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Dienstanweisung für den Einsatz von Rettungshubschraubern und Verlegungshubschraubern im Land Brandenburg

Dienstanweisung für den Einsatz von Rettungshubschraubern und Verlegungshubschraubern im Land Brandenburg
vom 18. Februar 1999

Außer Kraft getreten

Fortschreibung vom 20. April 2001 und vom 14. Januar 2005

Auf Grund § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 des Brandenburgischen Rettungsdienstgesetzes vom 8. Mai 1992 (GVBl. I S. 170) und der Verordnung über den Landesrettungsdienstplan des Landes Brandenburg vom 24. Februar 1997 (GVBl. II S. 106) wird für den Einsatz von Rettungshubschraubern und Verlegungshubschraubern im Land Brandenburg festgelegt:

I. Geltungsbereich

Mit Wirkung vom 01. März 1999 sind alle Einsätze von Luftrettungsmitteln im Land Brandenburg nach dieser Dienstanweisung abzuwickeln.

II. Begriffsbestimmungen

1. Luftrettungsleitstellen sind die Integrierten Leitstellen (Feuerwehr-, Rettungs- und Katastrophenschutzleitstellen), denen Luftrettungsstationen zugeordnet sind und die den Einsatz der dort stationierten Luftrettungsmittel auslösen, leiten und koordinieren. Das Land Brandenburg verfügt mit den Leitstellen Beeskow, Brandenburg an der Havel und Cottbus über 3 Luftrettungsleitstellen für Rettungshubschrauber. Die Luftrettungsleitstelle Cottbus ist gleichzeitig die vom Land Brandenburg mit der Leitung und Koordinierung von Verlegungsflügen beauftragte Luftrettungsleitstelle.

2. Rettungshubschrauber (RTH) sind Hubschrauber, die zur Notfallrettung gem. DIN ausgerüstet sind und in erster Linie für Primäreinsätze und Primärtransporte in einem Einsatzradius von 50 bis maximal 80 km betrieben werden. Ihr Einsatz für Sekundärtransporte (Verlegungen) ist in der Regel auf dringliche Sekundärtransporte (Nr. II Ziff. 6.1.1) im Rahmen der Notfallrettung bis 2 Stunden Einsatzzeit (kritische Grenze) beschränkt. Rettungshubschrauber stehen grundsätzlich zur Tageszeit, d.h. von Sonnenaufgang (frühestens 7.00 Uhr) bis Sonnenuntergang, zur Verfügung.

3.Verlegungshubschrauber (VLH) sind Hubschrauber, die für die Verlegung von medizinisch versorgten Patienten eingesetzt werden. Als Verlegungshubschrauber werden eingesetzt:

3.1 Intensivtransporthubschrauber (ITH), die über ein spezielles intensivmedizinisches Equipment verfügen und in der Notfallrettung für den Transport von intensivüberwachungs- und -behandlungspflichtigen Patienten eingesetzt werden. Ihre Ausrüstung gem. DIN erlaubt auch die Durchführung von Primäreinsätzen und Primärtransporten (Nr. II Ziff. 5., 5.1, 5.2)

3.2 Ambulanzhubschrauber (AHS) werden für den Transport von Patienten, die keine Notfallpatienten sind und die nicht der speziellen Ausrüstung und personellen Besetzung eines RTH oder ITH bedürfen, eingesetzt.

3.3 Der Einsatz eines Verlegungshubschraubers als Intensivtransporthubschrauber oder als Ambulanzhubschrauber regelt sich nach der Genehmigung der jeweiligen für die Luftrettung zuständigen Behörde.

4. Einsatzdauer ist die Zeit, die im Rahmen eines Luftrettungsseinsatzes mit dem Start des Luftrettungsmittels am Stationierungsort beginnt und mit seiner Landung am Stationierungsort nach Einsatzabwicklung endet.

Zur orientierenden Vorausberechnung der Einsatzdauer, die für die Auswahl des richtigen Luftrettungsmittels im Rahmen von Sekundärtransporten von Bedeutung ist, gelten folgende Richtgrößen:

  • Fluggeschwindigkeit: 3 bis 4 km/Minute
  • Flugstrecke in km: Geradlinige Entfernung zwischen Hubschrauberstationierungsort, verlegendem Krankenhaus, Zielkrankenhaus und Hubschrauberstationierungsort.
  • Durchschnittliche Patientenübernahmezeit am verlegenden Krankenhaus: 30 Minuten.
  • Durchschnittliche Patientenübergabezeit am Zielkrankenhaus: 30 Minuten.

