Suche

Suche innerhalb der Norm

ARCHIV

Link zur Hilfe-Seite

Steuerliche Behandlung von
1. Renten der Sozialversicherung der ehemaligen DDR und dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets,
2. Leistungen aus Zusatzversorgungssystem des Beitrittsgebiets,
3. Leistungen aus Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets

Steuerliche Behandlung von
1. Renten der Sozialversicherung der ehemaligen DDR und dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets,
2. Leistungen aus Zusatzversorgungssystem des Beitrittsgebiets,
3. Leistungen aus Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets

vom 18. März 1993

Außer Kraft getreten

1. Renten der Sozialversicherung nach der Rentenverordnung der ehemaligen DDR und dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets

Die Verordnung über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialpflichtversicherung - Rentenverordnung - vom 23.11.1979 (BGl.-DDR 1979 I S. 401 ff.) war im Betrittsgebiet bis zum 31.12.1991 in Kraft. Ab dem 01.01.1992 gilt grundsätzlich in der gesamten Bundesrepublik Deutschland das Rentenreform­gesetz 1992. Da jedoch das Rentenrecht der Bundesrepublik erheblich vom Rentenrecht der ehemaligen DDR abweicht, wurden ergänzende Bestimmung und Vertrauensschutzregelungen in das Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) vom 25.07.1991 (BGBl I, S. 1605) aufgenommen.

Bei der Veranlagung 1991 unterliegen die Sozialversicherungsrenten nach dem Rentenrecht der ehemaligen DDR erstmals der Einkommensbesteuerung nach § 22 EStG. Da die Einkommensteuer-Richtlinien 1990 lediglich Regelungen zur Besteuerung von Sozialversicherungsrenten nach bundesdeutschen Rentenrecht enthalten, werden nachfolgend ergänzende Hinweise zur Besteuerung von Renten nach DDR-Rentenrecht und dem Übergangsrecht für das Beitrittsgebiet gegeben. Dabei wird jeweils zunächst zusammengefasst auf die rentenrechtliche Bestimmungen eingegangen und anschließend die steuerliche Behandlung dargestellt.

1.1. Altersrente

Anspruchsvoraussetzungen nach §§ 2 und 4 Rentenverordnung-DDR

Die Regelaltersgrenze ist bei Frauen das 60. Lebensjahr und bei Männern das 65. Lebensjahr.

Übergangsbestimmungen

Bestand am 31.12.1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente wegen Alters vor Vollendung des 65. Lebensjahrs, gilt diese Rente vom 01.01.1992 an als Rentenaltersrente (§ 302 Abs. 2 des 6. Buches des Sozialgesetzbuches - SGB - in der Fassung des Art. 1 Nr. 129 RÜG, BGBl 1991 I, S. 1606, 1631).

Die Höhe der Rente wird neu ermittelt (vgl. § 307 a des Sechsten Buches des SGB - Fundstelle s. o.).

Die Regelaltersgrenze von 60 bzw. 65 Jahren gilt nach den Vertrauensschutzregelungen des Übergangsrechts für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets noch, wenn Renten in der Zeit vom 01.01.1992 bis 31.12.1996 beginnen (Art. 2 §§ 1 und 4 RÜG).

Steuerliche Behandlung im Veranlagungszeitraum 1991

Der Ertragsanteil der Altersrente richtet sich nach dem zu Beginn der Rente vollendeten Lebensalter (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG).

Steuerliche Behandlung ab dem Veranlagungszeitraum 1992

Die Anpassung der Höhe der Rente ab 1992 führt nicht dazu, dass der Erhöhungsbetrag als selbständige Rente anzusehen ist (Abschnitt 167 Abs. 8 Satz 2 EStR).

