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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Erkennungsdienst


vom 13. März 1992
(ABl./93, [Nr. 49], S.1042)

Außer Kraft getreten am 23. Februar 2017 durch Bekanntmachung des MIK vom 30. Januar 2017
(ABl./17, [Nr. 07], S.188)

1 Erkennungsdienstliche Sammlungen und Dateien

Für Zwecke der Personenidentifizierung, der Identifizierung von Spurenverursachern, der Ermittlung von Tatverdächtigen und der Feststellung von Tatzusammenhängen werden folgende erkennungsdienstliche (ed.) Sammlungen und Dateien geführt:

1.1 beim Bundeskriminalamt

  • Papillarlinienbilder,
  • Personenabbildungen,
  • Personenbeschreibungen,
  • Personenfeststellungsergebnisse,
  • Tonaufnahmen,
  • Handschriften,
  • Auswertungsergebnisse von
    • Gebißbefunden
    • Röntgenaufnahmen
    • Blut-, Haar- und Speicheluntersuchungen
      sowie
  • andere Gegenstände und Informationen, die sich zur Personenidentifizierung eignen;

1.2 beim Landeskriminalamt

  • Fingerabdrücke,
  • Handflächenabdrücke,
  • Tatortfingerspuren und Tatorthandflächenspuren, die für den Vergleich im Landessystem und/oder für den Vergleich nach dem Bund-/Ländersystem geeignet sind;

1.3 bei den Polizeipräsidien

  • Einzelfingerabdrücke,
  • Handflächenabdrücke,
  • Tatortfingerspuren,
  • Tatorthandflächenspuren,
  • Lichtbilder,
  • Personenbeschreibungen.

1.4 Über ed. behandelte Personen werden im Informationssystem der Polizei (INPOL) ed. Daten (E-Gruppen) gespeichert. Art und Umfang der Erfassung durch die Polizeipräsidien bestimmt das Landeskriminalamt.

1.5 Für die Auskunftserteilung aus den Sammlungen und Dateien sowie für die Aussonderung, Löschung und Vernichtung von Unterlagen gelten die datenschutzrechtlichen Vorschriften in Verbindung mit den Richtlinien für die Führung Kriminalpolizeilicher personenbezogener Sammlungen (KpS-Richtlinien).

1.5.1 Abweichend von den Aussonderungsfristen und unter Beachtung der Aufbewahrungskriterien in den KpS-Richtlinien sind auszusondern

  • aus den Sammlungen des Landeskriminalamtes und der Polizeipräsidien Tatortfingerspuren und Tatorthandflächenspuren

    30 Jahre nach der Tat bei Tötungsdelikten
    15 Jahre nach der Tat bei Menschenraub, erpresserischem Kindesraub, Raub, räuberischer Erpressung, Vergewaltigung, sexueller Nötigung, sexuellem Mißbrauch von Kindern, Brandstiftung
    5 Jahre nach der Tat bei allen anderen Delikten
  • aus den Sammlungen des Landeskriminalamtes und der Polizeipräsidien Zehnfingerabdruckbogen von Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben.

1.5.2 Wird vor Ablauf von Bereinigungsfristen auf Antrag des Betroffenen oder von Amts wegen die Vernichtung von ed. Unterlagen geprüft, ist dem Landeskriminalamt und dem Bundeskriminalamt Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die etwaige Vernichtung ist der jeweils beteiligten Stelle mitzuteilen.

2 Erkennungsdienstliche Maßnahmen

2.1 Die Durchführung von Maßnahmen ist Aufgabe der Polizeipräsidien. Ersuchen des Landeskriminalamtes ist zu entsprechen.

Die gesetzliche Grundlage für die Durchführung der ed. Maßnahmen ist anzugeben.

2.2 Zu den ed. Maßnahmen (§§ 81 b, 163 b StPO, 16 des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei in Verbindung mit § 1 des Vorschaltgesetzes zum Polizeigesetz des Landes Brandenburg) gehören insbesondere

  • Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken
  • Aufnahme von Lichtbildern
  • Feststellung äußerer körperlicher Merkmale
    sowie
  • Messungen.

