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Dienstwohnungsvorschriften/Landesmietwohnungen - Entgelt bei Anschluss der Heizung an dienstliche Versorgungsleitungen - Festsetzung für den Abrechnungszeitraum 2014/2015

Dienstwohnungsvorschriften/Landesmietwohnungen - Entgelt bei Anschluss der Heizung an dienstliche Versorgungsleitungen - Festsetzung für den Abrechnungszeitraum 2014/2015
vom 27. Januar 2016
(ABl./17, [Nr. 02], S.34)

geändert durch Verwaltungsvorschrift
(ABl./16, [Nr. 7], S.201)

Außer Kraft getreten
(ABl./17, [Nr. 02], S.34)

Mit Rundschreiben - Z B 1 - P 1532/15/10003:0001 vom 23. Dezember 2015 teilte das Bundesministerium der Finanzen auf Grund des § 26 Absatz 3 Satz 2 der Dienstwohnungsvorschriften (DWV) vom 16. Februar 1970 in der Fassung vom 13. Juli 1989 für den Abrechnungszeitraum vom 1. Juli 2014 bis 30. Juni 2015 die zur endgültigen Berechnung des Entgelts maßgebenden Beträge mit. Diese lauten wie folgt:

Energieträger
pro Quadratmeter
fossile Brennstoffe 9,79
Fernwärme und übrige Heizungsarten 13,04

Es wird gebeten, die vom Bundesministerium der Finanzen für seinen Bereich herausgegebenen Beträge für Landesmietwohnungen, die an dienstliche Versorgungsleitungen angeschlossen sind, entsprechend anzuwenden.

Die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden gebeten, entsprechend zu verfahren.

Das Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen - 45-FD 1704.58-001/10 - vom 19. Januar 2015 (ABl. S. 111) wird aufgehoben.