1.2. Invalidenrente

Anspruchsvoraussetzungen nach §§ 8 ff Rentenverordnung-DDR

Nach der Rentenverordnung wurde bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Invalidenrente gezahlt, wenn das Leistungsvermögen des Versicherten nach Erfüllung einer Mindestversicherungszeit durch Krankheit, Unfall oder eine sonstige Schädigung um mindestens zwei Drittel gemindert war.

Übergangsbestimmungen

Bestand am 31.12.1991 Anspruch auf eine Invalidenrente nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets, ist diese Rente vom 01.01.1992 an eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder eine Rente wegen Berufsunfähigkeit (vgl. § 302 a des 6. Buches SGB).

Die Höhe der Rente wird neu berechnet.

Ansonsten treten ab 1992 auch im Beitrittsgebiet die Regelungen über Renten wegen verminderter Erwerbsunfähigkeit nach dem 6. Buch des SGB ein. Soweit allerdings die Voraussetzungen für einen neuen Anspruch auf Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente in den Jahren 1992 bis einschließlich 1996 nicht erfüllt sind, aber eine Invalidenrente nach der Rentenverordnung-DDR möglich gewesen wäre, greift die Vertrauensschutzregelung nach Art. 2 § 7 RÜG ein.

Eine Invalidenrente oder Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente kann bei Erreichen der nach DDR-Recht geltenden Regelaltersgrenze - bei Frauen von 60 Jahren, bei Männern von 65 Jahren - innerhalb des Übergangszeitraums von 1992 bis 1996 in eine Altersrente umgewandelt werden (Art. 2 § 4 RÜG).

Steuerliche Behandlung im Veranlagungszeitraum 1991

Die Invalidenrente ist - wie die Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente nach bundesdeutschem Recht - eine abgekürzte Leibrente.

Der Ertragsanteil richtet sich nach der bei Beginn der Rente anzunehmenden Laufzeit (§ 55 EStDV).
Für den Fall, dass vom Steuerpflichtigen geltend gemacht wird, die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente werde vor Erreichen des 65. Lebensjahres in ein Altersruhegeld umgewandelt, verweise ich hinsichtlich der steuerlichen Handhabung auf meine Verfügung vom 04.03.1993 - S 2255 - 3 - St 113 a -.

Steuerliche Behandlung im Veranlagungszeitraum 1992

Der Ertragsanteil der abgekürzten Leibrente bleibt unverändert bestehen, bis die Rente in eine Altersrente umgewandelt wird. Die Anpassung der Höhe der Rente führt dazu, dass der Erhöhungsbetrag als selbständige Rente anzusehen ist.

1.3. Zuschläge zur Alters- und Invalidenrente

nach §§ 17 und 18 Rentenverordnung-DDR

Zur Alters- und Invalidenrente wurde ggf. ein Ehegatten- und Kinderzuschlag gezahlt.

Der Ehegattenzuschlag gehört zu den mit dem Ertragsanteil steuerpflichtigen Rentenbezügen.

Der Kindergeldzuschlag ist nach § 3 Nr. 1 b EStG steuerfrei.

1.4. Kriegsrente

Ab dem 01.01.1991 gilt für die Kriegsopferversorgung das Bundesversorgungsgesetz (Anlage I Kap. VIII Sachgebiet K Abschn. III Nr. 1 Einigungsvertrag).

Die Bezüge sind nach § 3 Nr. 6 EStG steuerfrei.

1.5. Hinterbliebenenrenten

  1. Witwen-/Witwerrente nach § 19 Rentenverordnung-DDR

Ein Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente kam nach DDR-Rentenrecht nur in Betracht für

  • die Witwe ab Vollendung des 60. Lebensjahrs
  • den Witwer ab Vollendung des 65. Lebensjahrs
  • die Witwe und den Witwer bei Invalidität
  • die Witwe mit einem Kind unter 3 Jahren oder zwei Kindern unter 8 Jahren
  1. Übergangshinterbliebenenrente nach § 20 Rentenverordnung-DDR
    Lagen die vorgenannten Voraussetzungen nicht vor, konnten Witwen oder Witwer eine Übergangshinterbliebenenrente für die Dauer von i. d. R. zwei Jahren nach dem Tod des Ehegatten erhalten, der Anspruch auf eine Sozialversicherungsrente hatte.
  2. Waisenrente nach § 21 Rentenverordnung-DDR
    Waisen hatten für die Dauer der Zahlung des Kinderzuschlags nach § 18 Rentenverordnung - mindestens bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres - Anspruch auf Waisenrente.

