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Verwaltungsvorschriften zur Übertragung einzelner Aufgaben der oder des Dienstvorgesetzten der Lehrkräfte und des sonstigen pädagogischen Personals der Schulen auf die Schulleiterinnen oder die Schulleiter (VV-Dienstvorgesetztenaufgaben-Übertragung - DAÜVV)

Verwaltungsvorschriften zur Übertragung einzelner Aufgaben der oder des Dienstvorgesetzten der Lehrkräfte und des sonstigen pädagogischen Personals der Schulen auf die Schulleiterinnen oder die Schulleiter (VV-Dienstvorgesetztenaufgaben-Übertragung - DAÜVV)
vom 20. Juli 2010
(Abl. MBJS/10, [Nr. 6], S.170)

geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 17. Juli 2015
(Abl. MBJS/15, [Nr. 15], S.156)

Auf Grund des § 146 in Verbindung mit § 71 Absatz 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I S. 78), der durch Artikel 1 Nummer 51 Buchstabe c des Gesetzes vom 8. Januar 2007 (GVBl. I S. 2) geändert worden ist, bestimmt der Minister für Bildung, Jugend und Sport:

1 - Grundsätze

Nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen nehmen die Schulleiterinnen oder die Schulleiter gegenüber den Lehrkräften und dem sonstigen pädagogischen Personal die Aufgaben der Dienstvorgesetzten oder des Dienstvorgesetzten wahr.

2 - Dienst- oder Arbeitsbefreiung, Mehrarbeit und Nebentätigkeiten

Die Schulleiterinnen oder die Schulleiter

  1. gewähren Dienstbefreiung für Beamte oder Arbeitsbefreiung für Tarifbeschäftigte, soweit diese nach beamtenrechtlichen Bestimmungen oder tariflichen oder außertariflichen Bestimmungen von dem Leiter oder der Leiterin des staatlichen Schulamtes gewährt werden können,
  2. ordnen Mehrarbeit für die Dauer von bis zu vier Wochen an oder genehmigen sie, wobei es einer nachträglichen Genehmigung durch das staatliche Schulamt nicht bedarf und
  3. entscheiden über das Verbot oder die Einschränkung der Ausübung einer Nebentätigkeit gemäß § 86 des Landesbeamtengesetzes, soweit dies nicht der obersten Dienstbehörde vorbehalten ist, oder die Untersagung oder Auflagenerteilung gemäß § 3 Absatz 4 Satz 2 TV-L.

3 - Dienstreisen

Dienstreisen

  1. im Zusammenhang mit Schulfahrten im Inland und ins Ausland
  2. nach Polen,
  3. in andere Länder der EU, die aus EU-Mitteln finanziert werden und der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von EU-Programmen dienen und
  4. innerhalb der Bundesrepublik Deutschland

werden von den Schulleiterinnen oder den Schulleitern angeordnet oder genehmigt, sofern entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen oder dem Land Brandenburg tatsächlich keine Reisekosten entstehen.

4 - Dienstliche Beurteilungen

Die Schulleiterinnen oder die Schulleiter erstellen die dienstlichen Beurteilungen. Dies gilt nicht für dienstliche Beurteilungen

  1. im Rahmen des Auswahlverfahrens zur Besetzung von Schulleitungsfunktionen gemäß § 69 des Brandenburgischen Schulgesetzes und bei Beförderungen von Schulleiterinnen oder Schulleitern sowie
  2. wenn das staatliche Schulamt sich das Recht im Einzelfall vorbehalten hat.

5 - Arbeitsschutz

Die Schulleiterinnen oder die Schulleiter nehmen die Aufgaben nach dem Arbeitsschutzgesetz wahr, soweit die Aufgaben nicht dem Schulträger obliegen. Sie können die Aufgaben gemäß § 13 Absatz 1 Nummer. 5, Absatz 2 des Arbeitsschutzgesetzes auf zuverlässige und fachkundige Lehrkräfte schriftlich übertragen, wobei die Organisationsverantwortung bei den Schulleiterinnen oder den Schulleitern verbleibt.

6 - Schaffung von Arbeitsgelegenheiten

Die Schulleiterinnen oder die Schulleiter legen die beabsichtigten Arbeitsgelegenheiten in inneren Schulangelegenheiten ihrem staatlichen Schulamt zur Zustimmung vor. Nach Zustimmungserteilung führen die Schulleiterinnen oder die Schulleiter in Zusammenarbeit mit den vom staatlichen Schulamt benannten Maßnahmeträgern das Antragsverfahren bei der zuständigen Behörde (zum Beispiel Jobcenter, Optionskommune) durch und treffen die Entscheidung über die Auswahl und die Eingliederung der Langzeitarbeitslosen in den Schulbetrieb.

