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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Anlagen (1) Änderungshistorie

ARCHIV

Gemeinsame Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie und des Ministeriums für Wirtschaft und Europaangelegenheiten zur Förderung von Qualifizierungs- und Coachingmaßnahmen bei Existenzgründungen im Land Brandenburg


vom 15. September 2014
(ABl./14, [Nr. 41], S.1261)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2017 durch Gemeinsame Richtlinie des MASGF und MWE vom 15. September 2014
(ABl./14, [Nr. 41], S.1261)

I. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie im Rahmen des Operationellen Programms des Landes Brandenburg für den Europäischen Sozialfonds (ESF) 2014 - 2020 Zuwendungen aus Mitteln des ESF und des Landes zur Unterstützung von Gründungswilligen in der Vorgründungsphase, zur Begleitung von Existenzgründerinnen und -gründern in der Übergangsphase1, zur Sicherung der Nachhaltigkeit der Gründungen sowie zu Sensibilisierungsmaßnahmen zum Thema Existenzgründung. Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Das Land Brandenburg fördert Existenzgründungen als wichtige Quelle für Beschäftigung und leistet damit einen wichtigen Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung des Landes. Insbesondere werden Existenzgründungen auch als strategischer Ansatz gegen Arbeitslosigkeit unterstützt. Ziel der Förderung ist es, neue selbstständige Arbeit im Land Brandenburg zu schaffen, um somit mittelfristig Arbeitsplatzeffekte zu erzielen. Dabei soll ein Schwerpunkt der Förderung auf die Qualität und jeweilige Spezifik von Gründungsberatung sowie auf die Nachhaltigkeit der neu gegründeten Unternehmen (KMU)2 gelegt werden. Neben einem flächendeckenden allgemeinen Beratungsangebot sind spezifische Angebote für besondere Zielgruppen (Menschen mit Migrationshintergrund3, junge Leute, Hochschulen) vorgesehen. Frauen sollen in allen Förderbereichen eine besondere Unterstützung erfahren.

3 Das Gender-Mainstreaming-Prinzip ist anzuwenden, das heißt, bei der Planung, Durchführung und Begleitung der Maßnahmen sind ihre Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern aktiv zu berücksichtigen und in der Berichterstattung darzustellen. Die vorgesehenen gleichstellungsfördernden Maßnahmen sind im Förderantrag darzustellen, erzielte Ergebnisse sind in der Berichterstattung zu dokumentieren. Insbesondere soll die Gründung durch Frauen und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf durch geeignete Angebote unterstützt werden.

4 Der Grundsatz der Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung im Hinblick auf Geschlecht, Rasse, ethnische Herkunft, Religion oder Weltanschauung, eine Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung ist einzuhalten. Die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen zu den nach dieser Richtlinie unterstützten Maßnahmen ist zu berücksichtigen und auf verbesserte Teilhabemöglichkeiten hinzuwirken. Die vorgesehenen Maßnahmen sind im Förderantrag darzustellen und die erzielten Ergebnisse in der Berichterstattung zu dokumentieren.

5 Das Prinzip der nachhaltigen Entwicklung ist entsprechend Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 hinsichtlich Umweltschutz, Ressourceneffizienz, Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, biologische Vielfalt, Katastrophenresistenz und Risikoprävention und -management Bestandteil des Operationellen Programms. Der vorgesehene Beitrag einer Maßnahme zur nachhaltigen Entwicklung ist im Förderantrag darzustellen, und die erzielten Ergebnisse sind in der Berichterstattung zu dokumentieren.

II. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden

1 die Wahrnehmung eines regionalen Lotsendienstes, der erwerbslose oder beschäftigte Gründungswillige bei einer Existenzgründung in den Landkreisen und kreisfreien Städten unterstützt,

2 die Wahrnehmung des Lotsendienstes für Migrantinnen und Migranten, der mittels zielgruppenspezifischer Angebote unter Berücksichtigung soziokultureller und beruflicher Erfahrungen und sprachlicher Kenntnisse gründungswillige Migrantinnen und Migranten bei einer Existenzgründung unterstützt,

3 die Wahrnehmung des Gründungsservice an Hochschulen, der Studierende und Alumni, die ihr Studium an einer staatlichen Hochschule im Land Brandenburg innerhalb der letzten fünf Jahre abgeschlossen haben, und als akademisches Personal Beschäftigte bei einer Existenzgründung unterstützt,

4 der Betrieb einer Gründungswerkstatt4 für junge Leute, die junge Gründungswillige, die nicht älter als 30 Jahre sind und eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, mittels zielgruppenspezifischer Angebote bei einer Existenzgründung unterstützt.