Übertragung der Hinterbliebenenversorgung des 6. Buches SGB ab 1992 auf das Beitrittsgebiet
Ab 1992 gelten für die Hinterbliebenenversorgung die Regelungen des 6. Buches SGB.

Dadurch sind ggf. unbedingte Hinterbliebenenansprüche für Witwen und Witwer entstanden, die früher - wegen Nichterreichens der Altersgrenze - nur einen bedingten (bei Invalidität) oder lediglich einen zeitlich befristeten Anspruch (bei Witwen mit Kindern oder mit Übergangshinterbliebenenrente) hatte. Die Hinterbliebenenrenten werden auf Antrag festgestellt, wenn sie am 31.12.1991 im Beitrittsgebiet nicht gezahlt wurden (§ 1155 RVO in der Fassung Art. 8 Nr. RÜG, BGBl 1991 I S. 1690). Bei Waisenrenten kann sich die Laufzeit - z. B. nach § 1267 Abs. 1 Satz 1 RVO bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres - verlängern.

In den Jahren 1992 bis 1996 kann ferner ein Anspruch auf eine Hinterbliebenenversorgung wie nach bisherigen Recht erworben werden, falls diese günstiger ist als die bundesdeutsche Hinterbliebenenrente (Art. 2 §§ 11 - 13 und 15 RÜG).

Steuerliche Behandlung im Veranlagungszeitraum 1991

Witwen- und Witwerrenten, die wegen Vollendung des 60. bzw. 65. Lebensjahres gezahlt werden, sind Leibrenten, deren Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG zu ermitteln ist.

Entsprechendes gilt für Witwen- und Witwerrenten, die wegen Invalidität gezahlt wurden, wenn nicht zu erwarten ist, dass die Invalidität entfällt.

Wird die Witwenrente wegen eines Kindes unter 3 Jahren oder zwei Kindern unter 8 Jahren gezahlt, so handelt es sich um eine abgekürzte Leibrente, deren Ertragsanteil nach § 55 Abs. 2 EStDV zu ermitteln ist, wenn das Kind das 3. Lebensjahr bzw. die Kinder das 8. Lebensjahr vollenden, bevor die Witwe das 60. Lebensjahr vollendet hat.

Für die steuerliche Beurteilung der Witwen- und Witwenrente im Veranlagungszeitraum (VZ) 1991 kommt der Übertragung der Hinterbliebenenversorgung des Sozialgesetzbuchs ab 1992 auf das Betrittsgebiet keine Bedeutung zu, d. h., die 1991 nach dem DDR-Rentenrecht z. B. an eine Witwe mit Kindern gezahlte Hinterbliebenenrente kann 1991 nicht deshalb als Leibrente i. S. d.  § 22 Nr. 1 Satz 3 EStG angesehen werden, wenn durch das ab 1992 geltende bundesdeutsche Rentenrecht ein unbedingter und zeitlich nicht beschränkter Anspruch entsteht.

Für die auf die Dauer von i. d. R. höchstens zwei Jahren beschränkten Übergangshinterbliebenenrenten gilt 1991 ebenfalls stets § 55 Absatz 2 EStDV. Danach beträgt der Ertragsanteil in solchen Fällen regelmäßig 2 v. H.

Bei Waisenrenten ist die voraussichtliche Laufzeit nach § 18 Absatz 3 Rentenverordnung-DDR der Ermittlung des Ertragsanteils zugrunde zu legen.