5. Primäreinsätze im Sinne dieser Dienstanweisung sind Primärversorgungen und Primärtransporte.

5.1 Primärversorgungen sind alle Einsätze, die der schnellen Heranführung des rettungsdienstlichen Einsatzpersonals (Notarzt und Rettungsassistent) an den Notfallort zur Durchführung lebensrettender Maßnahmen und Herstellung der Transportfähigkeit von Notfallpatienten und damit der Einhaltung oder Verkürzung der Hilfsfrist dienen.

5.2 Primärtransporte sind alle Einsätze zur Beförderung von Notfallpatienten vom Notfallort in ein geeignetes Krankenhaus, wenn ein Transport mit bodengebundenen Rettungsmitteln medizinisch nicht vertretbar ist, sowie Transporte von Arzneimitteln, Blutkonserven, Organen, medizinische Ausstattungen und Spezialistenteams im Rahmen der Notfallrettung. Primärtransporte beinhalten damit in der Regel eine Primärversorgung.

Primärtransporte sind auch Transporte von Notfallpatienten aus einem Krankenhaus in ein für die weitere Versorgung geeignetes Krankenhaus, wenn der Notfallpatient aufgrund des Verletzungs- bzw. des Krankheitsbildes vom abgebenden Krankenhaus nicht stationär aufgenommen werden konnte.

6. Sekundärtransporte (Verlegungsflüge) sind ärztlich angeordnete Einsätze zur Verlegung medizinisch versorgter (Notfall-)Patienten aus einem Krankenhaus in ein für die weitere medizinische Versorgung geeignetes Krankenhaus. Sekundärtransporte werden nach medizinischer Indikation, medizinischer Dringlichkeit, Einsatzdauer und Tageszeit wie folgt differenziert:

6.1. Medizinische Indikation und medizinische Dringlichkeit 

6.1.1. Kriterien der Notfallrettung dominieren.

Dringlich, schnellstmöglich;

Beispiel: Dringlicher Transport eines Patienten mit RTH, der nach Konditionierung in einem Krankenhaus der Grundversorgung aus diesem in ein Krankenhaus höherer Versorgungsstufe verlegt werden muss.

6.1.2. Kriterien der Intensivmedizin dominieren.

Umgehend, ohne vermeidbare Verzögerungen;

Zeit für normale Flugvorbereitung und ITH-Bereitstellung ist vorhanden (Intensivtransporte, die der speziellen Ausrüstung und personellen Besetzung eines ITH bedürfen).

Beispiel: Verlegung eines intensivbetreuungspflichtigen Patienten von einer Intensivtherapie-station (ITS) zu einer spezialisierten ITS.

6.1.3. Kriterien der Krankentransportes dominieren.

Nicht dringlich, planbar;

Vorlaufzeit ist in bestimmten Grenzen (Stunden bis Tage) variierbar.

Beispiel: Ambulanzflug (schonender Krankentransport) zu einer vorausgeplanten spezialisierten Behandlung.

6.2. Einsatzdauer

6.2.1. Sekundärtransporte bis 2 Stunden Einsatzdauer

Beispiel: Verlegungsflüge, die innerhalb des Einsatzbereiches und der Vorhaltezeit eines RTH (Nr. II Ziff. 2) von diesem durchgeführt werden können, wenn der Aufnahme- und der Übergabeort des Patienten im Einsatzbereich liegen und wenn die vorausberechnete Abwesenheitsdauer des RTH die kritische Grenze von 2 Stunden nicht überschreitet.

6.2.2. Sekundärtransporte über 2 Stunden Einsatzdauer

Beispiel: Verlegungsflüge, die aus dem Einsatzbereich eines RTH hinausführen bzw. eine Abwesenheitsdauer von 2 Stunden überschreiten.

6.3. Tageszeit

6.3.1. Tagflug

Verlegungsflug, der in der Zeit zwischen 30 Minuten vor Sonnenaufgang und 30 Minuten nach Sonnenuntergang durchgeführt wird.

6.3.2. Nachtflug

Verlegungsflug, der in der Zeit zwischen 30 Minuten nach Sonnenuntergang und 30 Minuten vor Sonnenaufgang durchgeführt wird. Einsätze, die während der Tagflugzeit (Nr. II Ziff. 6.3.1) beginnen oder enden, bei denen jedoch mehr als 50 % der Einsatzdauer (Nr. II Ziff. 4) in der Nachtflugzeit liegen, sind als Nachtflüge zu erfassen.

