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Richtlinie des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz über die Gewährung von Zuwendungen für einzelbetriebliche Investitionen in landwirtschaftlichen Unternehmen im Land Brandenburg und Berlin (EBI-Richtlinie)

Richtlinie des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz über die Gewährung von Zuwendungen für einzelbetriebliche Investitionen in landwirtschaftlichen Unternehmen im Land Brandenburg und Berlin (EBI-Richtlinie)
vom 6. September 2022
(ABl./22, [Nr. 47S], S.940-2)

Inhaltsübersicht

Teil I Einzelbetriebliche Förderung von Investitionen zur Erzeugung, Verarbeitung und Direktvermarktung

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 940/3
2 Gegenstand der Förderung 940/3
3 Zuwendungsempfangende 940/4
4 Zuwendungsvoraussetzungen 940/5
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung 940/6
6 Sonstige Bestimmungen 940/8

Teil II Einzelbetriebliche Förderung von Investitionen im Bereich Gartenbau und Imkerei

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 940/9
2 Gegenstand der Förderung 940/9
3 Zuwendungsempfangende 940/11
4 Zuwendungsvoraussetzungen 940/11
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung 940/12
6 Sonstige Bestimmungen 940/13

Teil III Einzelbetriebliche Förderung von Investitionen zur Diversifizierung

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 940/14
2 Gegenstand der Förderung 940/14
3 Zuwendungsempfangende 940/15
4 Zuwendungsvoraussetzungen 940/15
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung 940/16
6 Sonstige Bestimmungen 940/16

Teil IV Verfahren und Geltungsdauer

7 Verfahren 940/17
8 Geltungsdauer 940/18

Begriffsbestimmungen

Verarbeitung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses

Unter der Verarbeitung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses ist die Einwirkung auf ein Erzeugnis zu verstehen, das im Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) genannt ist und bei dem auch das daraus entstehende Erzeugnis ein Anhang I-Erzeugnis ist.

Kooperationen

Kooperationen im Rahmen der Einzelbetrieblichen Investi­tionsförderung sind Zusammenschlüsse im Sinne von Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1305/20131 (ELER-Verordnung) von mindestens zwei landwirtschaftlichen Betrieben („kollektive Investitionen“), im Sinne von Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 von Landwirten oder Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung, die mit weiteren Landwirten und Einrichtungen zusammenarbeiten. Die Organisationen und Einrichtungen der Land- und Ernährungswirtschaft müssen überwiegend von Mitgliedern aus land- und ernährungswirtschaftlichen Unternehmen getragen werden und auf vertraglicher Grundlage zusammenarbeiten.

Operationelle Gruppen

Operationelle Gruppen (OG) gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sind Teil der Europäischen Innovationspartnerschaft „Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit“ (EIP Agri). Sie werden von Landwirten und/oder Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung in Verbindung mit anderen Interessengruppen, wie zum Beispiel Forschern und Beratern, mit dem Ziel gegründet, innovative Erzeugnisse, Verfahren, Prozesse und Technologien zu entwickeln, durchzuführen und zu begleiten.

Nichtproduktive Investitionen

Nichtproduktive Investitionen im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sind Investitionen, die nicht zu einer erheblichen Steigerung des Wertes des Betriebes oder seiner Rentabilität führen. Sie dienen zur Verwirklichung von im Rahmen der ELER-Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 verfolgten Agrarumwelt- und Klimazielen.

Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen (KMU)

Die Größenklassen der Kleinst-, kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) setzen sich laut Definition des Anhangs 1 der Verordnung (EU) Nr. 702/20142 aus Unternehmen zusammen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen Euro beläuft.

Teil I Einzelbetriebliche Förderung von Investitionen zur Erzeugung, Verarbeitung und Direktvermarktung

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Die Förderung erfolgt mit dem Ziel, die Entwicklung einer wettbewerbsfähigen, nachhaltigen, besonders umwelt- und klimaschonenden, besonders tiergerechten, multifunktionalen und witterungsbedingten Risiken vorbeugenden Landwirtschaft durch investive Maßnahmen in landwirtschaftlichen Unternehmen zu unterstützen. Dies soll insbesondere durch die Förderung der

  • Verbesserung der Haltungsbedingungen durch besonders tiergerechte Investitionsmaßnahmen,
  • Verbesserung des effizienten Ressourceneinsatzes,
  • Vorbeugung von Schäden durch Naturkatas­trophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse,
  • Verbesserung der Lebens-, Arbeits- und Produk­tionsbedingungen

erfolgen.

1.2 Rechtsgrundlage

Das Land gewährt auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der länd­lichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des länd­lichen Raums (ELER) sowie der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den EFRE, ESF, den Kohäsionsfonds, den ELER und den EMFF sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den EFRE, den ESF, den Kohäsionsfonds und den EMFF und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates, des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum Brandenburgs und Berlins 2014-2020 (Ziffer 8.2.3.3) und des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (GAK)“ in der jeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen.

1.3 Anspruch auf Förderung

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind Investitionen zur:

  • Erzeugung, Verarbeitung und Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte.

2.1 Förderfähige Investitionen

Förderfähig sind Investitionen in langlebige Wirtschaftsgüter, welche der Erzeugung, Verarbeitung oder Direktvermarktung von Anhang I-Erzeugnissen dienen und durch Schaffung der baulichen und technischen Voraussetzungen einem oder mehreren der folgenden Ziele zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit dienen:

  • Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen,
  • Rationalisierung und Senkung der Produktionskosten,
  • Erhöhung der betrieblichen Wertschöpfung unter besonderer Berücksichtigung der Verbesserung des Verbraucher-, Tier-, Umwelt- und Klimaschutzes,
  • Verbesserung der spezifischen Umwelt- und Klimaschutzleistungen der landwirtschaftlichen Unternehmen, insbesondere zur Emissionsminderung, sowie
  • Vorbeugung von Schäden durch Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse.

Nachfolgende Maßnahmen können gefördert werden:

  1. Errichtung, Erwerb oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen

    • Der Erwerb von unbeweglichem Vermögen, ausgenommen Landankauf, ist nur förderfähig, soweit er den Betrag von 10 Prozent der förderfähigen investiven Ausgaben nicht überschreitet und nur im Zusammenhang mit der Durchführung einer zur Förderung beantragten Investition steht.
    • Die Förderung von Neuinvestitionen, welche der Lagerung von Silage dienen, ist nur möglich bei einem nachweislich ermittelten Bedarf in einem engen Bezug zu den im antragstellenden Unternehmen gehaltenen Tierarten und deren Kapazitäten. Ersatzinvestitionen sind nicht förderfähig.
    • Investitionen in Modernisierungsmaßnahmen zur Umstellung der Haltung von Jung- oder Zucht­sauen im Deckzentrum oder Abferkelbereich sind förderfähig, sobald mindestens die Anforderungen der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2043), die zuletzt durch Artikel 1a der Verordnung vom 29. Januar 2021 (BGBl. I S. 146) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in den hierfür möglichen Übergangsfristen eingehalten werden. Die Förderung dieser Maßnahme ist befristet bis zum 31. Dezember 2025.
    • Güllelager (ausschließlich mit festen Abdeckungen) sowie Festmistlagerstätten sind nur in Verbindung mit Stallbauten förderfähig. Die Lagerung von Festmist ist nur außerhalb des Stallgebäudes förderfähig.
    • Investitionen zur Aufstockung der Lagerkapazität von Gülle oder Jauche sind auf mindestens acht bis zwölf Monate mit ausschließlich fester Abdeckung förderfähig. Die Förderung der genannten Aufstockungen ist bis zum 31. Dezember 2024 ausgesetzt.

  2. Investitionen in Bewässerungsanlagen

    • Investitionen in Bewässerungsanlagen sind nur förderfähig, wenn eine Wassereinsparung von mindestens 15 Prozent erreicht wird. Bei der Erst­anschaffung oder Modernisierung kann nur wassersparende Technik gefördert werden.
  3. Investitionen in Frostschutzberegnungsanlagen

    • Investitionen in Frostschutzberegnungsanlagen sind nur zur Vorbeugung von Schäden durch Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse in Sonderkulturen zuwendungsfähig. Die Vorgaben von Artikel 14 Absatz 6 der Agrarfreistellungsverordnung sind zu beachten.

  4. Kauf von neuen Maschinen und Anlagen der Innenwirtschaft, einschließlich der für den unmittelbaren Produktionsprozess notwendigen Computersoftware, bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsgutes

    • Der Erwerb mobiler Technik für die Innenwirtschaft wird ausschließlich als Futterlade- und Futterverteilwagen, Ausrüstung zur Exkrement­entfernung, Geräte zur Ferkelkastration sowie als Stallarbeitsmaschine und als Spezialmaschine zur Direktvermarktung gefördert.
    • Bei Brennereien sind nur Investitionen im Bereich der Direktvermarktung von Abfindungs- sowie Verschlusskleinbrennereien (höchstens 10 Hektoliter jährliche Alkoholproduktion) förderfähig, wenn Äthylalkohol und Sprit, vergällt und unvergällt, mit einem beliebigen Äthylalkoholgehalt aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) aufgeführt sind, hergestellt werden (ausgenommen Branntwein, Likör und andere alkoholische Getränke, zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen, Essenzen zur Herstellung von Getränken).

  5. Kauf von neuen Maschinen und Geräten der Außenwirtschaft, die zu einer deutlichen Minderung von Emissionen bei der Ausbringung von Wirtschaftsdüngern oder zu einer deutlichen Minderung von Umweltbelastungen bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln oder zu einer deutlichen Minderung von Umweltbelastungen durch gezielte Unkrautbekämpfung mittels neuartiger mechanischer Verfahren führen. Die Förderung der genannten Maschinen und Geräte ist bis zum 31. Dezember 2024 ausgesetzt.

2.2 Förderausschluss

Von der Förderung sind ausgeschlossen:

  1. Landankauf,
  2. der Erwerb von Produktionsrechten und Gesellschaftsanteilen, Tieren, Pflanzrechten oder Pflanzen, es sei denn, sie dienen der Anlage von Dauerkulturen,
  3. Ersatzinvestitionen,
  4. Investitionen zur Anpassung an neue Anforderungen des Unionrechtes nach Artikel 17 Absatz 5 und 6 der ELER-Verordnung,
  5. Maschinen und Geräte für die Außenwirtschaft mit Ausnahme der unter Nummer 2 genannten Maschinen und Geräte,
  6. laufende Betriebsausgaben, Erwerb von Produktions- und Lieferrechten sowie von Gesellschafts­anteilen, Ablösung von Verbindlichkeiten, Erbabfindungen, Kreditbeschaffungskosten und Gebühren für eine Beratung in Rechtssachen, Pachten, Erbbauzinsen und vergleichbare Aufwendungen,
  7. Umsatzsteuer und unbare Eigenleistungen,
  8. Investitionen in Wohnungen und Verwaltungsgebäude,
  9. Maschinen- und Erntelagerhallen mit Ausnahme klimatisierter Lagerräume für Obst, Gemüse und Sonderkulturen, wenn sie die besonderen Anforderungen an den Ressourcenschutz erfüllen, sowie mit Ausnahme von Lagerräumen für Grobfutter im Zusammenhang mit der eigenbetrieblichen Umsetzung besonders tiergerechter oder standortangepasster Produktionsverfahren,
  10. Energiegewinnungsanlagen sowie damit zusammenhängende bauliche Anlagen und technische Einrichtungen, die durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz oder das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz begünstigt werden können,
  11. Investitionen in die Herstellung von Erzeugnissen zur Imitation oder Substitution von Milch oder Milch­erzeugnissen,
  12. Gärrestebehälter,
  13. Erwerb von Wirtschaftsgütern von verbundenen Unternehmen,
  14. Planungsarbeiten, die gesetzlich vorgeschrieben sind und nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen,
  15. Erwerb von gebrauchten technischen Anlagen und technischen Ausrüstungsgegenständen,
  16. Erwerb von nicht inventarisierungspflichtigen Gegen­ständen bis zu einem Wert von 800 Euro (ohne Umsatzsteuer) im investiven Bereich,
  17. Investitionen in den Bereichen Aquakultur und Binnenfischerei,
  18. behördlich festgesetzte Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, insbesondere im Zusammenhang mit Genehmigungsverfahren nach Bundes-Immissionsschutz­gesetz (BImSchG) oder Baurecht für beantragte Investitionsmaßnahmen,
  19. Reit- und Bewegungshallen.

3 Zuwendungsempfangende

3.1 Zuwendungsberechtigte

Zuwendungsempfangende sind Unternehmen der Landwirtschaft, unbeschadet der gewählten Rechtsform, welche im Sinne des Anhangs I der Agrarfreistellungsverordnung zu den Kleinst-, kleinen oder mittleren Unternehmen gehören, wenn entweder

  • deren Geschäftstätigkeit zu mehr als 25 Prozent der Umsatzerlöse darin besteht, durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen, und
  • die die in § 1 Absatz 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) genannte Mindestgröße erreichen oder überschreiten

oder

  • ein landwirtschaftlicher Betrieb bewirtschaftet wird und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgt werden.

Als Tierhaltung im Sinne des ersten Spiegelstriches gilt auch die Wanderschäferei.

Antragsberechtigt sind darüber hinaus auch vorgenannte Unternehmen, welche die beantragte Investition durchführen und diese nach Fertigstellung im Rahmen einer Kooperation oder anderer Formen der Zusammenarbeit zur landwirtschaftlichen Tätigkeit nutzen werden.

Existenzgründer werden im Rahmen des erstmaligen Aufbaus eines landwirtschaftlichen Unternehmens, dessen Gründung maximal zwei Jahre vom Zeitpunkt der Antragstellung an zurückliegt, gefördert.

Alle Bedingungen müssen grundsätzlich zum Zeitpunkt der Antragstellung erfüllt sein.

3.2 Ausschluss von der Förderung

Nicht gefördert werden Unternehmen,

  • bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 Prozent vom Eigenkapital des Unternehmens beträgt,
  • die sich in Schwierigkeiten befinden im Sinne der „Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten“ (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1),
  • die einer Rückforderung aufgrund einer Rückforderungsanordnung auf Basis eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Fördergebietskulisse

Die Betriebsstätte des antragstellenden Unternehmens, für welche eine Förderung von Investitionen im Rahmen dieser Richtlinie beantragt wird, muss im Land Brandenburg oder Berlin liegen.

4.2 Investitionskonzept

Es ist ein Nachweis in Form eines für das Land Brandenburg oder Berlin formgebundenen Investitionskonzeptes über die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens und die Finanzierbarkeit der durchzuführenden Maßnahmen zu erbringen. Das Investitionskonzept soll eine Abschätzung über die Entwicklung der Wirtschaftlichkeit des Unternehmens aufgrund der durchzuführenden Maßnahmen zulassen. Im Falle von Investitionen mit einem förderfähigen Investitionsvolumen von nicht mehr als 150 000 Euro kann ein vereinfachtes Investitionskonzept verwendet werden. Abweichend ist bei spezifischen Investitionen zum Umwelt- und Klimaschutz mindestens die Finanzierbarkeit der geplanten Maßnahme nachzuweisen.

