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Erlass Nr. 10/2017 im Ausländerrecht/Aufenthaltsrecht;
Allgemeine Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zur Duldungserteilung nach § 60a Aufenthaltsgesetz

Erlass Nr. 10/2017 im Ausländerrecht/Aufenthaltsrecht;
Allgemeine Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zur Duldungserteilung nach § 60a Aufenthaltsgesetz

vom 27. Oktober 2017

Außer Kraft getreten durch Allgemeine Weisung Nr. 1/2019 vom 22. Januar 2019

Das Bundesministerium des Innern hat am 30. Mai 2017 allgemeine Anwendungshinweise zur Duldungserteilung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes herausgegeben.

Diese Hinweise werden, einschließlich der Ergänzungen des Ministeriums des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg (durch rote Schriftfarbe gekennzeichnet), mit dem vorliegenden Erlass verbindlich in Kraft gesetzt.

30. Mai 2017

Allgemeine Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zur Duldungserteilung nach § 60a Aufenthaltsgesetz

Inhaltsübersicht

Vorbemerkung

Teil I Allgemeines

Teil II Aussetzung der Abschiebung für bestimmte Ausländergruppen - Abschiebungsstopp (§ 60a Absatz 1 AufenthG)

Teil III Individuelle Aussetzung der Abschiebung - Duldung im Einzelfall
1) Anspruchsduldung (§ 60a Absatz 2 Satz 1 und 2 AufenthG)
2) Ermessensduldung (§ 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG)

Teil IV Sonderfall: Ausbildungsduldung (§ 60a Absatz 2 Satz 4ff. AufenthG)

Teil V Duldung nach Rückübernahme (§ 60a Absatz 2a)

Teil VI Duldung der Eltern von gut integrierten Jugendlichen (§ 60a Absatz 2b)

Teil VII Vermutungsregelung bei gesundheitlichen Gründen (§ 60a Absatz 2c und 2d AufenthG)

Teil VIII Dokumentation im AZR

Vorbemerkung

Das Bundesministerium des Innern wurde durch Ziffer 1 des Beschlusses der Besprechung der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 9. Februar 2017 beauftragt, Anwendungshinweise zu § 60a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vorzulegen. Mit den Anwendungshinweisen soll eine einheitlichere Anwendung der gesetzlichen Duldungsregelungen mit dem Ziel der Förderung der Rückkehr vollziehbar Ausreisepflichtiger erreicht werden. Damit verbunden ist auch das Erfordernis einer konsistenteren Anwendungspraxis bei der Speicherung der jeweiligen Duldungsgründe in das Ausländerzentralregister (AZR).

Die Anwendungshinweise ergänzen die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz (AW-AufenthG), die im Übrigen unbeschadet fortgelten.

Die hohe Zahl der vollziehbar Ausreisepflichtigen verdeutlicht den Handlungsbedarf einer effizienteren Rückkehrpolitik. Zum Stichtag 30. April 2017 haben sich ausweislich des AZR 158.145 als Geduldete in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten. Da es sich bei Geduldeten um vollziehbar ausreisepflichtige Personen handelt, muss der Fokus behördlicher Maßnahmen auch bei diesem Personenkreis primär auf die Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht und die tatsächliche Rückkehr dieser Personen in den Herkunftsstaat gerichtet sein. Es ist nicht nur legitim, sondern auch geboten, auf eine Beendigung des Aufenthalts derjenigen hinzuwirken, die in Deutschland kein Aufenthaltsrecht haben.

Teil I Allgemeines

Die Duldung nach § 60a AufenthG bewirkt lediglich eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers, dessen Ausreisepflicht durch die Duldung unberührt bleibt. Die Duldung erschöpft sich mithin in dem Verzicht der Behörde auf die Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht. Hierdurch wird kein Aufenthaltsrecht begründet.

Die Ausländerbehörden sollten daher Duldungen nur für den voraussichtlichen Zeitraum der konkret bestehenden Unmöglichkeit der Abschiebung bzw. des Erfordernisses der Anwesenheit im Bundesgebiet erteilen. Die Gründe für die Duldungserteilung sind regelmäßig, spätestens alle drei Monate, auch mit Blick auf das Primat der Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht zu überprüfen. Nur in begründeten Einzelfällen, wenn z. B. der Wegfall der Unmöglichkeit in dieser Frist ausgeschlossen erscheint, kann die Duldung ausnahmsweise für einen längeren Zeitraum erteilt werden und sollte mit einer auflösenden Bedingung verbunden werden.

MIK Brandenburg:

Die Verwendung einer solchen auflösenden Bedingung ist nicht auf den oben beschriebenen Fall begrenzt. Der Wortlaut der Bedingung kann folgendermaßen lauten:

„Die Duldung erlischt mit der formlosen Bekanntgabe des Abschiebungstermins.“

Gemäß der Rechtsprechung sind solche auflösenden Bedingungen jedoch dann rechtswidrig, wenn eine Aufenthaltsbeendigung in dem Geltungszeitraum der Duldung ohnehin nicht beabsichtigt ist, bzw. wenn ein längerfristiges Abschiebungshindernis vorliegt und es prognostisch gesehen als unwahrscheinlich oder ausgeschlossen erscheint, dass die Aufenthaltsbeendigung innerhalb des Geltungszeitraums der Duldung möglich sein wird. (VGH Mannheim Urt. v. 24.2.2016 – 11 S 1626/15, BeckRS 2016, 43698, VG Oldenburg Beschl. v. 23.1.2013 – 11 A 4635/12, BeckRS 2013, 46005)

Die regelmäßige Überprüfung entfällt im Falle einer „Ausbildungsduldung“, da diese für die im Ausbildungsvertrag bestimmte Gesamtdauer der Berufsausbildung zu erteilen ist (vgl. § 60a Absatz 2 Satz 5 AufenthG).

Im Wesentlichen sind zwei Varianten von Duldungen zu unterscheiden:

Zum einen sieht § 60a Absatz 1 AufenthG die Möglichkeit von Duldungen aufgrund eines Abschiebungsstopps vor, die allgemein auf bestimmte Ausländergruppen oder für Rückführungen in bestimmte Staaten Anwendung finden. So besteht derzeit ein bundesweiter Abschiebungsstopp in Bezug auf Syrien. Zum anderen gibt es Duldungen im Einzelfall nach § 60a Absätze 2, 2a und 2b AufenthG.

Ob die Ausreisepflicht eines nicht geduldeten ausreisepflichtigen Ausländers vollzogen wird, steht nicht im Ermessen der Ausländerbehörde. Sowohl das nationale (§ 58 Absatz 1 Satz 1 AufenthG) als auch das europäische (Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2008/115/EG) Recht sehen zwingend vor, dass die vollziehbare Ausreisepflicht erforderlichenfalls auch zwangsweise durchgesetzt wird.

Grenzübertrittsbescheinigungen (GÜB) sind keine Aufenthaltstitel, ebenso wenig handelt es sich bei diesen Dokumenten um Duldungen. Um praktischen Bedürfnissen Rechnung zu tragen und zur Erleichterung von Rückführungsmaßnahmen bietet es sich in geeigneten Fällen gleichwohl an, diese Dokumente auszustellen, z. B. als Überbrückung bis zur tatsächlichen Ausreise in Fällen, in denen der Zeitpunkt der Abschiebung feststeht.

Teil II Aussetzung der Abschiebung für bestimmte Ausländergruppen - Abschiebungsstopp (§ 60a Absatz 1 AufenthG)

Die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten kann durch die oberste Landesbehörde nach § 60a  Absatz 1 AufenthG auf Anordnung aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland für längstens drei Monate ausgesetzt werden.

Im Rahmen des am 24. Oktober 2015 in Kraft getretenen Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes wurde die maximale Dauer von sechs auf drei Monate verkürzt. Dieser Zeitraum ist einerseits angemessen, um auf eine humanitäre Lage ausreichend zu reagieren und liegt andererseits im Interesse eines möglichst bundeseinheitlichen Verwaltungsvollzugs. Durch die Regelung können pauschal bestimmte Gruppen von Ausländern erfasst werden. Die Entscheidung liegt im politischen Ermessen der obersten Landesbehörden.

Bund und Länder haben vereinbart, dass ein Land vor Anordnung eines Abschiebungsstopps die anderen Länder sowie den Bund über die beabsichtigte Maßnahme konsultiert, auch wenn das Einvernehmen des Bundesministeriums des Innern noch nicht erforderlich ist (vgl. Ziffer 60a. 1.3.2 AW-AufenthG).

Zur Frage des erforderlichen Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern gilt folgendes:

Der im Zuge des Gesetzgebungsvorhabens geänderte § 60a Absatz 1 Satz 1 AufenthG stellt ausdrücklich klar, dass die Länder die Aussetzung nach § 60a Absatz 1 Satz 1 AufenthG nur für einen Zeitraum von drei Monaten anordnen können.

Zur Frage, ab welchem Zeitpunkt das Einvernehmen des Bundesministeriums des Innern einzuholen ist, gibt es infolge der bisher unterbliebenen Anpassung des § 60a Absatz 1 Satz 2 AufenthG derzeit keine gesetzliche Regelung. Bei der Auslegung sind maßgeblich die Ausführungen der Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes (Bundesrats-Drucksache Nr. 446/15) zu berücksichtigen, die Grundlage der Verabschiedung in Bundestag und Bundesrat waren. Danach ist der Zeitraum, in dem die obersten Landesbehörden ohne das Einvernehmen des Bundesministeriums des Innern einen Abschiebungsstopp verfügen können, auf maximal drei Monate zu verkürzen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Regelung des § 60a Absatz 1 AufenthG ersichtlich um eine Ausnahmeregelung handelt, da mit ihr - entgegen der üblichen Systematik des Aufenthaltsgesetzes - ganze Ausländergruppen (und nicht nur Einzelpersonen) pauschal berücksichtigt werden. Der Gesetzgeber wollte diese Form der Aufenthaltsgewährung begrenzen, dies haben auch die Länder im Bundesrat mitgetragen. Bis zu einer gesetzlichen Klarstellung sollte das Einvernehmen des Bundesministeriums des Innern nach drei Monaten eingeholt werden.

