Suche

Suche innerhalb der Norm

ARCHIV

Link zur Hilfe-Seite

Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Land Brandenburg, vertreten durch das Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung, und der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, über die Einrichtung eines Transformationsteams

Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Land Brandenburg, vertreten durch das Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung, und der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, über die Einrichtung eines Transformationsteams
vom 28. Februar 2020
(ABl./20, [Nr. 12], S.259)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2020 durch Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung vom 28. Februar 2020
(ABl./20, [Nr. 12], S.259)

Die in Berlin am 8. Oktober 2019 und in Potsdam am 17. Dezember 2019 unterzeichnete Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Land Brandenburg, vertreten durch das Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung, und der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für ­Verkehr und digitale Infrastruktur, über die Einrichtung eines ­regionalen Transformationsteams, das am Transformations­prozess im Zusammenhang mit der Reform der Bundes­fernstraßenverwaltung mitwirkt, ist nach § 3 Absatz 1 am 17. Dezember 2019 in Kraft getreten und nach § 3 Absatz 2 auf Antrag des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2019 und mit Zustimmung des Bundes vom 6. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 verlängert worden. Die Verwaltungsvereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.

Potsdam, den 28. Februar 2020

Der Minister für Infrastruktur und Landesplanung

Guido Beermann

Verwaltungsvereinbarung

 Die Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur,
im Folgenden Bund genannt,
und
das Land Brandenburg,
vertreten durch das
Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung,
im Folgenden Land genannt,

schließen die nachstehende Verwaltungsvereinbarung:

§ 1
Grundlagen der Zusammenarbeit

(1) Im Land wird ein regionales Transformationsteam eingerichtet, das am Transformationsprozess im Zusammenhang mit der Reform der Bundesfernstraßenverwaltung mitwirkt. In Ländern mit zwei Niederlassungen können in Abstimmung mit dem Bund zwei Transformationsteams eingerichtet werden.

(2) Der Bund unterstützt die Einrichtung und die Aufgabenwahrnehmung des/der Transformationsteams finanziell nach Maßgabe von § 2.

§ 2
Finanzierung

(1) Das Land trägt die Kosten für das Transformationsteam/die Transformationsteams.

(2) Der Bund beteiligt sich an den Kosten für das Transforma­tionsteam/die Transformationsteams nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze.

(3) Der Bund erstattet dem Land 50 % der Personalvollkosten der in dem Transformationsteam/den Transformationsteams tätigen Beschäftigten. Der Bund trägt maximal die hälftigen Kosten von bis zu zehn Vollzeitäquivalenten (VZÄ) bei einem Transformationsteam im Land und in Summe von bis zu 16 VZÄ bei zwei Transformationsteams im Land. Bedient sich das Land externer Unterstützung, erstattet der Bund dem Land anteilig bis zu 400.000 € brutto pro Jahr bei einem Transformationsteam im Land und bis zu 640.000 € brutto pro Jahr bei zwei Transformationsteams im Land. Dabei ist der nach den Sätzen 1 und 2 erstattbare Betrag anzurechnen.

(4) Der Bund erstattet die angefallenen Reisekosten der vom Bund finanzierten VZÄ. Dies erfolgt pauschaliert i. H. v. 500 € brutto pro Jahr und VZÄ. Es werden maximal 2.500 € brutto pro Jahr bei einem Transformationsteam im Land und 4.000 € brutto pro Jahr bei zwei Transformationsteams im Land er­stattet.

(5) Erstattungsfähig nach den Absätzen 3 und 4 sind nur die Personalvoll- und Reisekosten der VZÄ bzw. Kosten für externe Unterstützung, die die Aufgabenwahrnehmung des Trans­formationsteams betreffen.

(6) Die Kostenerstattung nach den Absätzen 3 und 4 erfolgt ­frühestens ab dem 1. Oktober 2018. Die Kosten werden jeweils für die Zeiträume 1. Januar bis 30. Juni sowie 1. Juli bis 31. Dezember im Zeitraum der Geltung der Verwaltungsvereinbarung erstattet. Im Jahr 2018 erfolgt die Erstattung für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2018. Für die Kostenerstattung legt das Land eine (vereinfachte) Kostenübersicht mit ­Angaben zu den Personalvollkosten dem Bund vor. Kosten für externe Unterstützung werden für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember eines Jahres im Zeitraum der Geltung der Verwaltungsvereinbarung anteilig erstattet. Von beiden Vertragsparteien ist sicherzustellen und schriftlich darzulegen, dass Leistungen nicht mehrfach durch verschiedene Projektbeteiligte beauftragt werden. Die Vertragsparteien informieren sich ­insoweit gegenseitig. Für die Kostenerstattung der externen Unterstützung legt das Land dem Bund entsprechende Nachweise vor. Zudem ist vom Land für die Kostenerstattung ­folgende Bestätigung schriftlich vorzulegen:

  1. Die in Rechnung gestellten Beschäftigten stellen die Hälfte des Transformationsteams dar. Die übrigen Kosten trägt das Land.
  2. Die in Rechnung gestellten Kosten wurden für die Wahrnehmung der Transformationsaufgaben eingesetzt.

(7) Die Personalvollkosten ergeben sich aus den Richtsätzen des Landes zur Veranschlagung der Dienstbezüge der plan­mäßigen Beamtinnen und Beamten und der Entgelte der ­Beschäftigten oder vergleichbare Regelungen zzgl. eines pauschalen Aufschlags von 30 %.

§ 3
Inkrafttreten und Geltungsdauer

(1) Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft. § 2 ist nach Inkrafttreten rückwirkend anzuwenden.

(2) Die Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2019. Sie ­endet vor dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt, sobald die Auf­gaben der Transformationsteams abgeschlossen sind. Sie kann auf Antrag des Landes mit Zustimmung des Bundes um ein Jahr bei Vorliegen der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen verlängert werden.

§ 4
Schlussbestimmungen, Salvatorische Klausel

(1) Änderungen und/oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform sowie des gegenseitigen Einverständnisses der Vereinbarungsparteien. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vereinbarungsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung ­treten, deren Wirkungen der inhaltlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Parteien mit der unwirksamen bzw. ­undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Vereinbarung als lückenhaft erweist.

Berlin, den 8. Oktober 2019 Potsdam, den 17. Dezember 2019

Bundesministerium für Verkehr
und digitale Infrastruktur

Dr. Michael Güntner
Staatssekretär            

Ministerium für Infrastruktur
und Landesplanung

Rainer Genilke
Staatssekretär