Steuerliche Behandlung ab dem Veranlagungszeitraum 1992

Bei Fortzahlung einer vor 1992 nach DDR-Recht gezahlten Witwen- oder Witwerrente auf der Grundlage des 6. Buches des Sozialgesetzbuches.

Ab 1992 ist zu unterscheiden, ob eine Große oder eine Kleine Witwenrente vorliegt. Die unterschiedliche steuerliche Beurteilung ergibt sich aus Abschnitt 167 Abs. 7 EStR.

War die Rente 1991 bereits als unbefristete Leibrente anzusehen, so bleibt der 1991 geltende Ertragsanteil unverändert bestehen.

In den Fällen, in denen vor 1992 eine Witwenrente unter Berücksichtigung von Kindern bezogen wurde, handelt es sich bei der ab 1992 gewährten Witwenrente nach bundesdeutschen Rentenrecht stets um eine selbständige Rente, deren Ertragsanteil neu zu bestimmen ist. Der Ertragsanteil richtet sich ab 1992

  • im Fall einer voraussichtlich lebenslänglichen Leibrente nach dem am 01.01.1992 vollendeten Lebensjahr des Rentenberechtigten
  • im Fall einer abgekürzten Leibrente (vgl. Abschn. 167 Abs. 7 EStR) nach der Laufzeit der Rente ab dem 01.01.1992.

Gleiches gilt, wenn 1991 eine Übergangshinterbliebenenrente gezahlt wurde.

Ändert sich bei einer Waisenrente ab 1992 deren voraussichtliche Laufzeit, muss der Ertragsanteil nach § 55 Abs. 2 EStDV neu bestimmt werden.

Bei erstmaliger Zahlung einer bundesdeutschen Witwen- oder Witwerrente ab 1992.

Lagen zum Ablauf des Jahres 1991 die Voraussetzungen des Bezugs einer Witwen- oder Witwerrente nach DDR-Rentenrecht nicht vor, sondern wird (ggf. erstmals) ab 1992 eine Witwen- oder Witwerrente bezogen, richtet sich der Ertragsanteil

  • im Fall einer voraussichtlich lebenslänglichen Leibrente nach dem am 01.01.1992 vollendeten Lebensjahr des Rentenberechtigten
  • im Fall einer abgekürzten Leibrente (vgl. Abschn. 167 Abs. 7 EStR nach der Laufzeit der Rente ab dem 01.01.1992.

Bei erstmaliger Zahlung einer Witwen-, Witwer- oder Waisenrente in den Jahren 1992 bis 1996 nach den Übergangsregelungen des Art. 2 RÜG.

Hier gelten die obigen Ausführungen zur steuerlichen Behandlung im Veranlagungszeitraum 1992 entsprechend.

1.6. Unfallrenten

Anspruchsvoraussetzungen nach §§ 23 ff Rentenverordnung-DDR

Anspruch auf Unfallrente bestand für Versicherte, die durch Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit einen Körperschaden erlitten hatten, sowie deren Hinterbliebene.

Übergangsbestimmungen

Unfälle und Krankheiten, die vor dem 01.01.1992 eingetreten sind und die nach dem im Beitrittsgebiet geltenden Recht Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten der Sozialversicherung waren, gelten als Arbeitsunfälle im Sinne des Dritten Buches der Reichsversicherungsordnung (§ 1150 Abs. 2 Satz 1 RVO in der Fassung des Art. 8 Nr. 14 RÜG, BGBl 1991 I, S. 1606, 1688).

Steuerliche Behandlung

Die Unfallrenten sich nach § 3 Nr. 1 a EStG steuerfrei. Die Steuerbefreiung kommt für die Leistungen schon im Veranlagungszeitraum 1991 zum Tragen.