Teil III Individuelle Aussetzung der Abschiebung - Duldung im Einzelfall

1.)  Anspruchsduldung (§ 60a Absatz 2 Satz 1 und 2 AufenthG)

Eine Duldung ist zu erteilen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird (§ 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG). Bei der Auslegung des Begriffs „unmöglich“ ist darauf abzustellen, ob die Abschiebung alsbald realisiert werden kann oder zeitweilig aufgrund rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse ausgeschlossen ist.

a) Tatsächliche Unmöglichkeit:

Eine Abschiebung ist tatsächlich unmöglich, wenn sie auf praktische Schwierigkeiten stößt, die nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand zu beheben sind. Es sind dies Hindernisse, die die Art und Weise der Durchsetzung der gesetzlichen Ausreisepflicht betreffen.

Von einer tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung ist insbesondere in folgenden Fällen auszugehen:

  • bei Passlosigkeit des Ausländers und der Aussicht, dass dieser auf unabsehbare Zeit ohne Pass bleiben wird (zur Mitwirkungspflicht s.u.),
  • bei dauerhaft fehlender Übernahmebereitschaft des Staates, in den abgeschoben werden soll, z. B. wenn die Abschiebung selbst mit einem Reisedokument nicht möglich ist oder eine Rückführung ohne gültige Dokumente nicht in Betracht kommt,
  • bei fehlenden Transportmöglichkeiten (z. B. fehlende Flugverbindungen) bzw. unterbrochenen Verkehrsverbindungen,
  • wenn der Staat, in den abgeschoben werden soll, seine Grenzen schließt,
  • bei fehlender Reise- und Transportfähigkeit, z. B. wegen einer Krankheit oder einer Risikoschwangerschaft (siehe Näheres hierzu unter Teil V).

MIK Brandenburg:

Tatsächliche Unmöglichkeit liegt darüber hinaus auch vor, wenn kein offizieller Abschiebungsstopp i. S. d. § 60a Abs. 1 AufenthG erlassen wurde, die oberste Landesbehörde oder das Bundesministerium des Innern aber trotzdem für einen begrenzten Zeitraum Abschiebungen in ein bestimmtes Land aussetzt, weil beispielsweise die Sicherheitslage erneut überprüft wird oder die Behörden vor Ort nicht arbeitsfähig sind.

Es ist regelmäßig, spätestens alle drei Monate, nachzuhalten, ob das Abschiebungshindernis noch besteht, so dass bei Wegfall ohne Verzug die Durchsetzung der Ausreisepflicht konsequent weiter verfolgt werden kann. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen die Abschiebung wegen Ankündigung bzw. Durchführung eines Hungerstreiks, bei asyltaktisch behaupteter Ankündigung suizidaler Absichten oder bei Drohungen gegenüber dem Transport- und Begleitpersonal gescheitert ist.

Gegenüber denjenigen, die die Mitwirkung im ausländerrechtlichen Verfahren verweigern, ist gezielt auf eine Beseitigung des Abschiebungshindernisses hinzuwirken. Beispielsweise gilt auch für geduldete Ausländer, dass zumutbare Anforderungen zur Erlangung eines anerkannten und gültigen Passes bzw. Passersatzes erfüllt und entsprechende zumutbare Bemühungen nachgewiesen werden müssen. Auf die Pflicht zur eigenen Beibringung eines anerkannten Passes oder Passersatzes durch den Ausländer (Bringschuld) nach § 56 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) wird hingewiesen. In allen Fällen einer fehlenden Mitwirkung ist die Duldung regelmäßig nur für jeweils einen Monat zu verlängern.

Darüber hinaus sind in Fällen der Mitwirkungsverweigerung generell die im Asylbewerberleistungsgesetz vorgesehenen Möglichkeiten der Leistungskürzung konsequent anzuwenden. Hierzu sind die für die Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Behörden über die Mitwirkungsverweigerung zu informieren und um Prüfung von Leistungskürzungen gemäß § 1a AsylbLG zu bitten. Auf die Regelung des Beschäftigungsverbotes nach § 60a Absatz 6 AufenthG wird ausdrücklich hingewiesen. Ebenfalls verwiesen wird auf die Straf- und Bußgeldvorschriften der §§ 95 - 98 AufenthG.

b) Rechtliche Unmöglichkeit

Rechtliche Gründe stehen der Abschiebung entgegen, wenn sich aus dem nationalen oder europäischen Recht, Verfassungsrecht oder Völkergewohnheitsrecht ein zwingendes Abschiebungsverbot ergibt. Eine rechtliche Unmöglichkeit liegt insbesondere in folgenden Fallkonstellationen vor:

  • Bei Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Absatz 1 bis 5 sowie 7 AufenthG, insbesondere weil im Herkunftsland die Folter droht, und zugleich die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 AufenthG nicht in Betracht kommt, etwa wegen Vorliegens von Ausweisungsinteressen. Das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach Absatz 5 und 7 ist von der Ausländerbehörde zu prüfen, soweit es sich nicht um Asylantragsteller handelt. Das nach § 72 Absatz 2 AufenthG bestehende Beteiligungserfordernis ist zu beachten.
  • Bei Bestehen einer Abschiebungssperre während des Auslieferungsverfahrens (§ 60 Absatz 4 AufenthG).
  • Bei fehlender, aber erforderlicher Zustimmung der Staatsanwaltschaft oder der Zeugenschutzdienststelle nach § 72 Absatz 4 AufenthG.
  • Bei unzumutbarer Beeinträchtigung des Rechts auf Wahrung des Ehe- und Familienlebens.

    MIK Brandenburg:
    Bei der Abschiebung von Familien sind die Vorgaben des höherrangigen Rechts (Art. 6 GG und Art. 8 EMRK) zu beachten und es ist eine Abwägung nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vorzunehmen.
    Wann eine unzumutbare Beeinträchtigung des Familienlebens anzunehmen ist, muss am Einzelfall entschieden werden.
    Bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen sind die bestehenden familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten zu berücksichtigen, und entsprechend ihrem Gewicht zur Geltung zu bringen. Hierbei spielen die Dauer der zu erwartenden Trennung, die Möglichkeit der gemeinsamen Lebensführung in dem Heimatstaat und, bei der Trennung von in Deutschland lebenden Kindern, deren Alter und die Dauer der Trennung eine Rolle (BVerfG Beschluss vom 9. 1. 2009 - 2 BvR 1064/08; VG Trier, Beschluss vom 04.07.2012 - 1 L 671/12.TR)
    Ein der Duldungserteilung entgegenstehender öffentlicher Belang kann etwa die Straffälligkeit eines Ausländers sein (BVerfG Beschluss vom 23. Januar 2006 - 2 BvR 1935/05; VGH Mannheim Beschluss vom 13. April 2006 – 1 S 734/06).

    Stellen Ehepartner in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag und über einen Antrag wird früher als über den anderen entschieden, so ist dem ausreisepflichtigen Ehepartner das Abwarten des Asylverfahrens im Heimatstaat grundsätzlich zumutbar (BVerwG, Beschluss vom 13-08-1990 - 9 B 100/90)

    Besteht zwischen den betroffenen Familienangehörigen eine Beistandsgemeinschaft, so liegt ein rechtliches Abschiebungshindernis vor, wenn ein Familienmitglied auf die tatsächlich erbrachte Lebenshilfe des anderen Familienmitglieds angewiesen ist und sich diese Hilfe nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen lässt. Es kommt nicht darauf an, ob die tatsächliche erbrachte Hilfe auch von einer anderen Person erbracht werden kann. (VGH Mannheim Beschluss vom 5.7.1999 - 13 S 1101–99)

    Die Trennung eines Elternteils von seinem in Deutschland lebenden minderjährigen Kind ist dann zulässig, wenn zwischen dem Elternteil und seinem Kind keine familiären Bindungen bestehen. Auf § 60a Abs. 2 b AufenthG wird hingewiesen.

    Auch bei familiären Bindungen begründet die Trennung eines Elternteils von dem Rest der Familie nicht per se einen Duldungsgrund i. S. d. § 60a Abs. 2 S. 1 2. Alt. AufenthG.
    Voraussetzung ist, dass die Personen, zu denen familiäre Bindungen bestehen, sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten. Ist dies nicht der Fall, so kann nicht grundsätzlich von einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Ehe- und Familienlebens ausgegangen werden, da die Gefahr einer dauerhaften Familientrennung nicht besteht. (VG München Beschluss vom 5.5.2014 – M 11 S 14.50165; OVG Lüneburg, Beschluss vom 22.12.2006 - 11 ME 393/06)
     
  • Für unbegleitete minderjährige Ausländer ist die Regelung des § 58 Absatz 1a AufenthG zu beachten.
  • Wenn die Eheschließung oder Eintragung einer Lebenspartnerschaft mit einer deutschen oder aufenthaltsberechtigten ausländischen Person sicher erscheint und unmittelbar bevorsteht sowie das - durch die Anmeldung zur Eheschließung beim zuständigen Standesamt eingeleitete - Verwaltungsverfahren zur Prüfung der Ehefähigkeit nachweislich abgeschlossen ist und seitdem nicht mehr als sechs Monate vergangen sind (vgl. Ziffer 30.0.6 AVV- AufenthG). In diesem Fall besteht ein Duldungsanspruch, wenn der Eheschließung nur noch Umstände entgegenstehen, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der Verlobten fallen.
  • Bei einer Schwangerschaft der Ausländerin während der Mutterschutzzeiten vor und nach der Geburt.

