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Erprobung für Beförderungsämter (ErprobungsAV)

Erprobung für Beförderungsämter (ErprobungsAV)
vom 4. Mai 2021
(JMBl/21, [Nr. 5], S.36)

Außer Kraft getreten am 10. November 2023 durch Verordnung vom 8. November 2023
(GVBl.II/23, [Nr. 71], S.3)

A.

  1. Die allgemeine Eignung für ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 wird festgestellt durch eine regelmäßig neunmonatige Erprobung in einem Spruchkörper eines oberen Landesgerichts oder in staatsanwaltschaftlichen Aufgaben bei einer Generalstaatsanwaltschaft. Die Präsidentin oder der Präsident des oberen Landesgerichts (Obergerichtspräsidentin oder Obergerichtspräsident) oder die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt kann die Dauer der Erprobung im Einzelfall auf nicht weniger als sechs Monate verkürzen. Lässt sich wegen besonderer Umstände im Einzelfall innerhalb einer neunmonatigen Erprobung die Eignung nicht zuverlässig beurteilen, kann die Obergerichtspräsidentin oder der Obergerichtspräsident und die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt die Erprobung auf bis zu zwölf Monate verlängern.

  2. Das Ministerium der Justiz kann eine zweijährige Tätigkeit als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter bei dem Bundesverfassungsgericht, einem Landesverfassungsgericht oder Verfassungsgerichtshof, einem obersten Bundesgericht, dem Bundesministerium der Justiz, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Ministerium der Justiz oder der Bundesanwaltschaft als gleichwertig anerkennen. Es kann daneben im Einzelfall unter Beteiligung der entsendenden Obergerichtspräsidentin oder des entsendenden Obergerichtspräsidenten oder der Generalstaatsanwältin oder des Generalstaatsanwalts Tätigkeiten bei anderen Gerichten oder Behörden als gleichwertig anerkennen. Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit soll vor Beginn der Tätigkeit entschieden werden.

  3. Im Fall einer Bewerbung für das Amt einer Direktorin oder eines Direktors, der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters einer Direktorin oder eines Direktors oder einer weiteren Aufsicht führenden Richterin oder eines weiteren Aufsicht führenden Richters gilt eine einjährige Tätigkeit in der Verwaltung eines Präsidialgerichts als gleichwertig mit einer Erprobung im Sinne von Nummer 1. Wer nach einer Erprobung im Sinne des Satzes 1 zur Direktorin oder zum Direktor, ständigen Vertreterin oder ständigen Vertreter einer Direktorin oder eines Direktors oder weiteren Aufsicht führenden Richterin oder weiteren Aufsicht führenden Richter ernannt wurde und nach der Ernennung in einem dieser Ämter zwei Jahre tätig war, gilt für sämtliche Beförderungsämter an einem Amtsgericht als erprobt im Sinne von Nummer 1.

  4. Die Berufung in das Amt einer Direktorin oder eines Direktors, in das Amt einer Vizepräsidentin oder eines Vizepräsidenten oder einer Präsidentin oder eines Präsidenten eines Amts-, Land-, Sozial- oder Verwaltungsgerichts, in das Amt einer Vizepräsidentin oder eines Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts, in das Amt einer Oberstaatsanwältin oder eines Oberstaatsanwalts als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Leitenden Oberstaatsanwältin oder eines Leitenden Oberstaatsanwalts als Leiterin oder Leiter einer Staatsanwaltschaft, einer Leitenden Oberstaatsanwältin oder eines Leitenden Oberstaatsanwalts als Leiterin oder Leiter einer Staatsanwaltschaft oder einer Abteilungsleiterin I oder eines Abteilungsleiters I bei der Generalstaatsanwaltschaft setzt zusätzlich zu einer Erprobung im Sinne der Nummern 1, 2 oder 3 Satz 2 regelmäßig eine neunmonatige Tätigkeit in verschiedenen Verwaltungsbereichen im Ministerium der Justiz voraus.

