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Richtlinie des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte

Richtlinie des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte
vom 17. Februar 1997
(ABl./97, [Nr. 11], S.150)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 1998 durch Richtlinie des MELF vom 17. Februar 1997
(ABl./97, [Nr. 11], S.150)

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung Zuwendungen für die Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte.

Die Zuwendungen werden für den Aufbau landwirtschaftlicher Direktvermarktungsschienen gewährt. Im ländlichen Raum soll die Schaffung von Einrichtungen für die Direktvermarktung gefördert werden. Ziel ist es, der ländlichen Bevölkerung zusätzliche Einkommensquellen zu erschließen und Arbeitsplätze zu erhalten bzw. neu zu schaffen, um der Abwanderungstendenz der Landbevölkerung entgegenzuwirken.

Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendungen besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Förderfähig sind angemessene Aufwendungen für die Durchführung des Vorhabens Direktvermarktung.

2.1 Hierzu zählen Kosten für die Vorplanung, Marktanalyse und Marktstrategie, soweit es sich nicht um Verwaltungskosten öffentlicher Stellen handelt. Ihr Umfang ist begrenzt auf maximal 10 % der Aufwendungen nach 2.2. Die Zuwendung wird nur gewährt, wenn Investitionen nach 2.2 durchgeführt werden.

2.2 Erstinvestitionen und Rationalisierungs- und Rekonstruktionsmaßnahmen investiver Art für Einrichtungen der Direktvermarktung. Hierzu zählen Maßnahmen, die der Erfassung, Lagerung, Kühlung, Sortierung, marktgerechten Aufbereitung, Verpakung, Etikettierung, der Be- und Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte, dem Verkauf sowie der Werbung im Rahmen der Direktvermarktung dienen.

Manuelle Eigenleistungen sind in begrenztem Umfang förderungsfähig, wenn sie von privaten Trägern erbracht werden und Ausgaben für den Materialaufwand (Sachaufwand für Baustoffe und Bauteile) anfallen. Die Höhe des Zuschusses darf die baren Auslagen für den Sachaufwand nicht überschreiten.

2.3 Von der Förderung sind ausgeschlossen:

  • Kreditbeschaffungskosten, Pachten, Erbbauzinsen  und Grunderwerbsteuern,
  • Ersatzbeschaffungen,
  • gebrauchte Maschinen und Einrichtungen,
  • bei den Investitionskosten Ausgaben für Wohnungsbauten nebst Zubehör,
  • eingebrachte Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und technische Anlagen und
  • Anschaffungskosten für PKW,
  • Investitionen auf der Einzelhandelsstufe sowie
  • Kosten für Werbeaktionen mittels des Einsatzes der Medien und Kosten, die durch die Teilnahme an Messen, Ausstellungen o. ä. entstehen.

3. Zuwendungsempfänger

3.1 Landwirtschaftliche Unternehmen in Form natürlicher und juristischer Personen im Haupt- und Nebenerwerb, die landwirtschaftliche Produkte lt. Anhang erzeugen (Urproduktion).

3.2 Unternehmen in Form juristischer Personen, wo mindestens 75 % des Gesellschaftskapitals von Unternehmen nach 3.1 gehalten werden, die landwirtschaftliche Produkte lt. Anhang be- bzw. verarbeiten und direkt an den Letztverbraucher absetzen.

3.3 Private Personen in ländlichen Gemeinden, die vormals in der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft beschäftigt waren, die landwirtschaftliche Produkte lt. Anhang erzeugen.

3.4 Der Zuwendungsempfänger muß seinen Betriebssitz im Land Brandenburg haben.

3.5 Ausgeschlossen sind Unternehmen mit Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand, wenn diese mehr als 25 % des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt.

4. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

4.1 Zuwendungsart:Projektförderung

4.2 Finanzierungsart:Anteilfinanzierung

4.3 Form der Zuwendung:Zuschuß

4.4 Zuwendungshöhe:

  • Bei Maßnahmen nach Nummer 2.1 75 % der förderfähigen Ausgaben.
  • Bei Maßnahmen nach Nummer 2.2
    1. in den in den Artikeln 2 und 3 der Richtlinie 75/268/EWG genannten benachteiligten Gebieten 45 % und
    2. in den übrigen nicht benachteiligten Gebieten 35 % der förderfähigen Ausgaben.

4.5 Eine Zuwendung kann nur gewährt werden, wenn die förderfähigen Gesamtkosten mindestens 10.000,00 DM betragen.

4.6 Neben den Zuschüssen kann die Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz in Anspruch genommen werden.

5. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

5.1 Das Direktvermarktungskonzept muß mindestens auf die Dauer der Zweckbindungsfristen nach 5.8 angelegt sein.

Bei Nichterfüllung dieser Bestimmung besteht ein Widerrufsvorbehalt für die ausgereichten Zuwendungen.

5.2 Die betriebswirtschaftliche Rentabilität des Vorhabens sowie die Auslastung der geplanten Kapazitäten und die nachhaltige Erreichbarkeit der unterstellten Absatzmengen sind durch ein dem Antrag beizufügendes betriebswirtschaftliches Gutachten unter Berücksichtigung des geplanten Produktionsprogramms und eines Finanzierungsplanes nachzuweisen. Das Gutachten ist von einem, von dem Vorhaben unabhängigen Gutachter zu erstellen.

5.3 Das Vorhaben muß nach Durchführung den einschlägigen Qualitäts- und Hygienebestimmungen der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland entsprechen.

5.4 Investitionen sowie Kosten nach Nummer 2.1 die auf Grund anderer Richtlinien des Landes bezuschußt werden, die auf die Förderung der Direktvermarktung gerichtet sind, dürfen nicht nach dieser Richtlinie gefördert werden.

5.5 Erstinvestitionen und Rationalisierungs- und Rekonstruktionsmaßnahmen investiver Art für die Verarbeitung  und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse des Anhang II des Vertrages dürfen nur in Übereinstimmung mit den Plänen zur strukturellen Verbesserung gefördert werden.

Es gelten die Bedingungen, die Beihilfesätze und die sektoriellen Beschränkungen des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Investitionsbeihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse (ABl. Nr. C 29 vom 2.2.1996, S. 4).

Die für Gemeinschaftsbeihilfen und staatliche Beihilfen gleichermaßen geltenden Beschränkungen nach den Nummern 1.2. und 2. im Anhang der Kommissionsentscheidung 94/173/EG vom 22. März 1994 (ABl. Nr. L 79 vom 23. März 1994), in der jeweils geltenden Fassung, sind bei der Beurteilung für die Gewährung der Zuwendungen anzuwenden.

5.6 Für Werbemaßnahmen nach Nummer 2.2 gelten die Bedingungen

  • Rahmenregelung für einzelstaatliche Beihilfen im Bereich der Werbung für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ausgenommen Fischereierzeugnisse) und bestimmte nicht im Anhang II des EWG-Vertrags genannte Erzeugnisse
  • Mitteilung der Kommission betreffend die staatliche Förderung des Absatzes von landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen
  • Leitlinien für die Prüfung der einzelstaatlichen Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor

5.7 Mit der Investition nach 2.2 darf erst nach Bewilligung begonnen werden. In begründeten Ausnahmefällen kann auf Antrag die Bewilligungsbehörde zustimmen, daß mit den Maßnahmen bereits vor der Bewilligung begonnen wird. Vorzeitiger Beginn ist nur nach positiver Vorprüfung der sachlichen Fördervoraussetzungen zulässig. Maßnahmen nach 2.1 gelten nicht als Beginn des Vorhabens. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Baugrunduntersuchung, Grunderwerb und Herrichten des Gebäudes (z. B. Gebäudeabbruch, Planieren) nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung und/oder wurden vor Beginn der Vorplanung nach 2.1 realisiert.

