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Einführung technischer Regelungen für das Straßenwesen im Land Brandenburg - Kriterien für die Wahl und Bewertung unterschiedlicher Bauweisen für den Oberbau von Bundesfernstraßen mit getrennten Richtungsfahrbahnen; Verlängerung der Geltungsdauer

Einführung technischer Regelungen für das Straßenwesen im Land Brandenburg - Kriterien für die Wahl und Bewertung unterschiedlicher Bauweisen für den Oberbau von Bundesfernstraßen mit getrennten Richtungsfahrbahnen; Verlängerung der Geltungsdauer
vom 11. August 2020
(ABl./20, [Nr. 35], S.831)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2021 durch Runderlass des MIL vom 9. Dezember 2021
(ABl./21, [Nr. 51], S.1122)

Der Runderlass richtet sich an

  • die Straßenbaubehörde des Landes Brandenburg.

Mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nummer 5/2005 vom 16. Juni 2005 (VkBl. S. 483) hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (BMVBW) Regelungen zum Umgang mit unterschiedlichen Bauweisen für den Oberbau von Bundesfernstraßen bekannt gegeben.

Diese Regelungen sind mit Runderlass des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung, Abteilung 5, Nummer 17/2005 - Straßenbau vom 19. September 2005 (ABl. S. 1046) für die im Zuständigkeitsbereich des Landes Brandenburg liegenden Straßen eingeführt. Die Geltungsdauer des Erlasses wurde mit dem Runderlass des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft, Abteilung 4, Nummer 15/2010 - Straßenbau vom 30. August 2010 (ABl. S. 1571) und dem Runderlass des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung, Abteilung 4, Nummer 19/2015 - Straßenbau vom 1. September 2015 jeweils um weitere fünf Jahre verlängert.

Die Regelungen des ARS Nummer 5/2005 gelten weiterhin für die im Zuständigkeitsbereich des Landes Brandenburg liegenden Bundesfernstraßen und Landesstraßen der Belastungsklassen Bk100 und Bk32.

Dabei ist zu beachten, dass die im ARS Nummer 5/2005 vom 16. Juni 2005 (VkBl. S. 483) in Bezug genommenen Regelwerke des Straßenbaus zwischenzeitlich fortgeschrieben wurden und neuere Ausgaben vorliegen. Das betrifft neben den „Richt­linien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen (RStO)“ insbesondere die „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen aus Asphalt (ZTV Asphalt-StB)“ und die „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus Beton (ZTV Beton-StB)“.

Bei europaweiten Vergaben ist der Ausschluss von Nebenangeboten im Vordruck der Aufforderung zur Angebotsabgabe der aktuellen Ausgabe des „Handbuches für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA-B-StB)“, eingeführt mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI), Nummer 19/2019 vom 23. September 2019 (VkBl. S. 699), gesondert zu kennzeichnen.

Hingegen sind bei nationalen Vergaben Nebenangebote ausdrücklich zuzulassen. Soll auf die Zulassung der jeweils anderen Bauweise verzichtet werden, ist dadurch das Gebot der Produktneutralität berührt, das hier in einem Spannungsfeld zum Auftraggeberbestimmungsrecht steht. Dies erfordert eine besondere Begründung im Vergabevermerk unter Berücksichtigung der Grundsätze des Allgemeinen Rundschreibens Straßenbau des BMVI, Nummer 5/2005.

Die Geltungsdauer dieses Runderlasses wird bis zum 31. Dezember 2021 befristet. Der Runderlass wird im Brandenburgischen Vorschriftensystem (BRAVORS) veröffentlicht.