Von einem rechtlichen Hindernis i.S. des § 60a Absatz 2 Satz 1 ist im Regelfall allein aufgrund folgender Fallkonstellationen nicht auszugehen:

  • „Kirchenasyl“.
  • Befassung der Härtefallkommission nach § 23a AufenthG oder von politischen Mandatsträgern im konkreten Einzelfall.

    MIK Brandenburg:
    Gem. § 4 Abs. 4 der Härtefallkommissionsverordnung (HFKV) ordnet in Brandenburg die oberste Landesbehörde an, dass, außer bei einem feststehenden Rückführungstermin, durch die zuständige Ausländerbehörde für die Dauer der Befassung der Härtefallkommission von aufenthaltsbeenden Maßnahmen abgesehen wird.
    Die Ausländerbehörde erteilt dem betroffenen Ausländer eine Duldung gem. § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG, diese kann mit der auflösenden Bedingung versehen werden, dass die Duldung mit Beendigung des Härtefallverfahrens erlischt.
     
  • Einlegen einer Petition nach Artikel 17 GG.
  • Prüfung des Vorliegens von Duldungsgründen.

    MIK Brandenburg:
    Beruft sich ein Ausländer auf das Vorliegen von Duldungsgründen, so prüft die zuständige Ausländerbehörde den Sachverhalt, sie kann für die Dauer der Prüfung eine Duldung gem. § 60a Abs. 2 S.1 Alt. 2. AufenthG erteilen. Ist die Geltendmachung von Duldungsgründen aber von vorneherein offensichtlich unbegründet, so wird keine Duldung aus rechtlichen Gründen erteilt. Für den Zeitraum der Organisation der Rückführung erteilt die Ausländerbehörde eine Duldung gem. § 60a Abs. 2 S. 1 Alt. 1 AufenthG (sofern keine GÜB ausgestellt wird).

In diesen Fällen muss die Vollziehung der Ausreisepflicht weiter betrieben werden, sofern kein Anlass besteht, aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen oder erheblichem öffentlichen Interesse eine Ermessensduldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG zu erteilen.

c) Vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren

Nach § 60a Absatz 2 Satz 2 AufenthG ist die Abschiebung ebenfalls auszusetzen, wenn die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre.

2.) Ermessensduldung (§ 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG)

Nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG kann einem Ausländer eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Es ist in jedem Einzelfall eine Abwägung zu treffen, ob das öffentliche Interesse an der tatsächlich möglichen und rechtlich zulässigen Aufenthaltsbeendigung überwiegt oder diese Maßnahme eine erhebliche Härte für den Ausländer bedeuten würde, ohne dass ein zwingender Duldungsgrund nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG gegeben wäre.

  • Dringende humanitäre oder persönliche Gründe sind insbesondere in folgenden Fallkonstellationen denkbar:
  • bei einem in wenigen Wochen bevorstehenden Abschluss einer Schul- oder Berufsausbildung, sofern dieser Fall nicht bereits unter § 60a Absatz 2 Satz 4ff. AufenthG fällt oder §§ 25 Absatz 5, 25a AufenthG einschlägig sind. Auf die Ziffern 60a.2.3.1 i. V. m. 25.4.1.6.1 AVwV-AufenthG wird verwiesen,
  • Erledigung wichtiger persönlicher oder finanzieller Angelegenheiten, wie z.B. nach dem Tod eines nahen Angehörigen,
  • vorübergehende Betreuung eines schwer erkrankten Familienangehörigen,
  • vorübergehende Erkrankung, die noch nicht zur Reise- und Transportunfähigkeit führt und eine zeitnahe Ausreise sichergestellt ist, beispielsweise bei Abschluss einer bereits begonnenen ärztlichen Behandlung,
  • im Falle eines Studiums, wenn aufgrund der bisherigen Studienleistungen ein erfolgreicher Abschluss in absehbarer Zeit zu erwarten ist,
  • bei berufsvorbereitenden Maßnahmen, sofern ein Ausbildungsvertrag für eine anschließende qualifizierte Berufsausbildung zuverlässig belegt ist oder der regelhafte Übergang aus der Qualifizierungsmaßnahme in qualifizierte Berufsausbildung nachgewiesen werden kann und eine Duldungserteilung nach § 60a Absatz 2 Satz 4 AufenthG noch nicht möglich ist (im Einzelnen s. u. IV.).

    MIK Brandenburg:
    Bestehen bei der Ausländerbehörde Zweifel über die Erteilung einer Ermessensduldung im Zusammenhang mit berufsvorbereitenden Maßnahmen, so kann sie sich mit dem Einzelfall an das zuständige Fachreferat 21 des MIK wenden.

Erhebliche öffentliche Interessen sind z. B. anzunehmen in Fällen, in denen

  • der Betroffene Beteiligter eines gerichtlichen Verfahrens  ist oder in einem Ermittlungsverfahren als Zeuge oder Angeschuldigter benötigt wird (sofern die Regelungen der §§ 60a Absatz 2 Satz 2, 25 Absatz 4a oder 4b AufenthG nicht greifen),
  • fiskalische Gründe den Ausschlag für die weitere Anwesenheit des Ausländers geben. Dies kann beispielsweise vorkommen, wenn Angehörige durch die Anwesenheit des Ausländers nicht auf staatliche Unterstützungsleistungen angewiesen wären.

Auf der Grundlage von § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG ausgestellte Duldungen dürfen nur für den Zeitraum erteilt werden, in dem diese Gründe voraussichtlich vorliegen. Die Dauer für die Erteilung einer Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG sollte regelmäßig drei Monate nicht überschreiten. Die Gründe für die Duldungserteilung sind regelmäßig, spätestens alle drei Monate, zu überprüfen (siehe Ausführungen zu Teil I).

MIK Brandenburg:

Ergänzend wird auf die Erlasse Nr. 8/2016 und Nr. 3/2017 verwiesen.

Zu den Besonderheiten der „Ausbildungsduldung“ nach § 60a Absatz 2 Satz 4 AufenthG wird auf die Ausführungen im folgenden Teil IV verwiesen.

Teil IV Sonderfall: Ausbildungsduldung (§ 60a Absatz 2 Satz 4 ff. AufenthG)

Die mit dem Integrationsgesetz mit Wirkung vom 6. August 2016 vorgenommene Neuregelung des § 60a Absatz 2 Satz 4 ff. AufenthG zielt darauf ab, für die Dauer einer - im Einklang mit den geltenden gesetzlichen Bestimmungen aufgenommenen oder noch aufzunehmenden - qualifizierten Berufsausbildung mehr Rechtssicherheit für Geduldete und Ausbildungsbetriebe zu schaffen, indem der Begriff „dringende persönliche Gründe“ (§ 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG) für diese Konstellation konkret ausgefüllt und mit einem Duldungsanspruch verknüpft wird.

Der Abschluss einer solchen Berufsausbildung eröffnet die Möglichkeit einer Verlängerung der Duldung zur Beschäftigungssuche für sechs Monate (§ 60a Absatz 2 Satz 11 AufenthG) und gegebenenfalls den Weg in eine Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung nach § 18a AufenthG. Die Ausbildungsduldung bleibt jedoch eine Duldung, die lediglich die Aussetzung der Abschiebung eines vollziehbar Ausreisepflichtigen bewirkt; sie ist keine Bleiberegelung.

1. Qualifizierte Berufsausbildung

Zwingende Voraussetzung ist nach § 60a Absatz 2 Satz 4 AufenthG, dass der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat.

Eine qualifizierte Berufsausbildung liegt nach § 6 Absatz 1 Satz 2 BeschV vor, wenn die Ausbildungsdauer mindestens zwei Jahre beträgt. Danach ist die generell vorgesehene Dauer der Ausbildung maßgeblich, nicht die individuell in Anspruch genommene Ausbildungsdauer, die bei Anrechnung bestimmter Vorausbildungen zu einer verkürzten Ausbildungszeit führen kann.

Staatlich anerkannte oder vergleichbar geregelte Ausbildungsberufe sind alle anerkannten Aus- und Fortbildungsabschlüsse nach Berufsbildungsgesetz (BBiG) und Handwerksordnung (HwO) sowie vergleichbare bundes- oder landesrechtlich geregelte Berufsabschlüsse oder diesen Berufsabschlüssen entsprechende Qualifikationen.

MIK Brandenburg:

Ein Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe wird jährlich von dem Bundesinstitut für Berufsbildung veröffentlicht. Die aktuelle Version ist unter dem folgenden Internetlink abrufbar:

https://www.bibb.de/dokumente/pdf/verzeichnis_anerk_berufe_2017_bibb.pdf

Bitte beachten Sie jedoch, dass nicht alle aufgeführten Ausbildungsberufe die gesetzlichen Mindestanforderungen des § 6 Abs. 1 S. 2 BeschV erfüllen.

Für landesrechtlich geregelte Ausbildungsberufe sind auch die Listen der Kultusministerkonferenz (KMK-Listen) über landesrechtlich geregelte Berufsabschlüsse an Berufsfachschulen und Fachschulen zu berücksichtigen.

Die aktuellen Listen sind abrufbar unter:

https://www.kmk.org/fileadmin/Dateien/veroeffentlichungen_beschluesse/2017/2017_02_03-Berufsabschluesse-an-Berufsfachschulen.pdf und

https://www.kmk.org/fileadmin/Dateien/veroeffentlichungen_beschluesse/2017/2017_02_03-Berufsabschluesse-an-Fachschulen.pdf

Betriebliche Berufsausbildungen bedürfen eines Berufsausbildungsvertrages, der die Voraussetzungen nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung erfüllen muss und von der zuständigen Stelle im Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen wird.

