Suche

Suche innerhalb der Norm

ARCHIV

Link zur Hilfe-Seite

Richtlinie des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zum Ausgleich asylbedingter Mehraufwendungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie im Jahr 2021 (Corona-Sonderprogramm asylbedingte Mehraufwendungen)

Richtlinie des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zum Ausgleich asylbedingter Mehraufwendungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie im Jahr 2021 (Corona-Sonderprogramm asylbedingte Mehraufwendungen)
vom 22. Oktober 2021
(ABl./21, [Nr. 44], S.895)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2021 durch Richtlinie des MSGIV vom 22. Oktober 2021
(ABl./21, [Nr. 44], S.895)

1 Zweck der Billigkeitsleistung, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Brandenburg gewährt Billigkeitsleistungen nach § 53 der Landeshaushaltsordnung (LHO) in Verbindung mit § 9 des Haushaltsgesetzes 2021 für den Ausgleich asyl­bedingter Mehraufwendungen, die den Landkreisen und kreisfreien Städten infolge der COVID-19-Pandemie im Jahr 2021 entstanden sind.

Das Land gewährt die Billigkeitsleistung aus Gründen der öffentlichen Daseinsfürsorge. Hierdurch sollen die Aufrechterhaltung der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben der Landkreise und kreisfreien Städte sichergestellt und mögliche Liquiditätsengpässe verhindert werden.

1.2 Die Billigkeitsleistung wird nach § 53 LHO als Erstattung aus Landesmitteln im Rahmen der verfügbaren Ausgabe­ermächtigungen gewährt. Die Bewilligungsbehörde entscheidet unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Unterstützung, Empfänger der Billigkeitsleistung

Gegenstand der Billigkeitsleistung ist ein Ausgleich für asylbedingte Mehraufwendungen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Folgen der COVID-19-Pandemie an die Landkreise und kreisfreien Städte des Landes Brandenburg.

3 Art und Umfang, Höhe der Billigkeitsleistung

Die Billigkeitsleistung wird den Landkreisen und kreisfreien Städten einmalig und als nicht rückzahlbare Erstattung in Form eines Ausgleichs für folgende geleistete Einmalzahlungen gewährt:

  • für Zahlungen nach § 3 Absatz 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) in Verbindung mit § 144 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch jeweils 150 Euro pro Fall sowie
  • für Zahlungen nach § 16 Satz 1 AsylbLG jeweils 100 Euro pro Fall.

4 Verfahren

4.1 Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV).

4.2 Die Landkreise und kreisfreien Städte teilen dem LASV die Anzahl der Fälle nach Nummer 3 bis spätestens 30. November 2021 mit. Das LASV setzt auf der Grundlage dieser Mitteilung die Höhe der Billigkeitsleistung durch Bewilligungsbescheid fest.

4.3 Die Auszahlung erfolgt nach Versendung des Bewilligungsbescheids an die von den Landkreisen und kreisfreien Städten mitgeteilte Bank- und Kontoverbindung.

4.4 Der Ausgleich gilt mit der Auszahlung als zweckentsprechend verwendet. Die Bewilligungsbehörde behält sich vor, die zweckentsprechende Verwendung der ausgereichten Erstattungen stichprobenartig zu prüfen.

5 Sonstige Bestimmungen

Der Landesrechnungshof ist berechtigt, bei den Empfängern der Billigkeitsleistung Prüfungen nach den §§ 91 ff. LHO zum Vorliegen von Mehraufwendungen im Sinne der Nummer 2 durchzuführen sowie hierfür Einsicht in Bücher und Unterlagen zu nehmen. Dem Landesrechnungshof sind auf Verlangen die dafür erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

6 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.