2.3 Es sind aufzunehmen

  • Zehnfingerabdrücke und Handflächenabdrücke (Vordruck KP 1a/b)
  • Lichtbilder (dreiteilig im Format 6 cm x 13 cm)
  • Personenbeschreibungen

von

2.3.1 Beschuldigten

zur Durchführung des Strafverfahrens, insbesondere wenn zu vermuten ist, daß sie bei der Begehung einer Straftat daktyloskopische Spuren hinterlassen haben

oder

zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten, wenn wegen der Art und Ausführung der Tat die Gefahr der Wiederholung besteht

oder

zur Identitätsfeststellung, wenn diese auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist,

2.3.2 Verdächtigen

zur Identitätsfeststellung unter den Voraussetzungen von Nr. 2.3.1, letzte Alternative,

2.3.3 Betroffenen

zur Durchführung des Verfahrens wegen einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit

oder

zur Identitätsfeststellung unter den Voraussetzungen von Nr. 2.3.1, letzte Alternative,

2.3.4 anderen Personen,

die unbekannt und hilflos sind

oder

bei denen es aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen zulässig ist.

2.4 Kinder dürfen nach Maßgabe der PDV 382.1 ("Bearbeitung von Jugendsachen bei der Polizei") ed. behandelt werden.

2.5 Unbekannte Tote und Opfer von Tötungsdelikten werden nach den Bestimmungen der PDV 389 ("Vermißte, unbekannte Tote, unbekannte hilflose Personen") ed. behandelt.

2.6 Zehnfingerabdrücke (Vordruck KP 1a/b) sind in dreifacher Ausfertigung zu fertigen:

  • einmal mit einem gesonderten Abdruck des rechten Zeigefingers für das Bundeskriminalamt,
  • je einmal mit den Handflächenabdrücken für das Landeskriminalamt und die eigene Sammlung.

Personenbeschreibungen (Vordruck KP 8) in einfacher Ausfertigung und Lichtbilder in zweifacher Ausfertigung herzustellen.

Weitere Zehnfinger- und Handflächenabdrüke, Lichtbilder und Personenbeschreibungen können zu Identifizierungs- und Fahndungszwecken der Polizeipräsidien angefertigt werden.

2.7 Paß- und/oder Ausweisdaten (Nummer, Ausstellungsdatum, -ort und -behörde) sind bei allen ed. Behandlungen aufzunehmen und mit den Personalien der Eltern oder anderer Auskunftspersonen auf der Rückseite des Zehnfingerabdruckblatts zu vermerken.

2.8 Ist bei Ausländern die Einleitung eines Personenfeststellungsverfahrens (vgl. Nr. 6) im Ausland erforderlich, ist ein weiteres Lichtbild anzufertigen, außerdem sind die Seiten des im Heimatland ausgestellten Passes abzulichten, auf denen Personalien, Lichtbild, Unterschrift, Paßnummer sowie Ausstellungsdatum, -ort und -behörde enthalten sind.

2.9 Zusätzlich sind von Beschuldigten Ganzaufnahmen im Format 6 cm x 13 cm aufzunehmen, wenn sie dem Tatopfer oder Zeugen bei der Tatausführung persönlich gegenübertraten.

2.10 Der Abdruck des rechten Zeigefingers (vereinfachte ed. Behandlung) ist zweifach aufzunehmen, wenn eine Person

  • in diesem Polizeipräsidium mit Fingerabdrücken identifiziert werden kann
    oder
  • angibt, aus polizeirechtlichem oder strafprozessualem Anlaß nach dem 01.01.1991 bei einem anderen Polizeipräsidium des Landes Brandenburg ed. behandelt worden zu sein, eine Telebildübertragung möglich ist und das Auswertungsergebnis abgewartet werden kann.

Abweichend davon sind in der Regel Zehnfingerabdrücke neu aufzunehmen, wenn

Fingerglieder zwischenzeitlich vernarbt sind oder fehlen

oder

die letzte ed. Behandlung mehr als 10 Jahre zurückliegt

oder

im Alter unter 18 Jahren

erfolgte.

2.11 Lichtbilder sind neu aufzunehmen, wenn

sich das Aussehen der Person verändert hat

oder

seit der letzten Aufnahme mehr als 3 Jahre vergangen sind.

3 Übermittlung

3.1 Die Polizeipräsidien übersenden dem Landeskriminalamt

3.1.1 Fingerabdrücke (Vordruck KP 1a/b) und Lichtbilder

  • Zehnfingerabdrücke in zweifacher Ausfertigung,
  • Fingerabdruck aus der vereinfachten ed. Behandlung in einfacher Ausfertigung,
  • Lichtbilder in einfacher Ausfertigung,
  • Tatortfingerspuren und Tatorthandflächenspuren, die wahrscheinlich vom Verdächtigen stammen und für den Vergleich im Landessystem und/oder für den Vergleich im Bund-/Ländersystem geeignet erscheinen. Vorher sind von diesen Spuren fotografische Reproduktionen anzufertigen, die anstelle der Orginalspuren zu sammeln sind.

