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Richtlinie des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen zur Umsetzung des Förderprogramms Digitalisierung im Rahmen des Paktes für den Öffentlichen Gesundheitsdienst

Richtlinie des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen zur Umsetzung des Förderprogramms Digitalisierung im Rahmen des Paktes für den Öffentlichen Gesundheitsdienst
vom 9. November 2022
(ABl./22, [Nr. 45S], S.904-2)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2023 durch Richtlinie des MSGIV vom 9. November 2022
(ABl./22, [Nr. 45S], S.904-2)

1 Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt gemäß Teil B der „Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern zur Umsetzung des Förderprogramms Digitalisierung im Rahmen des Paktes für den Öffentlichen Gesundheitsdienst“ (Anlage 1) und nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen für Investitionen in den Landkreisen und kreisfreien Städten. Investitionen sind solche im Sinne des Artikels 104b des Grundgesetzes, wobei Darlehen, Kapitalzuführungen und sonstige Finanzinvestitionen ausgeschlossen sind.

1.2 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Zweck der Zuwendung

2.1 Mit dieser Förderrichtlinie wird das im Pakt für den Öffentlichen Gesundheitsdienst formulierte Ziel verfolgt, den Öffentlichen Gesundheitsdienst insgesamt und insbesondere in Hinblick auf den Infektionsschutz zu stärken. Die Einrichtungen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes sollen darin unterstützt werden, künftig gesundheitlichen Problemlagen, wie beispielsweise Pandemien, effizienter entgegentreten zu können. Um dieses Ziel zu erreichen, soll mit Investitionen in die Digitalisierung der Öffentliche Gesundheitsdienst gefördert werden.

2.2 Die Zuwendung dient der Förderung von technischen und prozessualen Modernisierungsmaßnahmen und zielt auf eine Steigerung und Weiterentwicklung des digitalen Reifegrades des Öffentlichen Gesundheitsdienstes in den Landkreisen und kreisfreien Städten ab.

3 Gegenstand der Zuwendung

3.1 Folgende Investitionen sind grundsätzlich förderfähig:

  • Kosten zur Beschaffung und Implementierung neuer Hardware,
  • Kosten zur Beschaffung und Implementierung neuer Software, einschließlich Entwicklungskosten,
  • initiale Betriebskosten, die ausschließlich während der Laufzeit des Fördervorhabens entstehen,
  • Kosten für zu erbringende Nachweise (zum Beispiel IT-Sicherheitstest),
  • Infrastrukturkosten,
  • Kosten für Beratungsdienstleistungen im direkten Zusammenhang mit der Planung und Umsetzung einer beantragten Maßnahme.

3.2 Wird ein Investitionsbedarf festgestellt, der nicht durch Maßnahmen nach Nummer 3.1 abgedeckt wird, können die Zuwendungsempfangenden anderweitige Investi­tionsmaßnahmen beantragen, sofern sie dem Zweck der Zuwendung Rechnung tragen.

3.3 Eine Förderung von Stellen zum Personalaufbau ist ausgeschlossen. Nicht förderfähig sind zudem Folgekosten für den Betrieb von Software und Hardware, sonstiger Verwaltungsaufwand (insbesondere Büroräume und nicht IT-bezogene Arbeitsplatzausstattung) und Kosten für Beratungsdienstleistungen, die nicht im direkten Zusammenhang mit der beantragten Maßnahme stehen.

4 Zuwendungsempfangende

Zuwendungsempfangende sind die Gesundheitsämter der Landkreise und kreisfreien Städte des Landes Brandenburg.

5 Zuwendungsvoraussetzungen

5.1 Förderfähig sind Maßnahmen, welche die Zuwendungsempfangenden befähigen, den digitalen Reifegrad des Öffentlichen Gesundheitsdienstes zu verbessern.

5.1.1 Notwendige Voraussetzung für die Bewilligung von Fördermitteln ist die nachweisliche Einstufung des zuwendungsempfangenden Gesundheitsamtes in das im Rahmen eines Forschungsvorhabens des Bundesministeriums für Gesundheit erarbeitete Reifegradmodell (https://gesundheitsamt-2025.de/digitalisierung/reifegradmodell) zum jeweils aktuellen Stand.

5.1.2 Förderfähig sind Maßnahmen in den vom Reifegrad­modell beschriebenen Dimensionen, die geeignet sind, die Einstufung in mindestens einer Dimension um eine Stufe zu verbessern. Analog zu den Festlegungen des Bundes bedarf es hierfür einer Erfüllung der definierten Subkriterien je Stufe zu 80 Prozent.

