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Richtlinien für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz 2020 (EKrG-Richtlinien 2020)

Richtlinien für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz 2020 (EKrG-Richtlinien 2020)
vom 27. November 2020
(ABl./20, [Nr. 51], S.1330)

Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur hat die Neufassung der Richtlinien für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz 2020 (EKrG-Richtlinien 2020) mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 15/2020 bekannt gegeben und im Verkehrsblatt (VkBl. Nr. 14 vom 31. Juli 2020) veröffentlicht.

Die Richtlinien sind damit für den Bereich der Bundesfernstraßen anzuwenden. Mit diesem Erlass werden die Richtlinien für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG) für den Bereich der Bundesstraßen im Land Brandenburg eingeführt. Im Interesse der einheitlichen Handhabung sind sie auch auf die im Zuständigkeitsbereich des Landes liegenden Straßen entsprechend anzuwenden.

Für die im Zuständigkeitsbereich der Landkreise, kreisfreien Städte und Gemeinden des Landes Brandenburg liegenden Straßen wird die entsprechende Anwendung empfohlen.

Die DB Netz AG hat die Richtlinien in ihrem Geschäftsbereich ebenfalls eingeführt und verfährt entsprechend.

Die Neufassung der Richtlinien wurde aufgrund der Änderung zur Kostentragung für Maßnahmen an Bahnübergängen nach § 13 EKrG, an denen kommunale Straßen oder Wege Strecken einer Eisenbahn des Bundes kreuzen, erforderlich.

Das ARS Nr. 18/2018 wurde insgesamt aufgehoben.

Bei der Anwendung der mit ARS Nr. 15/2020 eingeführten Richtlinien sind folgende Hinweise zu beachten:

  1. Nach der Neufassung des Eisenbahnkreuzungsgesetzes vom 3. März 2020 bedürfen folgende Vereinbarungen nach § 5 EKrG der Genehmigung durch den Landesbetrieb Straßenwesen, unabhängig davon, wie hoch die Kostenmasse (kreuzungsbedingte Kosten) ist:
    • Kreuzungsvereinbarungen nach § 5 EKrG, bei denen das Land nach Maßgabe des § 13 Absatz 1 Satz 2 an den Kosten mit dem Landesdrittel beteiligt ist, ohne als Straßenbaulastträger beteiligt zu sein. Dies betrifft Maßnahmen an Kreuzungen einer nicht bundeseigenen Eisenbahn (NE-Bahn) mit einer Bundesstraße beziehungsweise mit einer kommunalen Straße.
    • Kreuzungsvereinbarungen nach § 5 EKrG, bei denen das Land nach Maßgabe des § 13 Absatz 2 an den Kosten mit dem Landessechstel beteiligt ist. Dies betrifft Maßnahmen an Kreuzungen einer Eisenbahn des Bundes mit einer kommunalen Straße (Straßen und Wege in der Baulast von Gemeinden, kreisfreien Städten und Landkreisen, Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundes- und Landesstraßen in der Baulast von Gemeinden sowie kommunale Baulastanteile wie Gehwege und gemeinsame Geh-/Radwege in Ortsdurchfahrten mit geteilter Baulast).
  2. Bei Kreuzungen von Straßen mit NE-Bahnen erstellt die Landeseisenbahnaufsicht auf Antrag der NE-Bahn die fachtechnische Stellungnahme (Nummer 2.4 Absatz 3 bis 5 der EKrG-Richtlinien 2020) für Eisenbahnanlagen (FTS Schiene) vor Unterzeichnung der Kreuzungsvereinbarung. Die fachtechnische Stellungnahme für Straßenanlagen (FTS Straße) erstellt die zuständige Landesbehörde bei Maßnahmen an Bundes- und Kommunalstraßen im Zuge der Genehmigung der Kreuzungsvereinbarung auf der Grundlage der unterzeichneten Kreuzungsvereinbarung, bei Maßnahmen an Landesstraßen vor Unterzeichnung auf der Grundlage eines Entwurfs der Kreuzungsvereinbarung.
  3. Die Schlussabrechnung der Kreuzungsbeteiligten bei Kreuzungen von Straßen mit NE-Bahnen wird durch die zuständige Landesbehörde auf die Einhaltung der Kreuzungsvereinbarung und der 1. EKrV geprüft. Dies entfällt für die­jenigen Fälle, in denen der Landesbetrieb Straßenwesen die kreuzungsrechtliche Abrechnung für das Straßenbaulastträgerdrittel bei Maßnahmen im Zuge von Bundes- und Landesstraßen prüft. Sein Prüfergebnis ist dann auch für das Landesdrittel maßgebend.