Da die Ausländerbehörden regelmäßig nicht die Vertragsinhalte des Berufsausbildungsvertrags auf formelle und rechtliche Richtigkeit prüfen können (z. B. ob der im Berufsausbildungsvertrag genannte Betrieb zu Berufsausbildungen i. S. d. Berufsbildungsgesetzes befähigt ist), kann das Vorliegen eines gültigen Ausbildungsvertrages zuverlässig nur dadurch belegt werden, dass ein Nachweis über den Eintrag in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse (z. B. Lehrlingsrolle) vorgelegt wird (vgl. BT-Drs. 18/9090, S. 25 f.). Diese Vorlagepflicht obliegt dem Antragsteller. Ausreichend ist, wenn der Ausländer den von beiden Vertragsparteien Unterzeichneten Berufsausbildungsvertrag sowie die Eintragungsbestätigung der zuständigen Stelle bzw. Kammer (z. B. Handwerkskammer) vorweist. Aufgrund regionaler Besonderheiten reicht der Nachweis einer erfolgten positiven Prüfung (sog. „Geprüft-Stempel“ auf dem Original des eingereichten Ausbildungsvertrages) des Ausbildungsvertrages durch die zuständige Stelle/ Kammer aus. Bei Berufsausbildungen an Berufsfachschulen oder Fachschulen ist die Bestätigung der Ausbildung durch die staatliche oder staatlich anerkannte Schule vorzulegen.

MIK Brandenburg:

Häufig wird es vorkommen, dass die Ausbildungsbetriebe einen verbindlichen Ausbildungsvertrag erst dann aushändigen oder unterzeichnen, wenn der Ausländer eine Ausbildungsduldung vorweisen kann. Um diesen Zirkelschluss zu vermeiden, soll zwischen der Ausländerbehörde und dem Ausbildungsbetrieb ein Zug-um-Zug Verfahren etabliert werden.

Dieses kann beispielsweise folgendermaßen ablaufen:

  • Der Ausbildungsbetrieb gibt gegenüber der Ausländerbehörde eine schriftliche Erklärung ab, dass er die Ausbildung des Ausländers beabsichtigt und übersendet einen Entwurf des Ausbildungsvertrages.
  • Die Ausländerbehörde prüft, ob es sich um eine qualifizierte Berufsausbildung handelt und ob Versagungsgründe vorliegen.
  • Liegen alle Voraussetzungen für die Ausbildungsduldung vor (ausgenommen des Ausbildungsvertrages), erteilt die Ausländerbehörde dem Ausbildungsbetrieb eine schriftliche Zusicherung zur Duldungserteilung mit der Maßgabe, dass ein von der zuständigen Stelle geprüfter Ausbildungsvertrag vorgelegt wird und sich die entscheidungserhebliche Sachlage bis zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht zu Ungunsten des Ausländers verändert hat. Die Zusicherung kann mit dem Hinweis auf die Mitteilungspflicht nach § 60a Abs. 2 Satz 7 AufenthG verbunden werden.
  • Der Ausbildungsbetrieb oder der Auszubildende legt den Ausbildungsvertrag im Original mit dem „Geprüft-Stempel“ der zuständigen Stelle oder den Eintrag in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse vor.
  • Die Ausländerbehörde prüft abschließend, ob sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt nicht zu Ungunsten des Ausländers verändert hat und erteilt anschließend die Duldung und die Beschäftigungserlaubnis.

Neben qualifizierten betrieblichen Berufsausbildungen, die als duale Berufsausbildungen durchgeführt werden, fallen auch qualifizierte Berufsausbildungen an Berufsfachschulen oder Fachschulen in den Anwendungsbereich dieser Regelung. In diesen Fällen ist der Vertrag mit oder die Aufnahmezusage/Anmeldebestätigung der jeweiligen staatlichen oder privaten Schule mit Bezeichnung des konkreten Ausbildungsberufes vorzulegen. Die Anmeldung allein ist nicht ausreichend.

Auch im Zusammenhang mit dualen Studiengängen ist der Anwendungsbereich der Ausbildungsduldung eröffnet, wenn - unter zeitlicher und inhaltlicher Verzahnung von Studien- und Ausbildungsphasen - parallel ein Studium und eine Berufsausbildung absolviert wird und die Absolventen den jeweiligen Hochschulabschluss sowie einen anerkannten dualen Berufsabschluss nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung erwerben. Die Ausbildungsduldung wird jedoch nur für die Zeit der Berufsausbildung erteilt. Sofern nach Abschluss der Berufsausbildung ein der beruflichen Qualifikation entsprechendes Arbeitsverhältnis besteht, ist unter den Voraussetzungen von § 18a Absatz 1a AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Im Übrigen kann eine Duldung aus persönlichen Gründen nach 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Betracht kommen, wenn aufgrund der bisherigen Studienleistungen ein erfolgreicher Abschluss in absehbarer Zeit zu erwarten ist.

Kürzere Helferausbildungen oder auch Einstiegsqualifizierungen und andere Qualifizierungsmaßnahmen, die die Ausländer erst an eine Berufsausbildung heranführen oder sie dazu befähigen bzw. die erforderliche Ausbildungsreife herstellen, sind keine qualifizierten Berufsausbildungen i. S. v. § 60a Absatz 2 Satz 4 AufenthG. Dies gilt auch dann, wenn Zeiten der Helferausbildung oder Einstiegsqualifizierung die Ausbildungszeit in einer anschließenden zweiten Ausbildung verkürzen. Ebenfalls keine qualifizierte Berufsausbildung i. S. v. § 60a Absatz 2 Satz 4 AufenthG stellen schulische Maßnahmen (allgemeinbildende Schulabschlüsse, allgemeine Sprachkurse und Maßnahmen der berufsbezogenen Deutschsprachförderung) sowie jede Form von praktischen Tätigkeiten, die ggf. auch auf eine Berufsausbildung vorbereiten können, dar.

2. Erteilung der Beschäftigungserlaubnis

Ein Antrag auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 4 ff. AufenthG ist zugleich auch als Antrag auf die Erteilung der erforderlichen Beschäftigungserlaubnis nach § 4 Absatz 2 Satz 3 AufenthG auszulegen. Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist für die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis für eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf nicht erforderlich (§ 32 Absatz 2 Nr. 2 BeschV).

Die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis kommt nur in Betracht, wenn keines der in § 60a Absatz 6 AufenthG genannten Beschäftigungsverbote vorliegt. Beim Versagungsgrund des § 60a Absatz 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG ist in Bezug auf die dort genannten Staatsangehörigen aus sicheren Herkunftsstaaten darauf hinzuweisen, dass es nach dem Gesetzeswortlaut darauf ankommt, wann der förmliche Asylantrag i. S. d. § 14 AsylG beim BAMF gestellt wurde (so auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 08.12.2016 - 8 ME 183/18 - juris Rn. 6). Damit ist unerheblich, wann der Ausländer in das Bundesgebiet eingereist ist und wann ihm der Ankunftsnachweis nach § 63a Absatz 1 AsylG ausgestellt wurde.

Die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis steht nach § 4 Absatz 2 Satz 3 AufenthG im Ermessen der Ausländerbehörden. Wenn die Voraussetzungen von § 60a Absatz 2 Satz 4 ff. AufenthG vorliegen, ist das Ermessen in Bezug auf die Beschäftigungserlaubnis in der Regel zugunsten des Ausländers weitgehend reduziert, um den Anspruch des Ausländers auf Duldungserteilung nach § 60a Absatz 2 Satz 4 AufenthG nicht zu konterkarieren.

Gleichwohl ist das Ermessen auch in diesem Fall nicht automatisch auf Null reduziert, im Einzelfall können beispielsweise folgende Gesichtspunkte berücksichtigt werden:

  • Die vorsätzliche Verletzung der Passbeschaffungspflicht, wenn dies wegen fehlender Kausalität nicht den Ausschlusstatbestand des § 60a Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG begründet (vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05. April 2007 - 7 A 10108/07 -, juris Rn. 14).

    MIK Brandenburg:
    Dies ist für Brandenburg nur mit folgender Maßgabe anzuwenden: Zwar unterliegen auch Ausländer, die eine Ausbildungsduldung beantragen, zu jedem Zeitpunkt der Passpflicht nach § 3 AufenthG. Die Verletzung der Pflicht zur Passbeschaffung stellt aber nur dann einen Ausschlussgrund für die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis nach § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG dar, wenn deshalb aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Das Beschäftigungsverbot nach § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG setzt nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm voraus, dass vom Ausländer selbst zu vertretende Umstände vorliegen, die kausal dafür sind, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Fehlt es an dieser Kausalität, weil z B. noch andere Gründe der Abschiebung entgegenstehen, so tritt kein Beschäftigungsverbot ein.
     
  • In Fällen, in denen Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten ihren Asylantrag nachweislich nach dem 31.08.2015 gestellt haben, diesen jedoch vor Ablehnung durch das Bundesamt zurücknehmen, kann dies ein Indiz dafür sein, dass die Rücknahme auch mit dem Ziel erfolgte, den Versagungsgrund nach § 60a Absatz 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG nicht zu erfüllen. Ein solcher Sachverhalt kann als Umgehung der vorgesehenen Verfahren zur Erlangung einer Duldung zu Ausbildungszwecken berücksichtigt werden.

    Gleiches gilt für Ausländer, die bewusst keinen Asylantrag stellen, um nicht unter das Erwerbstätigkeitsverbot nach § 60a Absatz 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG zu fallen oder als unbegleitete Minderjährige nach Ablehnung eines Asylantrags zurückgeführt zu werden.