7. Start/Landung von Luftfahrzeugen außerhalb genehmigter Flugplätze

Einsätze zur "Hilfeleistung für Leib oder Leben einer Person" im Sinne von § 25 Abs. 2 LuftVG sind Flüge, bei denen das Starten und Landen von Luftfahrzeugen außerhalb der für sie genehmigten Flugplätze oder außerhalb der Betriebsstunden von Flugplätzen oder innerhalb von Betriebsbeschränkungszeiten für Flugplätze ohne Zustimmung Berechtigter und ohne Erlaubniserteilung durch die Luftfahrtbehörde erfolgen darf.

Zu diesen Flügen gehören grundsätzlich alle Einsätze zur Notfallrettung sowie Lufttransporte von Notfall- und Intensivpatienten. Darüber hinaus zählen hierzu auch Flüge, die zu einem Einsatzzyklus gehören, der im Rahmen der Hilfeleistung für Leib oder Leben durchgeführt wird, wie z. B. Flüge zur Aufnahme eines Notarztes oder Flüge von einem Krankenhaus zum Einsatzflugplatz des Hubschraubers nach dem Absetzen des Notfallpatienten.

III. Luftrettungsmittel und -stationen

Für die Durchführung der Luftrettung stehen im Land Brandenburg folgende Luftrettungsmittel zur Verfügung:

1. Rettungshubschrauber1

1.1. Rettungshubschrauber "Christoph 35" Brandenburg a. d. H.

stationiert am Städtischen Klinikum Brandenburg

Betreiber: Bundesgrenzschutz
zuständige Luftrettungsleitstelle: Brandenburg an der Havel
Einsatzbereich: kreisfreie Städte Brandenburg a. d. H. und Potsdam; Landkreise Potsdam-Mittelmark, Teltow-Fläming, Havelland, Ostprignitz-Ruppin, Oberhavel, Prignitz

1.2. Rettungshubschrauber "Christoph 49" Bad Saarow,

stationiert am Humaine-Klinikum Bad Saarow

Betreiber: Deutsche Rettungsflugwacht e. V.
zuständige Luftrettungsleitstelle: Beeskow
Einsatzbereich: kreisfreie Stadt Frankfurt/Oder; Landkreise Oder-Spree, Märkisch-Oderland, Barnim, Dahme-Spreewald, Teltow-Fläming

1.3. Rettungshubschrauber "Christoph 33" Senftenberg,

stationiert am Klinikum Niederlausitz, Senftenberg

Betreiber: ADAC-Luftrettung GmbH
zuständige Luftrettungsleitstelle: Leitstelle "Lausitz", Cottbus
Einsatzbereich: kreisfreie Stadt Cottbus; Landkreise Oberspreewald-Lausitz, Elbe-Elster, Spree-Neiße, Dahme-Spreewald, Teltow-Fläming; nordsächsischer Raum

1.4. In anderen Bundesländern stationierte Rettungshubschrauber können entsprechend den Einsatzgrundsätzen für die Notfallrettung und für dringliche Sekundäreinsätze (Nr. II Ziff. 6.1.1) angefordert werden:

1.4.1 Rettungshubschrauber "SAR 93" Neustrelitz ("Christoph 48")

Betreiber: Bundeswehr
zuständige Rettungsleitstelle: Neustrelitz
Einsatzbereich: Landkreise Uckermark, Barnim, Oberhavel, Ostprignitz-Ruppin, Prignitz

1.4.2 Rettungshubschrauber "Christoph 31" Berlin

Betreiber: ADAC-Luftrettung gmbH
zuständige Rettungsleitstelle: Leitstelle der Berliner Feuerwehr
Einsatzbereich: kreisfreie Stadt Potsdam; Landkreise Oberhavel, Barnim, Märkisch-Oderland, Oder-Spree, Dahme-Spreewald, Teltow-Fläming, Havelland, Potsdam-Mittelmark
Begrenzung: Autobahnring Berlin

2. Verlegungshubschrauber

2.1. Intensivtransporthubschrauber Brandenburg "Christoph 71"

stationiert am Klinikum Niederlausitz, Senftenberg

Betreiber: ADAC-Luftrettung GmbH
zuständige Luftrettungsleitstelle: Leitstelle "Lausitz", Cottbus
Einsatzbereich: Land Brandenburg, andere Bundesländer, Ausland
Einsatzbereitschaft: täglich von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr

2.2. In anderen Bundesländern, insbesondere in Berlin stationierte Verlegungshubschrauber werden zur Durchführung von Verlegungsflügen grundsätzlich nur durch die Luftrettungsleitstelle Cottbus eingesetzt. Dabei sind die Bestimmungen der durch die Länder erteilten Genehmigungen einzuhalten.