3.1.2 Zehnfingerabdrücke vorweg mit Telebild dem Bundeskriminalamt und dem Landeskriminalamt, wenn

  • die Person im Zuständigkeitsbereich des Polizeipräsidiums nicht ansässig oder dort nicht bekannt ist, begründete Zweifel an ihrer Identität bestehen und die Sofortauskunft des Bundeskriminalamtes bzw. des Landeskriminalamtes Entscheidungsgrundlage für weitere polizeiliche Maßnahmen vor einer Entlassung des Betroffenen aus polizeilichem Gewahrsam ist,
  • es sich um Fingerabdrücke von unbekannten Toten handelt und eine Sofortidentifizierung notwendig ist.

3.1.3 einen Abdruck des rechten Zeigefingers im Falle der Nr. 2.8, 2. Alternative, mit Telebild dem Bundeskriminalamt.

3.1.4 Erkennungsdienstliche Unterlagen, die wegen einer Ordnungswidrigkeit angefertigt wurden, dürfen nur zu Identifizierungszwecken weitergegeben werden; Nr. 4.2 bleibt unberührt.

3.2 Das Landeskriminalamt leitet einen Zehnfingerabdruckbogen und das Lichtbild, ggf. auch die Unterlagen nach Nr. 2.6 sowie einen Vordruck über die vereinfachte ed. Behandlung (KP 2) an das Bundeskriminalamt weiter.

4 Aufbewahrung

4.1 Die bei den Polizeipräsidien für Identifizierungszwekke angefertigten Zehnfingerabdrücke und für Fahndungszwecke aufgenommenen Lichtbilder und Personenbeschreibungen sind in der Kriminalakte des Betroffenen aufzubewahren.

Die für ed. Zwecke aufgenommenen Lichtbilder sind in die Lichtbildkartei aufzunehmen.

Lichtbildnegative werden bei dem Polizeipräsidium gesammelt, das die ed. Behandlung durchgeführt hat.

4.2 Die zu Identifizierungszwecken aufgenommenen ed. Unterlagen sind nach Feststellung der Identität zu vernichten.

Das gilt nicht, wenn

  • über die Person bereits aus anderen Gründen ed. Unterlagen geführt werden
    oder
  • die Person sich falscher Personalien bedient oder die Angabe ihrer Personalien verweigert und Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß dies im Zusammenhang mit einer Straftat steht.

Wurde die Identitätsfeststellung im Rahmen der Amtshilfe durchgeführt, ist eine weitere Aufbewahrung der ed. Unterlagen bei der Polizei nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 81 b StPO oder des § 16 des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei in Verbindung mit § 1 des Vorschaltgesetzes zum Polizeigesetz des Landes Brandenburg vorliegen. Die Vernichtung ist der ersuchenden Behörde mitzuteilen.

4.3 Erkennungsdienstliche Unterlagen, die zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten aufbewahrt werden, müssen die kriminologische Bezeichnung der Straftat enthalten. Bezeichnungen wie "Personenüberprüfung" oder "Personenfeststellung" genügen nicht.

5 Auswertung

5.1 Fingerabdrücke werden beim Bundeskriminalamt, Tatortfingerspuren und Tatorthandflächenspuren beim Landeskriminalamt klassifiziert. Darüber hinaus werden beim Landeskriminalamt gemäß Nr. 2.3 Fingerabdrücke und Handflächenabdrücke für das datenverarbeitungsgestützte Landessystem klassifiziert.

Die Klassifizierungsergebnisse werden in der zentralen Datenverarbeitungsanlage des Bundeskriminalamtes sowie auf Arbeitsplatzcomputern im Landeskriminalamt gespeichert. Dies gilt nicht für Fingerabdrücke und Handflächenabdrücke sowie für Tatortfingerspuren und Tatorthandflächenspuren, die nur recherchiert werden.

5.2 Der Datenvergleich zur Identifizierung von Personen, Spurenverursachern und Toten erfolgt beim Bundeskriminalamt sowie beim Landeskriminalamt. Der visuelle Vergleich der Fingerabdrücke zur Personenidentifizierung obliegt dem Bundeskriminalamt und dem Landeskriminalamt, zur Identifizierung von Spurenverursachern dem Landeskriminalamt und den Polizeipräsidien.