III. Zuwendungsempfänger

1 Für die regionalen Lotsendienste, den Lotsendienst für Migrantinnen und Migranten und die Gründungswerkstätten für junge Leute: Juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie rechtsfähige Personengesellschaften.

2 Für die Gründungsservices an Hochschulen: Die staatlichen Hochschulen im Land Brandenburg.

IV. Zuwendungsvoraussetzungen

1 Regionale Lotsendienste und Lotsendienst für Migrantinnen und Migranten

1.1. Die Zuwendungsempfänger für die regionalen Lotsendienste sollen in dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt ansässig sein, in dem oder in der sie „Lotsendienste“ übernehmen.

Pro Landkreis oder kreisfreie Stadt kann ein Zuwendungsempfänger gefördert werden, wobei auch ein gemeinsamer Lotsendienst für mehrere Landkreise/kreisfreie Städte gebildet werden kann.

1.2 Der Zuwendungsempfänger für den Lotsendienst für Migrantinnen und Migranten muss im Land Brandenburg ansässig sein und Erfahrungen in der Betreuung dieser Zielgruppe vorweisen.

Es wird ein Zuwendungsempfänger im Land Brandenburg gefördert.

1.3 Die Maßnahmen der Lotsendienste richten sich an Gründungswillige, die erwerbslos5 oder sozialversicherungspflichtig beziehungsweise geringfügig beschäftigt sind, ihren Wohnsitz im Land Brandenburg haben und eine Gründung im Land Brandenburg beabsichtigen. Hierzu ist eine Erklärung von den Gründungswilligen abzugeben.

1.4 Die Zuwendungsempfänger haben neben den Aufgaben nach den Nummern VI.1, VI.4 und VI.5 insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:

  • Begleitung von Gründungswilligen in der Vorgründungsphase sowie die Organisation von Development-Centern6,
  • Begleitung von bereits in der Vorgründungsphase betreuten Existenzgründerinnen und -gründern in der Übergangsphase,
  • Vermittlung und gegebenenfalls Vergabe spezifischer Beratungs- und Qualifizierungsangebote zur Unterstützung von Frauen, um die aus deren gesellschaftlicher oder familiärer Situation resultierenden besonderen Schwierigkeiten bei der Existenzgründung und Unternehmensführung zu überwinden,
  • Vergabe von Aufträgen an externe Leistungserbringer, die individuelle spezifische Qualifizierungs-, Beratungs- und Coachingleistungen in der Vorgründungsphase anbieten,
  • Nutzung und Vermittlung der Dienstleistungsangebote für Gründungen in der Region (zum Beispiel Kammern, ZAB ZukunftsAgentur Brandenburg GmbH (ZAB) bei innovativen7 Gründungen).

1.5 Aufgaben der externen Leistungserbringer sind:

  • die Durchführung von Development-Centern,
  • individuelle spezifische Beratungs-, Qualifizierungs- und Coachingleistungen in der Vorgründungsphase. Diese können einzeln oder als Gruppencoaching8 während der Vorgründungsphase bis maximal zum Ende der Laufzeit der Richtlinie erfolgen. Die Einzelqualifizierung und -beratung hat Vorrang gegenüber dem Gruppencoaching.

1.6 Mindestens 70 Prozent der zu qualifizierenden Gründungswilligen sollen an einem Development-Center teilnehmen.

1.7 Im Bewilligungszeitraum ist eine Gründungsquote von 60 Prozent, gemessen an den bereits qualifizierten Gründungswilligen, zu erreichen.

Ist die Gründungsquote von 60 Prozent nicht erreicht, kann die Förderung der Lotsendienste anteilig reduziert werden, wenn der Zuwendungsempfänger keine hinreichenden Gründe für das Verfehlen der Gründungsquote darlegt. Der Anteil bemisst sich nach der Anzahl der tatsächlichen Gründungen.

1.8 Die Zuwendungsempfänger müssen sicherstellen, dass die Person/Personen, die die Aufgaben des Lotsendienstes wahrnimmt beziehungsweise wahrnehmen, über eine ausreichende Qualifikation - nachgewiesen durch einen entsprechenden Hochschul- oder Berufsabschluss oder mehrjährige einschlägige Berufserfahrung - für die Begleitung von Gründungswilligen und Existenzgründerinnen und -gründern verfügt beziehungsweise verfügen. Der Lotsendienst soll 40 Stunden in der Woche erreichbar sein. Die Förderangebote müssen an fünf Tagen der Woche erreichbar sein.

