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Richtlinie des Ministeriums des Innern und für Kommunales zur Unterstützung kommunaler Aufgabenträger der Siedlungswasserwirtschaft bei der Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015

Richtlinie des Ministeriums des Innern und für Kommunales zur Unterstützung kommunaler Aufgabenträger der Siedlungswasserwirtschaft bei der Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015
vom 26. Mai 2017
(ABl./17, [Nr. 25], S.555)

zuletzt geändert durch Richtlinie des MIK vom 28. November 2018
(ABl./18, [Nr. 51], S.1325)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2020 durch Richtlinie des MIK vom 28. November 2018
(ABl./18, [Nr. 51], S.1325)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage, Begriffsbestimmung

1.1 Das Land Brandenburg gewährt auf der Grundlage des § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) nach der Maßgabe dieser Richtlinie sowie der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14). Ziel der Unterstützung ist es, die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Daseinsvorsorgeaufgaben im Bereich der Siedlungswasserwirtschaft (öffentlichen Wasserversorgung/Abwasserbeseitigung/Schmutzwasserbeseitigung) zu gewährleisten. Die Zuwendung wird unter Berücksichtigung der eigenen finanziellen Leistungsfähigkeit der einzelnen kommunalen Aufgabenträger und kommunalen Verbandsmitglieder nachrangig gewährt.

1.2 Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.3 Begriffsbestimmungen

1.3.1 Kommunale Aufgabenträger der Siedlungswasserwirtschaft im Sinne dieser Richtlinie sind Städte, Gemeinden, Ämter, Verbandsgemeinden sowie Zweckverbände mit Sitz im Land Brandenburg, die für die öffentliche Wasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beziehungsweise Schmutzwasserbeseitigung zuständig sind.

1.3.2 Rückzahlungsoptionen im Sinne dieser Richtlinie sind:

1.3.2.1 Rückzahlungsoption I: Beitragsrückzahlungen, die aufgrund der Aufhebung noch nicht bestandskräftiger nach der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung vom 12. November 2015 rechtswidriger Bescheide gezahlt wurden oder noch gezahlt werden.

1.3.2.2 Rückzahlungsoption II: Beitragsrückzahlungen, die über die in Nummer 1.3.2.1 genannten Fälle hinaus auch die Aufhebung solcher Bescheide betreffen, die inhaltlich von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 betroffen, aber schon bestandskräftig sind, jedoch aufgrund gewährter Stundungen noch nicht vollständig bezahlt oder vollstreckt wurden.

1.3.2.3 Rückzahlungsoption III: Beitragsrückzahlungen, die aufgrund der Aufhebung aller von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 erfassten rechtswidrigen Bescheide gezahlt wurden oder noch gezahlt werden.

1.3.2.4 Rückzahlungsoption IV: Beitragsrückzahlungen, die aufgrund der Aufhebung aller jemals vereinnahmten Beiträge gezahlt wurden oder noch gezahlt werden und das Finanzierungsmodell in diesem Zusammenhang auf eine reine Gebührenfinanzierung umgestellt wird.

2 Gegenstand der Zuwendung

2.1 Gegenstand der Zuwendung sind

  • die von kommunalen Aufgabenträgern zur Umsetzung der unter Nummer 1.1 genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gezahlten oder zu zahlenden Beitragsrückzahlungen, soweit sie sich auf die Rückzahlungsoption I (Nummer 1.3.2.1) oder die Rückzahlungsoption II (Nummer 1.3.2.2) beschränken,
  • Vorfälligkeitsentschädigungen, die dem Aufgabenträger bei der Verwendung der Zuwendung für die teilweise Tilgung von Krediten zur Finanzierung von Beitragsrückzahlungen entstehen.

Nicht Gegenstand der Zuwendung sind Beitragsrückzahlungen nach der Rückzahlungsoption III (Nummer 1.3.2.3) sowie nach der Rückzahlungsoption IV (Nummer 1.3.2.4), im Rahmen derer Aufgabenträger Beiträge freiwillig zurückerstatten.