4.3 Prosperitätsregelung

Prüfkriterium ist die Kennziffer Ordentliches Ergebnis plus Personalaufwand gemäß dem letzten vorliegenden Jahresabschluss. Diese Kennziffer darf den Wert von 120 000 Euro je Arbeitskraft nicht überschreiten.

Bei neu gegründeten Unternehmen der Antragstellenden sind die positiven Einkünfte des letzten erlassenen Steuer­bescheides, einschließlich die der Ehepartner, für die Prüfung der Einkommensprosperität heranzuziehen. Die posi­tiven Einkünfte dürfen zum Zeitpunkt der Antragstellung 110 000 Euro je Jahr bei Ledigen und 150 000 Euro je Jahr bei Ehepartnern nicht überschreiten.

Bei juristischen Personen und Personengesellschaften einschließlich der GmbH & Co. KG gelten die oben genannten Grenzen für alle Unternehmen und Personen mit einem Kapitalanteil von mehr als 5 Prozent.

4.4 Genehmigungen

Die zur Durchführung der zur Förderung beantragten Investitionen erforderlichen Genehmigungen sind mit der Antragstellung vorzulegen. Bei öffentlichen Genehmigungen gilt der formell bestandskräftige Bescheid der Genehmigungsbehörde als Zuwendungsvoraussetzung.

4.5 Projektauswahl

Auf der Grundlage des Erlasses der Verwaltungsbehörde ELER zur Auswahl der Vorhaben in Brandenburg und Berlin 2014-2020 im Rahmen des ELER in der jeweils geltenden Fassung erfolgt die Auswahl der zu bewilligenden Vorhaben anhand vorab festgelegter vorhabenspezifischer Projektauswahlkriterien mittels festgelegten Punktesystemen. Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg (MLUK) legt in Abhängigkeit von aktuellen agrarpolitischen Erfordernissen und Zielstellungen Prioritäten bei den Fördergegenständen fest. Die Kriterien zur Auswahl der zu bewilligenden Projekte sind auf der Internetseite des Ministeriums www.mluk.brandenburg.de oder auf der Internetseite www.eler.brandenburg.de veröffentlicht. Anträge unterhalb der veröffentlichten Mindestschwelle sind im Rahmen der Projektauswahl von einer Förderung ausgeschlossen.

4.6 Berufliche Fähigkeiten

Das antragstellende Unternehmen hat berufliche Fähigkeiten im Agrarbereich zur ordnungsgemäßen Führung des Betriebes nachzuweisen. Bei juristischen Personen oder Personengesellschaften muss mindestens ein Mitglied der Unternehmensleitung diese Voraussetzung erfüllen.

4.7 Vorwegbuchführung

Das antragstellende Unternehmen hat grundsätzlich eine Vorwegbuchführung für mindestens zwei Jahre vorzu­legen, aus der sich der Erfolg der bisherigen Bewirtschaftung des Unternehmens nachweisen lässt.

4.8 Existenzgründung

Bei Unternehmen, die während eines Zeitraumes von höchstens zwei Jahren vor Antragstellung gegründet wurden und die auf eine erstmalige selbstständige Existenzgründung zurückgehen, gelten die genannten Zuwendungsvoraussetzungen mit der Maßgabe, dass

  1. ein angemessener Eigenkapitalanteil am Unternehmen und am zu fördernden Vorhaben sowie
  2. die Wirtschaftlichkeit der durchzuführenden Maßnahmen durch eine differenzierte Planungsrechnung

nachzuweisen ist.

Diese Bestimmungen gelten nicht für Unternehmen, die infolge einer Betriebsteilung oder im Rahmen der Hofnachfolge neu gegründet werden.

4.9 Junglandwirtinnen und Junglandwirte

Junglandwirtinnen und Junglandwirte, die zum Zeitpunkt der Antragstellung höchstens 40 Jahre alt sind, die nach der Junglandwirteförderung dieser Richtlinie gefördert werden, müssen zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen der genannten Zuwendungsvoraussetzungen nachweisen, dass die geförderte Investition während eines Zeitraumes von fünf Jahren nach der erstmaligen Niederlassung als Allein- oder Mitunternehmer in einem landwirtschaftlichen Betrieb getätigt wird.

4.10 Kooperationen

Im Falle von Kooperationen hat das antragstellende Unternehmen den Kooperationsvertrag sowie nach Artikel 35 der ELER-Verordnung zusätzlich den Geschäftsplan sowie sonstige Unterlagen, die die Konzeption und die Ziele der Kooperation aufzeigen, vorzulegen.

4.11 Operationelle Gruppen

Im Falle einer Förderung im Rahmen von Operationellen Gruppen (EIP Agri) hat das antragstellende Unternehmen den Bewilligungsbescheid, Projektplan, Geschäftsplan sowie sonstige Unterlagen, welche die Erfordernisse für die Investition des Zuwendungsempfangenden im Rahmen des EIP-Projektes aufzeigen, vorzulegen. Der Zuwendungsempfangende muss Mitglied der Operationellen Gruppe sein.

4.12 Tierbesatz

Der Tierbesatz darf zwei Großvieheinheiten (GV) je Hektar selbst bewirtschafteter landwirtschaftlich genutzter Fläche nicht überschreiten.

4.13 Gesamtfinanzierung

Die Sicherung der Gesamtfinanzierung ist durch Bestätigung der Hausbank beziehungsweise durch eine Kreditbereitschaftserklärung zu erbringen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart

Die Zuwendungsart ist die Projektförderung.

5.2 Finanzierungsart

Die Finanzierungsart ist die Anteilfinanzierung.

5.3 Form der Zuwendung

Die Zuwendungen werden in Form des Zuschusses oder als Bürgschaft für Kapitalmarktdarlehen gewährt.

5.4 Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage sind investive Ausgaben für Vorhaben, die den Fördergegenständen entsprechen.

  1. Allgemeine Aufwendungen

    • Allgemeine Aufwendungen etwa für Architekten- und Ingenieurleistungen sowie für die Betreuung von baulichen Investitionen sind bis zu einem Anteil von maximal 12 Prozent der förderfähigen investiven Ausgaben zuwendungsfähig.
    • Gebühren für die Betreuung von Investitionsvorhaben sind bei einem zuwendungsfähigen baulichen Investitionsvolumen von mehr als 100 000 Euro zuwendungsfähig.
    • Investitionskonzepte sind mit einem förderfähigen Volumen von maximal 500 Euro (ohne Umsatzsteuer) zuwendungsfähig.

  2. Erschließungskosten

    • Erschließungskosten sind bis zu einem Anteil von maximal 12 Prozent der förderfähigen investiven Ausgaben zuwendungsfähig, wenn und soweit die Erschließung einer Verlegung des Betriebes oder wesentlicher Betriebsteile in den Außenbereich dient und die Betriebsverlegung im erheblichen öffentlichen Interesse liegt. Das öffentliche Interesse ist im Antrag zu dokumentieren.

5.5 Investitionsvolumen und Förderobergrenzen

Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt 20 000 Euro. Abweichend hiervon beträgt das Mindestinvestitions­volumen für Investitionen zur Installation eines weichen oder elastisch verformbaren Liegebereichs bei der Kälberhaltung 10 000 Euro.

Die Förderung ist begrenzt auf ein förderfähiges Investitionsvolumen von 5 Millionen Euro je Unternehmen. Diese Obergrenze des festgelegten Investitionsvolumens kann im Rahmen der Geltungsdauer der Förderperiode höchstens einmal pro Zuwendungsempfangenden ausgeschöpft werden. Dies gilt auch bei Betriebszusammenschlüssen, Unternehmensteilungen und bei einem Wechsel der Rechtsform des Unternehmens. Soweit das antragstellende Unternehmen oder dessen Teilhaberschaft mit einer Kapitalbeteiligung von mehr als 25 Prozent eine Förderung im Rahmen der „Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ außerhalb des Landes Brandenburg oder nach diesem Richtlinienteil erhalten hat, ist diese, dem Kapitalanteil entsprechend, anzurechnen.

Bei einer Überschreitung der Prosperitätsgrenze wird das förderfähige Investitionsvolumen für die beantragte Investition anteilig entsprechend dem Kapitalanteil gekürzt.

5.6 Höhe der Zuwendungen

Der Gesamtwert der gewährten Beihilfen darf, ausgedrückt als Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, den Wert von 40 Prozent nicht übersteigen. Bei Kooperationen und Operationellen Gruppen darf sich der Wert um 10 beziehungsweise 20 Prozentpunkte erhöhen. Bei nichtproduktiven Investitionen darf der Wert bis zu 100 Prozent betragen.

  1. Für Investitionen zur Verhütung von Schäden durch Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse kann ein Zuschuss von bis zu 40 Prozent gewährt werden.

  2. Für die Förderung von spezifischen Investitionen zum Umwelt- und Klimaschutz nach Anlage 1 kann ein Zuschuss von 40 Prozent der Bemessungsgrundlage gewährt werden.

  3. Für Investitionen in Bewässerungsanlagen nach Anlage 2 kann ein Zuschuss von bis zu 30 Prozent der förderfähigen Ausgaben gewährt werden.

  4. Für die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit sowie für Erschließungsmaßnahmen kann ein Zuschuss von 20 Prozent der Bemessungsgrundlage gewährt werden.

  5. Für die Schaffung oder Erfüllung besonderer Anforderungen an eine tiergerechte Haltung nach Anlage 3 dieser Richtlinie kann ein Zuschuss von 40 Prozent der Bemessungsgrundlage gewährt werden. Im Falle von Stallneubauten erfolgt bei Überschreitung der in der Anlage 4 ausgewiesenen tierartspezifischen Anzahlen von Tierplätzen eine anteilige Reduzierung des Zuschusses.

  6. Für nichtproduktive Investitionen nach den Nummern 1.1 und 3 der Anlage 1 kann ein Zuschuss von bis zu 100 Prozent der förderfähigen Ausgaben gewährt werden3.

  7. Im Rahmen der Vorgaben zur Junglandwirteförderung nach dieser Richtlinie kann zusätzlich ein Zuschuss von 10 Prozent der förderfähigen Ausgaben, maximal 20 000 Euro im Förderzeitraum von 2014 bis einschließlich 2023 gewährt werden. Der Subventionswert aller Zuwendungen darf auch unter Berücksichtigung der Junglandwirteförderung 40 Prozent der Bemessungsgrundlage nicht überschreiten.

  8. Gebühren für die Betreuung nach Anlage 5 von Investi­tionsvorhaben sind erst ab einem förderfähigen bau­lichen Investitionsvolumen von mehr als 100 000 Euro förderfähig.

    Betreuungsgebühren können in einer Höhe von

    • 2,5 Prozent des förderfähigen baulichen Investitionsvolumens, wenn dieses zwischen 240 000 und 500 000 Euro liegt, und
    • 1,5 Prozent für das 500 000 Euro überschreitende förderfähige bauliche Investitionsvolumen anerkannt werden.
    • Der Sockelbetrag der förderfähigen Betreuungsgebühren beträgt 6 000 Euro für den Fall, dass das bauliche Investitionsvolumen zwischen 100 000 und 240 000 Euro liegt.
    • Der Höchstbetrag für die förderfähige Betreuungsgebühr beträgt 17 500 Euro.
    • Für die Betreuung kann ein Zuschuss von 50 Prozent der förderfähigen Betreuungsgebühren gewährt werden. Eine weitere Förderung der Betreuung ist ausgeschlossen.

  9. Investitionen, die im Rahmen einer Kooperation durchgeführt werden, können einen Aufschlag von 10 Prozent erhalten.

  10. Investitionen, die im Rahmen der europäischen Innovationspartnerschaft „Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft“ durchgeführt werden, können einen Aufschlag von 20 Prozent auf die genannten Zuschusssätze erhalten. Der Subventionswert aller Zuwendungen beträgt jedoch höchstens 50 Prozent.

  11. Für förderfähige Investitionen zur Aufstockung der Lagerkapazität von Gülle oder Jauche, die nach ihrer Durchführung zur deutlichen Emissionsminderung durch feste Abdeckungen beitragen, kann ein Zuschuss von bis zu 40 Prozent der Bemessungsgrundlage gewährt werden. Die Förderung der genannten Aufstockungen ist bis zum 31. Dezember 2024 ausgesetzt.

  12. Für Investitionen zur Umstellung der Haltung von Jung- oder Zuchtsauen im Deckzentrum oder Abferkelbereich oder zur Installation eines weichen oder elastisch verformbaren Liegebereichs bei der Kälberhaltung, mindestens auf die Anforderungen der TierSchNutztV in den hierfür möglichen Übergangsfristen, kann ein Zuschuss von bis zu 30 Prozent der Bemessungsgrundlage gewährt werden. Diese Teilmaßnahme ist befristet bis zum 31. Dezember 2025. Die Umstellungsinvestitionen sind von den Bestimmungen der Richtlinie zum Tierbesatz ausgenommen.

5.7 Bürgschaften

Für Kapitalmarktdarlehen, die zur Sicherstellung der Gesamtfinanzierung der zur Förderung beantragten Investitionen erforderlich sind, können gemäß Anlage 6 dieser Richtlinie anteilige modifizierte Ausfallbürgschaften vom Land übernommen werden.

5.8 Haftung

Bei haftungsbeschränkter Gesellschaftsform des antragstellenden Unternehmens ist ein etwaiger Erstattungs­anspruch des Landes grundsätzlich durch selbstschuldnerische Bürgschaften der Beteiligten mit mehr als 25 Prozent Anteil zu besichern. Dies gilt für Zuschüsse in Höhe von über 100 000 Euro. Ist die Eigenkapitalausstattung des Unternehmens größer als der zu bewilligende Zuschuss, kann von einer Besicherung abgesehen werden.

6 Sonstige Bestimmungen

6.1 Verbraucher-, Umwelt- und Klimaschutz

Darüber hinaus sind besondere Anforderungen im gesamten Unternehmen in mindestens einem der Bereiche Verbraucher-, Umwelt- oder Klimaschutz gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie zu erfüllen.

Bei Neugründungen von Unternehmen beziehungsweise Aufbau neuer Betriebszweige ist die Erfüllung dieser besonderen Anforderungen spätestens mit Fertigstellung der Investition nachzuweisen.

Maßnahmen zur Vorbeugung von Schäden durch Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse sind von den besonderen Anforderungen ausgenommen.

6.2 Buchführungspflicht

Nach der Bewilligung des Vorhabens ist das Unternehmen verpflichtet, für mindestens fünf weitere Jahre eine Buchführung, die dem Jahresabschluss des Bundes­ministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) entspricht, fortzuführen und bei der zuständigen Landes­behörde bis spätestens neun Monate nach Abschluss des Wirtschaftsjahres als csv-Datei vorzulegen.