1.9 Der Zuwendungsempfänger soll Regionalpartner der KfW für das Bundesprogramm „Gründercoaching Deutschland“ sein.

1.10 Für die Darstellung der Aufgaben nach den Nummern IV.1.4 und IV.1.5 hat der Zuwendungsempfänger ein eigenständiges Konzept einzureichen.

1.11 Die Aktivitäten des Lotsendienstes können durch internationale Komponenten ergänzt werden. Diese sollen vorrangig dazu beitragen, die Handlungsfähigkeit der Existenzgründerinnen und -gründer für internationale Geschäftstätigkeiten zu entwickeln und zu stärken. Zielsetzung und geplante Inhalte internationaler Aktivitäten sind im Konzept gesondert darzustellen.

2 Gründungsservice an den Hochschulen

2.1 Die Maßnahmen der Gründungsservices an Hochschulen richten sich an Gründungswillige, die entweder an einer Hochschule im Land Brandenburg studieren, innerhalb der letzten fünf Jahre ihr Studium an einer Hochschule im Land Brandenburg abgeschlossen haben (Alumni) oder als akademisches Personal an der Hochschule beschäftigt9 sind und eine Gründung im Land Brandenburg beabsichtigen. Hierzu ist eine Erklärung von den Gründungswilligen abzugeben. Bei Teamgründungen müssen diese Voraussetzungen von mindestens einem Mitglied des Teams erfüllt werden.

2.2 Die Zuwendungsempfänger haben neben den Aufgaben nach den Nummern VI.1, VI.4 und VI.5 insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:

  • Durchführung von Maßnahmen der Sensibilisierung und zur Entwicklung des Unternehmergeists an Hochschulen sowie zum Finden und Entwickeln von Gründungsideen, die sich an Studierende oder das akademische Personal der Hochschule wenden,
  • Begleitung von Gründungswilligen in der Vorgründungsphase,
    • Begleitung von bereits in der Vorgründungsphase betreuten Existenzgründerinnen und -gründern in der Übergangsphase,
    • Vergabe von Aufträgen an externe Leistungserbringer.

2.3 Aufgaben der externen Leistungserbringer sind:

  • individuelle spezifische Beratungs-, Qualifizierungs- und Coachingleistungen in der Vorgründungsphase. Diese können einzeln oder als Gruppencoaching während der Vorgründungsphase bis maximal zum Ende der Laufzeit der Richtlinie erfolgen.

2.4 Die Zuwendungsempfänger schlagen, ausgehend von ihrem Konzept, nachvollziehbar eine im Bewilligungszeitraum zu erreichende Gründungsquote vor. Ist die dann im Zuwendungsbescheid festgelegte Gründungsquote nicht erreicht, kann die Förderung der Gründungsservices an Hochschulen anteilig reduziert werden, wenn der Zuwendungsempfänger keine hinreichenden Gründe für das Verfehlen der Gründungsquote darlegt. Der Anteil bemisst sich nach der Anzahl der tatsächlichen Gründungen.

2.5 Die Zuwendungsempfänger müssen sicherstellen, dass diejenigen, die die Aufgaben des Gründungsservice wahrnehmen, über eine ausreichende Qualifikation - nachgewiesen durch einen entsprechenden Hochschul- oder Berufsabschluss oder mehrjährige einschlägige Berufserfahrung - für die Begleitung von Gründungswilligen und Existenzgründerinnen und -gründern sowie in der Konzeption und Durchführung von Sensibilisierungsmaßnahmen verfügen. Die regelmäßige Wochenarbeitszeit mindestens einer Person, die die Aufgaben des Gründungsservice wahrnimmt, darf 30 Stunden, die Wochenarbeitszeit weiterer Personen darf 20 Stunden nicht unterschreiten. Die Förderangebote müssen an fünf Tagen der Woche erreichbar sein.

2.6 Die Zuwendungsempfänger müssen eine Kooperationsvereinbarung mit der ZAB als Trägerin eines Beratungsangebots für innovative Gründungen und Regionalpartner der KfW für das Bundesprogramm „Gründercoaching Deutschland“ nachweisen. Diese Vereinbarung regelt die Form der Zusammenarbeit und insbesondere die inhaltlichen Voraussetzungen der gemeinsamen Unterstützung von Gründungswilligen.

2.7 Für die Darstellung der Aufgaben nach den Nummern IV.2.2 und IV.2.3 hat der Zuwendungsempfänger ein eigenständiges Konzept einzureichen. Dabei ist auch darzustellen, wie die Leistungen des Gründungsservice an Hochschulen mit anderen Angeboten des Landes (zum Beispiel Technologietransferstellen, CareerCenter) und des Bundes (zum Beispiel EXIST) abgestimmt sind.

