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Billigkeitsrichtlinie des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz zur Gewährung einer Soforthilfe für Privathaushalte, die infolge der gestiegenen Energiepreise und der hohen Inflation von Energiesperren bedroht sind (Energiesperren-Soforthilfe-Billigkeitsrichtlinie)

Billigkeitsrichtlinie des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz zur Gewährung einer Soforthilfe für Privathaushalte, die infolge der gestiegenen Energiepreise und der hohen Inflation von Energiesperren bedroht sind (Energiesperren-Soforthilfe-Billigkeitsrichtlinie)
vom 14. März 2023
(ABl./23, [Nr. 12], S.231)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2023 durch Richtlinie des MSGIV vom 14. März 2023
(ABl./23, [Nr. 12], S.231)

Auf Grundlage des § 10 des Haushaltsgesetzes 2023/2024 schnürt die Regierung des Landes Brandenburg für die Jahre 2023 und 2024 ein „Brandenburg-Paket“ in Höhe von 2 Mil­liarden Euro, um die Folgen des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine zu bekämpfen. Damit sollen insbesondere der starke Anstieg der Energiepreise sowie die allgemeine Inflation abgemildert werden. Das „Brandenburg-Paket“ soll auch Privathaushalten mit geringem Einkommen und Vermögen zugutekommen, die in Anbetracht der gestiegenen Energiepreise nicht in der Lage sind, unvorhersehbar hohe Forderungen von Energieversorgern zu erfüllen. Das Land Brandenburg erlässt für die schnelle Hilfe zur Überwindung dieser finanziellen Notlagen und damit zur Verhinderung und Beendigung von Energiesperren die vorliegende Billigkeitsrichtlinie.

1 Zweck der Soforthilfe

1.1 Mit der Soforthilfe sollen Privathaushalte, die aufgrund der aktuellen Preissteigerungen auf den Energiemärkten in Not geraten sind, vor Energiesperren geschützt werden. Dabei ist es unerheblich, ob die Haushalte in einer Mietwohnung oder im selbstgenutzten Eigentum wohnen. Betroffen sein können auch Haushalte, die aufgrund ihres Einkommens bisher nicht energiearmutsgefährdet waren. Das Land Brandenburg gewährt die Soforthilfe nach § 53 der Landeshaushaltsordnung aus Gründen der staatlichen Fürsorge zum Ausgleich von Härten als Billigkeitsleistung.

1.2 Ein Anspruch der oder des Antragstellenden auf die Gewährung der Billigkeitsleistung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Antragsberechtigung

2.1 Antragsberechtigt sind Personen

  1. mit registriertem Erstwohnsitz im Land Brandenburg,
  2. die nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie eine Sperrandrohung für eine Versorgungsstelle, die an ihrem registrierten Erstwohnsitz liegt, durch ihren Energieversorger erhalten haben und
  3. deren jährliches Haushaltsnettoeinkommen nicht über dem statistischen Landesmedian der Brandenburger Haushaltsnettoäquivalenzeinkommen liegt; hierbei ist auf die nachweisliche wirtschaftliche Situation des Haushalts zum Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen; es gelten folgende Sätze:
    • für das erste erwachsene Haushaltsmitglied 22 600 Euro,
    • für jedes weitere Haushaltsmitglied ab 14 Jahren 11 300 Euro,
    • für jedes Kind unter 14 Jahren 6 800 Euro.

2.2 Das Haushaltsnettoeinkommen entspricht der Summe aller Einnahmen des Haushalts aus Erwerbstätigkeit, aus Vermögen, aus öffentlichen und nicht öffentlichen Transferzahlungen sowie aus Untervermietung, abzüglich der Einkommen-/Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag sowie der Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung. Zu den Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung zählen die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, zur gesetzlichen Rentenversicherung und die Beiträge zur freiwilligen und privaten Krankenversicherung sowie zur sozialen und privaten Pflegeversicherung.

2.3 Ausgeschlossen sind Personen, die

  1. über ausreichend kurzfristig verfügbare finanzielle Mittel (insbesondere Bargeld, Bankguthaben, Schecks, Wertpapiere) verfügen, die zur Verhinderung oder Beendigung der Energiesperre eingesetzt werden können,
  2. durch Inanspruchnahme erbrachter Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Asylbewerberleistungsgesetz oder Maßnahmen des Bundes die Energiesperre verhindern oder beenden könnten.

3 Art und Umfang, Höhe der Leistung

3.1 Die Billigkeitsleistung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss pro Haushalt einmalig pro Versorgungsvertrag je Versorgungs- beziehungsweise Zählerstelle in der Höhe gewährt, die im jeweiligen Einzelfall erforderlich ist, um die vom Energieversorger angedrohte oder bereits vollzogene Energiesperre zu verhindern oder zu beenden. Wiederholte Leistungen nach dieser Richtlinie durch Umzug sind ausgeschlossen.