1.7. Übergangsrente nach der Rentenverordnung-DDR

Anspruchsvoraussetzungen nach § 32 Rentenverordnung-DDR

Der Anspruch wurde durch eine Berufskrankheit begründet, wegen der ein Arbeitsplatzwechsel erforderlich war. Die Übergangsrente wurde in Höhe des Verdienstausfalls gezahlt.

Übergangsbestimmungen

Krankheiten, die vor dem 01.01.1992 eingetreten sind und die nach dem Beitrittsgebiet geltenden Recht Berufskrankheiten der Sozialversicherung waren, gelten als Berufskrankheiten im Sinne des Dritten Buches der Reichsversicherungsordnung.

Eine nach dem im Beitrittsgebiet geltenden Recht bereits festgestellte Übergangsrente wird über den 31.12.1991 hinaus als Leistung der gesetzlichen Unfallversicherung fortgezahlt (§ 1150 Abs. 4 RVO Fundstelle s. o.).

steuerliche Behandlung

Da die Übergangsrente nach der Rentenverordnung wegen einer Krankheit gezahlt wurde, die als Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung anzusehen ist, sind die Leistungen nach § 3 Nr. 1 a EStG steuerfrei. Die Steuerbefreiung kommt für die Leistungen schon in Veranlagungszeitraum 1991 zum Tragen.

1.8. Renten für Bergleute

Anspruchsvoraussetzungen nach §§ 33 ff Rentenverordnung-DDR

Die Rentenverordnung enthielt Sonderbestimmungen für die Gewährung und Berechnung von Renten für Bergleute und deren Hinterbliebene. Die Bergmannsaltersrente wurde bei längerer bergmännischer Tätigkeit bereits vor Vollendung des 60. bzw. 65. Lebensjahrs gewährt (§ 34 Abs. 1 und 2 Rentenverordnung-DDR).

Die sog. Bergmannsvollrente ist eine Besonderheit bei Bergleuten. Sie konnte ab Vollendung des 50. Lebensjahres zu zahlen sein, wenn der Versicherte mindestens 15 Jahre unter Tage tätig war (§ 37 Rentenverordnung-DDR).

Konnte der Versicherte die bergmännische Tätigkeit wegen Berufsunfähigkeit nicht mehr ausüben, so hatte der Versicherte Anspruch auf Bergmannsrente (§ 42 Rentenverordnung-DDR).

Die Bergmannsaltersrente, Bergmannsvollrente, Bergmannsinvalidenrente und Bergmannsrente sind rentenrechtlich Renten gleicher Art. Liegen die Anspruchsvoraussetzungen für die verschiedenen Renten gleicher Art gleichzeitig vor - spätestens bei Erreichen der für den Anspruch auf Bergmannsaltersrente maßgebenden Altersrente - so wird nur die höhere Rente gezahlt (§ 50 Abs. 1 Rentenverordnung-DDR und § 56 1. Durchführungsbestimmung zur Rentenverordnung vom 23.11.1979).

Anspruch auf Bergmannswitwenrenten bestand bereits ab Vollendung des 55. Lebensjahres.

Überleitungsbestimmungen

Bestand am 31.12.1991 Anspruch auf Bergmannsaltersrente, so gilt diese vom 01.01.1992 an als Regelaltersrente (§ 302 Abs. 2 des 6. Buches SGB - Fundstelle s. o.).

Die Bergmannsinvalidenrente ist vom 01.01.1992 an eine Rente wegen Erwerbs­unfähigkeit (§ 302 a Abs. 1 des 6. Buches SGB i. V. Art. 1 Nr. 129 RÜG - Fundstelle s. o.).

Bergmannsrenten und Bergmannsvollrenten werden ab 01.01.1992 als Rente für Bergleute geleistet (§ 302 a Abs. 3 des 6. Buches SGB i. V. Art. 1 Nr. 129 RÜG - Fundstelle s. o.).

Die Anspruchsvoraussetzungen der Renten für Bergleute gelten nach Artikel 2 des Rentenüberleitungsgesetzes aus Vertrauensschutzgründen bis 31.12.1996 fort.