Für die Eisenbahnkreuzungsverfahren im Land Brandenburg gelten damit insgesamt folgende Vorschriften und Erlasse in ihrer jeweils geltenden Fassung:

  • Eisenbahnkreuzungsgesetz;
  • Bundesverordnung über die Kosten von Maßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (1. EKrV) vom 2. September 1964 (BGBl. I S. 711), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Februar 1983 (BGBl. I S. 85) geändert worden ist;
  • Bundesverordnung zur Berechnung von Ablösungsbeträgen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz, dem Bundesfernstraßengesetz und dem Bundeswasserstraßengesetz (Ablösebeträge-Berechnungsverordnung - ABBV) vom 1. Ju­li 2010 (BGBl. I S. 856);
  • Verordnung des Landes Brandenburg zur Ausführung des Eisenbahnkreuzungsgesetzes (EKrG-AV) vom 18. Juli 1996 (GVBl. II S. 572), die durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Mai 2004 (GVBl. I S. 240, 242) geändert worden ist;
  • Richtlinien für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG-Richt­linien), ARS Nr. 15/2020, eingeführt in Brandenburg mit diesem Erlass (Dezember 2020);
  • Richtlinien für die Planung, Baudurchführung und Abrechnung von Maßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungs­gesetz, ARS Nr. 10/2014, eingeführt in Brandenburg mit Erlass vom 18. März 2016 (ABl. S. 459);
  • Muster für Vereinbarungen über Eisenbahnkreuzungsmaßnahmen gemäß §§ 5, 11, 12, 13 des Eisenbahnkreuzungs­gesetzes, ARS Nr. 02/2015, eingeführt in Brandenburg durch Erlass vom 18. März 2016 (ABl. S. 459);
  • Richtlinie zur Ermittlung und Aufteilung der Kostenmasse bei Kreuzungsmaßnahmen (ARS Nr. 8/1989 vom 17. Mai 1989, VkBl. S. 419);
  • Vereinfachte Ermittlung der Kostenteilung bei Baumaßnahmen nach § 12 Nummer 2 EKrG und § 41 Absatz 5 WaStrG (Rundschreiben vom 29. Januar 1973, VkBl. S. 138), ein­geführt mit Erlass des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr Nr. 34/1999 vom 1. Oktober 1999;
  • Klarstellung zum Rundschreiben vom 29. Januar 1973 - Vereinfachte Ermittlung der Kostenteilung bei Baumaßnahmen nach § 12 Nummer 2 EKrG und § 41 Absatz 5 WaStrG (ARS Nr. 10/1985 vom 20. Mai 1985, VkBl. S. 387), eingeführt mit Erlass des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr Nr. 34/1999 vom 1. Oktober 1999;
  • Rundschreiben Vollzug des Eisenbahnkreuzungsgesetzes (EKrG) - Mitwirkungspflichten der Kreuzungsbeteiligten/Übertragung von Planungs- und Verwaltungsleistungen/Abgrenzung von Verwaltungs- und Baukosten, StB 15/7174.2/5-14/2095549 vom 29. Januar 2014, eingeführt mit Erlass des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung vom 18. März 2016 (ABl. S. 460), befristet bis 3. Mai 2021, geändert mit Rundschreiben des BMVI vom 15. Dezember 2016 (Änderung der Anlage 2 Nummer 3 zum Rundschreiben vom 29. Januar 2014);
  • Umsatzsteuer bei Maßnahmen nach §§ 3, 13 EKrG (ARS Nr. 13/2013 vom 2. Mai 2013, VkBl. S. 563);
  • Behandlung von Maßnahmen nach §§ 3, 13 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes (EKrG) im Zusammenhang mit der Verpachtung/Übergabe von Eisenbahnstrecken des Bundes auf Dritte, ARS Nr. 03/2004 vom 27. Januar 2004 (VkBl. S. 124);
  • Richtlinien zur Anwendung der Verordnung zur Berechnung von Ablösungsbeträgen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz, dem Bundesfernstraßengesetz und dem Bundeswasserstraßengesetz - ABBV-Richtlinien - RL ABBV - (ARS Nr. 26/2012 vom 12. Dezember 2012, VkBl. 2013), eingeführt mit Runderlass des Ministeriums für Infra­struktur und Landesplanung, Abteilung 4, Nr. 21/2013 vom 15. August 2013 (ABl. S. 2254).

Dieser Erlass wird im Amtsblatt für Brandenburg veröffentlicht und in das elektronische „Brandenburgische Vorschriftensystem“ (BRAVORS) unter der Internetseite www.landesrecht.brandenburg.de eingestellt.

Dieser Erlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft.

Die Geltung dieses Erlasses ist entgegen § 30 Absatz 6 der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Ministerien des Landes Brandenburg vom 15. März 2016 unbefristet.