3.2 Die Billigkeitsleistung ist nachrangig zu anderen Maßnahmen und Leistungen, die Energiesperren verhindern oder beenden können (insbesondere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Asylbewerberleistungsgesetz).

4 Antragsverfahren

4.1 Das Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV) ist die zuständige Behörde für die Antragsprüfung, Bewilligung, Auszahlung und gegebenenfalls Rückforderung der Billigkeitsleistung.

4.2 Der Antrag ist grundsätzlich elektronisch über die Webseite des LASV (https://lasv.brandenburg.de/energiesperren-soforthilfe) zu stellen. Bei postalischer Versendung ist der unterschriebene Antrag einschließlich der beizulegenden Nachweise und Erklärungen an das Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg, Lipezker Straße 45, 03048 Cottbus zu senden.

4.3 Dem Antrag sind folgende Unterlagen als Kopien beizufügen:

  1. Amtliches Ausweisdokument oder Meldebescheinigung der antragstellenden Person,
  2. Einkommensnachweise aller Haushaltsmitglieder für die zurückliegenden drei Monate,
  3. Sperrandrohung des Energieversorgers nach Nummer 2.1 Buchstabe b,
  4. Versorgungsvertrag, sofern in der Sperrandrohung nicht alle erforderlichen Informationen zur eindeutigen Identifizierung der antragstellenden Personen vorhanden sind (insbesondere Kundenanschrift, Kundennummer und Zählernummer).

4.4 Die Antragstellenden müssen mit dem Antrag versichern, dass

  1. die erforderlichen Mittel zur Verhinderung oder Aufhebung der Energiesperre nicht durch den Einsatz von laufendem Haushaltsnettoeinkommen und aus liquidem Vermögen aufgebracht werden können,
  2. das jährliche Nettohaushaltseinkommen die unter Nummer 2.1 Buchstabe c genannten Beträge nicht überschreitet,
  3. keine Übernahme durch Transferleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Asylbewerberleistungs­gesetz erfolgt,
  4. die Übernahme der Energieschulden nicht an anderer Stelle beantragt wurde.

4.5 Die Antragstellenden stimmen mit dem Antrag zu, dass

  1. das LASV jederzeit während und bis zu zwölf Monate nach Abschluss des Bewilligungsverfahrens die unverzügliche Vorlage der erforderlichen Unterlagen verlangen kann (insbesondere Einkommensnachweise, Gehalts- und Kontoauszüge, Leistungsbescheide),
  2. der bewilligte Zuschuss vom LASV unmittelbar an das Energieversorgungsunternehmen ausgezahlt wird.

4.6 Die Antragstellenden nehmen zur Kenntnis, dass eine Beantragung unter bewusster Täuschung über das Vorliegen der Voraussetzungen der Billigkeitsleistung strafrechtlich verfolgt werden kann und bereits erbrachte Leistungen zurückgefordert werden.

4.7 Die Anträge werden in der Reihenfolge des Antragseinganges bearbeitet.

5 Auszahlungsverfahren

Der Antrag auf Gewährung der Billigkeitsleistung gilt gleichzeitig als Auszahlungsantrag. Die Billigkeitsleistung wird vom LASV nach Prüfung der vollständigen Unterlagen und Bewilligung auf das Konto des Energieversorgungsunternehmens überwiesen, welches die Energiesperre angedroht oder bereits vollzogen hat. Das LASV informiert den Energieversorger im Bewilligungsfall über die beabsichtigte Leistung.

6 Verwendungsnachweisverfahren

Die Billigkeitsleistung gilt mit der Auszahlung an den Energieversorger grundsätzlich als zweckentsprechend verwendet. Es wird kein gesonderter Verwendungsnachweis gefordert.

7 Sonstige Bestimmungen

Dem LASV steht als zuständiger Behörde ein Prüfrecht zu. Das LASV ist befugt, Einsicht in Bücher, Belege und sonstige Unterlagen zu nehmen. Ihm sind auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Hierzu sind relevante Unterlagen und Originalbelege (insbesondere Rechnungen, Quittungen, Verträge und Kontoauszüge) durch die Antragstellenden für zwölf Monate ab dem Zeitpunkt der Bewilligung aufzubewahren.

Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz behält sich vor, in Einzelfällen die begründenden Unterlagen zu prüfen oder durch das LASV prüfen zu lassen.

Dem Landesrechnungshof steht ein Prüfrecht nach den §§ 91 ff. LHO zu.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.