Steuerliche Behandlung

Für die Bergmannsaltersrente und die Bergmannsinvalidenrente gelten die Ausführungen zur Altersrente (1.1.) und Invalidenrenten (1.2.) entsprechend.

Die Bergmannsvollrente und die Bergmannsrente sind abgekürzte Leibrenten, deren Ertragsanteil sich nach der Laufzeit der Renten bis zur voraussichtlichen Umwandlung bei Erreichen der Regelaltersgrenze bestimmt.

Vollendet der Bezieher einer abgekürzten Leibrente für Bergleute (Bergmannsinvalidenrente, Bergsmannsvollrente, Bergmannsrente) während des Übergangszeitraumes von 1992 bis 1996 das 60. Lebensjahr und ist die Regelaltersgrenze für Bergmannsaltersrente um bis zu 5 Jahren nach § 5 Abs. 2 oder Abs. 3 des Übergangsrechts für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets herabgesetzt, kann für die Bemessung des Ertragsanteils nach § 55 Abs. 2 EStDV die Laufzeit bis zur Vollendung des Lebensjahres zugrunde zu legen sein, wenn der Steuerpflichtige dies geltend macht (hierzu verweise ich auf die Verfügung vom 04.03.1993 - S 2255 - 3 - St 113a -).
Entsprechendes gilt, wenn während des Übergangszeitraumes erstmals Anspruch auf Bergmannsinvalidenrente (§ 8 RÜG), Bergmannsvollrente (§ 6 RÜG), eine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente bei Bergleuten oder eine Rente für Bergleute erworben wird und die herabgesetzte Regelaltersgrenze erkennbar ebenfalls innerhalb des Übergangszeitraumes erreicht wird.

1.9. Unterhaltsrente an geschiedene Ehegatten

Anspruchsvoraussetzungen nach § 49 Rentenverordnung-DDR

Unterhaltsrenten wurden unter den in § 49 Rentenverordnung-DDR im einzelnen genannten Voraussetzungen an geschiedene Ehegatten, die die Voraussetzungen des Bezugs einer Witwen- oder Witwerrente nach DDR-Rentenrecht bei entsprechender Anwendung dieser Vorschriften erfüllten, beim Tod des zur Unterhaltszahlung gerichtlich verpflichteten Ehegatten gewährt. Die Unterhaltsrente wurde längstens für die Dauer der gerichtlich festgelegten Unterhaltszahlung geleistet.

Übergangsbestimmungen

Für den Unterhaltsanspruch eines Ehegatten, dessen Ehe vor dem Beitritt geschieden wurde, ist auch nach dem Beitritt das Recht der ehemaligen DDR in Kraft geblieben (Art. 234 § 5 EGBGB i. V. Anlage I Kapitel III Sachbereich B Abschn. II Nr. 1 des Einigungsvertrages).

Ein Anspruch auf Unterhaltsrente kann auch noch in der Zeit vom 01.01.1992 bis 31.12.1996 begründet werden (Art. 2 § 14 RÜG).

Steuerliche Behandlung

Bei der Unterhaltszahlung handelt es sich um eine abgekürzte Leibrente, deren Ertragsanteil abhängig ist von der Laufzeit der Rente bis zum Ablauf der gerichtlich festgelegten Unterhaltszahlungen oder dem früheren Bezug einer Rente der Rentenversicherung durch den geschiedenen Ehegatten.

1.10. Pflegegeld, Blindengeld und Sonderpflegegeld

Anspruchsvoraussetzungen nach §§ 55 ff Rentenverordnung-DDR

Der Empfänger einer Rente der Sozialversicherung erhielt bei Pflegebedürftigkeit, hochgradiger Sehschwäche oder Schwerstbeschädigung Pflegegeld, Blindengeld oder Sonderpflegegeld von der Sozialversicherung.