6.3 Bewässerungsanlagen

Im Falle von Investitionen in Bewässerungsanlagen sind die besonderen Anforderungen gemäß Anlage 2 zu erfüllen.

6.4 Stallbauinvestitionen

Investitionen in den Stallbau sind nur förderfähig, wenn die Anforderungen der Anlage 3 erfüllt sind.

6.5 Betreuung

Bei Beantragung von baulichen Vorhaben in Höhe von mehr als 100 000 Euro ist ein Betreuungsunternehmen heranzuziehen.

Die Zusammenarbeit mit diesem Betreuungsunternehmen ist vertraglich entsprechend der Anlage 8 zu regeln. Nur der formgebundene Vertrag mit Mindestanforderungen an die Betreuung bildet die Voraussetzung zur möglichen Gewährung von Zuwendungen für die Betreuung.

6.6 Zweckbindung

Die Förderung von Investitionen erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten

  • Grundstücke, Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Jahren ab Abschlusszahlung an den Zuwendungsempfangenden,
  • Maschinen, technischen Einrichtungen und Geräte sowie Computersoftware innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Abschlusszahlung an den Zuwendungsempfangenden

veräußert, vermietet, verpachtet, verleast oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.

Der Tierbesatz darf innerhalb der festgelegten Zweckbindungsfrist zwei Großvieheinheiten (GV) je Hektar selbst bewirtschafteter landwirtschaftlich genutzter Fläche nicht überschreiten.

6.7 Inventarisierung

Der Zuwendungsempfangende hat die zur Erfüllung des Zuwendungszweckes beschafften Gegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungswert 800 Euro (ohne Umsatzsteuer) übersteigt, im Anlagevermögen zu inventarisieren.

6.8 Kumulierbarkeit

Eine Kumulation mit Mitteln der Landwirtschaftlichen Rentenbank, COSME (Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für KMU) des Europä­ischen Investitionsfonds (EIF) oder der Förderbanken der Länder ist möglich.

Neben einer investiven Förderung nach diesem Richtlinien­teil I ist in demselben Bereich eine Förderung nach der Maßnahme „Markt- und standortangepasste sowie umweltgerechte Landbewirtschaftung einschließlich Vertragsnaturschutz und Landschaftspflege (MSUL)“, Teilmaßnahme F, möglich.

Die Förderobergrenzen dürfen bei einer Kumulation nicht überschritten werden.

Vorhaben, die aus Mitteln anderer öffentlicher Förderungsprogramme gefördert werden, dürfen nicht gleichzeitig nach diesen Grundsätzen gefördert werden.

6.9 Vergabe

Die Gewährung einer Zuwendung erfolgt unter der Maßgabe des wirtschaftlichen und sparsamen Mitteleinsatzes. Aufträge sind nur an fachkundige und leistungsfähige Anbietende nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben. Bei der Durchführung aller Vorhaben sind dazu vor Auftragsvergabe ab einem Auftragswert von mehr als 2 500 Euro (ohne Umsatzsteuer) mindestens drei vergleichbare Angebote einzuholen.

6.10 Publizität

Der Zuwendungsempfangende ist verpflichtet, die jeweils geltenden Bestimmungen der EU über die von den Mitgliedstaaten zu treffenden Informations- und Publizitätsvorschriften für die Interventionen des ELER zu beachten (siehe unter www.eler.brandenburg.de).

6.11 Evaluierung

Die zur Evaluierung dieses Programmes und zur Prüfung der Zuwendungsfähigkeit erforderlichen Daten und Unterlagen sind in geeigneter Form und Qualität zur Verfügung zu stellen.

6.12 Prüfungen

Der Europäische Rechnungshof, die Europäische Kommission, der Bundesrechnungshof (bei einer Beteiligung mit Bundesmitteln), der Landesrechnungshof, das Fachministerium, die Verwaltungsbehörde ELER, die Zahlstelle und bescheinigende Stelle sowie deren beauftragte Dritte und alle an der Förderung beteiligten öffentlichen Mittelgeber sind berechtigt, bei dem Zuwendungsempfangenden beziehungsweise wenn Mittel an Dritte weitergeleitet wurden auch bei diesem zu prüfen.

6.13 Änderung der Anforderungen

Werden den Zuwendungsempfangenden durch Unionsrecht neue Anforderungen auferlegt, so kann die Förderung zur Erfüllung dieser Anforderungen für einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt gewährt werden, zu dem die Anforderungen für den landwirtschaftlichen Betrieb obligatorisch werden.

Teil II Einzelbetriebliche Förderung von Investitionen im Bereich Gartenbau und Imkerei

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Die Förderung erfolgt mit dem Ziel, die Entwicklung einer wettbewerbsfähigen, nachhaltigen, besonders umwelt- und klimaschonenden, multifunktionalen und witterungsbedingten Risiken vorbeugenden Landwirtschaft durch investive Maßnahmen in gartenbaulichen Unternehmen und der Imkerei zu unterstützen. Dies soll insbesondere durch die Förderung der

  • Verbesserung des effizienten Ressourceneinsatzes,
  • Vorbeugung von Schäden durch Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse,
  • Verbesserung der Lebens-, Arbeits- und Produktionsbedingungen

erfolgen.

1.2 Rechtsgrundlage

Das Land gewährt auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des länd­lichen Raums (ELER) sowie der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den EFRE, ESF, den Kohäsionsfonds, den ELER und den EMFF sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den EFRE, den ESF, den Kohäsionsfonds und den EMFF und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates und des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum Brandenburgs und Berlins 2014-2020 (Ziffer 8.2.3.3) in der jeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen.

1.3 Anspruch auf Förderung

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendungen besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind Investitionen zur:

  • Erzeugung, Verarbeitung und Direktvermarktung von Produkten des Gartenbaus und der Imkerei.

2.1 Förderfähige Investitionen

Förderfähig sind Investitionen in langlebige Wirtschaftsgüter, welche der Erzeugung, Verarbeitung oder Direktvermarktung von Anhang I-Erzeugnissen dienen und durch Schaffung der baulichen und technischen Voraussetzungen einem oder mehreren der folgenden Ziele zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit dienen:

  • Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen,
  • Rationalisierung und Senkung der Produktionskosten,
  • Erhöhung der betrieblichen Wertschöpfung,
  • Erzielung gesicherter Erträge und Verbesserung der Qualität der pflanzlichen Erzeugung unter besonderer Berücksichtigung der Ressourcenschonung durch effiziente Bewässerungs- und Beregnungsverfahren,
  • Vorbeugung von Schäden durch Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse.

Nachfolgende Maßnahmen können gefördert werden:

  1. Errichtung und Modernisierung von unbeweglichem Vermögen

  2. Kauf von neuen Maschinen und Anlagen der Innenwirtschaft, einschließlich der für den unmittelbaren Produktionsprozess notwendigen Computersoftware, bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsgutes

    • Bei Brennereien sind nur Investitionen im Bereich der Direktvermarktung von Abfindungs- sowie Verschlusskleinbrennereien (höchstens 10 Hekto­liter jährliche Alkoholproduktion) förderfähig, wenn Äthylalkohol und Sprit, vergällt und unvergällt, mit einem beliebigen Äthylalkoholgehalt aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) aufgeführt sind, hergestellt werden (ausgenommen Branntwein, Likör und andere alkoholische Getränke, zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen, Es­senzen zur Herstellung von Getränken).

  3. Kauf von neuen Spezialmaschinen der Außenwirtschaft

  4. Investitionen in Lagerung, Kühlung, Trocknung, Aufbereitung und Vermarktung.

    Nachfolgende Maßnahmen können ausschließlich in Unternehmen des Gartenbaus gefördert werden:

  5. Investitionen in Bewässerungsanlagen

    • Investitionen in Bewässerungsanlagen sind nur förderfähig, wenn eine Wassereinsparung von mindestens 25 Prozent nach Artikel 46 Absatz 4 der ELER-Verordnung erreicht wird. Bei der Erst­anschaffung kann nur wassersparende Technik gefördert werden.

  6. Investitionen in Frostschutzberegnungsanlagen

    • Investitionen in Frostschutzberegnungsanlagen sind nur zur Vorbeugung von Schäden durch Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse in Sonderkulturen zuwendungs­fähig. Die Vorgaben von Artikel 14 Absatz 6 der Agrarfreistellungsverordnung sind zu beachten.

2.2 Förderausschluss

Von der Förderung sind ausgeschlossen:

  1. Landankauf,
  2. der Erwerb von Produktionsrechten und Gesellschaftsanteilen, Pflanzrechten oder Pflanzen, es sei denn, sie dienen der Anlage von Dauerkulturen,
  3. Ersatzinvestitionen,
  4. Investitionen zur Anpassung an neue Anforderungen des Unionrechtes nach Artikel 17 Absatz 5 und 6 der ELER-Verordnung,
  5. Ausgaben, die für Neuimker auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bereits gefördert wurden,
  6. die erstmalige Anlage von Spargel auf einer Fläche über 10 Hektar je Unternehmen ist nicht förderfähig,
  7. Erweiterung von im Unternehmen vorhandenen Anbauflächen für Spargel ist ausgeschlossen,
  8. laufende Betriebsausgaben, Erwerb von Lieferrechten, Ablösung von Verbindlichkeiten, Erbabfindungen, Kreditbeschaffungskosten und Gebühren für eine Beratung in Rechtssachen, Pachten, Erbbauzinsen und vergleichbare Aufwendungen,
  9. Umsatzsteuer und unbare Eigenleistungen,
  10. Investitionen in Wohnungen und Verwaltungsgebäude,
  11. Energiegewinnungsanlagen sowie damit zusammenhängende bauliche Anlagen und technische Einrichtungen, die durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz, das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, KFW-Programme oder andere begünstigt werden können,
  12. Erwerb von Wirtschaftsgütern von verbundenen Unternehmen,
  13. Planungsarbeiten, die gesetzlich vorgeschrieben sind und nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen,
  14. Erwerb von gebrauchten technischen Anlagen und technischen Ausrüstungsgegenständen,
  15. Erwerb von nicht inventarisierungspflichtigen Gegenständen bis zu einem Wert von 800 Euro (ohne Umsatzsteuer) im investiven Bereich,
  16. Investitionen in den Bereichen Aquakultur und Binnenfischerei,
  17. behördlich festgesetzte Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, insbesondere im Zusammenhang mit Genehmigungsverfahren nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) oder Baurecht für beantragte Investitionsmaßnahmen,
  18. Erwerb von unbeweglichem Vermögen,
  19. Kauf von Lebendinventar (Tiere und einjährige Pflan­zen inklusive deren Anpflanzung),
  20. Betriebs- und Folgekosten im Zusammenhang mit investiven Maßnahmen,
  21. Maschinen- und Erntelagerhallen mit Ausnahme klimatisierter Lagerräume für Obst, Gemüse und Sonderkulturen, wenn sie die besonderen in Anlage 7 der Richtlinie genannten Anforderungen an den Ressourcenschutz erfüllen, sowie mit Ausnahme von Lagerräumen für Grobfutter im Zusammenhang mit der eigenbetrieblichen Umsetzung besonders tiergerechter oder standortangepasster Produktionsverfahren,
  22. Investitionen, die ausschließlich der Anpassung an Normen der Union, des Bundes oder des Landes dienen.

3 Zuwendungsempfangende

3.1 Zuwendungsberechtigte

Zuwendungsempfangende sind Unternehmen des Gartenbaus oder der Imkerei, unbeschadet der gewählten Rechtsform, welche im Sinne des Anhangs I der Agrarfreistellungsverordnung zu den Kleinst-, kleinen oder mittleren Unternehmen gehören, wenn entweder

  • die in § 1 Absatz 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) genannte Mindestgröße erreicht oder überschritten wird und entweder
  • deren Geschäftstätigkeit im Falle von Unternehmen des Gartenbaus mindestens zu 50 Prozent der Umsatzerlöse darin besteht, durch Bodenbewirtschaftung und damit verbundenen Handel oder Dienstleistungen pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen, oder
  • deren Geschäftstätigkeit im Falle von Unternehmen der Imkerei zu mehr als 25 Prozent der Umsatzerlöse darin besteht, durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung tierische Erzeugnisse zu gewinnen,

oder

  • das Unternehmen einen gartenbaulichen Betrieb oder eine Imkerei bewirtschaftet und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgt.

Als Tierhaltung im Sinne des dritten Spiegelstriches gilt auch die Imkerei.

Alle Bedingungen müssen grundsätzlich zum Zeitpunkt der Antragstellung erfüllt sein.

3.2 Ausschluss von der Förderung

Nicht gefördert werden Unternehmen,

  • bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 Prozent vom Eigenkapital des Unternehmens beträgt,
  • die sich in Schwierigkeiten befinden im Sinne der „Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten“ (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1),
  • die einer Rückforderung aufgrund einer Rückforderungsanordnung auf Basis eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Fördergebietskulisse

Die Betriebsstätte des antragstellenden Unternehmens, für welche eine Förderung von Investitionen im Rahmen dieser Richtlinie beantragt wird, muss im Land Brandenburg oder Berlin liegen.

4.2 Investitionskonzept

Es ist ein Nachweis in Form eines für das Land Brandenburg oder Berlin formgebundenen Investitionskonzeptes über die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens und die Finanzierbarkeit der durchzuführenden Maßnahmen zu erbringen. Das Investitionskonzept soll eine Abschätzung über die Entwicklung der Wirtschaftlichkeit des Unternehmens aufgrund der durchzuführenden Maßnahmen zulassen. Im Falle von Investitionen mit einem förderfähigen Investitionsvolumen von nicht mehr als 50 000 Euro kann ein vereinfachtes Investitionskonzept verwendet werden.

4.3 Prosperitätsregelung

Prüfkriterium ist die Kennziffer Ordentliches Ergebnis plus Personalaufwand gemäß dem letzten vorliegenden Jahresabschluss. Diese Kennziffer darf den Wert von 120 000 Euro je Arbeitskraft nicht überschreiten.

Bei neu gegründeten Unternehmen der Antragstellenden sind die positiven Einkünfte des letzten erlassenen Steuer­bescheides, einschließlich die der Ehepartner, für die Prüfung der Einkommensprosperität heranzuziehen. Die positiven Einkünfte dürfen zum Zeitpunkt der Antragstellung 110 000 Euro je Jahr bei Ledigen und 150 000 Euro je Jahr bei Ehepartnern nicht überschreiten.

Bei juristischen Personen und Personengesellschaften einschließlich der GmbH & Co. KG gelten die oben genannten Grenzen für alle Unternehmen und Personen mit einem Kapitalanteil von mehr als 5 Prozent.

4.4 Genehmigungen

Die zur Durchführung der zur Förderung beantragten Investitionen erforderlichen Genehmigungen sind mit der Antragstellung vorzulegen. Bei öffentlichen Genehmigungen gilt der formell bestandskräftige Bescheid der Genehmigungsbehörde als Zuwendungsvoraussetzung.

