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Bundesumzugskostengesetz - Pauschvergütungen für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 des Bundesumzugskostengesetzes

Bundesumzugskostengesetz - Pauschvergütungen für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 des Bundesumzugskostengesetzes
vom 12. August 2019
(ABl./19, [Nr. 36], S.904)

Das Brandenburgische Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2019/2020/2021 vom 19. Juni 2019 (GVBl. I Nr. 39) sieht Erhöhungen der Bezüge zum 1. Januar 2019, zum 1. Januar 2020 sowie zum 1. Januar 2021 vor. Diese wirken sich auch auf das für die Bemessung der Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 des Bundesumzugskostengesetzes maßgebende Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 aus. Die maßgebenden Besoldungsbeträge wurden mit der Neufassung der Anlagen 4 bis 8 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes vom 25. Juni 2019 (GVBl. I Nr. 46, Nr. 47) bekannt gegeben.

Die neu errechneten Pauschvergütungen für sonstige Umzugsauslagen für das Land Brandenburg ergeben sich aus den beiliegenden Anlagen.

Die Umzugspauschale nach § 18 der Auslandsumzugskostenverordnung bleibt davon unberührt.

Das Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen - 45-FD 2714.10/2017#01#01 - vom 12. September 2017 gilt nur noch für Anwendungsfälle bis einschließlich 31. Dezember 2018. Es wird mit Wirkung vom 1. Januar 2019 aufgehoben.

Anlagen