Übergangsbestimmungen

Die Leistungen wurden bis zum 31.12.1991 bei Rentnern - abweichend vom Bundesrecht - von der Sozialversicherung erbracht (§§ 27, 29 des Gesetzes über die Sozialversicherung vom 28.06.1990, GBl.-DDR I Nr. 38 S. 486, 489 und Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschn. III Nr. 2 Buchst. b) Einigungsvertrag).

Steuerliche Behandlung

Die Leistungen sind nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei; werden die Leistungen von der gesetzlichen Unfallversicherung gewährt, gilt die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 1 a EStG.

1.11. Sozialzuschlag

Rechtsgrundlagen

Sozialzuschläge wurden Rentnern aus der Sozialversicherung ab 01.07.1990 gezahlt, wenn die Rente weniger als 495 DM betrug. Der Sozialzuschlag wird nach dem RÜG ggf. bis 31.12.1996 an Personen gezahlt, deren Rente wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit, Witwen- bzw. Witwerrente oder Erziehungsrente oder Rente aus der Unfallversicherung vor dem 01.01.1994 begonnen hat (Gesetz zur Zahlung eines Sozialzuschlags zu Renten im Beitrittsgebiet, Art. 40 RÜG).

Steuerliche Behandlung

Der Sozialzuschlag erhöht den mit dem Ertragsanteil steuerpflichtigen Rentenbezug.
Der Sozialzuschlag zu einer Unfallrente, Übergangsrente oder Rente aus einer gesetzlichen Unfallversicherung ist steuerfrei.

1.12. Steuerliche Besonderheiten bei Bezug der aufgeführten Renten/Leistungen

gekürzte Vorsorgepauschale nach § 10 c Abs. 3 Nr. 4 EStG bei Bezug von Altersrente sowie Bergmannsaltersrente

Nach dieser Vorschrift wird bei Bezug von Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung neben steuerpflichtigem Arbeitslohn die gekürzte Vorsorgepauschale gewährt. Die Altersrente, sowie die Bergmannsaltersrente nach der Rentenverordnung der DDR stehen für die Anwendung des § 10 c Abs. 3 Nr. 4 EStG dem Altersruhegeld nach der gesetzlichen Rentenversicherung gleich (§ 302 Abs. 2 des 6. Buches SGB - Fundstelle s. o.).

erhöhter Pauschbetrag nach § 33 b Abs. 3 letzter Satz EStG

Das Blindengeld und das Sonderpflegegeld nach § 58 und § 59 der Rentenverordnung-DDR sind Leistungen im Sinne des Abschnitts 194 Abs. 6 Satz 1 EStR und berechtigten daher zur Inanspruchnahme des erhöhten Pauschbetrages nach § 33 b Abs. 3 Satz 3 EStG.
Als solche Leistung ist auch das Pflegegeld nach § 55 Rentenverordnung-DDR der Stufen III und IV anzusehen.

anrechenbare Bezüge für § 33 a Abs. 1 und 2 EStG

Das Pflegegeld, Blindengeld und Sonderpflegegeld sind keine anzurechenden Bezüge im Sinne des § 33 a  Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 4 EStG, da sie den Leistungen nach Abschnitt 190 Abs. 6 Satz Buchst. c) EStR vergleichbar sind.

2. Leistungen aus Zusatzversorgungssystemen des Beitrittsgebiets

Rentenrechtliche Behandlung

Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung vor dem 01.07.1990 begründen Ansprüche auf

  • Zusatzaltersrente
  • Zusatzinvalidenrente
  • Zusatzhinterbliebenenrente

Die Verordnung über die freiwillige Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung - FZR-Verordnung - vom 17.11.1977 (GBl.-DDR I Nr. 35 S. 395) gilt für die Gewährung und Berechnung von Zusatzrenten über den 30.06.1990 hinaus bis 31.12.1991 (§ 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 des Rentenangleichungsgesetzes vom 28.06.1990, GBl.-DDR I Nr. 38 S. 495, Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 1 Einigungsvertrag).