2.8 Die Aktivitäten des Gründungsservice können durch internationale Komponenten ergänzt werden. Diese sollen vorrangig dazu beitragen, die Handlungsfähigkeit der Existenzgründerinnen und -gründer für internationale Geschäftstätigkeiten zu entwickeln und zu stärken. Zielsetzung und geplante Inhalte internationaler Aktivitäten sind im Konzept gesondert darzustellen.

3 Gründungswerkstätten für junge Leute

3.1 Die Zuwendungsempfänger für die „Gründungswerkstätten für junge Leute“ müssen im Land Brandenburg ansässig sein. Pro Kammerbezirk kann ein Zuwendungsempfänger gefördert werden.

3.2 Die Gründungswerkstätten richten sich an gründungswillige junge Leute mit abgeschlossener Berufsausbildung, die nicht älter als 30 Jahre sind.

Die Gründungswilligen müssen erwerbslos oder von Arbeitslosigkeit bedroht sein, ihren Wohnsitz im Land Brandenburg haben und eine Gründung im Land Brandenburg beabsichtigen. Hierzu ist eine Erklärung vom Gründungswilligen abzugeben.

3.3 Die Zuwendungsempfänger haben neben den Aufgaben nach den Nummern VI.1, VI.4 und VI.5 insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:

  • Begleitung von jungen Gründungswilligen in der Vorgründungsphase in Gründungswerkstätten, die die individuelle Arbeit und Qualifizierung am eigenen Gründungsvorhaben mittels Angeboten zielgruppenspezifischer Methoden und Instrumente sicherstellt,
    • Begleitung von bereits in der Vorgründungsphase betreuten Existenzgründerinnen und -gründern in der Übergangsphase,
    • Vergabe von Aufträgen an externe Leistungserbringer, die individuelle spezifische Qualifizierungs-, Beratungs- und Coachingleistungen in der Vorgründungsphase anbieten,
  • erforderlichenfalls Unterstützung der jungen Leute bei der Entwicklung anderer beruflicher Perspektiven, gegebenenfalls auch unter Einbeziehung sozialpädagogischer Angebote, wobei die berufliche Selbstständigkeit Vorrang genießt.

3.4 Aufgaben der externen Leistungserbringer sind:

  • individuelle spezifische Beratungs-, Qualifizierungs- und Coachingleistungen in der Vorgründungsphase. Diese können einzeln oder als Gruppencoaching während der Vorgründungsphase bis maximal zum Ende der Laufzeit der Richtlinie erfolgen.

3.5 Im Bewilligungszeitraum ist eine Gründungsquote von 40 Prozent gemessen an den qualifizierten Gründungswilligen zu erreichen.

Ist die Gründungsquote von 40 Prozent nicht erreicht, kann die Förderung der Gründungswerkstätten anteilig reduziert werden, wenn der Zuwendungsempfänger keine hinreichenden Gründe für das Verfehlen der Gründungsquote darlegt. Der Anteil bemisst sich an der Anzahl der tatsächlichen Gründungen. Bei der Entscheidung über eine Reduzierung der Zuwendungssumme ist die Vermittlung der Jugendlichen in eine andere berufliche Perspektive zu berücksichtigen.

3.6 Die Zuwendungsempfänger müssen sicherstellen, dass diejenigen, die die Aufgaben der Gründungswerkstatt wahrnehmen, über eine ausreichende Qualifikation - nachgewiesen durch einen entsprechenden Hochschul- oder Berufsabschluss oder mehrjährige einschlägige Berufserfahrung - für die Begleitung von Gründungswilligen und Existenzgründerinnen und -gründern verfügen. Die Förderangebote müssen an fünf Tagen der Woche erreichbar sein.

3.7 Für die Darstellung der Aufgaben nach den Nummern IV.3.3 und IV.3.4 hat der Zuwendungsempfänger ein eigenständiges Konzept einzureichen. Dabei hat er auch darzustellen, dass die für eine Gründungswerkstatt erforderlichen räumlichen und technischen Voraussetzungen gegeben sind.

3.8 Die Aktivitäten der Gründungswerkstatt können durch internationale Komponenten ergänzt werden. Diese sollen vorrangig dazu beitragen, die Handlungsfähigkeit der Existenzgründerinnen und -gründer für internationale Geschäftstätigkeiten zu entwickeln und zu stärken. Zielsetzung und geplante Inhalte internationaler Aktivitäten sind im Konzept gesondert darzustellen.

