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Richtlinie des Ministeriums des Innern und für Kommunales zur Unterstützung kommunaler Aufgabenträger der Siedlungswasserwirtschaft für bei der Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 angefallene Verwaltungskosten

Richtlinie des Ministeriums des Innern und für Kommunales zur Unterstützung kommunaler Aufgabenträger der Siedlungswasserwirtschaft für bei der Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 angefallene Verwaltungskosten
vom 26. Mai 2017
(ABl./17, [Nr. 25], S.554)

zuletzt geändert durch Richtlinie des MIK vom 28. November 2018
(ABl./18, [Nr. 51], S.1324)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2020 durch Richtlinie des MIK vom 28. November 2018
(ABl./18, [Nr. 51], S.1324)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage, Begriffsbestimmung

1.1 Das Land Brandenburg gewährt auf der Grundlage des § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) nach der Maßgabe dieser Richtlinie sowie der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14). Ziel der Zuwendung ist es, die kommunalen Aufgabenträger bei der Tragung der im Rahmen der Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 anfallenden Verwaltungskosten zu unterstützen. Dadurch soll die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Daseinsvorsorgeaufgaben im Bereich der Siedlungswasserwirtschaft (öffentliche Wasserversorgung/Abwasserbeseitigung/Schmutzwasserbeseitigung) gewährleistet bleiben.

1.2 Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.3 Begriffsbestimmungen

1.3.1 Kommunale Aufgabenträger der Siedlungswasserwirtschaft im Sinne dieser Vorschrift sind Städte, Gemeinden, Ämter, Verbandsgemeinden sowie Zweckverbände mit Sitz im Land Brandenburg, die für die öffentliche Wasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beziehungsweise Schmutzwasserbeseitigung zuständig sind.

1.3.2 Verwaltungskosten im Sinne dieser Vorschrift sind die zusätzlichen, nicht benutzungsgebührenfähigen Personalkosten, Sachkosten, Rechtsverfolgungskosten und Kosten für die Einschaltung Dritter (zum Beispiel für Gutachten und Rechtsberatung) und für Prozesszinsen im Rahmen von verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die einem Aufgabenträger nach Nummer 1.3.1 bei der Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14) entstanden sind und entstehen werden.

2 Gegenstand der Zuwendung

2.1 Gegenstand der Zuwendung sind Verwaltungskosten nach Nummer 1.3.2.

2.2 Die Zuwendung kann auch für die Verwaltungskosten nach Nummer 2.1 geltend gemacht werden, die bereits vor der Antragstellung, frühestens jedoch ab dem 17. Dezember 2015 wegen der Beitragsrückzahlungen nach Nummer 1.1 entstanden sind.

3 Zuwendungsempfangende

Zuwendungsempfangende sind kommunale Aufgabenträger der Siedlungswasserwirtschaft nach Nummer 1.3.1, die von der unter Nummer 1.1 genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts betroffen sind.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Zuwendungsempfangenden nach Nummer 3 werden Zuwendungen für Verwaltungskosten nach Nummer 2.1 gewährt, die

4.1 bei der Umsetzung der unter Nummer 1.1 genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Zusammenhang mit den Beitragsrückzahlungen entstanden sind oder entstehen werden und

4.2 nicht über Benutzungsgebühren refinanzierbar sind.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Das Land Brandenburg gewährt eine anteilige Zuwendung in Form einer Festbetragsfinanzierung über Pauschalbeträge.

5.2 Jedem Zuwendungsempfangenden wird eine Pauschale in Höhe von 200 000 Euro gezahlt.

5.3 Bemessungsgrundlage: pauschale Gewährung

5.4 Die Zuwendung kann bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten nach Nummer 1.3.2 betragen.

6 Verfahren

6.1 Antrags- und Bewilligungsverfahren

6.1.1  Anträge für Zuwendungen nach dieser Richtlinie sind schriftlich und formlos über die für den jeweiligen Antragstellenden zuständige Kommunalaufsichtsbehörde bis zum 30. Juni 2020 an die Bewilligungsbehörde zu richten.

6.1.2  Dem Antrag sind insbesondere beizufügen:

  • Nachweis der Betroffenheit der unter Nummer 1.1 genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts,
  • Grundsatzbeschluss der Vertretungskörperschaft (Verbandsversammlung, Gemeindevertretung, Amtsausschuss) über den Inhalt und Umfang der Beitragsrückzahlung, einschließlich der Beschlussvorlage (Beschlussbegründung).

6.1.3  Bewilligungsbehörde ist die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB).

6.1.4  Auf der Grundlage des schriftlichen Antrages erteilt die Bewilligungsbehörde einen Zuwendungsbescheid.

6.2 Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung erfolgt als Zuwendung durch die Bewilligungsbehörde frühestens nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides.

6.3 Verwendungsnachweisverfahren

Die oder der Zuwendungsempfangende hat der Bewilligungsbehörde innerhalb von zwölf Monaten nach Auszahlung den Nachweis zu erbringen, dass die ihr oder ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungskosten unter Berücksichtigung der gemäß Nummer 5.2 gewährten Zuwendung den Höchstsatz der zuwendungsfähigen Kosten gemäß Nummer 5.4 nicht überschreiten.

6.4 Rückzahlungsverfahren

Unterschreiten die tatsächlich entstandenen Verwaltungskosten den Betrag von 222 222,23 Euro und wird damit der Höchstsatz der zuwendungsfähigen Kosten gemäß Nummer 5.4 überschritten, so hat die oder der Zuwendungsempfangende den Unterschiedsbetrag von 200 000 Euro und 90 Prozent der tatsächlich entstandenen Verwaltungskosten unverzüglich, spätestens jedoch im Rahmen des Verwendungsnachweisverfahrens gemäß Nummer 6.3 an die Bewilligungsbehörde zurückzuzahlen. Im Falle des Verzuges bei der Rückzahlung ist der Anspruch mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verzinsen.

6.5 Weisungsrecht

Das Ministerium des Innern und für Kommunales hat ein Weisungsrecht gegenüber der Bewilligungsbehörde.

7 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung sowie die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften/Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden (VV/VVG) zu § 44 LHO, soweit nicht in der Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am 30. Juni 2017 in Kraft und am 31. Dezember 2020 außer Kraft.