2.2 Gegenstand der Zuwendung sind auch Verpflichtungen zur Zahlung von Verbandsumlagen von Städten, Gemeinden oder Ämtern als Verbandsmitglied eines zweckverbandlich organisierten Aufgabenträgers im Sinne von Nummer 2.1, die von ihrem Zweckverband für die Leistung von Beitragsrückzahlungen zur Umsetzung der unter Nummer 1.1 genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in Anspruch genommen worden sind. Dies gilt nur, wenn sich der Zweckverband auf die Rückzahlungsoption I (Nummer 1.3.2.1) oder die Rückzahlungsoption II (Nummer 1.3.2.2) beschränkt.

2.3 Abweichend von Nummer 1.3 der Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen an Gemeinden (VVG) zu § 44 Absatz 1 LHO können Zuwendungen für Beitragsrückzahlungen, die bereits vor Antragstellung, frühestens jedoch ab dem 17. Dezember 2015 ausgezahlt wurden, geltend gemacht werden.

3 Zuwendungsempfangende

3.1 Zuwendungsberechtigt für Zuwendungen nach Nummer 2.1 sind kommunale Aufgabenträger der Siedlungswasserwirtschaft im Sinne der Nummer 1.3.1, die nach der in Nummer 1.1 genannten Entscheidung zur Rückzahlung von gezahlten Beiträgen verpflichtet sind oder von der in Nummer 1.1 genannten Entscheidung betroffene Bescheide erlassen haben, die bestandskräftig sind, aber auf die noch nicht vollständig gezahlt wurde.

3.2 Zuwendungsberechtigt für Zuwendungen nach Nummer 2.2 sind kommunale Körperschaften (Gemeinden, Städte und Ämter), deren Zweckverband nach der in Nummer 1.1 genannten Entscheidung zur Rückzahlung von gezahlten Beiträgen verpflichtet ist oder von der in Nummer 1.1 genannten Entscheidung betroffene Bescheide erlassen hat, die bestandskräftig sind, aber auf die noch nicht vollständig gezahlt wurde.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Zuwendungen nach Nummer 2.1 kann ein Aufgabenträger nur erhalten, wenn

4.1.1 er sich auf die Rückzahlungsoption I (Nummer 1.3.2.1) oder die Rückzahlungsoption II (Nummer 1.3.2.2) beschränkt,

4.1.2 er unter Berücksichtigung kostendeckender Gebühren-einnahmen und angemessener Verbandsumlagen finanziell nicht in der Lage ist, diese Beitragsrückzahlungen vollständig durch bereits aufgenommene oder noch aufzunehmende Darlehen zu finanzieren und

4.1.3 im Falle eines Zweckverbandes nach Nummer 3.1 alle Mitgliedsgemeinden finanziell nicht in der Lage sind die für die Finanzierung der Beitragsrückzahlung erforderlichen Verbandsumlagen zu zahlen.

4.2 Zuwendungen nach Nummer 2.2 können Verbandsmitglieder nur erhalten, wenn sie

4.2.1 Mitglied eines Zweckverbandes nach Nummer 3.1 sind, der die Zuwendungsvoraussetzungen von Nummer 4.1.1 erfüllt, und

4.2.2 für Beitragsrückzahlungen ihres Zweckverbandes zu einer Verbandsumlage in Anspruch genommen wurden oder werden können, die sie wegen fehlender finanzieller Belastbarkeit nicht oder nicht vollständig zahlen können.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Das Land Brandenburg gewährt eine Fehlbedarfsfinanzierung.

5.3 Form der Zuwendung: nicht rückzahlbarer Zuschuss

5.4 Bemessungsgrundlage:

5.4.1 Bei Zuwendungen nach Nummer 2.1:

  • Summe vorgesehener Rückzahlungsbeträge von geleisteten Anschlussbeiträgen auf der Grundlage der Rückzahlungsoption I (Nummer 1.3.2.1) und der Rückzahlungsoption II (Nummer 1.3.2.2)
  • Summe der Vorfälligkeitsentschädigungen, die dem Aufgabenträger durch Verwendung der Zuwendung zur teilweisen Ablösung bestehender Kredite zur Finanzierung der Beitragsrückzahlungen entstehen.

5.4.2 Bei Zuwendungen nach Nummer 2.2: Zahlungsverpflichtungen für Verbandsumlagen, soweit sie gegenüber Zweckverbänden nach Nummer 3.1 bestehen, die die Zuwendungsvoraussetzungen nach Nummer 4.1.1 erfüllen.