V. Art und Umfang der Förderung

1 Zuwendungsart: Projektförderung

2 Finanzierungsart:

2.1 bei den regionalen Lotsendiensten, dem Lotsendienst für Migrantinnen und Migranten sowie bei den Gründungswerkstätten: Fehlbedarfsfinanzierung,

2.2. bei den Gründungsservices an Hochschulen: Anteilfinanzierung.

3 Form der Zuwendung: Zuschuss

4 Bemessungsgrundlage Die förderfähigen Gesamtausgaben umfassen:

4.1 bei den regionalen Lotsendiensten und dem Lotsendienst für Migrantinnen und Migranten:

  1. die Personalausgaben für die Aufgaben der Lotsendienste nach Nummer IV.1.4,
  2. die Honorarausgaben für Aufgaben der externen Leistungserbringer nach Nummer IV.1.5,
  3. für alle übrigen Ausgaben eine Pauschale nach Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in Höhe von 11 Prozent der Personalausgaben nach Buchstabe a

Die Ausgaben nach den Buchstaben a und c werden in Höhe von bis zu 40 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben gefördert.

Für die Durchführung von Development-Centern für Gründungswillige werden bis zu 900 Euro je Tag (gegebenenfalls zuzüglich nicht erstattungsfähiger Mehrwertsteuer) gefördert.

4.2 bei den Gründungsservices an Hochschulen:

  1. die Personalausgaben für die Aufgaben des Gründungsservice nach Nummer IV.2.2,
  2. die Honorarausgaben für Aufgaben der externen Leistungserbringer nach Nummer IV.2.3,
  3. für alle übrigen Ausgaben eine Pauschale nach Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in Höhe von 11 Prozent der Personalausgaben nach Buchstabe a.

Die Ausgaben nach den Buchstaben a und c werden in Höhe von bis zu 75 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben gefördert.

Sofern Development-Center angeboten werden, gilt Nummer V.4.1 Absatz 3 entsprechend.

Der Eigenanteil der Zuwendungsempfänger beträgt mindestens 30 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben.

4.3 bei den Gründungswerkstätten für junge Leute:

  1. die Personalausgaben für die Aufgaben der Gründungswerkstatt nach Nummer IV.3.3,
  2. die Honorarausgaben für Aufgaben der externen Leistungserbringer nach Nummer IV.3.4,
  3. für alle übrigen Ausgaben eine Pauschale nach Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in Höhe von 22 Prozent der Personalausgaben nach Buchstabe a.

VI. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

1 Die Zuwendungsempfänger haben folgende Aufgaben:

  1. Aufbau, Fortsetzung oder Beteiligung an Netzwerken mit Gründungswilligen, Existenzgründerinnen und -gründern, externen Leistungserbringern sowie mit Akteuren, die sich die Verbesserung des regionalen Gründungsklimas zum Ziel gesetzt haben, wobei die Netzwerke die Spezifika der betreuten Zielgruppe berücksichtigen sollen,
  2. Aufbau, Fortsetzung oder Beteiligung an frauenspezifischen Netzwerken/frauenspezifischen Angeboten in der Netzwerkarbeit,
  3. Öffentlichkeitsarbeit,
  4. Gewinnung und Vermittlung von Mentorinnen beziehungsweise Mentoren, soweit vorgesehen.

2 Ausgaben für Teilnehmende (zum Beispiel Unterhaltsgeld, Reisekosten) werden nicht gefördert.

3 Die Leistungen der externen Leistungserbringer dürfen nicht von den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen oder den Organen des Zuwendungsempfängers erbracht werden.

4 Die Zuwendungsempfänger müssen an Maßnahmen zur Qualitätssicherung mitwirken. Diese beinhalten unter anderem die Überwachung der Ablauforganisation und Reflexion der eigenen Tätigkeit anhand einheitlicher Qualitätsstandards, die Einführung von wirkungsorientierten Kenngrößen, die Auswertung von Vor-Ort-Besuchen der ZAB, Erfahrungsaustausche sowie die Teilnahme an möglichen wissenschaftlichen Evaluationen.

5 Die Zuwendungsempfänger müssen Maßnahmen zur Sicherung der Nachhaltigkeit der Gründungen vornehmen. Dazu gehören insbesondere regelmäßige Befragungen der betreuten Existenzgründerinnen und -gründer nach erfolgter Gründung.