4.5 Projektauswahl

Die Auswahl der zu bewilligenden Vorhaben erfolgt anhand vorab festgelegter vorhabenspezifischer Projektauswahlkriterien mittels festgelegten Punktesystemen. Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt- und Klimaschutz des Landes Brandenburg (MLUK) legt in Abhängigkeit von aktuellen agrarpolitischen Erfordernissen und Zielstellungen Prioritäten bei den Fördergegenständen fest. Die Kriterien zur Auswahl der zu bewilligenden Projekte sind auf der Internetseite des Ministeriums www.mluk.brandenburg.de oder auf der Internetseite www.eler.brandenburg.de veröffentlicht. Anträge unterhalb der veröffentlichten Mindestschwelle sind im Rahmen der Projektauswahl von einer Förderung ausgeschlossen.

4.6 Berufliche Fähigkeiten

Das antragstellende Unternehmen hat berufliche Fähigkeiten im Agrarbereich zur ordnungsgemäßen Führung des Betriebes nachzuweisen. Bei juristischen Personen oder Personengesellschaften muss mindestens ein Mitglied der Unternehmensleitung diese Voraussetzung erfüllen.

4.7 Vorwegbuchführung

Das antragstellende Unternehmen hat grundsätzlich eine Vorwegbuchführung für mindestens zwei Jahre vorzulegen, aus der sich der Erfolg der bisherigen Bewirtschaftung des Unternehmens nachweisen lässt.

4.8 Existenzgründung

Bei Unternehmen, die während eines Zeitraumes von höchstens zwei Jahren vor Antragstellung gegründet wurden und die auf eine erstmalige selbstständige Existenzgründung zurückgehen, gelten die genannten Zuwendungsvoraussetzungen mit der Maßgabe, dass

  1. ein angemessener Eigenkapitalanteil am Unternehmen und am zu fördernden Vorhaben sowie
  2. die Wirtschaftlichkeit der durchzuführenden Maßnahmen durch eine differenzierte Planungsrechnung

nachzuweisen ist.

Diese Bestimmungen gelten nicht für Unternehmen, die infolge einer Betriebsteilung oder im Rahmen der Hofnachfolge neu gegründet werden.

4.9 Gesamtfinanzierung

Die Sicherung der Gesamtfinanzierung ist durch Bestätigung der Hausbank beziehungsweise durch eine Kreditbereitschaftserklärung zu erbringen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart

Die Zuwendungsart ist die Projektförderung.

5.2 Finanzierungsart

Die Finanzierungsart ist die Anteilfinanzierung.

5.3 Form der Zuwendung

Die Zuwendungen werden in Form des Zuschusses oder als Bürgschaft für Kapitalmarktdarlehen gewährt.

5.4 Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage sind investive Ausgaben für Vorhaben, die den Fördergegenständen entsprechen.

Weiterhin sind allgemeine Aufwendungen etwa für Architekten- und Ingenieurleistungen sowie für die Betreuung von baulichen Investitionen bis zu einem Anteil von maximal 12 Prozent der förderfähigen investiven Ausgaben zuwendungsfähig.

Investitionskonzepte sind mit einem förderfähigen Volumen von maximal 500 Euro (ohne Umsatzsteuer) zuwendungsfähig.

5.5 Investitionsvolumen und Förderobergrenzen

Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt 5 000 Euro.

Die Förderung ist begrenzt auf ein förderfähiges Investitionsvolumen von 2 Millionen Euro je Unternehmen4. Diese Obergrenze des festgelegten Investitionsvolumens kann im Rahmen der Geltungsdauer der Förderperiode höchstens einmal pro Zuwendungsempfangenden ausgeschöpft werden. Dies gilt auch bei Betriebszusammenschlüssen, Unternehmensteilungen und bei einem Wechsel der Rechtsform des Unternehmens. Soweit das antragstellende Unternehmen oder dessen Teilhaberschaft mit einer Kapitalbeteiligung von mehr als 25 Prozent eine Förderung nach diesem Richtlinienteil erhalten hat, ist diese, dem Kapitalanteil entsprechend, anzurechnen.

Des Weiteren gilt, dass bei einer Überschreitung der Prosperitätsgrenze das förderfähige Investitionsvolumen für die beantragte Investition anteilig entsprechend dem Kapitalanteil gekürzt wird.

5.6 Höhe der Zuwendungen

  1. Für Unternehmen des Gartenbaus, die mindestens 50 Prozent der Umsatzerlöse aus Gartenbau und damit verbundenem Handel oder Dienstleistungen erzielen, kann ein Zuschuss von maximal 45 Prozent der Bemessungsgrundlage gewährt werden.
  2. Für Unternehmen der Imkerei kann ein Zuschuss von maximal 20 Prozent der Bemessungsgrundlage gewährt werden.

5.7 Haftung

Bei haftungsbeschränkter Gesellschaftsform des antragstellenden Unternehmens ist ein etwaiger Erstattungs­anspruch des Landes grundsätzlich durch selbstschuldnerische Bürgschaften der Beteiligten mit mehr als 25 Prozent Anteil zu besichern. Dies gilt für Zuschüsse in Höhe von über 100 000 Euro. Ist die Eigenkapitalausstattung des Unternehmens größer als der zu bewilligende Zuschuss, kann von einer Besicherung abgesehen werden.

6 Sonstige Bestimmungen

6.1 Buchführungspflicht und Betriebsvergleich

Nach der Bewilligung des Vorhabens ist das Unternehmen verpflichtet, entweder für mindestens fünf weitere Jahre eine Buchführung, die dem Jahresabschluss des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) entspricht, fortzuführen und bei der zuständigen Landesbehörde bis spätestens neun Monate nach Abschluss des Wirtschaftsjahres als csv-Datei vorzulegen oder ihre Beteiligung am Betriebsvergleich des Zentrums für Betriebswirtschaft im Gartenbau e. V. Hannover (Betriebsdatenerfassung) für mindestens fünf Jahre nach Abschluss des Vorhabens nachzuweisen und bei der zuständigen Landesbehörde bis spätestens neun Monate nach Abschluss des Wirtschaftsjahres vorzulegen.

6.2 Bewässerungsanlagen

Im Falle von Investitionen in Bewässerungsanlagen sind die besonderen Anforderungen gemäß Anlage 2 zu erfüllen.

6.3 Beratung

Unternehmen des Gartenbaus haben bei Überschreitung eines Investitionsvolumens von 100 000 Euro einen Beratungsvertrag mit einem Spezialberatungsunternehmen oder einer Beraterin oder einem Berater mit Berufserfahrungen in der fachlichen Beratung von Gartenbauunternehmen (unter anderem Obst, Gemüse, Baumschule, Zierpflanzen) vorzulegen. Dieser Vertrag beinhaltet mindestens:

  • die fachliche Beratung zur geplanten Investition und kann die
  • betriebswirtschaftliche Beratung zur geplanten Investition beinhalten.

Im Rahmen der fachlichen Beratung zu produktionstechnischen Details kann das Beratungsunternehmen auf die Sachkunde Dritter zurückgreifen.

6.4 Zweckbindung

Die Förderung von Investitionen erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten

  • Grundstücke, Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Abschlusszahlung an den Zuwendungsempfangenden,
  • Maschinen, technischen Einrichtungen und Geräte sowie Computersoftware innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Abschlusszahlung an den Zuwendungsempfangenden

veräußert, vermietet, verpachtet, verleast oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.

6.5 Inventarisierung

Der Zuwendungsempfangende hat die zur Erfüllung des Zuwendungszweckes beschafften Gegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungswert 800 Euro (ohne Umsatzsteuer) übersteigt, im Anlagevermögen zu inventarisieren.

6.6 Kumulierbarkeit

Eine Kumulation mit Mitteln der Landwirtschaftlichen Rentenbank, COSME (Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für KMU) des Europä­ischen Investitionsfonds (EIF) oder der Förderbanken der Länder ist möglich.

Die Förderobergrenzen dürfen bei einer Kumulation nicht überschritten werden.

Vorhaben, die aus Mitteln anderer öffentlicher Förderungsprogramme gefördert werden, dürfen nicht gleichzeitig nach diesen Grundsätzen gefördert werden.

6.7 Vergabe

Die Gewährung einer Zuwendung erfolgt unter der Maßgabe des wirtschaftlichen und sparsamen Mitteleinsatzes. Aufträge sind nur an fachkundige und leistungsfähige Anbietende nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben. Bei der Durchführung aller Vorhaben sind dazu vor Auftragsvergabe ab einem Auftragswert von mehr als 2 500 Euro (ohne Umsatzsteuer) mindestens drei vergleichbare Angebote einzuholen.

6.8 Publizität

Der Zuwendungsempfangende ist verpflichtet, die jeweils geltenden Bestimmungen der EU über die von den Mitgliedstaaten zu treffenden Informations- und Publizitätsvorschriften für die Interventionen des ELER zu beachten (siehe unter www.eler.brandenburg.de).

6.9 Evaluierung

Die zur Evaluierung dieses Programmes und zur Prüfung der Zuwendungsfähigkeit erforderlichen Daten und Unterlagen sind in geeigneter Form und Qualität zur Verfügung zu stellen.

6.10 Prüfungen

Der Europäische Rechnungshof, die Europäische Kommission, der Landesrechnungshof, das Fachministerium, die Verwaltungsbehörde ELER, die Zahlstelle und Bescheinigende Stelle sowie deren beauftragte Dritte und alle an der Förderung beteiligten öffentlichen Mittel­geber sind berechtigt, bei dem Zuwendungsempfangenden beziehungsweise wenn Mittel an Dritte weitergeleitet wurden auch bei diesem zu prüfen.

6.11 Änderung der Anforderungen

Werden den Zuwendungsempfangenden durch Unionsrecht neue Anforderungen auferlegt, so kann die Förderung zur Erfüllung dieser Anforderungen für einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt gewährt werden, zu dem die Anforderungen für den landwirtschaftlichen Betrieb obligatorisch werden.

  

Teil III   Einzelbetriebliche Förderung von Investitionen zur Diversifizierung

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Die gesamtwirtschaftlichen und sektoralen Rahmenbedingungen für die Landwirtschaft bedingen deren stetigen Strukturwandel. Nicht alle Inhaber landwirtschaft­licher Unternehmen werden auch in Zukunft ein ausreichendes Einkommen aus der landwirtschaftlichen Produktion erwirtschaften können. Die Schaffung zusätzlicher Einkommensquellen aus selbstständiger Tätigkeit wird unterstützt und damit ein Beitrag zur Erhaltung der Wirtschaftskraft des ländlichen Raumes geleistet. Dies soll insbesondere durch die Förderung der

  • Schaffung zusätzlicher Einkommensquellen aus selbstständiger Tätigkeit im außerlandwirtschaftlichen Bereich erfolgen.

1.2 Rechtsgrundlage

Das Land gewährt auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), die durch Verordnung (EU) 2020/972 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) genehmigt wurde, der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europä­ischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den EFRE, ESF, den Kohäsionsfonds, den ELER und den EMFF sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den EFRE, den ESF, den Kohäsionsfonds und den EMFF und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates, des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum Brandenburgs und Berlins 2014-2020 (Ziffer 8.2.5.3) und des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (GAK)“ in der jeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe dieser Richt­linie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen.

1.3 Anspruch auf Förderung

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind Investitionen zur:

  • Diversifizierung hin zu nicht landwirtschaftlicher Tätigkeit.

2.1 Förderfähige Investitionen

Förderfähig sind Investitionen zur Schaffung zusätz­licher Einkommensquellen im ländlichen Raum, die die Bedingungen des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie die Bedingungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) auf De-minimis-Beihilfen erfüllen.

Nachfolgende Maßnahmen können gefördert werden:

  1. Errichtung oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen
    • Investitionen im Beherbergungsbereich sind nur mit einer Gesamtkapazität von höchstens 25 Gäs­tebetten förderfähig.

  2. Erstanschaffung von neuen Maschinen und Anlagen, einschließlich Computersoftware, bis zum markt­üblichen Wert des Wirtschaftsgutes

    • Bei Brennereien sind nur Investitionen im Bereich der Direktvermarktung von Branntwein, Likör und anderen alkoholischen Getränken und zusammengesetzten alkoholischen Zubereitungen und Essenzen zur Herstellung von Getränken, die aus der Produktion von Abfindungs- sowie Verschlusskleinbrennereien (jährlich höchstens 10 Hektoliter Alkoholproduktion) hervorgehen, förderfähig. Dabei dürfen die Produkte nicht direkt aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die im Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) aufgeführt sind, hergestellt sein.
    • Brennereigeräte sind nur förderfähig, wenn es sich um Modernisierung bestehender Brennereien handelt.

2.2 Förderausschluss

Von der Förderung ausgeschlossen sind:

  1. Investitionen, die ausschließlich die Erzeugung, Verarbeitung und Direktvermarktung von Anhang I-Erzeugnissen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) betreffen,
  2. Erwerb von Produktionsrechten und Gesellschaftsanteilen,
  3. Ersatzinvestitionen,
  4. genehmigungspflichtige Vorhaben, für die keine Genehmigung vorliegt und die nicht im Einklang mit den für das Vorhaben einschlägigen umweltrechtlichen Vorgaben stehen,
  5. Investitionen zur Anpassung an neue Anforderungen des Unionsrechts nach Artikel 17 Absatz 5 und 6 der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013 und 1306/2013,
  6. Maschinen und Geräte für die Außenwirtschaft,
  7. Zinsen, laufende Betriebsausgaben, Ablösung von Verbindlichkeiten, Erbabfindungen, Kreditbeschaffungskosten und Gebühren für eine Beratung in Rechtssachen,
  8. Investitionen in Wohnungen, Verwaltungsgebäude und separate Gebäude mit Sozialräumen,
  9. Umsatzsteuer, Skonti, Beiträge, unbare Eigenleistungen und sonstige Preisnachlässe,
  10. Anlageinvestitionen für die Produktion von erneuerbaren Energien, die durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz förderfähig sind,
  11. Landankauf,
  12. behördlich festgesetzte Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, insbesondere im Zusammenhang mit Genehmigungsverfahren nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) oder Baurecht für beantragte Investitionsmaßnahmen.

3 Zuwendungsempfangende

3.1 Zuwendungsberechtigte

Zuwendungsempfangende sind Unternehmen, unbeschadet der gewählten Rechtsform, welche im Sinne des Anhangs I der Agrarfreistellungsverordnung zu den Kleinst-, kleinen oder mittleren Unternehmen gehören, wenn entweder

  • deren Geschäftstätigkeit zu mehr als 25 Prozent der Umsatzerlöse darin besteht, durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen, und
  • die die in § 1 Absatz 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) genannte Mindestgröße erreichen oder überschreiten

oder

  • ein landwirtschaftlicher Betrieb bewirtschaftet wird und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgt werden

oder

  • deren Inhaberinnen und Inhaber landwirtschaftliche Einzelunternehmen oder mitarbeitende Familienange­hörige gemäß § 1 Absatz 8 ALG, soweit sie in räumlicher Nähe zum landwirtschaftlichen Betrieb erstmalig eine selbstständige Existenz gründen oder entwickeln, sind.

