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Erlass Nr. 6/2016 im Ausländerrecht;
Aufenthaltsrecht, Anordnung des Ministeriums des Innern und für Kommunales des Landes Brandenurg gem. § 23 Abs. 1 AufenthG zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für syrische Flüchtlinge, die eine Aufnahme durch ihre im Land Brandenburg lebenden Verwandten beantragen

Erlass Nr. 6/2016 im Ausländerrecht;
Aufenthaltsrecht, Anordnung des Ministeriums des Innern und für Kommunales des Landes Brandenurg gem. § 23 Abs. 1 AufenthG zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für syrische Flüchtlinge, die eine Aufnahme durch ihre im Land Brandenburg lebenden Verwandten beantragen

vom 23. September 2016

Außer Kraft getreten

hier: Verlängerung der Antragsfrist

1. Meine Erlasse Nr. 09/2013 vom 20.09.2013,  Nr. 03/2014 vom 28.02.2014, Nr. 04/2015 vom 29.09.2015 und Nr. 04/2016 vom 04.03.2016; Az: 21-802-20

2. Meine Informationen Nr. 71/2013 vom 28.10.2013 und Nr. 41/2015 vom 01.10.2015; Az: 21-802-20

In Abstimmung mit dem MASGF und nach Erteilung des Einvernehmens durch das BMI am 21.09.2016 wird die landesrechtliche Aufnahmeanordnung zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für syrische Flüchtlinge, die eine Aufnahme durch ihre im Land Brandenburg lebenden Verwandten beantragen, erneut bis zum 31.03.2017 verlängert.

Der Erlass Nr. 09/2013 vom 20.09.2013 in Form der Änderungen durch die Erlasse Nr. 03/2014 vom 28.02.2014 und Nr. 04/2015 vom 29.09.2015 sowie die Informationen Nr. 71/2013 vom 28.10.2013 und Nr. 41/2015 vom 01.10.2015 haben weiterhin Bestand.

Hinsichtlich der Auswirkungen der gesetzlichen Änderungen im Rahmen des Integrationsgesetzes vom 31.07.2016 wird demnächst ein separates Informationsschreiben versandt werden.

Der Erlass Nr. 04/2016 vom 04.03.2016 verliert mit Ablauf des 30.09.2016 seine Gültigkeit.