5.5 Höhe der Zuwendung:

5.5.1 Die Höhe der Zuwendung nach Nummer 2.1 richtet sich nach dem festgestellten Bedarf für beitragsrückzahlungsbedingte Kreditlasten nach Nummer 4.1.2, der nicht durch Einnahmen aus kostendeckenden Gebühren und einer angemessenen Verbandsumlage finanzierbar ist, sowie der Vorfälligkeitsentschädigung, die dem Auftrabenträger durch bestimmungsgemäße Verwendung der Zuwendung (Nummer 7.4.1) zur teilweisen Ablösung bestehender Kredite zur Finanzierung der Beitragsrückzahlungen entsteht (nachrangige Zuwendung in Form einer Fehlbedarfsfinanzierung).

5.5.2 Die Höhe der Zuwendung nach Nummer 2.2 richtet sich nach der Höhe der nicht aus eigenen Haushaltsmitteln (einschließlich nicht benötigter Finanzmittel) finanzierbaren Verbandsumlagen im Sinne von Nummer 4.2. Die Höhe der Zuwendung kann bis zu 100 Prozent der förderfähigen Ausgaben betragen.

5.5.3 Die Bewilligungsbehörde entscheidet im Einzelfall unter Zugrundelegung der finanziellen Belastbarkeit des Zuwendungsempfangenden.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen, Nebenbestimmungen

6.1 Die Zuwendung wird grundsätzlich mit Nebenbestimmungen verbunden, mit denen die Effizienz der Aufgabenwahrnehmung auch hinsichtlich der Organisationsstruktur ermittelt und verbessert werden kann. Hierzu ist durch den Zuwendungsempfänger die bereits erreichte Effizienz der Aufgabenwahrnehmung durch aussagekräftige Kennzahlen darzustellen sowie über mögliche und beabsichtigte Maßnahmen zu weiteren Effizienzsteigerungen zu berichten. Zudem hat der Zuwendungsempfänger Möglichkeiten einer Zusammenarbeit mit anderen kommunalen Aufgabenträgern zu prüfen.

6.2 Die Bewilligungsbehörde hat die Anwendung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (GV) (ANBest-G) als Nebenbestimmungen im Bewilligungsbescheid festzuschreiben.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

7.1.1 Der Antrag auf Zuwendung nach dieser Richtlinie ist schriftlich und formlos bis zum 30. Juni 2020 über die für den jeweiligen Antragstellenden zuständige Kommunalaufsichtsbehörde an die Bewilligungsbehörde zu richten.

7.1.2 Der Antrag auf Zuwendung muss die zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung erforderlichen Angaben und Nachweise enthalten. Dem Antrag sind daher insbesondere beizufügen und nachzuweisen:

7.1.2.1  für Zuwendungen nach Nummer 2.1:

  • Nachweis der Betroffenheit von der unter Nummer 1.1 genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts,
  • Grundsatzbeschluss der Vertretungskörperschaft (Verbandsversammlung, Gemeindevertretung, Amtsausschuss) über den Inhalt und Umfang der Beitragsrückzahlung (Rückzahlungsoption) einschließlich der Beschlussvorlage,
  • Nachweis über den aus dem Grundsatzbeschluss resultierenden Umfang der Gesamtbeitragsrückzahlungen,
  • Nachweis über den Bedarf, der trotz Erhebung kostendeckender Gebühren und einer Beteiligung der kommunalen Verbandsmitglieder (Mitgliedsgemeinden) durch angemessene Verbandsumlagen entstanden ist,
  • beschlossener Haushalts- beziehungsweise Wirtschaftsplan des laufenden Haushalts- beziehungsweise Wirtschaftsjahres,
  • Jahresabschluss des letzten Haushalts- beziehungsweise Wirtschaftsjahres.

7.1.2.2  für Zuwendungen nach Nummer 2.2:

  • Wirtschaftsplan des Zweckverbandes nach Nummer 3.1, aus dem sich die Verbandsumlageverpflichtung für den Antragstellenden ergibt,
  • Nachweis, dass der Zweckverband die Voraussetzungen von Nummer 3.1 erfüllt,
  • Nachweis, dass die Verbandsumlage aus Haushaltsmitteln (einschließlich nicht benötigter Finanzmittel) ganz oder teilweise nicht gezahlt werden kann, unter Beifügung des beschlossenen Haushaltsplanes für das laufende Haushaltsjahr.