Als Tierhaltung im Sinne des ersten Spiegelstriches gelten auch die Imkerei und Wanderschäferei.

Alle Bedingungen müssen grundsätzlich zum Zeitpunkt der Antragstellung erfüllt sein.

3.2 Ausschluss von der Förderung

Nicht gefördert werden Unternehmen,

  • bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 Prozent vom Eigenkapital des Unternehmens beträgt,
  • die sich in Schwierigkeiten im Sinne der „Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten“ befinden (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1).

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Fördergebietskulisse

Die Betriebsstätte des antragstellenden Unternehmens, für welche eine Förderung von Investitionen im Rahmen dieser Richtlinie beantragt wird, muss im Land Brandenburg oder Berlin liegen.

4.2 Investitionskonzept

Es ist ein Nachweis in Form eines für das Land Brandenburg oder Berlin formgebundenen Investitionskonzeptes über die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens und die Finanzierbarkeit der durchzuführenden Maßnahmen zu erbringen. Das Investitionskonzept soll eine Abschätzung über die Entwicklung der Wirtschaftlichkeit des Unternehmens aufgrund der durchzuführenden Maßnahmen zulassen.

4.3 Prosperitätsregelung

Prüfkriterium ist die Kennziffer Ordentliches Ergebnis plus Personalaufwand gemäß dem letzten vorliegenden Jahresabschluss. Diese Kennziffer darf den Wert von 120 000 Euro je Arbeitskraft nicht überschreiten.

Bei neu gegründeten Unternehmen der Antragstellenden sind die positiven Einkünfte des letzten erlassenen Steuer­bescheides, einschließlich die der Ehepartner, für die Prüfung der Einkommensprosperität heranzuziehen. Die positiven Einkünfte dürfen zum Zeitpunkt der Antragstellung 110 000 Euro je Jahr bei Ledigen und 150 000 Euro je Jahr bei Ehepartnern nicht überschreiten.

Bei juristischen Personen und Personengesellschaften einschließlich der GmbH & Co. KG gelten die oben genannten Grenzen für alle Unternehmen und Personen mit einem Kapitalanteil von mehr als 5 Prozent.

4.4 Genehmigungen

Die zur Durchführung der zur Förderung beantragten Investitionen erforderlichen Genehmigungen sowie alle zum Errichten und Betreiben notwendigen Verträge sind mit der Antragstellung vorzulegen. Bei öffentlichen Genehmigungen gilt der formell bestandskräftige Bescheid der Genehmigungsbehörde als Zuwendungsvoraussetzung.

4.5 Projektauswahl

Die Auswahl der zu bewilligenden Vorhaben erfolgt anhand vorab festgelegter vorhabenspezifischer Projektauswahlkriterien mittels festgelegten Punktesystemen. Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg (MLUK) legt in Abhängigkeit von aktuellen agrarpolitischen Erfordernissen und Zielstellungen Prioritäten bei den Fördergegenständen fest. Die Kriterien zur Auswahl der zu bewilligenden Projekte sind auf der Internetseite des Ministeriums www.mluk.brandenburg.de oder auf der Internetseite www.eler.brandenburg.de veröffentlicht. Anträge unterhalb der veröffentlichten Mindestschwelle sind im Rahmen der Projektauswahl von einer Förderung ausgeschlossen.

4.6 Vorwegbuchführung

Das antragstellende Unternehmen hat grundsätzlich eine Vorwegbuchführung für mindestens zwei Jahre vorzulegen, aus der sich der Erfolg der bisherigen Bewirtschaftung des Unternehmens nachweisen lässt.

4.7 Gesamtfinanzierung

Die Sicherung der Gesamtfinanzierung ist durch Bestätigung der Hausbank beziehungsweise durch eine Kreditbereitschaftserklärung zu erbringen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart

Die Zuwendungsart ist die Projektförderung.

5.2 Finanzierungsart

Die Finanzierungsart ist die Anteilfinanzierung.

5.3 Form der Zuwendung

Die Zuwendungen werden in Form des Zuschusses oder als Bürgschaft für Kapitalmarktdarlehen gewährt.

5.4 Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage sind investive Ausgaben für Vorhaben, die den Fördergegenständen entsprechen.

Weiterhin sind allgemeine Aufwendungen etwa für Architekten- und Ingenieurleistungen sowie für die Betreuung von baulichen Investitionen bis zu einem Anteil von maximal 12 Prozent der förderfähigen investiven Ausgaben zuwendungsfähig.

Investitionskonzepte sind mit einem förderfähigen Volumen von maximal 500 Euro (ohne Umsatzsteuer) zuwendungsfähig.

5.5 Investitionsvolumen und Förderobergrenzen

Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt 10 000 Euro.

Die Unterstützung der Vorhaben erfolgt unter Beachtung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 vom 18. Dezember 2013 (De-minimis-Beihilfen) über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Danach dürfen die im Rahmen der De-minimis-Beihilfen gewährten Zuwendungen 200 000 Euro innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren nicht überschreiten.

Des Weiteren gilt, dass bei einer Überschreitung der Pro­s­peritätsgrenze das förderfähige Investitionsvolumen für die beantragte Investition anteilig entsprechend dem Kapitalanteil gekürzt wird.

5.6 Höhe der Zuwendungen

Es kann ein Zuschuss von maximal 25 Prozent der Bemessungsgrundlage gewährt werden.

6 Sonstige Bestimmungen

6.1 Berichtspflicht

Der Bewilligungsstelle ist im zweiten Wirtschaftsjahr nach Abschlusszahlung ein Bericht über die Ergebnisse des Vorhabens vorzulegen.

6.2 Eintragungspflicht

Ein Nachweis über die Eintragung der geförderten Diver­sifizierungsmaßnahme in einschlägige Verzeichnisse, wie zum Beispiel Beherbergungsverzeichnis oder Gaststättenverzeichnis, ist zum Verwendungsnachweis vorzulegen.

6.3 Geschlechterspezifische Situationen

Bei der Planung, Durchführung, Begleitung und Bewertung der Fördermaßnahme sind die Barrierefreiheit und die Auswirkungen auf die geschlechterspezifischen Situa­tionen, Bedürfnisse und Interessen von Männern und Frauen entsprechend dem Vorhaben angemessen umzusetzen.

6.4 Zweckbindung

Die Förderung von Investitionen erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten

  • Grundstücke, Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Jahren ab Abschlusszahlung an den Zuwendungsempfangenden,
  • Maschinen, technischen Einrichtungen und Geräte sowie Computersoftware innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Abschlusszahlung an den Zuwendungsempfangenden

veräußert, vermietet, verpachtet, verleast oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.

6.5 Inventarisierung

Der Zuwendungsempfangende hat die zur Erfüllung des Zuwendungszweckes beschafften Gegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungswert 800 Euro (ohne Umsatzsteuer) übersteigt, im Anlagevermögen zu inventarisieren.

6.6 Kumulierbarkeit

Eine Kumulation mit Mitteln der Landwirtschaftlichen Rentenbank, COSME (Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für KMU) des Europä­ischen Investitionsfonds (EIF) oder der Förderbanken der Länder ist möglich.

Die Förderobergrenzen dürfen bei einer Kumulation nicht überschritten werden.

Vorhaben, die aus Mitteln anderer öffentlicher Förderungsprogramme gefördert werden, dürfen nicht gleichzeitig nach diesen Grundsätzen gefördert werden.

6.7 Vergabe

Die Gewährung einer Zuwendung erfolgt unter der Maßgabe des wirtschaftlichen und sparsamen Mitteleinsatzes. Aufträge sind nur an fachkundige und leistungsfähige Anbietende nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben. Bei der Durchführung aller Vorhaben sind dazu vor Auftragsvergabe ab einem Auftragswert von mehr als 2 500 Euro (ohne Umsatzsteuer) mindestens drei vergleichbare Angebote einzuholen.

6.8 Publizität

Der Zuwendungsempfangende ist verpflichtet, die jeweils geltenden Bestimmungen der EU über die von den Mitgliedstaaten zu treffenden Informations- und Publizitätsvorschriften für die Interventionen des ELER zu beachten (siehe unter www.eler.brandenburg.de).

6.9 Evaluierung

Die zur Evaluierung dieses Programmes und zur Prüfung der Zuwendungsfähigkeit erforderlichen Daten und Unterlagen sind in geeigneter Form und Qualität zur Verfügung zu stellen.

6.10 Prüfungen

Der Europäische Rechnungshof, die Europäische Kommission, der Bundesrechnungshof (bei einer Beteiligung mit Bundesmitteln), der Landesrechnungshof, das Fachministerium, die Verwaltungsbehörde ELER, die Zahlstelle und Bescheinigende Stelle sowie deren beauftragte Dritte und alle an der Förderung beteiligten öffentlichen Mittelgeber sind berechtigt, bei dem Zuwendungsempfangenden beziehungsweise wenn Mittel an Dritte weitergeleitet wurden auch bei diesem zu prüfen.

6.11 Änderung der Anforderungen

Werden den Zuwendungsempfangenden durch Unionsrecht neue Anforderungen auferlegt, so kann die Förderung zur Erfüllung dieser Anforderungen für einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt gewährt werden, zu dem die Anforderungen für den landwirtschaftlichen Betrieb obligatorisch werden.

Teil IV Verfahren und Geltungsdauer

7 Verfahren

7.1 Antragstellung

Der Förderantrag ist schriftlich, vollständig und formgebunden mittels Antragsvordruck bei der Investitionsbank des Landes Brandenburg (Bewilligungsstelle) einzureichen. Dem Antrag ist eine formgebundene Stellungnahme des zuständigen Amtes für Landwirtschaft des Landkreises/der kreisfreien Stadt beizufügen. Die Erfüllung sämtlicher Zuwendungsvoraussetzungen muss mit Antragseingang gegeben sein. Förderanträge können ausschließlich im Rahmen der zuvor veröffentlichten Antragstermine gestellt werden. Die Antragstermine eines jeden Haushaltsjahres werden auf den Internetseiten des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg (MLUK) und der Bewilligungsstelle veröffentlicht. Stehen weitere Haushaltsmittel zur Verfügung, können weitere Antragstermine des laufenden Haushaltsjahres festgelegt und veröffentlicht werden.

7.2 Bewilligung

Die Bewilligungsstelle ist die Investitionsbank des Landes Brandenburg. Die Bewilligung der Förderanträge erfolgt in absteigender Reihenfolge anhand der festgelegten Projektauswahlkriterien bis zur Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Hat ein Antrag das Auswahlverfahren erfolgreich durchlaufen, wird dieser von der Bewilligungsstelle zeitnah bewilligt. War ein Antrag im Auswahlverfahren nicht erfolgreich, ist dies der antragstellenden Person mitzuteilen. Ein nicht erfolgreicher Antrag kann zu einem neuen Antragstermin erneut eingereicht werden.

7.3 Auszahlungsantrag

Auszahlungsanträge sind bei der Bewilligungsstelle einzureichen. Die Auszahlung der Mittel erfolgt im Wege der Erstattung. Mit dem Auszahlungsantrag hat das geförderte Unternehmen eine Übersicht über die bezahlten Rechnungen einschließlich der Originalrechnungen und der Zahlungsbelege sowie eine Dokumentation der Auftragsvergabe einzureichen. Die Auszahlung des letzten Teilbetrages in Höhe von mindestens 10 Prozent beziehungsweise des Einmalbetrages der Gesamtzuwendung erfolgt erst nach abschließender Prüfung des Verwendungsnachweises entsprechend den Bestimmungen des Zuwendungsbescheides.

7.4 Verwendungsnachweis

Der Verwendungsnachweis ist der Bewilligungsstelle vorzulegen.

7.5 Einschlägige Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. Aufgrund des Einsatzes von EU-Mitteln gelten vorrangig zur Landeshaushaltsordnung die einschlägigen europäischen Vorschriften für die Förderperiode 2014 bis 2022, aus der die jeweils eingesetzten Fondsmittel stammen. Daraus ergeben sich Besonderheiten insbesondere hinsichtlich der Auszahlung, des Abrechnungsverfahrens und der Aufbewahrungspflichten.

7.6 Kontrollen

Die Gewährung einer Zuwendung nach dieser Richtlinie umfasst Verwaltungskontrollen, Vor-Ort-Kontrollen und Expost-Kontrollen, welche die Einhaltung der Zuwendungsvoraussetzungen sowie Bestimmungen laut Zuwendungsbescheid überprüfen. Die Rechtsgrundlage für Kontrollen bilden die entsprechenden Kontrollvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 in der jeweils geltenden Fassung.

7.7 Kürzungen und Sanktionen

Die Europäische Kommission hat die Rücknahme beziehungsweise Kürzungen der Förderungen sowie die Anwendung von Verwaltungssanktionen bei Verstößen im Bereich der Agrarfonds EGFL und ELER grundsätzlich in Artikel 63 und 64 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 geregelt. Für investive ELER-Maßnahmen werden diese Regelungen ergänzt durch Artikel 63 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 sowie Artikel 35 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014. Danach wird zwischen Kürzungen und Sanktionen aufgrund von Verstößen gegen die Förderfähigkeitsregeln (Förderfähigkeit von zur Erstattung beantragten Kosten) und Sanktionen aufgrund von Verstößen gegen die Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen unterschieden. Zu Unrecht gezahlte Beträge sind gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 zurückzufordern. Für die Aufhebung und Erstattung ist außerdem das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg, insbesondere die §§ 48, 49 und 49a VwVfGBbg, anzuwenden. Bei Verstößen gegen die Einhaltung von einschlägigen Vorschriften sind Kürzungen der Zuwendung oder Verwaltungssanktionen durch die Bewilligungsstelle vorzunehmen.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. September 2022 in Kraft und setzt die Richtlinie des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz über die Gewährung von Zuwendungen für einzelbetriebliche Investitionen in landwirtschaftlichen Unternehmen im Land Brandenburg und Berlin vom 26. April 2021 (im Amtsblatt nicht veröffentlicht) außer Kraft.

Die Laufzeit des Teils I und des Teils II dieser Förderrichtlinie ist bis zum 31. Dezember 2025 befristet.

Die Laufzeit des Teils III ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der Verordnung (EU) Nr. 1407/2014, mithin bis zum 31. Dezember 2023, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2014 ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit des Teils III entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2025 hinaus. Sollte die Verordnung (EU) Nr. 1407/2014 nicht verlängert und durch eine neue De-minimis-Verordnung ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen Verordnung (EU) Nr. 1407/2014 vorgenommen werden, wird eine entsprechend geänderte Förderrichtlinie mit einer Geltungsdauer bis zum 31. Dezember 2025 in Kraft gesetzt werden.