6 Die Zuwendungsempfänger für die Gründungsservices an Hochschulen haben als öffentlich grundfinanzierte Einrichtungen mit der Antragstellung eine Erklärung abzugeben, aus der hervorgeht, dass die beantragte Zuwendung nur für Vorhaben genutzt wird, die über den durch die öffentliche Hand grundfinanzierten Bereich hinausgehen. Die Mittel sind nur für zusätzliche oder ergänzende Vorhaben einzusetzen. Aufgrund dessen sind zur Gewährleistung der Additionalität (Artikel 95 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013) die zugewiesenen Fördermittel von den staatlichen Haushaltsmitteln getrennt zu halten, indem entweder ein eigenes Vorhabenskonto eröffnet wird oder ein eigener Kostenträger innerhalb des Haushalts eingerichtet wird.

7 Soweit Qualifizierungs-, Beratungs- und Coachingleistungen in der Übergangsphase erbracht werden, erfolgen diese Förderungen nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) (De-minimis-Verordnung). Eine Kumulierung von Mitteln nach dieser Förderung - soweit sie nach der De-minimis-Verordnung erfolgt - mit anderen öffentlichen Mitteln ist nur insoweit zulässig, als der maximale Gesamtbetrag aller De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren den vorgegebenen Schwellenwert von 200 000 Euro nicht übersteigt. Der Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen, die einem einzigen Unternehmen, das im gewerblichen Straßengüterverkehr tätig ist, von einem Mitgliedstaat gewährt werden, darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 100 000 Euro nicht übersteigen.

Ausgenommen von der Gewährung von De-minimis-Beihilfen sind die vom Anwendungsbereich der De-minimis-Verordnung ausgeschlossenen Bereiche. Jede De-minimis-Beihilfe, die das Unternehmen in den vorangegangenen zwei Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr erhalten hat, ist der Bewilligungsbehörde bei Antragstellung anzugeben.

8 Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen, wenn für dasselbe Vorhaben Zuschüsse aus anderen öffentlichen Mitteln gewährt werden oder gewährt worden sind oder Zuschüsse für dasselbe Vorhaben nach dieser Richtlinie erfolgt sind. Die Förderung in der Übergangsphase sowie die Förderung derjenigen Fälle, die über das Beratungsangebot für innovative Gründungen durch die ZAB GmbH betreut werden, ist möglich.

Gründungswillige, die bereits eine Förderung nach der Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie zur Förderung der qualifizierenden Beratung von Gründungswilligen in der Vorgründungsphase, von Existenzgründerinnen und -gründern in der Übergangsphase sowie bei der Begleitung von Unternehmensnachfolgen vom 30. Dezember 2009 erhalten haben, dürfen nicht nach dieser Richtlinie unterstützt werden.

9 Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn eine weitere Förderung aus Mitteln der Strukturfonds der Europäischen Union - Europäischer Sozialfonds (ESF) und Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) -, dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), aus dem regional übergreifenden Operationellen Programm des Bundes für den ESF oder eine Förderung aus anderen Förderprogrammen der Europäischen Union für den genannten Zuwendungszweck erfolgt.

10 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie (MASF) des Landes Brandenburg, dem Ministerium für Wirtschaft und Europaangelegenheiten (MWE) des Landes Brandenburg, der ZAB und der Bewilligungsstelle auch außerhalb der Verwendungsnachweisprüfung Auskünfte zu erteilen, die für die Beurteilung des Erfolgs der Förderung erforderlich sind. Gegenüber der ZAB ist halbjährlich ein Fortschrittsbericht zu erbringen.

11 Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, die jeweils gültigen Bestimmungen der Europäischen Union über die von den Mitgliedstaaten zu treffenden Informations- und Kommunikationsmaßnahmen für die Interventionen der Strukturfonds zu beachten10. Insbesondere sind die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Maßnahmen über die Förderung durch MASF und MWE aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) und des Landes Brandenburg zu informieren. Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit (insbesondere im Internet, gegenüber den Medien und durch Plakatierung im Objekt) ist auf die fördernde Rolle und Finanzierung der Europäischen Union und des Landes Brandenburg hinzuweisen. Verbindliche Vorgaben und Arbeitshinweise sind im „Merkblatt Information und Kommunikation für ESF-geförderte Projekte“ zusammengefasst und stehen zum Download auf der ESF-Website www.esf.brandenburg.de zur Verfügung.

Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, das Logo des ESF, des MASF und des MWE (nur Gründungsservices an Hochschulen) bei der Außendarstellung zu verwenden. Die Lotsendienste sind darüber hinaus verpflichtet, das Logo der Lotsendienste zu verwenden.

12 Liste der Vorhaben

Gemäß Artikel 115 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ist eine Liste der Vorhaben zu führen. Die Begünstigten der ESF-Förderung erklären sich bei Annahme der Finanzierung damit einverstanden, dass sie in die zu veröffentlichende Liste der Vorhaben aufgenommen werden.