5.1.3 Anforderungen des Reifegradmodells gelten auch als erfüllt, wenn diese im Auftrag des Zuwendungsempfangenden oder für den jeweiligen Zuwendungsempfangenden von anderen Einrichtungen oder Stellen erbracht werden.

5.2 Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen. Sie liegt vor, wenn gleiche Maßnahmen aus verschiedenen Förderprogrammen unterstützt werden. Es ist durch den Zuwendungsempfangenden sicherzustellen, dass sich die Aktivitäten, die im Rahmen unterschiedlicher Fördermaßnahmen unterstützt werden, bezüglich der Inhalte und Kosten ergänzen.

5.3 Berücksichtigungsfähig sind ausschließlich Investitionen, die für förderfähige Maßnahmen seit dem 1. Januar 2022 und bis spätestens zum Zeitpunkt der Einreichung des Verwendungsnachweises entsprechend den Festlegungen von Nummer 7.5.1 begonnen wurden. Bei Maßnahmen, die als selbstständige Abschnitte eines laufenden Vorhabens umgesetzt werden sollen, ist eine Förderung möglich, wenn allein für diesen selbstständigen Abschnitt die Förderkriterien erfüllt sind.

6 Art und Umfang der Zuwendung

6.1 Zuwendungsart: Projektförderung

6.2 Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung

6.3 Form der Zuwendung: Zuweisung

6.4 Die Bereitstellung eines finanziellen Eigenanteils der Zuwendungsempfangenden ist für die Inanspruchnahme der Fördermittel nicht erforderlich.

6.5 Die Berechnung der auszahlbaren Fördermittel je Zuwendungsempfangenden erfolgte jeweils hälftig auf Grundlage des Bevölkerungsanteils der jeweiligen Kommune sowie auf Grundlage eines einheitlichen Festbetrages. Der Förderrahmen über auszahlbare Fördermittel ist wie folgt festgelegt:

Zuwendungsempfangende

Auszahlbare Fördermittel

Brandenburg an der Havel

64 995,04 €

Cottbus

72 880,79 €

Frankfurt (Oder)

60 189,54 €

Potsdam

98 700,23 €

Barnim

100 430,05 €

Dahme-Spreewald

96 471,34 €

Elbe-Elster

73 476,98 €

Havelland

93 448,34 €

Märkisch-Oderland

103 210,06 €

Oberhavel

108 639,17 €

Oberspreewald-Lausitz

75 681,81 €

Oder-Spree

97 509,96 €

Ostprignitz-Ruppin

73 023,90 €

Potsdam-Mittelmark

109 773,70 €

Prignitz

65 942,92 €

Spree-Neiße

77 020,67 €

Teltow-Fläming

95 469,87 €

Uckermark

78 659,14 €

Gesamt

1 545 523,50 €

7 Verfahren

7.1 Das Verfahren richtet sich nach den Grundsätzen der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (ANBest-G).

7.2 Bewilligungsbehörde

Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration
und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg (MSGIV)
Abteilung 4, Referat 43
Henning-von-Tresckow-Straße 2 - 13
14467 Potsdam

7.3 Antrags- und Bewilligungsverfahren

7.3.1 Anträge über die Gewährung von Zuwendungen sind unter Verwendung des Antragsformulars (Anlage 2) bis spätestens 30. November 2022 bei der Bewilligungs­behörde zu stellen. Je Gesundheitsamt eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt kann ein Antrag, gegebenenfalls unter Angabe von einzelnen Teilprojekten, eingereicht werden.

7.3.2 Das Reifegradmodell dient als gemeinsamer Referenzrahmen für die Ermittlung und Bewertung der einzelnen förderfähigen Maßnahmen. Grundsätzlich gilt, dass die im Rahmen des Antrags formulierten Vorhaben, die eine Eignung zur Erhöhung der digitalen Reife im Sinne des Reifegradmodells aufweisen, glaubhaft und nachvollziehbar dargestellt werden müssen. Die Einstufung des digitalen Reifegrades erfolgt über das vom Bundesministerium für Gesundheit bereitgestellte Onlinetool (https://gesundheitsamt-2025.de) zur Durchführung der Reifegradmessung und darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als sechs Monate zurückliegen. Das daraus resultierende Zertifikat ist dem Antragsformular inklusive der zugehörigen „Anlage 1 Ergebnis der Reifegradmessung“ des Zertifikates hinzuzufügen.