Anlagen

Anlage 1:  Spezifische Investitionen zum Umwelt- und Klimaschutz inklusive der nichtproduktiven Investitionen
Anlage 2:  Besondere Anforderungen im Bereich der Bewässerungsanlagen
Anlage 3:  Bauliche Anforderungen an eine besonders tier­gerechte Haltung
Anlage 4:  Tierartspezifische Anzahlen von Tierplätzen bei Stallneubauten
Anlage 5:  Aufgaben der Betreuung von baulichen Investitionen gemäß Richtlinie des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg über die Gewährung von Zuwendungen für einzelbetriebliche Investitionen in der jeweils geltenden Fassung
Anlage 6:  Übernahme von Bürgschaften
Anlage 7:  Besondere Anforderungen in den Bereichen Verbraucherschutz, Umwelt- und Klimaschutz
Anlage 8:  Vertrag über Betreuungsleistungen für bauliche Maßnahmen im Rahmen der einzelbetrieblichen Förderung des Landes Brandenburg

Anlage 1

Spezifische Investitionen zum Umwelt- und Klimaschutz inklusive der nichtproduktiven Investitionen

Förderfähig sind folgende Investitionen in bauliche und sonstige Anlagen zur:

1 Emissionsminderung in Stallbauten

1.1 Abluftreinigungsanlagen (nichtproduktive Investition)

1.2 Kot-Harn-Trennung

1.3 Verkleinerte Güllekanäle

1.4 Emissionsarme Stallböden

1.5 Fütterungssysteme für nährstoffreduzierte Phasenfütterung

1.6 Güllekühlung

2 Emissionsminderung in Verbindung mit Stallbauten

2.1 Lagerstätten für flüssige Wirtschaftsdünger

Die Investitionen müssen zu einer deutlichen Minderung von Emissionen bei der Lagerung von flüssigen Wirtschaftsdüngern außerhalb des Stallgebäudes beitragen. Für eine deutliche Minderung von Emissionen bei der Lagerung von flüssigen Wirtschaftsdüngern müssen die Lagerstätten über eine feste Abdeckung und zudem über eine Mindestlagerkapazität verfügen, die zwei Monate über die betriebsindividuellen ordnungsrechtlichen Vorgaben hinausgeht.

2.2 Festmistlagerstätten

Die Investitionen müssen zu einer deutlichen Minderung von Emissionen bei der Lagerung von Festmist außerhalb des Stallgebäudes beitragen. Sie haben über eine Mindestlagerkapazität zu verfügen, die zwei Monate über die betriebsindividuellen ordnungsrechtlichen Vorgaben hinausgeht. Lagerstätten für Geflügelmist müssen, alle anderen Festmistarten können, zudem über eine feste Überdachung verfügen.

3 Emissionsminderung unabhängig von Stallbauten

Nachrüstung von Abdeckungen für in Betrieb befindliche Lagerstätten für flüssige Wirtschaftsdünger.
(nichtproduktive Investition)

4 Ressourcenschonende Einrichtung zum Umweltschutz

4.1 Geschlossene, rezirkulierende Bewässerungssysteme für Sonderkulturen im Freiland

4.2 Reinigungsplätze für Pflanzenschutzgeräte mit integriertem System zur Vermeidung von Pflanzenschutzmittel­einträgen

4.3 „Biobett“-System zur Vermeidung von Pflanzenschutzmitteleinträgen

Anlage 2

Besondere Anforderungen im Bereich der Bewässerungs­anlagen

Die besonderen Anforderungen der Bewässerungsanlagen sind erfüllt, wenn im Falle der Erstanschaffung oder im Falle von Modernisierungsmaßnahmen in wassersparende Technik laut dieser Anlage investiert wird und eine Wassereinsparung von mindestens:

  • 15 Prozent bei Förderanträgen landwirtschaftlicher Unternehmen nach Richtlinienteil I oder
  • 25 Prozent bei Förderanträgen gartenbaulicher Unternehmen nach Richtlinienteil II

erreicht wird.

Die zuständige Landesbehörde prüft unter Beachtung von Artikel 14 Ziffer 6 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 und der Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie, ob für das Gebiet, in dem die Investition getätigt werden soll, eine weitere Genehmigung zur Wasserextraktion erteilt werden kann (dies beinhaltet den Bewirtschaftungsplan für das Flusseinzugsgebiet gemäß den Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie, Wasserzähler sowie auch eine entsprechende Umweltanalyse).

Dies gilt nicht für eine Investition

  • in bestehende Anlagen, die sich ausschließlich auf die Energieeffizienz auswirkt,
  • zum Bau eines Speicherbeckens,
  • zur Nutzung von aufbereitetem Wasser ohne Auswirkung auf Grund- oder Oberflächenwasser.

Investitionen in neue Maschinen und Anlagen zum Zwecke der Bewässerung sind nur förderfähig, wenn folgende wassersparende Technik zum Einsatz kommt und damit gleichzeitig die vorgeschriebene prozentuale Wasserersparnis erreicht wird:

Nach- und Umrüstung von Bewässerungsanlagen
(Vergleichswert ist eine Beregnungsmaschine ohne Regelung mit Einzelregler)

Mögliche Wassereinsparung (%)

Nachrüstung einer Beregnungsmaschine

  • mit Düsenwagen
  • mit Beregnungscomputer
  • mit Überwachungssystem mit GPS und Drucksensoren

 

15
20
15

Nachrüstung einer Bewässerungsanlage

  • mit Bewässerungscomputer/Überwachungssystem
  • mit Mess- und Steuergeräten

 

20
15

Wasser- und energiesparende Bewässerungsanlagen
(Vergleichswert ist eine Beregnungsmaschine mit Einzelregler beziehungsweise
eine hohe Rohr- oder Düsenrohrbewässerung)

Mögliche Wassereinsparung (%)

Beregnungsmaschine mit Düsenwagen und Beregnungscomputer inklusive
Überwachungssystem

30

(mobile) Tropfbewässerungsanlage inklusive Wasserzuführungsleitungen
auf der Parzelle, Steuer- und Automatisierungseinrichtungen

50

Unterkronenbewässerung mit Sprinkler beziehungsweise Mikrosprinkler im Obstbau

40

Teilmobile Kreis- und Linearberegnungsmaschinen inklusive gewöhnlicher
Kreisberegnungsanlagen

30

Geräte und Anlagen zur Verbesserung des Bewässerungsmanagements

Mögliche Wassereinsparung (%)

Software und Ausstattung für bedarfsgerechte Bewässerungssteuerung, zum Beispiel:

Beregnungsplaner nach Wasserbilanz
Niederschlags- und Klima-Messstationen

15

Mess- und Steuergeräte zur bedarfsgerechten Wasserversorgung, zum Beispiel:

Tensiometer
Feuchtefühler anderer Bauarten

15

Pumpen
(Vergleichswert IE3 zu IE2)

Mögliche Energieeinsparung (%)

Förderfähig sind besonders energiesparende, strombetriebene Pumpen
mit einem Elektromotor der EU-Effizienzklasse IE3 mit Drehzahlregelung

8,5

Folgende Maschinen und Anlagen zur Bewässerung sind nicht förderfähig:

  • alle Arten von Beregnungskanonen.

 

 

Anlage 3

Bauliche Anforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung

Mit den zu fördernden Investitionen sind sowohl die nachfolgenden baulichen und technischen Voraussetzungen der Basisförderung (B) als auch die nachfolgenden Anforderungen der Premiumförderung (P) zu schaffen oder zu erfüllen:

Allgemeine Anforderungen

(B)

Die Ställe müssen so beschaffen sein, dass deren tageslichtdurchlässige Flächen mindestens

  • 3 Prozent der Stallgrundfläche bei Schweinen und Geflügel sowie
  • 5 Prozent bei allen übrigen Tierarten

betragen.

Anforderungen an Laufställe für Milchkühe und Aufzuchtrinder

(B) Förderfähig sind Laufställe. Die spaltenfreie Liegefläche muss so bemessen sein, dass alle Tiere gleichzeitig liegen können.

(B) Im Falle von Liegeboxen ist für jedes Tier eine Liegebox bereitzustellen.

(B) Liegeplätze müssen ausreichend mit geeigneter trockener Einstreu oder anderem Komfort schaffenden Material (Komfortmatten geprüfter und anerkannter Qualität) versehen werden. Bei Hochboxen können Komfortmatten eingesetzt werden.

(B) Die nutzbare Stallfläche muss mindestens 5,5 m2 je Großvieheinheit (GV) betragen.

(B) Bei Stallneubauten müssen die Lauf-/Fressgänge bei Milchkühen mindestens 3,5 m und Laufgänge 2,5 m breit sein, so dass sich die Tiere stressfrei begegnen können.

(P)

Laufställe müssen über einen Auslauf für mindestens ein Drittel der Milchkühe (4,5 m2 je GV) verfügen. Auf einen Auslauf kann verzichtet werden:

  • bei regelmäßigem Sommerweidegang aller Kühe oder
  • bei einer Stallmodernisierung, wenn ein Auslauf aufgrund der Stalllage nicht möglich ist und mindestens 7 m2 je GV Stallfläche zur Verfügung gestellt werden.

(P) Für jedes Tier ist ein Grundfutterfressplatz bereitzustellen, dessen Breite dazu ausreicht, dass alle Tiere gleichzeitig fressen können. Wenn die Tiere ständig Zugang zum Futter haben, ist ein Tier-Fressplatz-Verhältnis von maximal 1,2 : 1 zulässig. Werden Melkverfahren angewendet, bei denen die Kühe über den Tag verteilt gemolken werden (zum Beispiel automatische Melksysteme), ist ein Tier-Fressplatz-Verhältnis von maximal 1,5 : 1 zulässig.

Anforderungen an die Kälberhaltung

(B) Der Stall muss so beschaffen sein, dass die Kälber ab der 5. Lebenswoche in Gruppen gehalten werden können.

(B) Die Liegefläche muss so bemessen sein, dass alle Tiere einer Gruppe gleichzeitig liegen können.

(B) Die Liegefläche muss ausreichend mit geeigneter Einstreu versehen werden (ausgenommen weiche oder elastisch verformbare Liegebereiche).

(P) Die Anlage muss so beschaffen sein, dass den Tieren entweder während der Weideperiode täglich ein Auslauf mit freiem Zugang zu einer Tränkvorrichtung geboten werden kann oder die Tiere im Offenstall (einschließlich Kälberhütten) gehalten werden.

Anforderungen an Haltungsformen in der Rindermast (außer Mutterkuhhaltung)

(B) Die Liegefläche muss so bemessen sein, dass alle Tiere gleichzeitig liegen können.
(B) Die Liegefläche muss ausreichend mit geeigneter trockener Einstreu oder anderem Komfort schaffenden Material (Komfortmatten geprüfter und anerkannter Qualität) versehen werden.
(B) Perforierte Böden (mit einer Spaltenbreite von maximal 3,5 cm) dürfen höchstens 50 Prozent der nutzbaren Stallfläche ausmachen, es sei denn, die Liegefläche ist mit einer perforierten Gummimatte ausgelegt, die mindestens 50 Prozent der Stallfläche ausmacht.

(P)

Die verfügbare Fläche muss

  • bis 350 kg Lebendgewicht mindestens 3,5 m2 je Tier und
  • über 350 kg Lebendgewicht mindestens 4,5 m2 je Tier

betragen.

(P) Für jedes Tier ist ein Grundfutterfressplatz bereitzustellen, dessen Breite ausreicht, dass alle Tiere gleichzeitig fressen können. Bei Vorratsfütterung ist ein Tier-Fressplatz-Verhältnis von 1,2 : 1 zulässig. Sofern den Tieren ein permanenter Zugang zum Futter ermöglicht wird, ist ein Tier-Fressplatz-Verhältnis von maximal 1,5 : 1 zulässig.

Anforderungen an die Haltung von Mutterkühen

(B)  Die Liegefläche muss so bemessen sein, dass alle Tiere gleichzeitig liegen können.
(B)  Die Liegefläche muss ausreichend mit geeigneter Einstreu versehen werden.
(B)  Die nutzbare Stallfläche muss mindestens 5,5 m2 je Großvieheinheit (GV) betragen.

(P)

Der Stall muss über einen Auslauf für mindestens ein Drittel der Mutterkühe (4,5 m2 je GV) verfügen.

Auf einen Auslauf kann verzichtet werden:

  • bei regelmäßigem Sommerweidegang und
  • bei einer Stallmodernisierung, wenn ein Auslauf aufgrund der Stalllage nicht möglich ist und mindestens 7 m2 je GV Stallfläche zur Verfügung gestellt werden.

Anforderungen an die Haltung von Absatzferkeln, Zuchtläufern und Mastschweinen

(B) 

Der Liegebereich muss

  • ausreichend mit geeigneter trockener Einstreu versehen werden oder
  • mit Tiefstreu versehen werden oder
  • mit einer Komfortliegefläche ausgestattet sein.
(B)  Im Stall muss für alle Tiere jederzeit zugänglich organisches und faserreiches Beschäftigungsmaterial angeboten werden (Vorgaben nach TierSchNutztV). Zudem müssen in einer ausreichenden Anzahl Raufutterraufen vorhanden sein, mittels derer die Dauer der Futteraufnahme bei den Tieren ausgedehnt und eine Beschäftigung induziert werden kann. Das organische Beschäftigungsmaterial soll bewühlbar, kaubar und essbar sein und einen ernährungsphysiologischen Nutzen haben. Besonders geeignet hierfür sind Heu, Stroh, Silage und Pellets.
(P) Für Absatzferkel, Zuchtläufer und Mastschweine muss eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche zur Verfügung stehen, die mindestens 20 Prozent größer ist, als nach der TierSchNutztV vorgeschrieben.
(P) Zusätzlich zu den nach der TierSchNutztV vorgeschriebenen Tränken ist im Stall allen Tieren mittels geeigneter Schalen- oder Beckentränken permanent das Saufen aus einer offenen Fläche zu ermöglichen. Zulässig ist ein Tier-Tränke-Verhältnis von einer offenen Tränke bis zu jeweils zwölf Tieren.

Anforderungen an die Haltung von Jung- und Zuchtsauen und Zuchtebern

(B)  Im Falle der Trogfütterung ist je Sau beziehungsweise je Jungsau ein Fressplatz bereitzustellen, dessen Breite es zulässt, dass alle Tiere gleichzeitig fressen können.

