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Richtlinie über den Inhalt und die Darstellung sowie die Gliederung der Regionalpläne (Darstellungsrichtlinie)

Richtlinie über den Inhalt und die Darstellung sowie die Gliederung der Regionalpläne (Darstellungsrichtlinie)
vom 9. Januar 1997
(ABl./97, [Nr. 11], S.134)

Außer Kraft getreten am 27. Oktober 2004 durch Richtlinie des MLUR vom 14. September 2004
(ABl./04, [Nr. 42], S.750)

1. Gegenstand und Struktur des Regionalplanes

1.1 Im Regionalplan sind räumlich und sachlich konkrete Ziele zur Sicherung der räumlichen Ordnung und Entwicklung der Region und ihrer Teilräume sowie für die regionalbedeutsamen Planungen und Maßnahmen im Plangebiet festzulegen.

1.2 Die Inhalte des Regionalplanes müssen einen überörtlichen räumlichen und sachlichen Bezug besitzen. Ziele mit ausschließlich örtlichen, d. h. innergemeindlich wirksamen Planinhalten sind grundsätzlich nicht Gegenstand des Regionalplanes. Gebietsscharfe oder innergemeindliche Festlegungen dürfen im Ausnahmefall nur dann vorgenommen werden, wenn ein begründetes überörtliches Sachinteresse oder ein überörtlicher Zusammenhang nachgewiesen werden kann (z. B. einmalige topographische Lage, Standort von regionaler Bedeutung, Trassen). Parzellenscharfe Ausweisungen sind unzulässig.

1.3 Soweit erforderlich, sind Orientierungswerte zur quantitativen Ausprägung der Mindestinhalte so festzulegen, daß sie über den bedarfsorientierten Entwicklungsspielraum der Gemeinden hinaus (Eigenentwicklung) regionalplanerisch gewollte Entwicklungen bzw. für Fachplanungen quantitative Orientierungen ermöglichen. Festlegungen aus übergeordneten Programmen und Plänen der Landesplanung oder aus Fachplänen sollen insbesondere dann nachrichtlich übernommen werden, wenn dies zum Verständnis der materiellen Inhalte des Regionalplanes erforderlich oder sinnvoll ist.

1.4 Der Regionalplan wird in textlicher und zeichnerischer Form (Text und Festlegungskarten) erstellt. Gemäß den Bestimmungen der Richtlinie über das Verfahren der Aufstellung, Fortschreibung, Änderung und Ergänzung von Regionalplänen (Verfahrensrichtlinie) vom 31. Juli 1995 (ABl. S. 829, Punkt 5.3) ist der Text des Regionalplanes in einen Teil Grundsätze und Ziele (Festlegungsteil) und in einen Erläuterungsbericht mit Begründung der Ziele zu gliedern. Die Strukturierung des Regionalplanes ist an der Mustergliederung gemäß Anlage 1 zu orientieren. Regional begründbare Abweichungen sind mit der Landesplanungsbehörde abzustimmen.

1.5 Die Plansätze (Grundsätze und Ziele) sind zu numerieren und deren Erläuterungen darauf zu beziehen. Es ist eine klare Trennung und Kennzeichnung von berücksichtigungspflichtigen Grundsätzen und beachtenspflichtigen Zielen der Raumordnung und Landesplanung vorzunehmen. Die Formulierungen der Ziele müssen dem sachlichen und räumlichen Bestimmtheitsgebot genügen.

2. Mindestinhalte

2.1 Die sachlichen Bereiche gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Einführung der Regionalplanung und der Braunkohlen- und Sanierungsplanung im Land Brandenburg (RegBkPlG) sind zu behandeln.