5.3 Die Sachverständigen für Daktyloskopie des Landeskriminalamtes und der Polizeipräsidien sind berechtigt, daktyloskopische Gutachten zu erstatten.

Bei Vorgängen, die eine besondere Sachkunde erfordern, können sie auch für die Spurensuche und Spurensicherung daktyloskopischer Spuren eingesetzt werden.

6 Personenfeststellung

6.1 Die Polizeipräsidien prüfen, ob ein Personenfeststellungsverfahren (PFV) erforderlich ist. Das Ergebnis der Prüfung ist auf der Rückseite des Zehnfingerabdruckblatts zu vermerken. Das Personenfeststellungsverfahren ist in der Regel durchzuführen bei

Verdacht falscher Personalienangabe,
Personalienverweigerung,
Zweifel an der Richtigkeit der Ausweispapiere
oder
Ausweislosigkeit.

6.2 Das Personenfeststellungsverfahren besteht aus der

Personenanerkennung nach Gegenüberstellung oder anhand eines Lichtbildes durch Angehörige oder andere Auskunftspersonen, die die Person aus der Familie oder von Kindheit an kennen

und

Überprüfung der Personalien anhand von Personenstandsbüchern oder -urkunden.

Eine Person

ist festgestellt, wenn sie anerkannt ist und die Personalien beurkundet sind,

gilt als festgestellt, wenn die formellen Voraussetzungen erfüllt sind, jedoch Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses bestehen.

6.3 Das Bundeskriminalamt prüft nach Eingang der ed. Unterlagen, ob gleiche Fingerabdrücke bereits vorliegen und das Personenfeststellungsverfahren durchgeführt oder eingeleitet wurde oder noch einzuleiten ist; die Ergebnisse übermittelt es dem Landeskriminalamt.

6.3.1 Die Polizeipräsidien veranlassen die weiteren Maßnahmen, wenn das Bundeskriminalamt die Einleitung eines Personenfeststellungsverfahrens im Inland für erforderlich hält und dieses dem Landeskriminalamt mitgeteilt hat. Das Ergebnis des Personenfeststellungsverfahrens ist dem Bundeskriminalamt über das Landeskriminalamt mitzuteilen.

6.3.2 Das Bundeskriminalamt veranlaßt die Durchführung von Personenfeststellungsverfahren im Ausland und unterrichtet das Landeskriminalamt, dem es auch das Ergebnis übermittelt.

7 Amtshilfe

Erkennungsdienstliche Behandlungen werden von den Polizeipräsidien auch im Rahmen der Amtshilfe durchgeführt (z. B. für Ausländerbehörde, Zoll). In diesen Fällen ist neben dem Aufnahmedatum und -ort die ersuchende Behörde mit dem Aktenzeichen einzutragen, z. B.

Aufgenommen am 01.01.1991
durch PP Cottbus für Ausländeramt Cottbus
Az.: ...........

Die Lichtbilder sind mit der Lichtbildnummer des aufnehmenden Polizeipräsidiums zu versehen.

Gleiches gilt für ed. Behandlungen auf Ersuchen des Landeskriminalamtes.

8 Vordrucke

8.1 Folgende Vordrucke sind zu verwenden:

BB Pol KP 1a - männliche Personen
BB Pol KP 1b - weibliche Personen
für Zehnfingerabdrücke

BB Pol KP 2
für vereinfachte ed. Behandlung

BB Pol KP 3
für Lichtbild-Beschriftung

BB Pol KP 4
für die Befragung von Auskunftspersonen

BB Pol KP 5
für die Anforderung von Geburts-, Heirats- oder Sterberegisterauszügen bei den Standesämtern

BB Pol KP 6
für die Mitteilung des Ergebnisses des Personenfeststellungsverfahrens

BB Pol KP 7
für die Berichtigung von Personalien

BB Pol KP 8
für die Personenbeschreibung.

8.2 Die Vordrucke BB Pol KP 1a/b bis BB Pol KP 8 werden zentral beschafft und verteilt. Die Polizeipräsidien melden ihren Jahresbedarf bis 1. November eines jeden Jahres an den Zentraldienst für Technik und Beschaffung (ZTB).

Fehlanzeige ist erforderlich.