    MIK Brandenburg:
    Laut Rechtsprechung kann zwar aus dem Vorliegen der Vorrausetzungen des § 60a Abs. 2 S. 4 ff. AufenthG geschlossen werden, dass die Beschäftigungserlaubnis regelmäßig zu erteilen ist, allerdings können in die Ermessensentscheidung auch Gesichtspunkte wie die Legalität der Einreise, das Herkunftsland oder z. B. auch die Abwehr von Fällen des Gesetzesmissbrauchs durch den Ausbildungsbetrieb einfließen und die Ablehnung der Erteilung der Beschäftigungserlaubnis rechtfertigen (VGH Kassel, Beschluss vom 21.4.2017 – 3 B 826/17, 3 D 828/17).
    Bei der Entscheidung der Ausländerbehörde für oder gegen die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis an Personen, die keinen Asylantrag gestellt haben oder diesen zurückgenommen haben, können ermessenslenkend für die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis eine Aufenthaltsdauer in Deutschland von drei Jahren oder länger, gute Deutschkenntnisse und die erfolgreiche Teilnahme an berufsvorbereitenden Maßnahmen sprechen. Gegen die Erteilung sprechen bspw. eine relativ kurze Aufenthaltsdauer in Deutschland, schlechte Deutschkenntnisse und begangene Straftaten.

    MIK Brandenburg:
    Die Versagung der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis kommt auch in der folgenden Fallkonstellation in Betracht:

    Befindet sich ein Ausländer im Härtefallverfahren, so ordnet die oberste Landesbehörde gem. § 4 Abs. 4 der HFKV an, dass, außer bei einem feststehenden Rückführungstermin, durch die zuständige Ausländerbehörde für die Dauer der Befassung der Härtefallkommission von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abgesehen wird.
    Beantragt der Ausländer erst während des laufenden Härtefallverfahrens die Erteilung einer Ausbildungsduldung, so sollte in dem Zeitraum, in dem über das Härtefallersuchen entschieden wird, keine Beschäftigungserlaubnis und somit auch keine Ausbildungsduldung erteilt werden.

    Die Aufenthaltsgewährung in Härtefällen gem. § 23 a AufenthG zielt darauf ab, einen Einzelfall zu lösen, der bei der Anwendung der allgemeinen Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes ansonsten nicht sachgerecht hätte behandelt werden können. (AufenthG-VwV des BMI Nr. 23a.0.1.)
    Die Regelung des § 23 a AufenthG ist subsidiär gegenüber anderen Bestimmungen des AufenthG. (BeckOK AuslR/Maaßen/Kluth, 13. Ed. 1.2.2017, AufenthG § 23a Rn. 1) Schon dies lässt darauf schließen, dass eine Antragstellung nach § 23 a AufenthG und eine gleichzeitige Antragstellung gem. § 60a Abs. 2 S. 4 ff. AufenthG nicht miteinander einhergehen können.

Im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 4 Absatz 2 Satz 3 AufenthG über die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis kann hingegen nicht zu Lasten des Ausländers berücksichtigt werden, dass die genehmigte Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung u. U. in einem zweiten Schritt nach § 60a Absatz 2 Satz 4 ff. AufenthG die Erteilung einer Duldung bewirkt.

3. Zeitpunkt der Erteilung der Ausbildungsduldung

Die Gesetzesbegründung führt aus, dass der Ausländer die Berufsausbildung aufnimmt, indem er zu dem Zweck der im Berufsausbildungsvertrag bezeichneten Ausbildung die Tätigkeit bei der Ausbildungsstätte beginnt (BT-Drs. 18/9090, S. 26). Die Erteilung der Ausbildungsduldung darf daher nur in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der geplanten Aufnahme der Berufsausbildung erfolgen. Die zeitliche Nähe des Antrags auf Erteilung der Ausbildungsduldung zum tatsächlichen Ausbildungsbeginn kann i. d. R. angenommen werden, wenn die tatsächliche Aufnahme der Berufsausbildung in wenigen Wochen erfolgen wird.

MIK Brandenburg:

Eine Aufnahme in wenigen Wochen erfolgt, wenn der tatsächliche Beginn der Ausbildung sechs Wochen nach Beantragung der Duldung beabsichtigt ist. Bei einem darüber hinaus gehenden Zeitraum kommt die Erteilung einer Duldung gem. § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG in Betracht.

Im Hinblick auf den häufig mehrmonatigen Vorlauf zwischen dem Abschluss des Ausbildungsvertrages und dem tatsächlichen Ausbildungsbeginn kann eine Duldung auf Basis des § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG nach Ermessen der Ausländerbehörden gerechtfertigt sein, soweit zu diesem Zeitpunkt konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung noch nicht eingeleitet wurden, der Eintrag des Ausbildungsvertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bzw. „Geprüft-Stempel“ vorliegt und keine Gründe für die Versagung der Beschäftigungserlaubnis bestehen. In diesen Fällen ist das auszuübende Ermessen bereits dadurch reduziert, dass in zeitlicher Nähe zum Ausbildungsbeginn ein Anspruch auf Erteilung der Ausbildungsduldung besteht.

MIK Brandenburg:

Die Ermessensduldung soll erteilt werden, wenn die Aufnahme der Ausbildung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Beantragung der Ausbildungsduldung erfolgen soll.

Das gilt auch im Einzelfall für die Durchführung berufsvorbereitender Maßnahmen (z. B. Einstiegsqualifizierungen und andere Qualifizierungsmaßnahmen, die an eine Berufsausbildung heranführen, dazu befähigen oder die erforderliche Ausbildungsreife herstellen), wenn während dieser Maßnahme bereits ein Ausbildungsvertrag für eine anschließende qualifizierte Berufsausbildung abgeschlossen wurde, der Eintrag des Ausbildungsvertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bzw. „Geprüft-Stempel“ vorliegt und keine Gründe für die Versagung der Beschäftigungserlaubnis bestehen. Die Hinweise zur Erteilung der Beschäftigungserlaubnis gelten entsprechend. Vor Erteilung der Ausbildungsduldung nach § 60a Absatz 2 Satz 4 ff. AufenthG ist zu prüfen, ob zwischenzeitlich Versagungsgründe nach § 60a Absatz 2 Satz 6 AufenthG eingetreten sind.

MIK Brandenburg:

Bestehen bei der Ausländerbehörde Zweifel über die Erteilung einer Ermessensduldung im Zusammenhang mit berufsvorbereitenden Maßnahmen, so kann sie sich mit dem Einzelfall an das zuständige Fachreferat 21 des Ministeriums des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg wenden.

Soweit ein Ausbildungsbetrieb nicht bereit sein sollte, für eine duale Berufsausbildung einen verbindlichen Ausbildungsvertrag mit dem Ausländer abzuschließen und eine Prüfung durch die zuständige Stelle zu veranlassen, bevor die Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60a Absatz 2 Satz 4 AufenthG durch die Ausländerbehörde gesichert ist, sollte im Einzelfall ein Zug-um-Zug-Verfahren vereinbart werden.

MIK Brandenburg:

(Vgl. Teil IV 1.)

4. Verhältnis Ausbildungsduldung - aufenthaltsbeendende Maßnahmen

Den Konflikt zwischen Erteilung einer Ausbildungsduldung und der Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen hat der Gesetzgeber zugunsten der Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen entschieden, wenn konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung im Zeitpunkt der Antragstellung bereits bevorstehen. Wie auch aus der Bewertung des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages (WD 3 - 3000 - 222/16) hervorgeht, knüpft die Formulierung der bevorstehenden Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung in § 60a Absatz 2 Satz 4 AufenthG erkennbar an entsprechende Formulierungen in anderen Vorschriften an (§ 61 Absatz 1 lit. c Nr. 3 AufenthG, § 59b Absatz 1 Nr. 3 AsylG), was aus systematischen Erwägungen für eine weite Auslegung des Ausschlussgrundes spricht. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich zudem, dass sich durch die Duldungserteilung nur dann kein Vollzugshindernis für Abschiebungen ergeben soll, wenn die Abschiebung, Zurückschiebung oder Überstellung absehbar ist (BT-Drs. 18/9090, S. 26). Dies ist danach z. B. der Fall, wenn ein Pass(ersatz-)papier beantragt worden oder eine Abschiebung tatsächlich möglich ist und konkret vorbereitet wird oder ein Verfahren zur Dublin-Überstellung läuft. Das gilt auch dann, wenn ein Verfahren zur Passersatzbeschaffung eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, sofern der Verlauf des Verfahrens in prozeduraler als auch in zeitlicher Hinsicht absehbar ist. Nicht absehbar ist die Aufenthaltsbeendigung jedoch, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein gestellter Antrag auf Erteilung eines Passersatzpapiers von den Behörden des Herkunftsstaates überhaupt nicht bearbeitet wird.

MIK Brandenburg:

Es wird darauf hingewiesen, dass die ablehnende Entscheidung des BAMF keine aufenthaltsbeendende Maßnahme i. S. d. § 60a Abs. 2 S. 4 AufenthG darstellt. Anders ist dies beim sogenannten Dublin-Verfahren zu beurteilen. Ausführungen dazu finden sich im letzten Absatz dieser Ziffer.

Maßgeblicher Zeitpunkt der Beurteilung, ob konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen, ist der Zeitpunkt der Beantragung der Ausbildungsduldung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.11.2016 - OVG 12 S 61.16 - juris Rn 8). Konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung müssen bereits in diesem Zeitpunkt eingeleitet worden sein oder vorliegen, um als Ausschlussgrund herangezogen zu werden. Sofern die Ausländerbehörde erst nach einem solchen Antrag konkrete Abschiebungsmaßnahmen einleitet, stehen diese der Erteilung der Duldung nicht entgegen.

Konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung liegen grundsätzlich in Fällen vor, in denen der Asylantrag des Ausländers wegen Unzuständigkeit der Bundesrepublik abgelehnt und das Dublin-Überstellungsverfahren eingeleitet wurde, um den Ausländer in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaat gemäß der Dublin-Verordnung zu überstellen. Würde das Bestehen eines Berufsausbildungsverhältnisses zur Erteilung einer Duldung führen, würde das Dublin-Verfahren leerlaufen. In dieser Konstellation kann auch kein schutzwürdiges Vertrauen darauf bestehen, dass die Berufsausbildung hätte abgeschlossen werden können, da das Dublin-Verfahren bereits eine konkrete Vorbereitung der Abschiebung darstellt.

5. Dauer der Ausbildungsduldung

Die Ausbildungsduldung wird für die im Ausbildungsvertrag bestimmte Dauer der Berufsausbildung erteilt (§ 60a Absatz 2 Satz 5 AufenthG).

MIK Brandenburg:

Die Ausbildungsduldung wird für den gesamten Zeitraum der Ausbildung erteilt. Ein Ermessen der Ausländerbehörde, die Duldung für einen kürzeren Zeitraum zu erteilen (bspw. bis zum Ablauf der Probezeit), besteht nicht.

Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf Antrag des Auszubildenden bis zur nächsten Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr (§ 21 Absatz 3 BBiG). Dieser Rechtsanspruch des Auszubildenden besteht unabhängig von einer Zustimmung des Ausbildungsbetriebs und lässt die Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis unberührt; sie gelten in vollem Umfang fort. Die Frage, ob zu erwarten ist, dass der Auszubildende die Prüfung besteht, spielt dabei keine Rolle. Die Verlängerung wird auch im Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen (§ 36 Absatz 1 BBiG, § 30 Absatz 1 FlwO). Dies hat zur Folge, dass die Ausbildungsduldung für den Verlängerungszeitraum der Berufsausbildung zu verlängern ist. Gleiches gilt in den Fällen von § 8 Absatz 2 BBiG, wonach in Ausnahmefällen auch ohne nichtbestandene Abschlussprüfung die zuständige Stelle auf Antrag des Auszubildenden die Ausbildungszeit verlängern kann, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen.

MIK Brandenburg:

Es wird empfohlen, den Grund für die Aussetzung der Abschiebung auf der Bescheinigung, beispielsweise durch Angabe der Rechtsgrundlage, kenntlich zu machen.

Die folgende Nebenbestimmung ist aufzunehmen: „Duldung erlischt mit Nichtbetreiben oder Abbruch der Ausbildung“.

6.) Erteilung der Ausbildungsduldung aufgrund einer mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung aus anderen Gründen aufgenommenen Berufsausbildung

Wurde eine Berufsausbildung bereits während eines Asylverfahrens mit dem Status einer Aufenthaltsgestattung oder auf der Grundlage einer Duldung aus anderen Gründen begonnen, gelten für die anschließende Erteilung der Ausbildungsduldung grundsätzlich die gleichen Anforderungen des § 60a Absatz 2 Satz 4 ff. AufenthG wie in den Fällen, in denen eine Berufsausbildung neu aufgenommen wird.

Im Rahmen des bei Erteilung der Beschäftigungserlaubnis auszuübenden Ermessens sollte jedoch berücksichtigt werden, dass es Ziel der Ausbildungsduldung ist, Geduldeten und ausbildenden Betrieben für die Zeit der Ausbildung und für einen begrenzten Zeitraum danach Rechtssicherheit zu verschaffen. Für die Betriebe soll zudem Rechtssicherheit darüber bestehen, dass Asylbewerber auch dann eine Berufsausbildung abschließen können, wenn ihr Asylantrag abgelehnt wird.

Bei Asylbewerbern, die eine Berufsausbildung aufgenommen haben, deren Asylantrag abgelehnt wurde und bei denen keine Versagungsgründe nach § 60a Absatz 6 AufenthG vorliegen, greift dieses Ziel der Rechtssicherheit für alle Beteiligten. In diesen Fällen ist eine Ausbildungsduldung nach § 60a Absatz 2 Satz 4 ff. AufenthG nach Erlöschen der Aufenthaltsgestattung zu erteilen, so dass auf die sofortige Einleitung konkreter Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung zu verzichten ist. Selbiges gilt für Personen, die als Geduldete eine Berufsausbildung aufgenommen haben.

Das gilt nicht, wenn der Asylantrag im Rahmen eines Dublin-Überstellungsverfahrens gestellt wurde.

7.) Keine Ausbildungsduldung für Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung

Hat der Ausländer einen Asylantrag gestellt, ist für die Ausbildungsduldung erst Raum, wenn die Aufenthaltsgestattung erloschen ist.

Während eines laufenden Asylverfahrens eröffnet § 61 AsylG regelmäßig nach drei Monaten die Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung. Die Erteilung der dafür erforderlichen Beschäftigungserlaubnis liegt im Ermessen der Ausländerbehörde, soweit der Ausländer keinem Beschäftigungsverbot unterliegt (vgl. § 61 Absatz 2 Satz 1 AsylG). Dazu zählen beispielsweise das Beschäftigungsverbot für Asylbewerber, die verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen (§ 61 Absatz 1 AsylG i.V.m. § 47 Absatz 1 und Absatz 1a AsylG) und das Beschäftigungsverbot für Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten, die ihren Asylantrag nach dem 31.08.2015 gestellt haben (§ 61 Absatz 2 Satz 4 AsylG).

MIK Brandenburg:

Im Rahmen der Entscheidung, ob eine Beschäftigungserlaubnis erteilt wird, sind die privaten Belange des Ausländers und das öffentliche Interesse - unter Berücksichtigung einwanderungspolitischer Ziele - zu prüfen (VG München, Urteil vom 05.04.2017 - Aktenzeichen M 9 K 17.254).

Für die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis sprechen unter anderem:

  • Erfüllung der Mitwirkungspflichten aus § 15 AsylG
  • gute deutsche Sprachkenntnisse
  • die voraussichtliche Dauer des Asylverfahrens und eine verhältnismäßig lange Aufenthaltsdauer in Deutschland ohne erstinstanzliche behördliche Entscheidung. Als Richtwert kann der Zeitraum von neun Monaten herangezogen werden, nach welchem gem. Art. 15 Abs. 2 S.1 der der Richtlinie 2013/33 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Aufnahme-Richtlinie) Asylbewerber Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten sollen. Je näher die bisherige Aufenthaltsdauer an den Zeitraum von neun Monaten heranrückt, desto gewichtiger wird diese Ermessenserwägung.
  • im Einzelfall gute Bleibeperspektiven. Die monatliche Gesamtstatistik des BAMF über die Anerkennungsquoten nach Herkunftsländern ist hierbei nicht als geeignetes Kriterium anzusehen (VG München, Urteil vom 05.04.2017 - Aktenzeichen M 9 K 17.254).

Gegen die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis sprechen:

  • wiederholte Verstöße gegen die Mitwirkungspflichten aus § 15 AsylG
  • geringe deutsche Sprachkenntnisse
  • wiederholt vorsätzlich begangene Straftaten
  • im Einzelfall geringe Bleibeperspektiven (VG Würzburg, Beschluss vom 24.07.2017 – W 1 E 17.32820)

Wird einem Asylbewerber eine Beschäftigungserlaubnis erteilt, so sollte in den Fällen, in denen die Identität des Ausländers ungeklärt ist, dieser sowie der Ausbildungsbetrieb darauf hingewiesen werden, dass im Falle einer Ablehnung des Asylantrages nach Eintritt der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht die Berufsausbildung abgebrochen werden müsste, wenn der Ausländer bei seiner Identitätsklärung nicht mitwirken sollte.

MIK Brandenburg:

Dieser Hinweis ist folgendermaßen zu ergänzen: „ …nicht mitwirken sollte und deshalb aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können.“

In diesem Fall greift das absolute Erwerbstätigkeitsverbot nach § 60a Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG, das der Ausländerbehörde kein Ermessen einräumt. Damit soll bei den Betroffenen frühzeitig Rechtsklarheit darüber geschaffen werden, dass die Fortführung der Ausbildung ohne die hinreichende Mitwirkung an der Aufklärung seiner Identität - nach bestandskräftigem Abschluss des Asylverfahrens - keine Perspektive hat.

MIK Brandenburg:

Das BAMF macht seit September 2017 in dem den ablehnenden Asylbescheiden beigefügten Hinweisblatt auch darauf aufmerksam, dass eine während des Asylverfahrens begonnene Ausbildung nicht zwangsweise bei Erhalt eines ablehnenden Bescheids abgebrochen werden muss. Dieser Hinweis soll dazu dienen, Irritationen bei den Auszubildenden und Ausbildungsbetrieben vorzubeugen.

8.) Abbruch der Berufsausbildung: Mitteilungspflicht der Ausbildungsstelle und Möglichkeit der Suche einer neuen Ausbildungsstelle

Nach § 60a Absatz 2 Satz 7 AufenthG ist der Ausbildungsbetrieb verpflichtet, in den Fällen, in denen die Ausbildung nicht betrieben oder abgebrochen wird, dies unverzüglich, in der Regel innerhalb einer Woche, der zuständigen Ausländerbehörde schriftlich mitzuteilen. Wird die Berufsausbildung nicht in einem Betrieb, sondern an einer Berufsfachschule oder vergleichbaren Einrichtung durchgeführt, unterliegt diese ebenfalls dieser Mitteilungspflicht. Die in § 87 Absatz 1 AufenthG geregelte allgemeine Ausnahme, wonach Schulen sowie sonstige Bildungs- und Erziehungseinrichtungen von der Mitteilungspflicht an die Ausländerbehörde ausgenommen sind, tritt hinter die spezielle Regelung nach § 60a Absatz 2 Satz 7 AufenthG zurück.

