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Bürgschaftsrichtlinie des Landes Brandenburg für die Wirtschaft und die freien Berufe

Bürgschaftsrichtlinie des Landes Brandenburg für die Wirtschaft und die freien Berufe
vom 6. April 2020
(ABl./20, [Nr. 26], S.563)

zuletzt geändert durch Erlass des MdFE vom 28. Dezember 2023
(ABl./24, [Nr. 4], S.57)

1 Allgemeines

1.1 Das Land Brandenburg, vertreten durch das Ministerium der Finanzen und für Europa, übernimmt im Rahmen der Ermächtigung durch das jeweilige Haushaltsgesetz nach Maßgabe dieser Richtlinie Bürgschaften zur Besicherung von Krediten für volkswirtschaftlich förderungswürdige Vorhaben, die in Brandenburg durchgeführt werden.

1.2 Eine Bürgschaft nach dieser Richtlinie soll nicht übernommen werden, wenn der Kredit

  • durch eine vom Land und vom Bund rückverbürgte Bürgschaft der Bürgschaftsbank Brandenburg GmbH,
  • durch eine parallele (Groß-)Bürgschaft des Bundes und des Landes (in der Regel ab 20 Millionen Euro Bürgschaftsobligo)

besichert werden kann (Subsidiarität).

1.3 Ein Rechtsanspruch auf Übernahme einer Bürgschaft besteht nicht; das Ministerium der Finanzen und für Europa entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der haushaltsrechtlichen Ermächtigung.

2 Allgemeine Bürgschaftsvoraussetzungen

2.1 Bürgschaften dürfen regelmäßig nur für Kredite übernommen werden, deren Rückzahlung durch die kreditnehmende Person bei normalem wirtschaftlichen Ablauf innerhalb der für den einzelnen Kredit vereinbarten Zahlungstermine erwartet werden kann.

2.2 Bürgschaften werden nur dann übernommen, wenn andere Sicherheiten nicht in dem erforderlichen Ausmaß zur Verfügung stehen.

2.3 Bürgschaften werden nicht an Unternehmen vergeben, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der EU-Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.

2.4 Bürgschaften werden nicht an Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Nummer 20 der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten der Europäischen Kommission (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1) vergeben, es sei denn, es handelt sich um Bürgschaften zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen.

2.5 Der Bürgschaftsantrag ist vor Beginn der Arbeiten für das zu finanzierende Vorhaben zu stellen.

2.6 Es werden nur transparente Bürgschaften gewährt. Das Bruttosubventionsäquivalent der Bürgschaft wird entweder auf der Grundlage von SAFE-Harbour-Prämien1 oder gemäß einer von der EU-Kommission genehmigten Berechnungsmethode2 berechnet.

3 Besondere Bürgschaftsvoraussetzungen

Die Übernahme einer Bürgschaft erfolgt unter Beachtung der beihilferechtlichen Vorgaben der Europäischen Union:

3.1 Bürgschaften können übernommen werden, wenn ihnen gemäß der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (ABl. C 155 vom 20.6.2008, S. 10; C 244 vom 25.9.2008, S. 32) ein Beihilfewert nicht zuzumessen ist.

3.2 Bürgschaften können auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) übernommen werden, wenn deren Beihilfewert unter Berücksichtigung der der kreditnehmenden Person im Übrigen innerhalb eines Zeitraums von drei Steuerjahren gewährten De-minimis-Beihilfen 200 000 Euro (bei Straßenverkehrsgüterunternehmen 100 000 Euro) nicht übersteigt.