7 - Kurzzeitige Einstellung von Vertretungslehrkräften

An Schulen, die einen Teil ihrer Vertretungsreserve in ein Personalkostenbudget umwandeln, schließen die Schulleiterinnen und Schulleiter im Rahmen der Vorgaben des staatlichen Schulamtes zu Vertretungszwecken befristete Arbeitsverträge, einschließlich befristeter Verlängerungsverträge. Die befristete Erhöhung der Beschäftigungsumfänge von Lehrkräften ist ebenfalls möglich. Die Nummer 9 Buchstaben a und b gelten entsprechend. Die Befristungsdauer orientiert sich an der notwendigen Vertretungszeit und dem zur Verfügung stehenden Personalkostenbudget.

8 - Sonstige Vertragsverhältnisse

Die Schulleiterinnen und Schulleiter schließen im Rahmen der ihnen zugewiesenen Haushaltmittel Honorar-, Dienstleistungs- und Werkverträge, Praktikumsverträge sowie Verträge mit ehrenamtlich Tätigen für außerunterrichtliche Leistungen.

9 - Stärkung der Selbstständigkeit von Schulen

Die Schulleiterinnen oder die Schulleiter der Schulen, die am Modellvorhaben “Stärkung der Selbstständigkeit von Schulen“ teilgenommen haben sowie die Schulleiterinnen oder die Schulleiter der Oberstufenzentren, nehmen gegenüber den Lehrkräften und dem sonstigen pädagogischen Personal zusätzlich weitere Aufgaben der Dienstvorgesetzten oder des Dienstvorgesetzten wahr. Die Aufgaben umfassen:

  1. die Auswahlentscheidung zur Einstellung und den Abschluss von Arbeitsverträgen mit Lehrkräften und dem sonstigen pädagogischen Personal im Rahmen der Vorgaben des staatlichen Schulamtes,
  2. den Abschluss von Änderungsverträgen über den Umfang der Beschäftigung und die Erteilung der beamtenrechtlichen Bescheide über die antragsgemäße Erhöhung oder Reduzierung des Beschäftigungsumfangs im Rahmen der Vorgaben des staatlichen Schulamtes,
  3. den Ausspruch von Ermahnungen, Abmahnungen und Kündigungen gegenüber tarifbeschäftigten Lehrkräften und dem sonstigen pädagogischen Personal sowie von missbilligenden Äußerungen (Zurechtweisungen, Ermahnungen, Rügen), die keine Disziplinarmaßnahmen sind, gegenüber Lehrkräften im Beamtenverhältnis; der Ausspruch von Kündigungen bedarf der Zustimmung des zuständigen staatlichen Schulamtes,
  4. den Abschluss von Auflösungsverträgen, soweit die oder der Beschäftigte einen entsprechenden schriftlichen Antrag gestellt hat, nach Zustimmung des staatlichen Schulamtes,
  5. die Bearbeitung von Dienstaufsichtsbeschwerden über die dienstliche Tätigkeit der Lehrkräfte,
  6. die Entscheidung über die Vergabe von Leistungsprämien und Leistungszulagen im Rahmen der Vorgaben des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport und des staatlichen Schulamtes sowie
  7. die Genehmigung und Verpflichtung sowie die Abordnung der Lehrkräfte und des sonstigen pädagogischen Personals zur Fortbildung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

Die Wahrnehmung einzelner Aufgaben nach Satz 2 durch die Schulleiterinnen oder Schulleiter kann durch Vereinbarung mit dem staatlichen Schulamt ausgeschlossen werden.

Das staatliche Schulamt kann im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport weiteren Schulleiterinnen und Schulleitern die Aufgaben nach nach Satz 2 übertragen.

10 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. August 2010 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die VV-Dienstvorgesetztenaufgaben-Übertragung vom 30. August 2003 (ABl. MBJS S. 624), geändert durch Verwaltungsvorschriften vom 6. Juni 2007 (ABl. MBJS S. 141) außer Kraft.

Potsdam, den 20. Juli 2010

Der Minister für Bildung, Jugend und Sport
In Vertretung

Burkhard Jungkamp