§ 60a Absatz 2 Satz 10 sieht vor, dass nach einer vorzeitig abgebrochenen Ausbildung einmalig eine Duldung für sechs Monate zur Suche nach einer weiteren Ausbildungsstelle erteilt wird. Die einmalige Duldung zur Suche nach einer weiteren Ausbildungsstelle ist unabhängig vom Zeitpunkt des Abbruches und unabhängig vom Grund des Abbruches zu erteilen. Die zweite Ausbildungsduldung ist für den gesamten Zeitraum der im Ausbildungsvertrag festgelegten zweiten Berufsausbildung zu erteilen. Bei der zweiten Berufsausbildung ist es unerheblich, ob ein Wechsel des Berufsfeldes oder ein Wechsel von einer betrieblichen in eine schulische Ausbildung (oder umgekehrt) erfolgt.

9.) Ablehnung eines Antrags auf Ausbildungsduldung

Soweit ein Antrag auf Erteilung einer Ausbildungsduldung abzulehnen ist, ist bei der Abfassung des Ablehnungsbescheides zu beachten, dass durch die gewählten Formulierungen die bestehende Ausreiseverpflichtung nicht behindert und dadurch die beabsichtigte Aufenthaltsbeendigung verzögert wird.

10.) Familienangehörige des Inhabers einer Ausbildungsduldung

Anders als in den Fällen, in denen humanitäre Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen eine vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern, beruht die Ausbildungsduldung auf der persönlichen Entscheidung des Ausländers, gegebenenfalls trotz vollziehbarer Ausreisepflicht von Angehörigen eine Berufsausbildung in Deutschland aufzunehmen. Entsprechend ergeben sich unmittelbar aus der Erteilung einer Ausbildungsduldung weder Möglichkeiten des Familiennachzugs noch ein Anspruch auf Erteilung von Duldungen an Familienangehörige. Die Duldung der Eltern und Geschwister eines minderjährigen Ausländers mit Ausbildungsduldung sowie der minderjährigen Kinder und des Ehegatten eines Ausländers mit Ausbildungsduldung ist in engen Grenzen auf Basis des § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG nach Ermessen der Ausländerbehörden möglich. In der Regel dürfte dem volljährigen Ausländer und seinen Eltern sowie Geschwistern jedoch die vorübergehende Trennung zum Zweck der Durchführung einer Ausbildung zuzumuten sein.

Teil V Duldung nach Rückübernahme (§ 60a Absatz 2a)

§ 60a Absatz 2a AufenthG regelt die Aussetzung der Abschiebung in Fällen, in denen eine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, keine Abschiebungshaft angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland rechtlich zur Rückübernahme des Ausländers verpflichtet ist. In diesen Fällen wird eine kurzfristige Duldung von einer Woche erteilt. Die gescheiterte Abschiebung führt nicht zu einer Besserstellung des Betroffenen dahingehend, dass er einen Anspruch auf Verlängerung der Duldung hat.

Teil VI Duldung der Eltern von gut integrierten Jugendlichen (§ 60a Absatz 2b)

§ 60a Absatz 2b AufenthG regelt die Aussetzung der Abschiebung für Eltern von minderjährigen Kindern, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG erhalten haben (Aufenthalt bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden), soweit für die Eltern nicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 2 AufenthG vorliegen. Damit wird die Aussetzung der Abschiebung der Eltern bis zum Erreichen der Volljährigkeit zur Ausübung der Personensorge ermöglicht. Bei der erforderlichen familiären Lebensgemeinschaft muss es sich nicht nur um eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft, sondern um eine Beistandsgemeinschaft handeln. Die Aussetzung der Abschiebung gilt auch für die minderjährigen Kinder, die in familiärer Lebensgemeinschaft mit ihren Eltern leben. Die Regelung ist als „Soll-Vorschrift“ konzipiert. Sollte das öffentliche Interesse, dass die Eltern bzw. der Elternteil das Bundesgebiet unverzüglich verlassen müssen, das private Interesse an der Aufrechterhaltung der familiären Lebensgemeinschaft im Einzelfall deutlich überwiegen, liegt eine Atypik vor, die einer Aussetzung der Abschiebung entgegensteht. Dies kann z. B. bei fortgesetzten Straftaten der Eltern oder minderjährigen Geschwister der Fall sein.

Teil VII Vermutungsregelung bei gesundheitlichen Gründen (§ 60a Absatz 2c und 2d AufenthG)

Durch die mit dem Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren („Asylpaket II“), mit Wirkung vom 17. März 2016 bewirkten Änderungen des AufenthG wird die Vermutung aufgestellt, dass der Ausreisepflichtige reisefähig ist bzw. der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Die Betroffenen haben die Möglichkeit, die Vermutung mittels qualifizierter ärztlicher Bescheinigungen glaubhaft zu entkräften.

Mit dem Gesetz wurde durch die Einführung des § 60 Absatz 7 Sätze 2 bis 4 AufenthG geregelt, dass grundsätzlich nur lebensbedrohende und schwerwiegende Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, die Abschiebung des Ausländers hindern können. Zudem wurde klargestellt, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat nicht mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig sein muss. Es kommt auch nicht darauf an, dass alle Landesteile des Zielstaates gleichermaßen eine ausreichende Versorgung bieten. Inländische Gesundheitsalternativen sind ggf. aufzusuchen.

Nach § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 AufenthG muss ein Ausländer eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten.

1.) Aussteller qualifizierter ärztlicher Bescheinigungen

Die ausstellende Person muss eindeutig erkennbar und berechtigt sein, in der Bundesrepublik Deutschland die Bezeichnung „Arzt“ oder „Ärztin“ zu führen. Nach § 2a der Bundesärzteordnung ist hierfür Voraussetzung, dass diese Person als Arzt approbiert oder nach § 2 Absatz 2, 3 oder 4 der Bundesärzteordnung zur Ausübung des ärztlichen Berufs befugt ist.

Nicht ausreichend ist eine Approbation in einem anderen Heilberuf (etwa Apotheker, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Tierärzte, Zahnärzte, Hebammen und Heilpraktiker).

Keine Bedenken bestehen dagegen, dass das auf konsiliarischem Weg gewonnene fachliche Urteil eines anderen Angehörigen eines Heilberufs in die ärztliche Bewertung einfließt, das aus der Bescheinigung hervorgeht.

Bestehen Zweifel an der Befugnis der ausstellenden Person, die Bezeichnung „Arzt“ oder „Ärztin“ zu führen, kann die für den Niederlassungsort der Person zuständige Ärztekammer beteiligt werden. Da zumindest zahlreiche niedergelassene Ärzte in Online-Registern der Ärztekammern verzeichnet sind, kann eine aufwändigere förmliche Beteiligung entfallen, wenn eine Online-Recherche in diesen Registern einen positiven Treffer ergibt. Das Einstiegsportal zu diesen Online-Portalen der Ärztekammern ist hierzu finden: http://www.bundesaerztekammer.de/service/arztsuche/.

2.) Form qualifizierter ärztlicher Bescheinigungen

Die Form der Bescheinigung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben; aus dem Begriff Bescheinigung geht allerdings hervor, dass es sich um einen Text handeln muss, deren Aussteller erkennbar ist. Je formloser die Bescheinigung ist, die vorgelegt wird (etwa: reine Textform; Fehlen der typischen Merkmale ärztlicher Bescheinigungen wie Praxisstempel und Unterschrift), desto größere Sorgfalt ist auf die Prüfung der Echtheit zu legen. Dabei ist zu beachten, dass ärztliche Bescheinigungen derzeit üblicherweise noch in Papierform mit Praxisstempel und Unterschrift ausgestellt werden.

Werden Bescheinigungen nicht in der originalen Form (als Originalpapierstück oder als Originaldatei), sondern etwa als ausgedruckte E-Mails oder ausgedruckte sonstige elektronische Dokumente oder als Fotokopie vorgelegt, handelt es sich nicht um die originale Bescheinigung, sondern allenfalls eine Wiedergabe einer in anderer Form erteilten Bescheinigung. Dateien, die mit einer qualifizierten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur versehen sind, sind vorbehaltlich einer Überprüfung der Arzteigenschaft der ausstellenden Person akzeptabel, wenn sie als Dateien und nicht als ihr Ausdruck vorgelegt werden. Nicht verschlüsselte E-Mails sind, auch wenn sie als Datei vorgelegt werden, sehr genau zu prüfen, weil eine unverschlüsselte Übermittlung medizinischer Befunde vor dem Hintergrund der ärztlichen Schweigepflicht zumindest sehr unüblich ist.

Auf die Vorlage eines Originals kann verzichtet werden, wenn die Übereinstimmung mit dem Original anwaltlich oder behördlich beglaubigt ist und der entsprechende Beglaubigungsvermerk im Original vorliegt.

Ist erwiesen, dass es sich bei der aus der Unterlage hervorgehenden ausstellenden Person um eine Ärztin oder einen Arzt im vorstehend genannten Sinne handelt, sollte unabhängig von der verwendeten Form bei bestehenden Zweifeln über die Echtheit der Bescheinigungen eine Rückfrage bei der Praxis oder sonstigen Niederlassung erfolgen. Da wegen der ärztlichen Schweigepflicht damit zu rechnen ist, dass keine telefonischen Auskünfte erteilt werden, sollte die Anfrage mit einem gesicherten Übertragungsmedium (per Telefax oder ggfs. De-Mail) unter Beifügung der vollständigen Bescheinigung als Anlage gestellt werden. Die Anfrage ist darauf zu beschränken, ob die Echtheit der Bescheinigung bestätigt wird. Nach hiesiger Auffassung wird damit die ärztliche Schweigepflicht nicht verletzt, da im Falle der Echtheit der Bescheinigung keine medizinischen Verhältnisse offenbart werden, die der anfragenden Behörde nicht bereits auf Grund der vorgelegten Bescheinigung bekannt sind.