Die rentenrechtlichen Voraussetzungen für die Zusatzrenten stimmen mit den Anspruchsvoraussetzungen für die entsprechenden Renten nach der Rentenverordnung überein (Tz. 1.1./1.2./1.5./1.8.).

Die Ansprüche und Anwartschaften auf Leistungen aus den Zusatzversorgungssystemen wurden grundsätzlich zum 31.12.1991 in die Rentenversicherung überführt, wobei die Zusatzrente wie die entsprechende Rente nach der Rentenverordnung behandelt wird (§ 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und 3 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes - AAÜG - Art. 3 RÜG - Fundstelle s. o.).

Steuerliche Behandlung

Die Zusatzrenten sind steuerlich wie die Hauptrenten zu beurteilen.

3. Leistungen aus Sonderversorgungssystemen (NVA, MDI, Zoll u. ä.) der ehemaligen DDR und der an deren Stelle getretenen Leistungen

Folgende Versorgungsleistungen aus Sonderversorgungssystemen sind nicht in die Rentenversicherung überführt worden:

  • Übergangsrenten
  • Invalidenrente bei Erreichung besonderer Altersgrenzen
  • befristete erweiterte Versorgung
  • Invalidenrente und Dienstbeschädigungsteilrente
  • Vorruhestandsgeld (hier ist nicht das Vorruhestandsgeld aufgrund der Verordnung über die Gewährung von Vorruhestandsgeld vom 08.02.1990, GBl I Nr. 7 S. 42 gemeint)

Zur steuerlichen Behandlung dieser Leistungen wird eine gesonderte Weisung ergehen.

Bis zur Erteilung des o. g. Erlasses bitte ich bei der Bearbeitung von folgenden Grundsätzen auszugehen:

Die Bezüge aus den Sonderversorgungssystemen gehören nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und unterliegen damit nicht dem Lohnsteuerabzug (BMF-Schreiben, IV BG S 2332 - 20/91, vom 21.03.1991, BStBl 1991 I, S. 474).

Es handelt sich um abgekürzte Leibrenten, die mit dem Ertragsanteil nach § 55 Abs. 2 EStDV als sonstige Einkünfte zu besteuern sind.

Als Ende der voraussichtlichen Laufzeit dieser abgekürzten Leibrente ist das Erreichen der Regelaltersgrenze für die Zahlung von Altersrente zugrunde zu legen (hierzu verweise ich auf meine Verfügung vom 04.03.1993 - S 2255 - 3 - St 113 a -).

Die Einkommensteuerveranlagung ist gemäß § 164 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung zu setzen.

Ich bitte, diese Fälle in Listen - mit Steuernummern, Name - für jeden Steuerbezirk aufzuzeichnen, um ggfs. bei einer abweichenden Regelung diese Steuerbescheide berichtigen zu können.

4. Vorruhestandsgelder (Verordnung vom 08.02.1990, GBl-DDR I Nr. 7 S. 42)

Hinsichtlich der steuerlichen Behandlung des Vorruhestandsgeldes verweise ich auf meine Verfügung vom 21.01.1992 - S 2345 - 1 - St 113 a -. Danach ist das Vorruhestandsgeld steuerfrei und unterliegt nach § 32 b Abs. 1 Nr. 1 i EStG i. V.  § 52 Abs. 21 e EStG i. d. F. Steueränderungsgesetz 1992 (BStBl I 1992, S. 146) ab dem Veranlagungszeitraum 1991 dem Progressionsvorbehalt.

5. Abgekürzte Leibrente

Zur Berechnung des Ertragsanteils bei abgekürzten Leibrenten, die von einem bestimmten Lebensjahr an in Altersruhegeld umgewandelt werden, verweise ich auf die Verfügung vom 04.03.1993 - S 2255 - 3 - St 113 a -.