3. In besonderen Fällen (dringender Bedarf eines Lufttransportmittels bei gleichzeitiger Nichtverfügbarkeit eines anderen Rettungsmittels) kann ein SAR-Hubschrauber der Bundeswehr (SAR-Leitstelle Münster, Tel.: 0251/135757/-58, Fax: 0251/135759) oder ein Hubschrauber des BGS (Bundesgrenzschutzfliegerstaffel Ost, Bundesgrenzschutzallee 1, 16356 Blumberg/Rehan, Tel: 030/936480, Fax: 030/93648519) über die Luftrettungsleitstelle Cottbus angefordert werden. Diese Hubschrauber sind in der Regel nicht mit einem Notarzt besetzt und verfügen nicht immer über eine intensivmedizinische Ausrüstung.

IV. Einsatzanforderung

1. Alle Primäreinsätze und Primärtransporte sowie alle dringlichen Sekundärtransporte, die unter Beachtung von Nr. II Ziff. 6.1.1, 6.2.1 und 6.3.1 mit einem Rettungshubschrauber durchgeführt werden können, sind durch die Integrierten Leitstellen der Städte und Landkreise bei den zugeordneten Luftrettungsleitstellen Beeskow, Brandenburg an der Havel oder Cottbus anzufordern.

2. Alle Sekundärtransporte (Verlegungsflüge), die aus dem Einsatzbereich eines RTH hinausführen, alle Intensivtransporthubschrauber-Einsätze und alle Nachteinsätze sind von den verlegenden Krankenhäusern direkt bei der Luftrettungsleitstelle Cottbus anzufordern.

Nach Prüfung von Indikation, Dringlichkeit und Wirtschaftlichkeit erteilt die Luftrettungsleitstelle Cottbus dem für die Durchführung des Fluges geeigneten Verlegungshubschrauber den Einsatzauftrag und eine Einsatznummer, die der Abrechnung des Fluges bei der zuständigen Krankenkasse/Berufsgenossenschaft dient.

3. Nach Erteilung des Einsatzauftrages informiert die Luftrettungsleitstelle Cottbus das anfordernde Krankenhaus, das Zielkrankenhaus und die für diese Krankenhäuser zuständigen örtlichen Leitstellen unverzüglich über die getroffene Einsatzentscheidung. Die Benachrichtigung der örtlichen Leitstellen erfolgt sowohl telefonisch als auch durch Telefax-Übermittlung des ausgefüllten Vordrucks "Anforderung Verlegungsflug".

V. Notfallrettung

1. Bei jeder Einsatzanforderung für eine Notfallrettung (§ 2 Abs. 2 BbgRettG) hat die örtlich zuständige Integrierte Leitstelle zu prüfen, ob der Einsatz eines Rettungshubschraubers erforderlich ist. Dabei bestehen hinsichtlich der Notarztindikation keine Unterschiede zwischen bodengebundenem Rettungsdienst und Luftrettung.

2. Eine sofortige Anforderung des Rettungshubschraubers ist immer dann erforderlich, wenn mit seinem Einsatz die Hilfsfrist (Eintreffzeit) für den Notarzt verkürzt werden kann. Sie ist ferner geboten, wenn der Inhalt der Notfallmeldung den Transport durch einen Rettungshubschrauber notwendig erscheinen lässt (z. B. Polytraumatisierte, Wirbelsäulenverletzte) bzw. wenn mehrere Verletzte notärztlich zu versorgen sind oder weitere Notärzte am Notfallort benötigt werden.

Einsatzanforderungen sind auch dann durch die örtlich zuständige Integrierte Leitstelle unverzüglich an die zuständige Luftrettungsleitstelle weiterzuleiten, wenn Einsatzkräfte des Rettungsdienstes oder Ärzte am Notfallort die Notwendigkeit eines Rettungshubschrauber-Einsatzes feststellen und das der Integrierten Leitstelle mitteilen.