2.2 Insbesondere sind folgende Mindestinhalte in den Regionalplänen unter Verwendung von Planungskategorien der Regionalplanung darzustellen oder zu vertiefen:

  • Zentrale Orte der oberen und mittleren Stufe (Übernahme aus dem entsprechenden Landesentwicklungsplan) mit regionaler inhaltlicher Konkretisierung, Festlegung zentraler Orte der unteren Stufe (Grund- und Kleinzentren, Grundzentren mit Teilfunktionen eines Mittelzentrums) gemäß den Kriterien der Landesentwicklungsplanung und unter Beachtung der Orientierungen für ihren Ausbau nach Maßgabe des Landesentwicklungsprogramms und der Landesentwicklungspläne, Abgrenzung der Nahbereiche aller zentralen Orte der Region.
  • Die darüber hinaus anzustrebende Raum-, Siedlungs- und Wirtschaftsstruktur der Region mit überörtlich bedeutsamen Gemeindefunktionen, Entwicklungsschwerpunkten (z. B. Zentren der Dezentralen Konzentration, industriell-gewerbliche Entwicklungsschwerpunkte, Handlungsschwerpunkte im engeren Verflechtungsraum; Übernahme von der hochstufigen Landesplanung) sowie des potentiellen Siedlungsraums (Siedlungsflächenentwicklung) und des zu erhaltenden Freiraums (regionale Vorrang- und Vorbehaltsgebiete unter besonderer Berücksichtigung der ländlichen Räume). Aus der Gruppe der zentralen Orte unterer Stufe, Selbstversorgerorte und Orte mit überörtlich bedeutsamen Gemeindefunktionen sollen die weiteren Siedlungsschwerpunkte im engeren Verflechtungsraum bestimmt werden.
  • Die Erschließung und Entwicklung der Region durch Einrichtungen des Verkehrs (funktionales Verkehrsnetz), der technischen Ver- und Entsorgung, der Bildung, der Kultur, des Sports und der Erholung sowie der sonstigen überörtlichen Daseinsvorsorge.
  • Ziele zur Erhaltung und Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, zur Ausgestaltung der Großschutzgebiete, Regionalparks und Erholungsgebiete sowie zur Behebung und Abwehr von Landschaftsschäden in Gebieten, in denen den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege besonderes Gewicht zukommt.
  • Ziele zum Schutz der menschlichen Gesundheit, Darstellung von raumbedeutsamen Belastungsbereichen sowie Auswirkungen auf die Nutzungen.
  • Weitere, für die Verwirklichung der Grundsätze und Ziele der Raumordnung und Landesplanung erforderliche Planungen und Maßnahmen, insbesondere zur Erhaltung und Entwicklung des Landschaftsbildes und des historisch gewachsenen Siedlungsbildes sowie der historischen Brandenburger Kulturlandschaften.

2.3 Abwägung

Die regionalplanerischen Festlegungen sind das Ergebnis der Berücksichtigung aller abwägungsrelevanten Belange. Dies gilt entsprechend für sachliche und räumliche Teilpläne.

3. Planungskategorien

3.1 Es sind die Planungskategorien der Landes- und Regionalplanung der Musterlegende (Anlage 2) anzuwenden. Sie werden als Ziele der Raumordnung und Landesplanung für die Region festgelegt.

3.2 Bei den in der Musterlegende entsprechend gekennzeichneten Planungskategorien soll eine regionalplanerische Zieldifferenzierung zwischen "Sicherung" und "Entwicklung" vorgenommen werden. Dabei ist das Ziel "Sicherung" auf die Planungsgegenstände anzuwenden, die aus regionalplanerischer Sicht in ihrem Bestand einschließlich der verbindlichen Planungen, d. h. aller genehmigten Bebauungspläne und verabschiedeten Fachpläne, gesichert werden sollen. Das Ziel der "Entwicklung" kennzeichnet die aus regionalplanerischer Sicht erforderlichen oder möglichen quantitativen und qualitativen Veränderungen der Planungsgegenstände, für die räumliche Vorsorge getroffen werden soll.