3.) Inhalt qualifizierter ärztlicher Bescheinigungen

Der regelmäßig erforderliche Inhalt der ärztlichen Bescheinigung ist gesetzlich umrissen. Die gesetzliche Soll-Regelung geht dabei über die inhaltlichen Anforderungen hinaus, die von der Rechtsprechung bereits zuvor im aufenthaltsrechtlichen Zusammenhang an ärztliche Atteste gestellt worden sind (vgl. BVerwG vom 11.9. 2007 - 10 C 8/07 zu einer Bescheinigung einer posttraumatischen Belastungsstörung). Insgesamt kommt es entscheidend darauf an, dass eine schlüssige und aussagekräftige Darstellung des Krankheitsbildes und der sich darauf ergebenden Reiseunfähigkeit gegeben ist. Die Anforderungen dürfen aber auch nicht überspannt werden, insgesamt geht es darum, sog. Gefälligkeitsbescheinigungen auszuschließen. Im Einzelnen sollen aus der Bescheinigung hervorgehen:

  1. die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist: Dies kann z. B. durch die Darstellung der Krankheitsvorgeschichte sowie Zeitpunkt oder Zeitraum der entsprechenden Tatsachenerhebung erfolgen;
  2. die Methode der Tatsachenerhebung: z. B. durch Angabe, welche Untersuchungen ggfs. vorgenommen worden sind, um andere Befunde auszuschließen; sind einzelne Tatsachen unter Hinzuziehung anderer Angehöriger von Heilberufen ermittelt worden, ist dies substantiiert anzugeben; ebenso ist anzugeben, welche Angaben (insbesondere zur Anamnese) auf eigenen Angaben des betroffenen Ausländers oder auf Angaben Dritter, etwa von Angehörigen, beruhen;
  3. die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose): Es handelt sich um die Schlussfolgerung, die sich aus den gemäß a dargestellten Tatsachen nach Anwendung der gemäß b genannten Untersuchungen nach dem Stand der Medizin fachlich ergibt;
  4. den Schweregrad der Erkrankung: Hierbei handelt es sich um ein Element der fachlich-medizinischen Beurteilung; auch die Angaben zum Schweregrad der Erkrankung sind also aus den gemäß a dargestellten Tatsachen nach Anwendung der gemäß b genannten Untersuchungen abzuleiten;
  5. die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben: Hierbei ist auf die Folgen für die Gesundheit des betroffenen Ausländers abzustellen, die mit einer freiwilligen Rückkehr oder einer zwangsweisen Rückführung einhergehen würden; es muss ein Bezug zur Erkrankung und ihrem Schweregrad bestehen; beachtlich sind nur ärztlich beurteilbare Schlussfolgerungen in der Bescheinigung, nicht aber zum Beispiel Mutmaßungen zu Verhältnissen in einem möglichen Zielstaat nach einer Rückkehr des betroffenen Ausländers; zulässig und beachtlich sind allerdings etwa Ausführungen zu gesundheitlichen Folgen, wenn bestimmte Behandlungs- oder Therapiemöglichkeiten entfallen.

Der erforderliche Inhalt der Bescheinigung muss nicht in jedem Fall genau schematisch diesen Anforderungen entsprechen („soll“); insbesondere kann es in offensichtlichen oder gravierenden Fällen unschädlich sein, wenn einzelne der genannten Elemente fehlen, wenn die Bescheinigung dennoch als „qualifiziert“ beurteilt werden kann. Nicht qualifiziert ist auf jeden Fall eine Bescheinigung, die lediglich eine Diagnose enthält.

Nach dem Gesetzeswortlaut soll die qualifizierte Bescheinigung „insbesondere“ die beispielhaft genannten Angaben enthalten. Dies bedeutet einerseits, dass darüber hinaus gehende Angaben unschädlich sind, und andererseits, dass – ggfs. im Wege der Anforderung eines Nachtrages - ausnahmsweise weitere Angaben angefordert werden können, wenn im Einzelfall die Bescheinigung für einen sachverständigen Leser nicht aus sich heraus schlüssig ist, obwohl sie aus formaler Sicht die unter a bis e genannten Angaben enthält.

In Fällen einer psychischen Traumatisierung unterhalb der Schwelle einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) kann regelmäßig keine schwerwiegende Erkrankung angenommen werden, die zu einem Abschiebungshindernis führt, es sei denn, die Abschiebung führt zu einer wesentlichen Gesundheitsgefährdung bis zu einer Selbstgefährdung. Allerdings liegt selbst bei Annahme einer nicht völlig auszuschließenden Suizidgefahr nicht zwangsläufig ein krankheitsbedingtes Abschiebungshindernis vor; vielmehr ist die Abschiebung von der Ausländerbehörde dann ggf. so zu gestalten, dass einer Suizidgefahr wirksam begegnet werden kann, z. B. durch ärztliche Begleitung auf dem Abschiebungsflug (vgl. BayVGH, Beschluss vom 23.08.2016, Az. 10 CE 15.2784, Rn. 16).

4.) Verfahrensfragen

§ 60a Absatz 2d AufenthG beinhaltet Pflichten und Folgen einer Pflichtverletzung der Betroffenen sowie Belehrungspflichten der zuständigen Behörde im Zusammenhang mit der Glaubhaftmachung eines gesundheitlichen Abschiebungshindernisses. Es wird geregelt, dass die Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen ist. Bei mehr als zwei Wochen ist regelmäßig nicht mehr von einer unverzüglichen Vorlage auszugehen. Dies gilt auch für Bescheinigungen minderjähriger Familienangehöriger. Dadurch soll das Einholen von Attesten „auf Vorrat“ und die Vorlage unmittelbar vor der Abschiebung verhindert werden.

Behörden dürfen einen verspäteten Vortrag grundsätzlich nicht berücksichtigen. Beachtlich kann ein verspätetes Vorbringen nur sein, wenn kein Verschulden vorliegt oder bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde. Kommen die Betroffenen bei behördlicherseits bestehenden Zweifeln an der Erkrankung einer aus diesem Grund angeordneten ärztlichen Untersuchung ohne zureichenden Grund nicht nach, ist die Behörde berechtigt, die Erkrankung unberücksichtigt zu lassen, wenn keine tatsächlichen Anhaltspunkte für eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vorliegen. Die Behörde muss ihren Belehrungspflichten nachkommen, da andernfalls die Präklusionswirkung nicht greift. Die Belehrung erfolgt üblicherweise im Rahmen der Abschiebungsandrohung.

Teil VIII Dokumentation im AZR

Das AZR bietet für die Erfassung von Duldungen nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG (tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung) den Ausländerbehörden vier Speichersachverhalte an, unter denen diese eine erteilte Duldung registrieren können. Neben fehlender Reisedokumente, medizinischen Gründen sowie familiären Bindungen wird den Anwendern - gewissermaßen als Auffangtatbestand - die Möglichkeit eingeräumt, „sonstige Gründe“ als Duldungsgrund im AZR anzugeben. In der ausländerbehördlichen Praxis werden die meisten Duldungen nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG unter „sonstige Gründe“ eingespeichert. So waren mit Datenbestand 31. März 2017 59 % der erfassten Duldungen als „sonstige Gründe“ nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG im AZR eingetragen.

Die Gründe für diese Praxis sind vielschichtig. Aus gesamtstaatlicher Sicht sowie unter dem Aspekt des staatlicherseits bestehenden Steuerungsanspruchs ist dieser Umstand jedoch unbefriedigend: Der Staat kann nur zielgerichtet handeln, wenn er die Tatsachen in Form der jeweiligen Duldungsgründe kennt. Das BMI wird daher gemeinsam mit den Ländern zeitnah eine Überprüfung und ggf. Anpassung der aktuell vorhandenen Speichersachverhalte unter Berücksichtigung des ausländerbehördlichen Bedarfs vornehmen. Darin wird auch die Überlegung mit einzubeziehen sein, ob ein neuer Speichersachverhalt zur „Ausbildungsduldung“ eingeführt werden soll bzw. Duldungsgründe wie „mangelnde Mitwirkung an der Beseitigung von Ausreisehindernissen“ oder „missbräuchliche Hinauszögerung der Ausreise“ hinzufügen sind. In Fällen, in denen Aufenthaltsbeendigungen durch kurzfristiges Untertauchen oder andere taktische Maßnahmen verzögert oder behindert werden, wäre zu überlegen, daraus resultierende Duldungen mit dem Grund „missbräuchliche Hinauszögerung der Ausreise“ zu versehen.

Ist im konkreten Einzelfall eine Duldung gleich aus mehreren Gründen gerechtfertigt (überlappende Duldungsgründe), kann gleichwohl nur ein Duldungsgrund ins AZR eingetragen werden. Dabei ist derjenige Duldungsgrund zu wählen, der voraussichtlich am längsten eine Duldung gewährt. Dies gilt auch, wenn zu einem bereits eingetragenen Duldungsgrund später ein weiterer Duldungsgrund hinzutritt. Überlappende Duldungsgründe sind jedoch kein Fall der o. g. „sonstigen Gründe“.

Bis zum Abschluss der Überarbeitung der Speichersachverhalte und dem Inkrafttreten der hierzu erforderlichen Änderungsverordnung zur AZRG-DV werden die Ausländerbehörden gebeten, bei der Einspeicherung der Duldungsgründe nach 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG (tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung) die Speichersachverhalte „fehlende Reisedokumente“, „medizinische Gründe“ bzw. „familiäre Bindungen“ auszuschöpfen. Zudem wird eine Überprüfung der bereits unter „sonstige Gründe“ eingespeicherten Duldungen angeregt, für die auch der „Leitfaden zur Verbesserung der Datenqualität im Ausländerzentralregister“ des Beauftragten für Flüchtlingsmanagement vom 31. März 2017 Hinweise gibt.

Dieser Erlass tritt mit Veröffentlichung in Kraft.