Dazu ist gemäß Anlage 2 in jeder Integrierten Leitstelle eine Übersicht zu erstellen, aus der für jeden Wohnort, für jeden Unfallschwerpunkt und Gefahrenschwerpunkt die errechnete Hilfsfrist für das nächstgelegene Rettungsmittel und für das schnellste Notarzteinsatzmittel ablesbar ist. Auf dieser Grundlage ist eine Notruf-Alarmierungsfolge festzulegen, die für jeden Einsatzort mindestens drei Notarzteinsatzmittel vorsieht.

Beispiel: Alarmierungsfolge für Notarzteinsatz in der Gemeinde A-Dorf

1. NEF A-Dorf, Hilfsfrist 7 Min. 
2. RTH B-Stadt, Hilfsfrist 9 Min.
3. NEF C-Stadt, Hilfsfrist 15 Min.

Sind die Einsatzvoraussetzungen gegeben, dann ist der Rettungshubschrauber unverzüglich bei der zuständigen Luftrettungsleitstelle anzufordern. Dabei ist zu beachten, dass die Rettungshubschrauber auf Grund ihrer Geschwindigkeit einen Einsatzradius von 50 km, maximal 80 km abdecken. Dieser Aktionsradius ist auszunutzen.

3. Fordert eine Integrierte Leitstelle im Rahmen der Notfallrettung einen Rettungshubschrauber an, dann entbindet sie die Bestätigung des RTH-Einsatzes durch die Luftrettungsleitstelle nicht von der Verpflichtung, gleichzeitig ein geeignetes bodengebundenes Rettungsmittel an den Notfallort zu entsenden.

Bei Nichtverfügbarkeit des zuständigen Rettungshubschraubers kann die Luftrettungsleitstelle einen anderen geeigneten Hubschrauber einsetzen.

4. Zur Bearbeitung der Rettungseinsätze ist von den Integrierten Leitstellen nach dem Handlungsalgorithmus gemäß Anlage 3 zu verfahren.

VI. Sekundärtransporte (Verlegungsflüge)

1. Alle Krankenhäuser und Einrichtungen, die ein Luftrettungsmittel für Sekundärtransporte benötigen, richten die dafür notwendige Anforderung, wenn es sich um Flüge entsprechend Nr. VI Ziff. 2.1 handelt, an die regional zuständige Luftrettungsleitstelle (Anlage 1).

Bei Flügen entsprechend Nr. VI Ziff. 2.2 und Nr. VII oder wenn Unklarheiten hinsichtlich der Einordnung eines Sekundärtransportes bestehen, ist die Anforderung direkt an die Luftrettungsleitstelle Cottbus zu richten.

Dabei sind der Integrierten Leitstelle bzw. der Luftrettungsleitstelle Cottbus mindestens folgende Anforderungskriterien mitzuteilen:

1.1. Indikation (Nr. II Ziff. 6.1):

Diagnose und Grund für den Lufttransport

1.2. Dringlichkeit (Nr. II Ziff. 6.1):

  • dringlich, schnellstmöglich,
  • umgehend, ohne vermeidbare Verzögerungen,
  • nicht dringlich, planbar.

1.3. Erforderliche Maßnahmen während des Lufttransports:

  • Intensivüberwachung,
  • Narkose,
  • Beatmung,
  • Katecholamine,
  • Reanimationsbereitschaft,
  • Drainagen,
  • Anzahl Infusionsspritzenpumpen bzw. Infusionspumpen,
  • Besonderheiten

1.4. Verlegendes Krankenhaus:

Name, Anschrift, Telefon, Telefax

1.5. Verlegender Arzt:

Name, Station, Telefon

1.6. Zielkrankenhaus

Name, Anschrift, Abteilung, Name des aufnehmenden Arztes, Telefon, Telefax

Bei der Auswahl des Zielkrankenhauses ist vom verlegenden Krankenhaus zu prüfen, ob die Verlegung in ein Krankenhaus des Landes Brandenburg erfolgen kann. Diese Entscheidung ist zu dokumentieren.

2. Die Luftrettungsleitstelle, bei der ein Lufttransport angefordert wird, nimmt die Anmeldung entgegen und entscheidet je nach Tageszeit, Dringlichkeit, Indikation und voraussichtlicher Einsatzdauer, ob sie die Realisierung des Fluges entsprechend Nr. VI Ziff. 1 zu übernehmen oder an die zuständige Luftrettungsleitstelle weiterzuleiten hat.