(B) 

Der Liegebereich muss für Eber, Zucht- und Jungsauen in der Gruppenhaltung

  • planbefestigt sein und ausreichend mit geeigneter trockener Einstreu versehen werden oder
  • mit Tiefstreu versehen werden oder
  • mit einer Komfortliegefläche ausgestattet sein.
(B) Für Zucht- und Jungsauen im Abferkelbereich muss mindestens ein Teil des Liegebereichs als Komfortliege­fläche (zum Beispiel Gummimatten im Schulterbereich) ausgestattet sein.
(B) Im Stall muss für alle Tiere jederzeit zugänglich organisches und faserreiches Beschäftigungsmaterial angeboten werden (Vorgaben nach TierSchNutztV). Zudem müssen in einer ausreichenden Anzahl Raufutterraufen vorhanden sein, mittels derer die Dauer der Futteraufnahme bei den Tieren ausgedehnt und eine Beschäftigung induziert werden kann. Das organische Beschäftigungsmaterial soll bewühlbar, kaubar und essbar sein und einen ernährungsphysiologischen Nutzen haben. Besonders geeignet hierfür sind Heu, Stroh, Silage und Pellets.
(B) Für Zucht- und Jungsauen muss bei Einzelhaltung im Abferkelbereich mindestens ein Beschäftigungselement zur Verfügung gestellt werden. Geeignet hierfür ist eine besondere Fütterungstechnik, die die Dauer der Futteraufnahme beim Tier ausdehnt und eine Beschäftigung induziert, Raufutter oder vergleichbare organische Elemente.
(B) Für Zucht- und Jungsauen muss bei Einzelhaltung ab Einstallen in den Abferkelbereich bis zum Abferkeln Nestbaumaterial zur Verfügung gestellt werden. Geeignet hierfür sind langfaserige, organische Materialien, die am Boden verändert und mit dem Maul erfasst und getragen werden können. § 30 Absatz 7 Satz 2, 2. Halbsatz TierSchNutztV findet keine Anwendung.
(B) Im Falle von Stallneubauten ist das Güllesystem derart auszugestalten, dass es durch langfaserige, organische Materialien insgesamt nicht beeinträchtigt werden kann.
(P) Die Haltungseinrichtung für Eber muss eine Fläche aufweisen, die mindestens 20 Prozent größer ist, als nach der TierSchNutztV vorgeschrieben.
(P) Für Jungsauen und Sauen muss im Zeitraum nach dem Decken bis eine Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche zur Verfügung stehen, die mindestens 20 Prozent größer ist, als nach der TierSchNutztV vorgeschrieben.
(P) Zusätzlich zu den nach der TierSchNutztV vorgeschriebenen Tränken ist im Stall allen Tieren mittels geeigneter Schalen- oder Beckentränken permanent das Saufen aus einer offenen Fläche zu ermöglichen. Zulässig ist ein Tier-Tränke-Verhältnis von einer offenen Tränke bis zu jeweils zwölf Tieren.

Anforderungen an die Haltung von Ziegen

(B)  Für jedes Tier ist ein Fressplatz bereitzustellen, dessen Breite dazu ausreicht, dass alle Tiere gleichzeitig fressen können.
(B)  Der Stallraum muss mit einem planbefestigten Boden sowie einer Ablamm- beziehungsweise Absonderungsbucht ausgestattet sein.
(B)  Neben der nutzbaren Stallfläche sind zusätzlich pro Ziege mindestens 0,5 m2 nutzbare Liegeflächen zu schaffen, die gegenüber der übrigen Stallfläche erhöht sind.
(B)  Liegeplätze müssen ausreichend mit geeigneter trockener Einstreu versehen werden.
(B)  Es müssen Aufzuchtbuchten für Zicklein vorhanden sein, die so bemessen sind, dass alle Zicklein gleichzeitig liegen können.
(B) In Stall und Auslauf müssen ausreichend Bürsten und Reibungsflächen zur Verfügung stehen.
(P)  Die nutzbare Stallfläche muss mindestens 1,5 m2 je Ziege und 0,35 m2 je Zicklein betragen.
(P)  Die Anlage muss so beschaffen sein, dass den Tieren ganzjährig ein Auslauf zur Verfügung steht. Im Stall oder Auslaufbereich sind geeignete Klettermöglichkeiten zu schaffen.

Anforderungen an die Haltung von Schafen

(B)  Der Stallraum muss mit einem planbefestigten Boden sowie einer Ablamm- beziehungsweise Absonderungsbucht ausgestattet sein.
(B)  Liegeplätze müssen ausreichend mit geeigneter trockener Einstreu versehen werden.
(B)  Ein Klauenband einschließlich Zutriebeinrichtung muss vorhanden sein.
(P)  Die nutzbare Stallfläche muss mindestens 1,5 m2 je Schaf und 0,35 m2 je Lamm betragen.
(P) Die Anlage muss so beschaffen sein, dass den Tieren ein Auslauf zur Verfügung steht, der so bemessen und gestaltet ist, dass er für die Sammlung und den Aufenthalt der Herde ausreicht.

Anforderungen an die Freilandhaltung von Legehennen

(B) Im Außenbereich müssen für alle Tiere ausreichende Schutzeinrichtungen natürlicher oder baulicher Art (zum Beispiel Unterstände, Bäume, Sträucher) zur Verfügung stehen, die ausreichend breit und so verteilt und zusammenhängend angelegt sind, dass sie von den Hühnern von jeder Stelle des Außenbereichs schnell erreicht werden können.
(P) Soweit die Einrichtung eines Kaltscharrraumes aus baulichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist, muss der Stall über einen Dachüberstand von mindestens 2 m Breite/Tiefe über die gesamte mit Ausschlupflöchern versehene Stallseite verfügen. Die gesamte Fläche unter dem Dachüberstand muss befestigt sein. Für Mobilställe sind kein Dachüberstand und keine Befestigung erforderlich.
(P) Für ökologische Stallneubauten gilt zusätzlich, dass je Gebäude die maximale Anzahl von 3 000 Legehennen nicht überschritten werden darf. Der Mindestabstand zwischen den einzelnen Gebäuden muss mindestens 20 Meter betragen. Die Auslaufentfernung darf maximal 150 Meter ab der nächstgelegenen Auslauföffnung betragen.

Anforderungen an die Bodenhaltung von Jung- und Legehennen

(B) Der Stall muss mit einem befestigten Kaltscharrraum verbunden sein, der den Tieren ab der 10. Lebenswoche zur Verfügung steht.
(B) Im Stall müssen den Tieren ab der 3. Lebenswoche erhöhte Sitzstangen angeboten werden. Die Sitzstangenlänge muss für Junghennen ab der 10. Lebenswoche mindestens 12 cm je Tier aufweisen. Die Sitzstangen müssen für Jung- und Legehennen so installiert sein, dass auf ihnen ein ungestörtes, gleichzeitiges Ruhen aller Tiere möglich ist.
(B) Im Stall müssen den Tieren ab der 3. Lebenswoche erhöhte Sitzstangen angeboten werden. Die Sitzstangenlänge muss für Junghennen ab der 10. Lebenswoche mindestens 12 cm je Tier aufweisen. Die Sitzstangen müssen für Jung- und Legehennen so installiert sein, dass auf ihnen ein ungestörtes, gleichzeitiges Ruhen aller Tiere möglich ist.
(B) Neben Vorrichtungen zur Regulierung des Lichteinfalls für tageslichtdurchlässige Flächen muss bei künstlicher Beleuchtung eine an die unterschiedlichen Funktionsbereiche der Haltungseinrichtung angepasste Abstufung der Lichtintensität möglich sein. Die Beleuchtung muss für die Tiere flackerfrei sein.
(B) Der Einstreubereich (inklusive Kaltscharrraum) ist so zu strukturieren und auszustatten, dass den Tieren zusätzlich zur Einstreu verschiedenartig manipulierbares und auswechselbares Beschäftigungsmaterial (zum Beispiel Heuraufen, Pickblöcke, Stroh- oder Luzerneballen) zur Verfügung steht.
(P) Der Kaltscharrraum muss mindestens einem Drittel der nutzbaren Stallgrundfläche entsprechen und mit geeigneter manipulierbarer Einstreu sowie ausreichend bemessenen und gleichmäßig verteilten Staub- oder Sandbädern ausgestattet sein.
(P) Die Grundfläche des Kaltscharrraums darf nicht in die Berechnung der maximalen Besatzdichte einbezogen werden.
(P) In der Volierenhaltung muss für Junghennen der Zugang zu den einzelnen Ebenen regulierbar sein.

Anforderungen an die Haltung von Mastputen

(B)  Der Stall muss gemäß den bundeseinheitlichen Eckwerten für eine freiwillige Vereinbarung zur Haltung von Mastputen vom März 2013 (online verfügbar auf der Internetseite des Verbandes Deutscher Putenerzeuger e. V.) ausgestattet sein.
(B)  Stall und Kaltscharrraum beziehungsweise Wintergarten sind mit Vorrichtungen für Rückzugsmöglichkeiten und Beschäftigung (erhöhte Ebenen, Sichtbarrieren, Stroh­raufen) auszustatten.
(B)  Für Mobilställe ist kein Kaltscharrraum erforderlich, die Bodenfläche muss aber je nach Zustand (Trockenheit) ausreichend mit geeigneter Einstreu versehen werden.
(P) Der Stall muss so bemessen sein, dass die Besatzdichte während der Endmastphase bei Putenhennen maximal 35 kg und bei Putenhähnen maximal 40 kg Lebend­gewicht je m2 nutzbarer Stallfläche nicht überschreitet.
(P) Der Kaltscharrraum beziehungsweise Wintergarten muss mindestens 800 cm2 je Putenhahn und 500 cm2 je Putenhenne umfassen und mit geeigneten, ausreichend bemessenen und gleichmäßig verteilten Staubbädern ausgestattet sein.
(P) Der Stall muss mit einem befestigten Kaltscharrraum beziehungsweise Wintergarten verbunden sein.

Anforderungen an die Haltung von Masthühnern

(B) Die nutzbare Bodenfläche muss planbefestigt und ausreichend mit geeigneter trockener Einstreu versehen werden.
(B) Für Mobilställe muss die Bodenfläche nicht planbefestigt sein, aber je nach Zustand (Trockenheit) ausreichend mit geeigneter Einstreu versehen werden.
(P) Der Stall muss so bemessen sein, dass die Besatzdichte während der Endmastphase maximal 25 kg Lebendgewicht je m2 nutzbarer Stallfläche nicht überschreitet.

Anforderungen an die Haltung von Enten oder Gänsen

(B) Der Stall muss so beschaffen sein, dass den Tieren ein Auslauf und jederzeit zugängliche, ausreichend bemessene Bademöglichkeiten zur Verfügung stehen.
(B) Die Bademöglichkeiten müssen so gestaltet sein, dass die Enten oder Gänse den ganzen Kopf ins Wasser stecken können. Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, die die Bereitstellung von klarem Wasser für das Baden gewährleisten.
(P) Der Stall muss so bemessen sein, dass die Besatzdichte während der Endmastphase bei Mastenten maximal 25 kg und bei Mastgänsen maximal 30 kg Lebendgewicht je m2 nutzbarer Stallfläche nicht überschreiten.
(P) Der Außenbereich muss so bemessen sein, dass ein Weide­auslauf von mindestens 2 m2 je Mastente beziehungsweise 4 m2 je Mastgans zur Verfügung steht.

Anforderungen an die Haltung von Pferden

(B) Förderfähig sind Anlagen/Systeme zur Haltung in Gruppen mit Auslauf.
(B) Für jedes Pferd ist ein Fressplatz bereitzustellen, dessen Breite dazu ausreicht, dass alle Tiere gleichzeitig fressen können.
(B) Der Stallraum muss mit einem planbefestigten Boden ausgestattet sein, der ausreichend mit geeigneter trockener Einstreu versehen wird.
(B) Ein besonderes Abteil für kranke, verletzte, unverträglich oder neu eingestallte Tiere muss bei Bedarf eingerichtet werden können. Dieses muss mindestens Sicht-, Hör- und Riechkontakt zu einem anderen Pferd gewährleisten.
(B) Die Anlage muss so beschaffen sein, dass den Tieren jederzeit ein geeigneter Auslauf zur Verfügung steht.
(B) Im Sommer wird den Pferden zusätzlich regelmäßig Weidegang angeboten.
(P) Die nutzbare Liegefläche muss mindestens 9 m2 je Pferd und mindestens 7 m2 je Pony betragen.

Anlage 4

Tierartspezifische Anzahlen von Tierplätzen bei Stallneubauten

Im Falle von Stallneubauten erfolgt eine anteilige Reduzierung des Zuschusses bei Überschreitung der nachfolgend genannten tierartspezifischen Anzahlen von Tierplätzen:

Tierart

Tierplätze

Hennen

12 000

Junghennen

30 000

Mastgeflügel

30 000

Truthühner

15 000

Milchkühe

600

Mastrinder

600

Kälber

500

Mastschweine

3 000

Sauen

900

Aufzuchtferkel

9 000

Die anteilige Reduzierung des Zuschusses im Falle einer Überschreitung lässt sich an folgenden Beispielen rechnerisch ableiten:

Beispiel-tierart

Anzahl von
Tierplätzen
im
beantragten
Stallneubau

Beantragte
förderfähige
Gesamtkosten für
Stallneubau

Zuschuss
ohne
Reduzierung

Tierart­spezifische
Anzahl von
Tier­plätzen
(s. oben)

Differenz zwischen
der Anzahl von
Tierplätzen im
beantragten
Stallneubau und der
tierartspezifischen
Höchstgrenze

Anteilige Redu-
zierung des beantragten Zuschusses
(%)

Reduzierter zu bewilligender Zuschuss

Hennen

18.000

1.000.000 EUR

400.000 EUR

12.000

18.000 - 12.000
= 6.000

(6.000 : 18.000)
* 100 = 33,33 %

400.000 * (100 - 33,33)
: 100 = 266.680 EUR

Milchkühe

1.000

1.500.000 EUR

600.000 EUR

600

1.000 - 600
= 400

(400 : 1.000)
* 100 = 40,00 %

600.000 * (100 - 40)
: 100 = 360.000 EUR

Mast-schweine

6.000

2.000.000 EUR

800.000 EUR

3.000

6.000 - 3.000
= 3.000

(3.000 : 6.000)
* 100 = 50,00 %

800.000 * (100 - 50)
: 100 = 400.000 EUR

Anlage 5

Aufgaben der Betreuung von baulichen Investitionen gemäß Richtlinie des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg über die Gewährung von Zuwendungen für einzelbetriebliche Investitionen in der jeweils geltenden Fassung

Das Land Brandenburg gewährt nach der oben genannten Richtlinie Zuwendungen für nachfolgend aufgeführte Tätigkeiten bei der Betreuung von baulichen Investitionen:

  • Information des den Antrag stellenden Unternehmens über die Grundsätze dieser Richtlinie, einschließlich der entsprechenden haushaltsrechtlichen Regelungen,
  • Erarbeitung und Einreichung des Antrages auf Zuwendung, einschließlich des Nachweises der gesicherten Gesamt­finanzierung,
  • Freigabe des Vorhabens, wenn die Finanzierung gesichert ist und festgestellt ist, dass die im Plan angegebenen Verhältnisse zutreffen,
  • Auszahlungsantrag entsprechend den haushaltsrechtlichen Vorschriften und Bestimmungen des Zuwendungsbescheides,
  • Überwachung des Vorhabens auf antragsgemäße Durchführung,
  • prüfungsfähige Aktenführung und Aufbewahrung der Unterlagen entsprechend den Nebenbestimmungen im Zuwendungsbescheid,
  • Sicherung eines ordnungsgemäßen Abschlusses des Investitionsvorhabens,
  • Aufstellung und Vorlage des Verwendungsnachweises einschließlich Sachbericht, innerhalb von drei Monaten nach dem Abschluss des Durchführungszeitraumes,
  • Prüfung der Rechnungen auf sachliche Richtigkeit.