Es werden folgende Daten aller Vorhaben veröffentlicht:

  1. Name des Begünstigten (Nennung ausschließlich von juristischen Personen und nicht von natürlichen Personen)
  2. Bezeichnung des Vorhabens
  3. Zusammenfassung des Vorhabens
  4. Datum des Beginns des Vorhabens
  5. Datum des Endes des Vorhabens (voraussichtliches Datum des Abschlusses der konkreten Arbeiten oder der vollständigen Durchführung des Vorhabens)
  6. Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben des Vorhabens
  7. Kofinanzierungssatz der Europäischen Union pro Prioritätsachse des Operationellen Programms für den ESF im Land Brandenburg
  8. Postleitzahl des Vorhabens oder andere angemessene Standortindikatoren
  9. Land
  10. Bezeichnung der Interventionskategorie für das Vorhaben gemäß Artikel 96 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer vi der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

13 Zur Antragsbearbeitung, Aus- und Bewertung der Förderung (Wirkungskontrolle) und zur Erstellung einer Förderstatistik erfasst die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) statistische Daten auf der Grundlage bestehender und vorbehaltlich noch zu erlassender EU-Bestimmungen für den Strukturfondsförderzeitraum 2014 - 2020, insbesondere Informationen zu den Maßnahmen/Projekten, den geförderten Personengruppen, der Art der Beschäftigung, der Höhe und Dauer der Förderung, dem Geschlecht, dem Bildungsabschluss und dem Status der Betreuten vor Maßnahmebeginn sowie zum Verbleib nach der Förderung in der notwendigen Differenzierung. Zur Beurteilung des Erfolgs der Förderung kann die ZAB darüber hinausgehende Daten erheben.

14 Es sind die Förderbedingungen für das Operationelle Programm des Landes Brandenburg für den Europäischen Sozialfonds in der Förderperiode 2014 - 2020 zu beachten.

15 Der Förderzeitraum beginnt am 1. Januar 2015 und endet am 31. Dezember 2017.

VII. Verfahren

1 Antragsverfahren

1.1 Anträge auf Förderung einschließlich des erforderlichen Konzepts (Anforderungen hieran entsprechend Anlage) sind zu einem bestimmten Stichtag über das Internet-Portal der Bewilligungsstelle ILB zu stellen (siehe Online-Antragsverfahren unter www.ilb.de). Hier wird auch der jeweilige Stichtag für die Einreichung der Anträge bekannt gegeben.

1.2 Die Antragsauswahl erfolgt durch die ILB unter Einbeziehung eines fachlichen Votums der ZAB.

2 Bewilligungsverfahren

Die ILB entscheidet über den Antrag durch schriftlichen Bescheid.

3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Mittelanforderung gemäß Nummer 1.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P). Ein letzter Teilbetrag in Höhe von 5 Prozent der Zuwendungssumme, höchstens jedoch 10 000 Euro, wird bis nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung einbehalten und in Abhängigkeit vom Prüfergebnis ausgezahlt.

Die Anforderung der Mittel erfolgt elektronisch. Für die Anforderung bewilligter Zuwendungen ist das im ILB-Portal bereitgestellte Formular „Mittelanforderung“ zu verwenden.

Alle Belege und Unterlagen bezüglich der externen Leistungserbringer sind chronologisch und dem Namen der betreuten Person zugeordnet vorzuhalten und auf Anforderung jederzeit elektronisch zu übermitteln.

4 Verwendungsnachweisverfahren

Es ist ein Verwendungsnachweis nach Nummer 6 ff. ANBest-P einzureichen.

Ein Nachweis der pauschalierten übrigen Ausgaben anhand von Belegen ist nicht notwendig.

5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO und die ANBest-P, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. Über die LHO und die ANBest-P hinaus sind die Regelungen auf der Grundlage bestehender und vorbehaltlich noch zu erlassender Bestimmungen der EU für den Strukturfondsförderzeitraum 2014 - 2020 zu beachten, insbesondere bezüglich der Auszahlungs- und Abrechnungsverfahren.

Das Land Brandenburg kann nach Inkrafttreten dieser Richtlinie abweichende spezifische Nebenbestimmungen für aus dem ESF finanzierte Förderungen erlassen. Diese werden sodann Bestandteil der zu beachtenden Vorschriften. Bei bereits bewilligten Förderungen kann die Bewilligungsbehörde die Anwendung der spezifischen Nebenbestimmungen für aus dem ESF finanzierte Förderungen nachträglich durch Änderung der Bewilligung zum Gegenstand der Förderung machen.