2.1. Anforderungen eines Rettungshubschraubers für einen Sekundärtransport
Voraussetzungen:

  • Dienstzeit des RTH (Nr. II. Ziff.2); RTH fliegen nachts grundsätzlich nicht.
  • Intensivmedizinische Equipment eines ITH ist nicht erforderlich.
  • Die vorausberechnete Einsatzdauer des Rettungshubschraubers für den Lufttransport wird 2 Stunden nicht überschreiten.
  • Der Patient ist transportfähig, für den Transport ausreichend vorbereitet und das Zielkrankenhaus hat die Bereitschaft zur Aufnahme bzw. Diagnostik oder Therapie des Patienten erklärt.

Indikation und Dringlichkeit:

  • In erster Linie dringliche Sekundärtransporte im Rahmen der Notfallrettung.
  • Prinzipiell möglich sind auch umgehend durchzuführende oder planbare Verlegungsflüge, wenn die o. a. Voraussetzungen für RTH erfüllt werden.

Vorteil:

Ein Rettungshubschrauber ist in der Regel durch eine geringe Dispositionszeit und eine relativ kurze Anflugstrecke schnell verfügbar.

Nachteile:

  • Ein Rettungshubschrauber erfüllt nicht die intensivmedizinischen Voraussetzungen eines Intensivtransporthubschraubers.
  • Wenn ein Rettungshubschrauber vermehrt für Verlegungsflüge eingesetzt wird, dann steht er in dieser Zeit für seine Hauptaufgabe - den Primäreinsatz zur Notfallrettung - nicht zur Verfügung!

2.2. Anforderung eines Verlegungshubschraubers für einen Sekundärtransport

Voraussetzung:

Der Patient ist transportfähig, für den Transport ausreichend vorbereitet und das Zielkrankenhaus hat die Bereitschaft zur Aufnahme bzw. Diagnostik oder Therapie des Patienten erklärt.

Indikation und Dringlichkeit:

  • Umgehend durchzuführende oder planbare Verlegungsflüge über, jedoch auch unter 2 Stunden Einsatzzeit.
  • Dringliche Sekundärtransporte im Rahmen der Notfallrettung, wobei die längere Dispositionszeit und evtl. eine längere Anflugstrecke bei einer Fluggeschwindigkeit von 3-4 km/min zu berücksichtigen sind.

Vorteile:

  • Verlegungshubschrauber können rund um die Uhr bereitgestellt werden.
  • Für Transporte von intensivüberwachungs- und -behandlungspflichtigen Patienten stehen speziell ausgerüstete Intensivtransporthubschrauber bereit, die mit entsprechendem Personal besetzt sind.
  • Es besteht keine Bindung an eine bestimmte Einsatzdauer, wobei Verlegungsflüge, die länger als 2 Stunden dauern, grundsätzlich von Verlegungshubschraubern durchgeführt werden sollen; alternativ sind auch Flugzeuge einsetzbar.

Nachteil:

Die Bereitstellung eines Verlegungshubschraubers ist aufgrund zwingend vorgeschriebener Vorbereitungsmaßnahmen (Flugplanung, Wetterabklärung, Sicherheitsmanagement) i. d. R. an eine Dispositionszeit von bis zu 15 Minuten am Tag und bis zu 30 Minuten in der Nacht gebunden.

3. Die Entscheidung über die Durchführung von Verlegungsflügen ist nach sorgfältiger Prüfung der Notwendigkeit ausschließlich aufgrund der medizinischen Indikation und in Übereinstimmung zwischen den Ärzten des abgebenden und des aufnehmenden Krankenhauses sowie des Arztes des eingesetzten Luftrettungsmittels bzw. der den Flug leitenden Luftrettungsleitstelle zu treffen. Bei der Vorbereitung und Durchführung von Verlegungsflügen ist von den Krankenhäusern und Integrierten Leitstellen nach dem Handlungsalgorithmus gemäß Anlage 4 zu verfahren.

4. Für die Dokumentation von Verlegungsflügen ist von allen Luftrettungsleitstellen das Formblatt gemäß Anlage 5 zu verwenden.