3.3 Es sind Vorrang- und Vorbehaltsgebiete auszuweisen.

  • Vorranggebiete sind Gebiete, die für bestimmte überörtlich bedeutsame Raumfunktionen oder Raumnutzungen vorgesehen sind und andere Raumnutzungen in diesen Gebieten ausschließen, soweit diese mit der vorrangigen Raumfunktion, Raumnutzung oder anderen für diese Gebiete bestehenden Zielen der Raumordnung nicht vereinbar sind. Überlagerungen von Vorrängen sind ausgeschlossen.
  • Vorbehaltsgebiete sind Gebiete, in denen bestimmten, überörtlich bedeutsamen Raumfunktionen oder Raumnutzungen bei der Abwägung mit konkurrierenden Raumnutzungen besonderes Gewicht beigemessen werden soll. Vorsorgegebiete der höherstufigen Landesentwicklungspläne können in den Regionalplänen nach Abwägung als Vorranggebiete hochgestuft werden.

4. Graphische Darstellungen

4.1 Es ist zwischen Karten, die Festlegungen tragen (Festlegungskarten) und solchen, die Erläuterungen aufnehmen (Erläuterungskarten) zu unterscheiden.

4.2 Auf den Festlegungskarten sind Ziele der Raumordnung und Landesplanung räumlich konkret in zeichnerischer Form nach Maßgabe der rechtlichen und fachlichen Grundlagen sowie des Abwägungsergebnisses darzustellen. Bei den Festlegungskarten ist zwischen Hauptkarte und Teilkarten zu unterscheiden.

4.3 Die Hauptkarte "Siedlungsstruktur und Raumnutzung der Region ..." enthält alle Hauptinhalte des Regionalplanes. Zu deren Darstellung ist die in der Anlage 2 enthaltene Musterlegende zu verwenden. Einzelflächen sind ab einer Größe von 5 ha darzustellen. Sie ist im Maßstab 1 : 100.000 zu erstellen und bei der Landesplanungsbehörde zur Genehmigung einzureichen und zu hinterlegen. Über die in der Musterlegende enthaltenen Planungskategorien hinausgehende Festlegungen können mit Zustimmung der Landesplanungsbehörde sowohl auf der Hauptkarte als auch auf räumlichen oder sachlichen Teilkarten dargestellt werden.

4.4 Es sind die topographischen Daten (analog und digital) des Landesvermessungsamtes im angegebenen Maßstab bei der Plankartenerstellung zugrunde zu legen. Das Einholen der Genehmigung für Nutzungsrechte zur Vervielfältigung sowie zur Digitalisierung liegt in der Verantwortung der Regionalen Planungsgemeinschaften.

Bei der Erstellung digitaler Karten sind die topographischen Inhalte der Grundlagenkarte mit der Landesplanungsbehörde rechtzeitig vor Eröffnung des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens abzustimmen.

Bei der Erstellung digitaler Plankarten ist ein mit dem System der Landesplanungsbehörde kompatibles System zu verwenden und eine enge Abstimmung mit der Landesplanungsbehörde vorzunehmen.

4.5 Vervielfältigungen der Festlegungskarten mit Maßstabsleiste können in einer dem Zuschnitt der Regionen angemessenen und die Lesbarkeit nicht gravierend einschränkenden Verkleinerung nach Absprache mit der Landesplanungsbehörde erfolgen.

4.6 Teilkarten nehmen über die Festlegungen der Hauptkarte hinausreichende Ziele sowie für das Planungsverständnis notwendige weitere Inhalte auf.

Die Art und Weise der Darstellungen der Planungskategorien in Teilkarten ist der Landesplanungsbehörde rechtzeitig mitzuteilen und bedarf ihrer Zustimmung spätestens vor Beginn des förmlichen Beteiligungsverfahrens.

4.7 Über die Festlegungen hinausgehende zeichnerische Darstellungen (z. B. Diagramme, Erläuterungskarten) sind Bestandteil des Erläuterungsberichtes. Für diese soll ein dem Informationsgehalt angemessener Maßstab gewählt werden. Erläuterungskarten sind als solche zu kennzeichnen.

5. Bestimmungen zu den Anlagen

Die Anlagen 1 und 2 sind Bestandteil der Richtlinie.

6. Inkrafttreten

Die Richtlinie tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

Anlagen