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Richtlinie des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Unterstützung von durch die COVID-19-Pandemie in Liquiditätsengpässe geratenen gemeinnützigen Tierheimen oder diesen ähnlichen Einrichtungen (Corona-Sonderprogramm für Tierheime)

Richtlinie des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Unterstützung von durch die COVID-19-Pandemie in Liquiditätsengpässe geratenen gemeinnützigen Tierheimen oder diesen ähnlichen Einrichtungen (Corona-Sonderprogramm für Tierheime)
vom 21. Juni 2021
(ABl./21, [Nr. 26], S.579)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2021 durch Richtlinie des MSGIV vom 21. Juni 2021
(ABl./21, [Nr. 26], S.579)

1 Zweck der Billigkeitsleistung, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt aus Gründen der Billigkeit gemäß § 53 der Landeshaushaltsordnung (LHO) nach Maßgabe dieser Richtlinie finanzielle Leistungen an gemeinnützige Tierheime oder diesen ähnliche Einrichtungen.

1.2 Ziel der Billigkeitsleistung ist es, die Sicherung der Infrastruktur im Bereich der Tierheime oder diesen ähnlichen Einrichtungen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Tierschutzgesetzes (TierSchG), die wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke im Sinne des § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 14 der Abgabenordnung (AO) von der Körperschaftsteuer befreit sind, zu unterstützen und insbesondere die Versorgung von herrenlosen oder ausgesetzten, zurückgelassenen oder verlorenen Fundtieren oder Abgabetieren sicherzustellen. Folgen der COVID-19-Pandemie oder der durch sie hervorgerufenen wirtschaftlichen Schwierigkeiten sollen eingedämmt werden.

1.3 Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Billigkeitsleistung. Sie wird als freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch gewährt. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Billigkeitsleistung

Mit den Billigkeitsleistungen sollen die wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie für die gemeinnützigen Tierheime oder diesen ähnlichen Einrichtungen gemildert werden.

3 Empfängerinnen und Empfänger der Billigkeitsleistung

3.1 Antragsberechtigt sind als gemeinnützig anerkannte Tierschutzorganisationen (eingetragene oder nicht eingetragene Vereine, Stiftungen, gemeinnützige Gesellschaften mit beschränkter Haftung [gGmbH] und gemeinnützige Aktiengesellschaften), die Tierheime oder diesen ähnliche Einrichtungen im Land Brandenburg betreiben und im Besitz einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Nummer 3 TierSchG sind.

3.2 Nicht antragsberechtigt sind Einrichtungen in der Trägerschaft des Bundes, des Landes oder von Kommunen oder Einrichtungen, die vom Land finanziell gefördert werden.

4 Voraussetzungen für die Billigkeitsleistung

Eine Billigkeitsleistung nach dieser Richtlinie setzt voraus, dass eine sachliche und zeitliche Kausalität zur COVID-19-Pandemie oder zu den durch sie hervorgerufenen wirtschaftlichen Schwierigkeiten besteht.

Dazu müssen die Antragstellerinnen und Antragsteller versichern, dass infolge der COVID-19-Pandemie die Einnahmen aus dem Jahr 2020 hinter denen aus dem Jahr 2019 zurückgeblieben sind (Liquiditätsengpass). Dies setzt voraus, dass die jeweilige Einrichtung vor März 2020 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein darf und der Liquiditätsengpass ab März 2020 entstanden sein muss.

5 Art und Umfang, Höhe der Billigkeitsleistung

5.1 Die Billigkeitsleistung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung bis zur Höhe von 80 Prozent der den Liquiditätsengpass auslösenden Finanzierungslücke gewährt. Die Billigkeitsleistung beträgt maximal 10 000 Euro pro Tierheim.

5.2 Zur Ermittlung der Finanzierungslücke werden sämtliche Einnahmen der Einrichtung im Zeitraum vom 1. März bis 31. Dezember 2019 den Einnahmen im Zeitraum 1. März bis 31. Dezember 2020 gegenübergestellt. Die Differenz ist die Finanzierungslücke. Alle Einnahmen sind jeweils differenziert nach Einnahmearten aufzuschlüsseln.

5.3 Die Billigkeitsleistung nach dieser Richtlinie ist nachrangig zu anderen finanziellen Hilfen aus Anlass der CO­VID-19-Pandemie. Beantragte oder bereits erhaltene andere finan­zielle Hilfen aus Anlass der COVID-19-Pandemie sind bei der Antragstellung anzugeben und werden bei der Ermittlung der Billigkeitsleistung angerechnet.

6 Sonstige Bestimmungen

6.1 Die Billigkeitsleistung ist für Zwecke des Tierheims einzusetzen.

6.2 Die Billigkeitsleistung ist zu erstatten, wenn ein Bewilligungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen, widerrufen oder unwirksam wird. Dies gilt insbesondere, wenn die Billigkeitsleistung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist.

6.3 Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Angaben vor Ort zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Sie oder er ist verpflichtet, alle Unterlagen, die für die Gewährung der Billigkeitsleistung, für den Nachweis und die Glaubhaft­machung notwendig waren, für zehn Jahre nach Vorlage des Nachweises aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist.

6.4 Der Landesrechnungshof Brandenburg ist berechtigt, bei den Leistungsempfangenden Prüfungen durchzuführen. Nummer 6.3 gilt insoweit entsprechend.

7 Anweisungen zum Verfahren

7.1 Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit des Landes Brandenburg, Postfach 90 02 36, 14438 Potsdam. Der Antrag auf Gewährung einer Billigkeitsleistung ist bei der Bewilligungsbehörde schriftlich unter Verwendung des vorgegebenen, auf der Internetseite des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit des Landes Brandenburg (lavg.brandenburg.de) abrufbaren Antragsformulars und unter Beifügung der erforderlichen Nachweise zu stellen. Die beizufügenden Unterlagen sind dem Antragsformular zu entnehmen. Die Frist für die Einreichung des Antrags mit den erforderlichen beizufügenden Nachweisen endet am 31. August 2021. Nach Abschluss der Prüfung durch die Bewilligungsbehörde ergeht ein schriftlicher Bescheid.

7.2 Der Antrag auf Gewährung der Soforthilfe gilt gleichzeitig als Auszahlungsantrag. Die Soforthilfe wird vom Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit des Landes Brandenburg nach Eingang, Prüfung der vollständigen Unterlagen und Bewilligung kurzfristig auf das Konto der Leistungsempfangenden überwiesen.

7.3 Die Soforthilfe gilt mit der Auszahlung grundsätzlich als zweckentsprechend verwendet. Es wird kein gesonderter Verwendungsnachweis gefordert. Die Bewilligungsbehörde behält sich vor, die zweckentsprechende Verwendung der Soforthilfe stichprobenartig und bei Vermutung zweckfremder Nutzung zu prüfen.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am 1. Juli 2021 in Kraft und am 31. Dezember 2021 außer Kraft.