7.4 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der bewilligten Mittel erfolgt auf Mittelanforderung durch den Zuwendungsempfangenden bei der Bewilligungsbehörde bis spätestens 31. Dezember 2022.

7.5 Verwendungsnachweisverfahren

7.5.1 Der Verwendungsnachweis (Anlage 3) ist bis spätestens zum 15. Mai 2023 mit rechtsverbindlicher Unterschrift bei der Bewilligungsbehörde zur Prüfung einzureichen. Die Frist gilt als gewahrt, sofern die Einreichung des Verwendungsnachweises vorab per E-Mail (oegd@MSGIV.Brandenburg.de) zum Stichtag erfolgt.

7.5.2 Der Verwendungsnachweis erfolgt über die von der Bewilligungsbehörde bereitgestellten Unterlagen (Anlage 3). Auf die Vorlage der Bücher und Belege wird verzichtet. Der aktualisierte Nachweis des Zertifikates des Reifegradmodells erfolgt inklusive der zugehörigen „Anlage 1 Ergebnis der Reifegradmessung“ des Zertifikates und darf nicht länger als sechs Monate zurückliegen. Im Verwendungsnachweis ist zu erklären, dass die Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und die Angaben mit den Büchern und Belegen übereinstimmen.

7.5.3 Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, weitere Auskünfte und Unterlagen anzufordern, soweit dies erforderlich ist oder vom Bund erfragt wird, um die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen sicherzustellen.

7.6 Zu beachtende Vorschriften

7.6.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung als auch die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind.

7.6.2 Die Bewilligungsbehörde, der Landesrechnungshof und der Bundesrechnungshof sind zur Prüfung der Zuwendungsempfangenden berechtigt. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, der Bewilligungsbehörde und den Rechnungshöfen im Rahmen der Prüfung Einblick in die Geschäftsunterlagen und Zugang zu den Geschäftsräumen zu gewähren und alle in Zusammenhang mit der Verwendung der Zuwendung stehenden Auskünfte zu erteilen.

7.6.3 Weitergehende Grundlage einer Bewilligung ist insbesondere Teil B der Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern zur Umsetzung des Förderprogramms Digitalisierung im Rahmen des Paktes für den Öffentlichen Gesundheitsdienst vom 4. November 2021 (Anlage 1) sowie das Leitbild „Digitales Gesundheitsamt 2025“ mitsamt Reifegradmodell (https://gesundheitsamt-2025.de/digitalisierung/leitbild).

8 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

8.1 Die geförderten informationstechnischen Systeme müssen, soweit zielführend, interoperabel sein, sodass Anwendungsfälle beziehungsweise Prozesse systemübergreifend und durchgehend digital unterstützt werden können. Ausnahmen von dieser Förderbedingung sind nachvollziehbar zu begründen. Um Interoperabilität zu erreichen, ist es in erster Linie notwendig, dass die Daten einheitlich standardisiert erfasst, verarbeitet und gespeichert werden. Wo dies nicht möglich oder zielführend ist, etwa bei Bestandssystemen, sollen Schnittstellen geschaffen werden. Dabei sind sowohl medizinische Informationen als auch Verwaltungsinformationen und -prozesse sowie die jeweils individuellen Interoperabilitäts­anforderungen zu berücksichtigen.

8.2 Im Rahmen der Förderung ist den Erfordernissen der Informationssicherheit und des Datenschutzes nach dem aktuellen Stand der Technik Rechnung zu tragen. Für geförderte Maßnahmen und Systeme sind von Beginn an technische und organisatorische Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit betroffener Informationen zu etablieren.

8.3 Die Landkreise und kreisfreien Städte beteiligen sich an einem fachlichen Austausch, den das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg für die Zuwendungsempfangenden des Öffentlichen Gesundheitsdienstes mit der Arbeitsgruppe IT im Öffentlichen Gesundheitsdienst (AG IT-ÖGD) organisiert.

9 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

Anlagen

Anlage 1 Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern zur Umsetzung des Förderprogramms Digitalisierung im Rahmen des Paktes für den Öffentlichen Gesundheitsdienst vom 8. November 2021
Anlage 2 Antrag über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen zur Umsetzung des Förderprogramms Digitalisierung des Landes Brandenburg im Rahmen der Umsetzung des Paktes für den Öffentlichen Gesundheitsdienst
Anlage 3 Verwendungsnachweis zum Bescheid über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen zur Umsetzung des Förderprogramms Digitalisierung im Rahmen des Paktes für den Öffentlichen Gesundheitsdienst

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