Das Formblatt ist bis auf die von der Hubschrauberbesatzung während der Flugdurchführung zu meldenden Start- und Landezeiten vollständig auszufüllen und nach telefonischer Vorankündigung per Fax der Besatzung des Luftrettungsmittels als Einsatzauftrag sowie der örtlich für das verlegende und für das aufnehmende Krankenhaus zuständigen Leitstelle zur Information über den Verlegungsflug zuzustellen.

Das Formblatt dient der Luftrettungsleitstelle in Position 5 zur Führung und Kontrolle des Fluges und ist nach Abschluss des Fluges zur Nachweisführung in der Luftrettungsleitstelle aufzubewahren.

VII. Nachteinsätze

1. Nachteinsätze unterliegen einer strengen Indikationsstellung und Güterabwägungen. Sie sind grundsätzlich in der Luftrettungsleitstelle Cottbus anzufordern. Dort steht auch qualifizierte Beratung zur Verfügung.

2. Die letztendliche Entscheidung über die Durchführbarkeit von Nachteinsätzen liegt in der alleinigen Verantwortung des jeweiligen Hubschrauberführers.

VIII. Kostenübernahme

1. Für die Abstimmung der Kostenübernahme mit dem jeweiligen Kostenträger für Verlegungsflüge, die nicht unter der Indikationsstellung "Notfallrettung" durchgeführt werden, ist grundsätzlich das den Patienten verlegende (abgebende) Krankenhaus verantwortlich. Sie hat in der Regel zu erfolgen, bevor ein Lufttransport bei der zuständigen Rettungsleitstelle angefordert wird.

2. Flüge nach Nr. IV Ziff. 2, die innerhalb des Landes Brandenburg, in ein anderes Bundesland oder in das Ausland durchgeführt werden und von der Luftrettungsleitstelle Cottbus keine Einsatznummer erhalten haben, sind gegenüber den Krankenkassen/Berufsgenossenschaften grundsätzlich nicht abrechenbar.

IX. Einsatz von Flugzeugen

Die Einsatzvermittlung von Ambulanzflugzeugen erfolgt ausschließlich durch die Luftrettungsleitstelle Cottbus. Die Luftrettungsleitstelle Cottbus hat bei der Koordinierung von Verlegungsflügen den Aspekt der Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen. Dabei kann der Einsatz eines Flugzeuges in Verbindung mit anderen Transportmitteln nicht nur zeitlich, sondern auch kostenmäßig günstiger sein.

X. Einsatz von Luftrettungsmitteln im Großschadensfall

Werden bei einem Großschadensfall (Massenanfall von Verletzten) zusätzliche Luftrettungsmittel benötigt, können diese von der territorial zuständigen Integrierten Leitstelle bei der Luftrettungsleitstelle Cottbus angefordert werden.

XI. Sicherheitsmanagement

Die Piloten der von den Luftrettungsleitstellen Beeskow, Brandenburg a. d. H. oder Cottbus für Verlegungseinsätze eingesetzten Hubschrauber haben der auftragerteilenden Integrierten Leitstelle unverzüglich und auf geeignetem Wege Meldungen von folgenden Positionen zu geben:

  • Abflug vom Hubschrauberstandort,
  • Landung am verlegenden Krankenhaus,
  • Abflug vom verlegenden Krankenhaus,
  • Landung am Zielkrankenhaus,
  • Abflug vom Zielkrankenhaus,
  • Landung am Hubschrauberstandort.

Geht eine Meldung nicht zum errechneten Zeitpunkt ein und bleiben die sofort von der betreffenden auftragerteilenden Integrierten Leitstelle bzw. der Luftrettungsleitstelle vorzunehmenden Nachforschungen ohne Erfolg, dann ist spätestens 30 Minuten nach dem errechneten Meldezeitpunkt die SAR-Leitstelle Münster (Abs. III Ziff. 3) zur Suche des Luftrettungsmittels zu alarmieren. Die Luftrettungsleitstellen können die territorial zuständigen Leitstellen um Hilfeleistung ersuchen.

XII. Informationspflicht

Die Rettungs- bzw. Verlegungshubschrauber führenden Luftrettungsleitstellen sind verpflichtet, den Träger der Luftrettung periodisch, dass heißt in der Regel monatlich und jährlich, sowie auf besondere Anforderung über das Einsatzgeschehen zu informieren.

XIII. Inkrafttreten

Diese Dienstanweisung tritt am 1. März 1999 in Kraft.


1 Standorte u. Einsatzbereiche des Rettungshubschraubers s. Anlage 1

Anlagen