6 Der Landesrechnungshof ist gemäß § 88 Absatz 1 und § 91 LHO zur Prüfung berechtigt. Des Weiteren sind der Europäische Rechnungshof, die Europäische Kommission, der Bundesrechnungshof, die für den ESF in Brandenburg zuständige Verwaltungs-, Bescheinigungs- und Prüfbehörde sowie deren beauftragte Dritte berechtigt, bei dem Zuwendungsempfänger zu prüfen. Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, diesen Stellen im Rahmen der Überprüfung Einblick in die Geschäftsunterlagen und Zugang zu den Geschäftsräumen zu gewähren und alle in Zusammenhang mit der Verwendung der Zuwendung stehenden Auskünfte zu erteilen.

7 Subventionserhebliche Tatsachen

Gemäß dem Brandenburgischen Subventionsgesetz vom 11. November 1996 (GVBl. I S. 306) gelten für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) sind, die §§ 2 bis 6 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034).

Die Bewilligungsbehörde hat gegenüber den Antragstellern in geeigneter Weise deutlich zu machen, dass es sich bei den Zuwendungen in der gewerblichen Wirtschaft um Subventionen im Sinne von § 264 StGB handelt. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 StGB werden dem Zuwendungsempfänger im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens als subventionserheblich bezeichnet.

VIII. Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am 15. September 2014 in Kraft und am 31. Dezember 2017 außer Kraft.


1 Die Übergangsphase beginnt mit der Gründung (Gewerbeanmeldung oder Beginn der wirtschaftlichen Tätigkeit) und umfasst das erste Jahr nach der Gründung.

2 KMU sind kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der jeweils gültigen Definition der Europäischen Kommission. Derzeit gilt die Definition im Anhang der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36). Nach Artikel 2 Absatz 1 dieser Definition sind KMU Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen Euro beläuft. Partnerunternehmen und verbundene Unternehmen sind dabei zu berücksichtigen.

3 Entsprechend der Definition des Statistischen Bundesamts zählen zu den Menschen mit Migrationshintergrund „alle nach 1949 auf das heutige Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Zugewanderten, sowie alle in Deutschland geborenen Ausländer und alle in Deutschland als Deutsche Geborenen mit zumindest einem zugewanderten oder als Ausländer in Deutschland geborenen Elternteil“ (Statistisches Bundesamt: Bevölkerung und Erwerbstätigkeit. Bevölkerung mit Migrationshintergrund - Ergebnisse des Mikrozensus 2012 -, Wiesbaden 2013, S. 6).

4 Eine Gründungswerkstatt ist der räumliche Stützpunkt mit Arbeits-, Trainings- und Kommunikationsräumen, der mit allen für die Gründungsvorbereitung erforderlichen Büroeinrichtungen und Kommunikationsmitteln wie Telefon, Fax und PC mit Internetanschluss ausgestattet ist.

5 Erwerbslose sind nicht erwerbstätige Personen, die sich um eine Arbeitsstelle bemühen, unabhängig davon, ob sie als Arbeitslose gemeldet sind.

6 Ein Development-Center dient der Bestimmung des individuellen Entwicklungspotenzials des Teilnehmers, insbesondere seiner Fähigkeiten wie Unternehmerpersönlichkeit und Führungsqualitäten sowie der Ableitung von Entwicklungsmaßnahmen, die Voraussetzung einer erfolgreichen Gründung sind. Darüber hinaus werden in Development-Centern Gründungsideen ausgearbeitet und geprüft. Development-Center sind regelmäßig mehrtägig und umfassen in der Regel nicht mehr als zwölf Teilnehmer.

7 Ein Vorhaben ist innovativ, wenn es ein neuartiges Produkt oder eine neuartige Dienstleistung beinhaltet, das/die es am Markt noch nicht, noch nicht in dieser Form oder Kombination gibt, oder auf einem neuen Verfahren beruht und ein überdurchschnittliches wirtschaftliches Entwicklungs- und Beschäftigungspotenzial aufweist.

8 Coaching gibt eine Unterstützung bei der Klärung und Umsetzung konkreter Ziele und ist eine Kombination aus individueller Beratung, persönlichem Feedback und praxisorientiertem Training. Gruppencoaching wird hier verstanden als prozessbezogene, gruppendynamisch ablaufende individuell abgestimmte Qualifizierung. Das Gruppencoaching kann einen Bezug zu einem fachlichen Kontext aufweisen, bezweckt aber nicht die bloße Wissensvermittlung.

9 Ausgeschlossen von der Förderung sind Professoren mit der Besoldungsgruppe C 3, C 4, W 2 und W 3.

10 Zu beachten ist insbesondere Nummer 2.2 des Anhangs XII der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vom 17. Dezember 2013 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

Anlagen