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Dienstwohnungsvorschriften/Landesmietwohnungen - Entgelt bei Anschluss der Heizung an dienstliche Versorgungsleitungen - Festsetzung für den Abrechnungszeitraum 2019/2020

Dienstwohnungsvorschriften/Landesmietwohnungen - Entgelt bei Anschluss der Heizung an dienstliche Versorgungsleitungen - Festsetzung für den Abrechnungszeitraum 2019/2020
vom 21. Dezember 2020
(ABl./21, [Nr. 2], S.46)

Außer Kraft getreten durch Bekanntmachung des MdFE vom 13. Dezember 2021
(ABl./22, [Nr. 1], S.11)

Mit Rundschreiben - Z B 1 - P 1532/15/10003:006 vom 16. Dezember 2020 teilte das Bundesministerium der Finanzen auf Grund des § 26 Absatz 3 Satz 2 der Dienstwohnungsvorschriften (DWV) vom 16. Februar 1970 in der ab 10. Oktober 1989 geltenden Fassung für den Abrechnungszeitraum vom 1. Juli 2019 bis 30. Juni 2020 die zur endgültigen Berechnung des Entgelts maßgebenden Beträge mit. Diese lauten wie folgt:

Energieträger Entgelt (in Euro)
  pro Quadratmeter/Jahr
fossile Brennstoffe   9,77
Fernwärme und übrige Heizungsarten 12,65

Es wird gebeten, die vom Bundesministerium der Finanzen für seinen Bereich herausgegebenen Beträge für Landesmietwohnungen, die an dienstliche Versorgungsleitungen angeschlossen sind, entsprechend anzuwenden.

Die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, ­Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden gebeten, entsprechend zu verfahren.

Das Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen „Dienstwohnungsvorschriften/Landesmietwohnungen - Entgelt bei Anschluss der Heizung an dienstliche Versorgungsleitungen - Festsetzung für den Abrechnungszeitraum 2018/2019“ vom
13. Januar 2020 (ABl. S. 105) wird aufgehoben.