Die Aufgaben, Rechte und Pflichten des den Antrag stellenden Unternehmens sowie des Betreuungsunternehmens sind in einem Vertrag gemäß Anlage 8 der oben genannten Richtlinie zu regeln.

Dem Vertrag als Anlage zum Förderantrag sind ein Nachweis der fachlichen Eignung des Betreuungsunternehmens, wenn dieses nicht bis 31. Dezember 2006 vom MLUK Brandenburg zugelassen war, sowie der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung beizufügen.

Anlage 6

Übernahme von Bürgschaften

  • Für Kapitalmarktdarlehen, die zur Sicherstellung der Gesamtfinanzierung der förderungsfähigen Investitionen erforderlich sind, können anteilige modifizierte Ausfallbürgschaften von den Ländern übernommen werden, soweit das Darlehen nicht durch bankübliche Sicherheiten gedeckt und mit der Zahlung der vertraglich vereinbarten Zins- und Tilgungsleistungen gerechnet werden kann.

    Der Bund übernimmt hierfür befristet bis zum 31. Dezember 2022 mit gesonderter Erklärung eine Garantie von 60 Prozent.

  • Bürgschaften können nur für Darlehen übernommen werden, die bei Antragstellung auf Bürgschaftsübernahme noch nicht gewährt oder verbindlich zugesagt worden sind. Eine Darlehenszusage unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Bürgschaftsgewährung ist unschädlich.

  • Die Bürgschaften decken höchstens 70 Prozent des Ausfalls an der Hauptforderung, den marktüblichen Zinsen sowie den Kosten der Kündigung und Rechtsverfolgung, für die Kosten jedoch nur 2 Prozent des Bürgschaftshöchstbetrages für die Hauptforderung. Ab Eintritt des Verzuges des Kreditnehmers ist der Zinssatz in die Bürgschaft einbezogen, der gegenüber dem Kreditnehmer als Schadensersatz­anspruch geltend gemacht werden kann. Die Höhe des Schadensersatzanspruches ist auf den Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches zuzüglich 5 Prozent p. a. begrenzt, es sei denn, im Schadensfall wird ein höherer Ersatzanspruch nachgewiesen. In keinem Fall darf jedoch der vertraglich vereinbarte und von dem bürgenden Land gebilligte Regelzinssatz überschritten werden. Sonstige Verzugsschäden, Zinseszinsen, Stundungszinsen, Provisionszinsen, Strafzinsen, Überziehungszinsen, Bearbeitungsgebühren und Prüfungskosten sind von der Bürgschaft nicht erfasst und dürfen auch nicht mittelbar gegenüber dem bürgenden Land in die Ausfallberechnung einbezogen werden. Der Selbstbehalt der Hausbanken beträgt mindestens 30 Prozent, er darf nicht gesondert oder vorrangig besichert oder auf Dritte übertragen werden.

  • Der Darlehensnehmer hat eine marktübliche Provision (einschließlich Risikoentgelt) für die Gewährung der Bürgschaft zu entrichten und so weit wie möglich Sicherheiten - vorrangig Grundpfandrechte - zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch, wenn er nachträglich dafür geeignetes Vermögen erlangt. Zu den Sicherheiten, die vor Feststellen des Ausfalls zu verwerten sind, gehören auch etwaige für das Darlehen gegebene Bürgschaften Dritter. Bei haftungsbeschränkenden Rechtsformen ist Voraussetzung für die Vergabe einer Ausfallbürgschaft, dass alle Gesellschafter, die einen wesentlichen Einfluss auf den Darlehensnehmer ausüben können, für das Darlehen mithaften, zumindest aber eine selbstschuldnerische Bürgschaft in Darlehenshöhe abgeben.

  • Die Verbürgung von Haushaltsmitteln des Bundes sowie die Übernahme von Bürgschaften in Sanierungsfällen sind ausgeschlossen.

 

Anlage 7

Besondere Anforderungen in den Bereichen Verbraucherschutz, Umwelt- und Klimaschutz

Bereich Verbraucherschutz

Besondere Anforderungen an den Verbraucherschutz werden erfüllt, wenn die Herstellung der Produkte nach den Anforderungen eines anerkannten Lebensmittelqualitätsprogramms, wie zum Beispiel Qualitätszeichen Brandenburg „Gesicherte Qualität“, QS, QM, KAT, GLOBALG.A.P., EuRePGAP nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 oder im Rahmen der Stärkung regionaler oder ökologischer Wertschöpfungsketten erfolgt. Aktuell gültige Zertifikate sind der Bewilligungsbehörde vorzulegen.

Bereich Umwelt- und Klimaschutz

Besondere Anforderungen des Umwelt- und Klimaschutzes sind bei Einhaltung von mindestens eines der nachfolgend genannten Kriterien auf Ebene des gesamten Unternehmens in geeigneter Weise, insbesondere durch eine Verbesserung der Effizienz des Ressourceneinsatzes, zum Beispiel von Wasser und/oder Energie, oder durch eine Verringerung der Stoffaus­träge oder der Emissionen, nachzuweisen:

  • Lagerkapazität für Gülle liegt bei mindestens acht Monaten,
  • Abdeckung aller Flüssigmistlager,
  • Einsatz von Abluftreinigungsanlagen Tierhaltung,
  • Teilnahme an Agrarumweltmaßnahmen mit mindestens 15 Prozent der Landwirtschaftlichen Nutzfläche,
  • Grünlandanteil an der Landwirtschaftlichen Nutzfläche liegt bei über 50 Prozent,
  • Unterglasanbau - geschlossene Bewässerungssysteme/geschlossene Düngesysteme,
  • Einsatz von Energiesparschirmen,
  • Regenwassernutzung,
  • Nutzung von Abwärme,
  • Einsatz effizienter Kühltechnik,
  • Einsatz bereits vorhandener Maschinen und Geräte der Außenwirtschaft, die zu einer deutlichen Minderung von Emissionen bei der Ausbringung von Wirtschaftsdüngern oder zu einer deutlichen Minderung von Umweltbelastungen bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln oder zu einer deutlichen Minderung von Umweltbelastungen durch gezielte Unkrautbekämpfung mittels neuartiger mechanischer Verfahren führen,
  • bei Investitionen in Frostschutzanlagen Einsatz energie­effizienter Pumpen oder anderer Techniken zum Umwelt- und Klimaschutz.

 

Anlage 8

V E R T R A G

über Betreuungsleistungen für bauliche Maßnahmen im Rahmen der einzelbetrieblichen Förderung des Landes Brandenburg

Dieser Vertrag regelt die Mindestanforderungen für Betreuungsleistungen bei der Durchführung geförderter baulicher Vorhaben auf der Grundlage der Richtlinie des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg über die Gewährung von Zuwendungen für einzelbetriebliche Investitionen in landwirtschaftlichen Unternehmen in der jeweils geltenden Fassung.

Der Vertrag wird zwischen

- nachfolgend Auftraggeber/Auftraggeberin genannt -

und

- nachfolgend Auftragnehmer/Auftragnehmerin genannt -

für die bauliche Maßnahme

geschlossen und regelt folgende Punkte:

1 Leistungen des Auftragnehmers/der Auftragnehmerin (Betreuungsunternehmen)

Bei der Vorbereitung und Durchführung von baulichen Investitionen übernimmt der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin die in der Anlage 5 - Aufgaben der Betreuung von baulichen Investitionen - der oben genannten Richtlinie aufgeführten Tätigkeiten.

2 Pflichten des Auftraggebers/der Auftraggeberin

2.1 Der Auftraggeber/die Auftraggeberin verpflichtet sich zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung der Baumaßnahme zum Abschluss eines Vertrages über Architekten- und Ingenieurleistungen gemäß Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Dieser Vertrag enthält mindestens folgende Grundleistungen gemäß § 15 HOAI: Entwurfs- und Genehmigungsplanung, Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe, Abnahme der Bauleistungen, Überwachung der Beseitigung festgestellter Mängel sowie Erstellung und Vorlage der Kostenfeststellung.

2.2 Der Auftraggeber/die Auftraggeberin verpflichtet sich, dem Auftragnehmer/der Auftragnehmerin alle bereits vorhandenen und für das Investitionsvorhaben noch anzufertigenden Bauunterlagen, inklusive Baupläne, zwecks Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.

2.3 Der Auftraggeber/die Auftraggeberin verpflichtet sich, dem Auftragnehmer/der Auftragnehmerin zur Antragstellung einen Nachweis über die Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens (Bestätigung der Hausbank) vorzulegen.

2.4 Der Auftraggeber/die Auftraggeberin verpflichtet sich, erst nach Bestätigung des Vorhabenbeginns durch den Auftragnehmer/die Auftragnehmerin mit dem Vorhaben zu beginnen.

2.5 Der Auftraggeber/die Auftraggeberin verpflichtet sich, Aufträge über sämtliche Lieferungen und Leistungen, die mit dem Vorhaben in Verbindung stehen, erst nach Abstimmung mit dem/der beauftragten Architekten/Architektin und dem Auftragnehmer/der Auftragnehmerin zu vergeben sowie keine Wechsel auszustellen, keine Abtretungen vorzunehmen und keine Forderungen anzuerkennen.

2.6 Der Auftraggeber/die Auftraggeberin verpflichtet sich, spätestens bei Baubeginn eine Bauherrenhaftpflicht-, eine Bauwesen- sowie eine Feuer- und Sturmschadenversicherung abzuschließen und bei unbaren Eigenleistungen eine Anzeige bei der landwirtschaft­lichen Berufsgenossenschaft vorzunehmen.

3 Vergütung

3.1 Für die Leistungen nach Nummer 1 dieses Vertrages erhält der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin vom Auftraggeber/von der Auftraggeberin bei Bewilligung der beantragten Zuwendung eine Betreuungsgebühr.

Die Betreuungsgebühr wird in einer Höhe von

  • 2,5 Prozent des förderfähigen baulichen Investitionsvolumens, wenn dieses 500 000 Euro nicht überschreitet, und
  • 1,5 Prozent des den Betrag von 500 000 Euro überschreitenden förderfähigen baulichen Investitionsvolumens

als förderfähig anerkannt.

Der Mindestbetrag der förderfähigen Betreuungsgebühren beträgt 6 000 Euro, das gilt auch für ein förderfähiges Investitionsvolumen zwischen 100 000 und 240 000 Euro. Der Höchstbetrag für die Betreuungsgebühr darf 17 500 Euro nicht überschreiten. Hier­auf kann ein Zuschuss in Höhe von 50 Prozent gewährt werden.

Davon erhält der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin vom Auftraggeber/von der Auftraggeberin

  • bei Bewilligung der Baumaßnahme                           20 %
  • bei Baubeginn                                                            40 %
  • für die Erstellung des Verwendungsnachweises      40 %.

3.2 Wird der eingereichte Förderantrag durch die Bewilligungsstelle abgelehnt, so sind die bis dahin erbrachten Leistungen des Auftragnehmers/der Auftragnehmerin durch den Auftraggeber/die Auftraggeberin abzugelten.

4 Zusätzliche Leistungen des Auftragnehmers/der Auftragnehmerin

Über den Umfang nach Nummer 1 dieses Vertrages hinaus vereinbarte Betreuungsleistungen übernimmt der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin folgende zusätzliche Leistungen:

                                                                                                                                              (Euro)

                                                                                                                                              (Euro)

5 Rechnungslegung und -begleichung

5.1 Die Rechnungslegung für die jeweiligen Teilleistungen erfolgt nach Erbringung derselben durch den Auftragnehmer/die Auftragnehmerin, jeweils zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.

5.2 Der Auftraggeber/die Auftraggeberin begleicht die nach den Nummern 1 und 4 erbrachten Leistungen des Auftragnehmers/der Auftragnehmerin unmittelbar nach Rechnungslegung, auch wenn

  • beantragte Zuwendungen nicht oder noch nicht im vollen Umfang bewilligt wurden,
  • sonstige vorgesehene Finanzierungsmittel nicht zur Verfügung stehen,
  • das Investitionsvorhaben aus sonstigen Gründen nicht zur Durchführung kommt.

6 Auftragserweiterung

Sollen dem Auftragnehmer/der Auftragnehmerin nach Abschluss dieses Vertrages weitere Leistungen übertragen werden, so ist ein gesonderter Vertrag abzuschließen.

7 Kündigung

Dieser Vertrag ist entsprechend den gesetzlichen Regelungen kündbar. Eine Kündigung nach erfolgter Bewilligung des zugrunde liegenden Förderantrages verändert die Bewilligungsvoraussetzungen und ist bei der Bewilligungsstelle anzuzeigen. Bis zur Kündigung erbrachte Leistungen des Auftragnehmers/der Auftragnehmerin sind durch den Auftraggeber/die Auftraggeberin zu vergüten, gegebenenfalls sind Teilleistungen zu berechnen. Nummer 3.2 dieses Vertrages bleibt hiervon unberührt.

8 Vollmacht

Der Auftraggeber/die Auftraggeberin erteilt dem Auftragnehmer/der Auftragnehmerin hiermit die für die Durchführung des Vorhabens notwendigen Vollmachten. Der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin hat das Recht, Untervollmacht zu erteilen. Der Auftraggeber/die Auftragnehmerin bevollmächtigt den Auftragnehmer/die Auftragnehmerin hiermit auch zur Entgegennahme von Schriftstücken und Bescheiden sowie zur Beantwortung derselben, auch, wenn diese dem Datenschutz unterliegen.

9 Haftung

Die Haftung des Auftragnehmers/der Auftragnehmerin richtet sich nach den hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

10 Datenschutz

Der Auftraggeber/die Auftraggeberin wird darauf hingewiesen, dass die zur Durchführung des Vorhabens notwendigen Daten unter Einhaltung des Datenschutzes durch den Auftragnehmer/die Auftragnehmerin gespeichert werden.

11 Schlussbestimmung

Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform.

………………..………., den .……………………    
Ort
………………..………., den .……………………    
Ort

……………………………………………..…..............................
Unterschrift Auftraggeber/Auftraggeberin         

……………………………………………..…..............................
Unterschrift Auftragnehmer/Auftragnehmerin


1 Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).

2 Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarung bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1).

3 Unter Vorbehalt der Aktualisierung der Nationalen Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland - ELER (NRR) 2014-2022.

4 Unter Vorbehalt der Änderung des Entwicklungsprogramms für den länd­lichen Raum in Brandenburg und Berlin für die Förderperiode 2014 - 2022.