  5. In der Arbeitsgerichtsbarkeit gilt für die Berufung in ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 eine einjährige Tätigkeit in der Verwaltung eines Präsidialgerichts als gleichwertig mit einer Erprobung im Sinne von Nummer 1. Die Berufung in das Amt einer Vorsitzenden Richterin oder eines Vorsitzenden Richters am Landesarbeitsgericht setzt regelmäßig eine Erprobung im Sinne von Nummer 1 bei einem Landesarbeitsgericht voraus; Ersatzerprobungen nach Nummer 2 oder Nummer 5 Satz 1 sind insoweit ausgeschlossen.

  6. Berücksichtigt werden nur Tätigkeiten nach der Anstellung auf Lebenszeit.

B.

  1. Die Obergerichtspräsidentinnen oder Obergerichtspräsidenten und die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt bestimmen für ihren jeweiligen Geschäftsbereich im Einvernehmen mit dem Ministerium der Justiz die Kriterien für die Auswahl der Erprobungskandidaten.

  2. Richterinnen oder Richtern und Staatsanwältinnen oder Staatsanwälten ist Gelegenheit zu geben, ihr Interesse an einer Erprobung zu bekunden.

  3. Die Obergerichtspräsidentinnen oder Obergerichtspräsidenten und die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt führen für Erprobungsstellen ihres jeweiligen Geschäftsbereichs das Interessenbekundungs- und Auswahlverfahren durch. Artikel 3 Satz 1 des Staatsvertrages über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg bleibt unberührt. Die Einzelheiten des Verfahrens legen die Obergerichtspräsidentinnen oder Obergerichtspräsidenten und die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt für ihren jeweiligen Geschäftsbereich im Einvernehmen mit dem Ministerium der Justiz fest. Für Stellen außerhalb des Geschäftsbereichs und für Stellen in dem Ministerium der Justiz führt dieses das Interessenbekundungs- und Auswahlverfahren durch.

  4. Während der Erprobung ist die Richterin oder der Richter oder die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Spruchkörpers beziehungsweise durch die unmittelbare Dienstvorgesetzte oder den unmittelbaren Dienstvorgesetzten über den bisherigen Verlauf der Erprobung zu unterrichten und auf etwaige Mängel hinzuweisen. Die Unterrichtung erfolgt bei Erprobungen gemäß Abschnitt A. Nummer 1 spätestens drei, bei Erprobungen gemäß Abschnitt A. Nummer 2 spätestens sechs und bei Erprobungen gemäß Abschnitt A. Nummer 3 Satz 1 spätestens vier Monate nach Beginn der Erprobung.

C.

Die vorstehenden Regelungen gelten nicht für Ämter in der Finanzgerichtsbarkeit.

D.

  1. Diese Allgemeine Verfügung tritt am 1. Juni 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verfügung der Ministerin der Justiz vom 26. November 2007 (JMBl. S. 183) außer Kraft.

  2. Eine erfolgreich abgeschlossene Qualifikationsabordnung nach Nummer I.1 oder Nummer VII.1 der aufgehobenen Allgemeinen Verfügung über die Qualifikationsabordnung von Richtern und Staatsanwälten vom 10. Mai 1995 (JMBl. S. 86) gilt als Erprobung im Sinne von Abschnitt A. Nummer 1.

    Eine erfolgreich abgeschlossene Qualifikationsabordnung nach Nummer I.2 oder Nummer VII.2 der aufgehobenen Allgemeinen Verfügung über die Qualifikationsabordnung von Richtern und Staatsanwälten vom 10. Mai 1995 gilt als Erprobung im Sinne von Abschnitt A. Nummer 2.

    Eine erfolgreich abgeschlossene Qualifikationsabordnung nach Nummer I.3 der aufgehobenen Allgemeinen Verfügung über die Qualifikationsabordnung von Richtern und Staatsanwälten vom 10. Mai 1995 gilt als Erprobung im Sinne von Abschnitt A. Nummer 3 Satz 1.

    Richterinnen oder Richter und Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Allgemeinen Verfügung vom 26. November 2007 (JMBl. S. 183) am 1. Januar 2008 ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 oder höher innehaben, gelten als erprobt im Sinne von Abschnitt A. Nummer 1.

Potsdam, den 4. Mai 2021

Die Ministerin der Justiz

Susanne Hoffmann