5.8 Zweckbindungsfrist

Die Förderung von Investitionen erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, daß die geförderten

  • Gebäude und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Jahren ab Fertigstellung und
  • Maschinen, technische Einrichtungen, Fahrzeuge und Geräte innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Lieferung

veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.

Von einem Widerruf kann abgesehen werden, wenn das geförderte Unternehmen umgebildet wird und der Rechtsnachfolger die Förderungsgrundsätze dem Sinne nach erfüllt. Die Förderung kann dann auf Rechtsnachfolger übertragen werden.

5.9 Erzeuger können Erzeugnisse außerhalb der Direktvermarktung absetzen bzw. landwirtschaftliche Produkte zukaufen, wenn dieser Absatz bzw. Zukauf von unerheblicher Bedeutung ist. Von unerheblicher Bedeutung ist ein Absatz bzw. Zukauf nicht mehr, wenn er im Jahresdurchschnitt wertmäßig ein Viertel des Verkaufserlöses der Erzeugnisse, die über die geförderte Investition produziert werden, übersteigt.

5.10 Die Investitionsmaßnahmen sind nur förderfähig, wenn sie im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 des Rates vom 15. Juli 1991 (ABl. Nr. L 218/1 vom 6.8.1991), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 3669/93 des Rates vom 22. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 338/26 vom 21.12.1993) Artikel 12 Abs. 5 letzter Anstrich nicht auf den Ackerbau oder die Tierhaltung (Urproduktion) bezogen sind.

5.11 Regelbesteuerte Zuwendungsempfänger haben die Umsatzsteuerpflichtigkeit der Zuwendung im Rahmen der Richtlinie eigenverantwortlich zu prüfen.

Förderfähig sind nur die Nettobeträge der zuwendungsfähigen Kosten (ohne Umsatzsteuer) nach den Nummern 2.1 und 2.2.

6. Verfahren

6.1 Antragsverfahren

6.1.1 Bei einem Gesamtaufwand nach 2.1 und 2.2 unter 100 000,00 DM ist der Antrag formgebunden nach dem Muster der Anlage der Richtlinie an das Landesamt für Ernährung, Landwirtschaft und Flurneuordnung, PF 379, Ringstraße 1010, 15203 Frankfurt (Oder)-Markendorf zu stellen.

6.1.2 Bei einem Gesamtaufwand nach 2.1 und 2.2 ab 100 000,00 DM ist der Antrag formgebunden nach dem Muster der Anlage  der Richtlinie über ein Kreditinstitut freier Wahl (Hausbank) an das Landesamt nach 6.1.1 zu stellen.

6.2 Für das laufende Kalenderjahr sind die Anträge bis zum 31. Mai zu stellen.

6.3 Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Ernährung, Landwirtschaft und Flurneuordnung.

6.4 Verwendungsnachweis

6.4.1 Der Verwendungsnachweis hat unter Vorlage der Originalrechnungen/-belege auf der Basis einer lückenlosen Buchführung zu erfolgen.

6.4.2 Die Kontrolle des Verwendungsnachweises erfolgt durch das Landesamt für Ernährung, Landwirtschaft und Flurneuordnung. Zu diesem Zweck hat dieses das Recht, die Verwendung der Mittel durch Besichtigung an Ort und Stelle und Einsicht in Bücher, Belege und sonstige Unterlagen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen.

6.5 Die Erfolgskontrolle erfolgt durch das Landesamt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. Die Kriterien für die Erfolgskontrolle werden vom Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in einer Verwaltungsvorschrift festgelegt.

6.6 Sonstige Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7. Inkrafttreten, Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1997 in Kraft. Die Geltungsdauer ist zunächst auf den 31.12.1998 beschränkt. Gleichzeitig tritt die Richtlinie des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte vom 1. November 1994 (ABl. S. 1606) außer Kraft.

Anlagen