7.1.3 Bestandteil des Antrages ist die Stellungnahme der für den Antragstellenden zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde. Diese überprüft die Angaben des Antragstellenden anhand ihrer eigenen Erkenntnisse und übermittelt diese zusammen mit dem Zuwendungsantrag an die Bewilligungsbehörde. Die Kommunalaufsichtsbehörde hat dabei insbesondere zu prüfen,

  • ob Umstände vorliegen, die gegen eine Betroffenheit des Antragstellenden - beziehungsweise bei Zuwendungen nach Nummer 2.2 des Zweckverbandes - von der unter Nummer 1.1 genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sprechen,
  • ob bei Anträgen nach Nummer 2.2 der Zweckverband einen Grundsatzbeschluss der Vertretungskörperschaft (Verbandsversammlung) über die Beitragsrückzahlung erlassen hat und welche Rückzahlungsoption von diesem gewählt wurde,
  • ob bei Zuwendungen nach Nummer 2.1 der Anspruchstellende eine kommunalaufsichtliche Kreditgenehmigung beantragt hat und in welchem Umfang diese erteilt wurde oder zu erteilen beabsichtigt ist,
  • in welchem Umfang bei Zuwendungen nach Nummer 2.1 der Anspruchstellende kostendeckende Gebühren erhebt,
  • in welchem Umfang bei Zuwendungen nach Nummer 2.1 ein antragstellender Zweckverband noch offene Forderungen aus Verbandsumlagen der Vorjahre besitzt,
  • ob Erkenntnisse über finanzielle Belastbarkeit des Aufgabenträgers im Hinblick auf seinen zu leistenden Schuldendienst vorliegen,
  • ob Erkenntnisse vorliegen, ab welcher Höhe die Mitgliedsgemeinde eines antragstellenden Zweckverbandes (Nummer 2.1) oder die antragstellende Kommune (Nummer 2.2) nicht zur Leistung der Verbandsumlage in der Lage ist,
  • ob Informationen über den Stand von bestehenden Projekten und den Stand von Verhandlungen zu Vorhaben kommunaler Zusammenarbeit vorliegen.

7.2 Bewilligungsverfahren

7.2.1 Bewilligungsbehörde ist die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB). Das Ministerium des Innern und für Kommunales hat ein Weisungsrecht gegenüber der Bewilligungsbehörde.

7.2.2 Auf der Grundlage des schriftlichen Antrages erteilt die Bewilligungsbehörde einen Zuwendungsbescheid.

7.2.3 Form und Inhalt der Konkretisierung der zuwendungsfähigen Ausgaben werden von der Bewilligungsbehörde im Zuwendungsbescheid bestimmt.

7.2.4 Die Bewilligungsbehörde legt den Bewilligungszeitraum fest.

7.2.5 Bei der Bewilligung der Zuwendung nach Nummer 2.1 hat die Bewilligungsbehörde durch Nebenbestimmungen sicherzustellen, dass die Zuwendung

  • bei noch ausstehender Kreditfinanzierung unmittelbar zur Beitragsfinanzierung verwendet wird oder
  • bei noch laufender Darlehensfinanzierung erforderlichenfalls als Sondertilgung verwendet wird.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

7.3.1 Die vom Empfänger benötigten Mittel sind bei der Bewilligungsbehörde anzufordern.

7.3.2 Die Auszahlung erfolgt als Zuwendung durch die Bewilligungsbehörde frühestens nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

7.4.1 Der Zuwendungsempfangende hat die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel (Beitragsrückzahlungen beziehungsweise Kredittilgung bei Zuwendungen nach Nummer 2.1, Verbandsumlagezahlung bei Zuwendungen nach Nummer 2.2) gegenüber der Bewilligungsbehörde nachzuweisen.

7.4.2 Die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraums nachzuweisen.

7.4.3 Der Verwendungsnachweis besteht je Zuwendung aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung sowie die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften/Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden (VV/VVG) zu § 44 LHO, soweit nicht in der Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am 30. Juni 2017 in Kraft und am 31. Dezember 2020 außer Kraft.