3.3 Freigestellte Bürgschaften auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) können übernommen werden, sofern

  1. die von Artikel 1 Absatz 2 und 3 dieser Verordnung genannten Bereiche ausgeschlossen sind;
  2. die Bürgschaftsübernahme sowohl den gemeinsamen Bestimmungen nach Kapitel I als auch den jeweils einschlägigen besonderen Bestimmungen nach Kapitel III dieser Verordnung genügt;
  3. die Anmeldeschwellen nach Artikel 4 dieser Verordnung eingehalten werden;
  4. bei der Prüfung, ob die in Artikel 4 festgelegten Anmeldeschwellen und die in Kapitel III festgelegten Beihilfehöchstintensitäten eingehalten sind, die für das geförderte Vorhaben oder das geförderte Unternehmen insgesamt gewährten Beihilfen nach Maßgabe des Artikels 8 berücksichtigt werden;
  5. Bürgschaften als Investitionsbeihilfen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) auf der Grundlage des Artikels 17 oder als Beihilfe für Unternehmensneugründungen auf der Grundlage des Artikels 22 gewährt werden und
  6. das Ministerium der Finanzen und für Europa die nach Artikel 9 dieser Verordnung erforderlichen Informationen über die Gewährung der Bürgschaft veröffentlicht.

Bürgschaften, die unabhängig von den vorgenannten Bestimmungen gewährt werden, unterliegen der Genehmigung durch die Europäische Kommission.

4 Kreditnehmende Person (Antragsberechtigte Person)

4.1 Antragsberechtigt sind gewerbliche Betriebe und sonstige Einrichtungen der gewerblichen Wirtschaft sowie Angehörige freier Berufe, soweit sie im Land Brandenburg mindestens eine Betriebsstätte im Sinne des § 12 der Abgabenordnung unterhalten. Nicht antragsberechtigt sind Einrichtungen, an denen Gebietskörperschaften Beteiligungen/Stimmrechte von mehr als 50 vom Hundert halten und/oder die unmittelbar oder mittelbar auch der Bereitstellung/Gewährleistung von hoheitlichen Daseinsvorsorgeeinrichtungen dienen.

4.2 Antragsberechtigt sind auch Personen, die sich mit Hilfe des landesverbürgten Kredits an Unternehmen beteiligen, in denen sie in leitender Funktion tätig sind oder sein werden.

5 Kreditgebende Stelle

5.1 Die Bürgschaften des Landes werden gegenüber Kreditinstituten oder anderen Kapitalsammelstellen mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum übernommen.

5.2 Die bankmäßige Betreuung, auch gegenüber dem bürgenden Land, muss sichergestellt sein; dies kann auch durch die Einschaltung einer inländischen Treuhänderbank als Erfüllungsgehilfe der kreditgebenden Stelle erfolgen.

6 Beauftragte des Landes, Antragstellung, Verfahren

6.1 Das Land Brandenburg kann sich einer Geschäftsbesorgerin bedienen, die durch das Ministerium der Finanzen und für Europa beauftragt wird, bei dem Bürgschaftsverfahren mitzuwirken, insbesondere die Anträge entgegenzunehmen, zu bearbeiten, zu begutachten sowie die Bürgschaftsübernahme vorzubereiten und die Landesbürgschaften zu verwalten und abzuwickeln.3 Die Beauftragte des Landes ist im Rahmen dieses Auftrags befugt, im Bürgschaftsverfahren für das Land Brandenburg tätig zu werden. Sie ist insbesondere berechtigt, Erklärungen namens und mit Wirkung für und gegen das Land Brandenburg abzugeben und entgegenzunehmen sowie Zahlungen in Empfang zu nehmen.

6.2 Anträge auf Übernahme einer Landesbürgschaft sind durch die kreditgebende Stelle bei der Beauftragten des Landes so rechtzeitig zu stellen, dass eine angemessene Risikoprüfung und Beurteilung durch die Beauftragte des Landes und das Land möglich ist.

6.3 Das Verfahren zur Beantragung, Bewilligung und Ausreichung einer Bürgschaft wird durch die Geschäftsordnung des Landesbürgschaftsausschusses (Anlage 3) bestimmt.

7 Art und Umfang der Bürgschaften

7.1 Die Bürgschaften des Landes werden als Ausfallbürgschaften übernommen.

7.2 Die Höhe der Bürgschaft wird von dem Ministerium der Finanzen und für Europa für den Einzelfall festgesetzt. Sie wird jedenfalls auf maximal 80 vom Hundert des Kredits beziehungsweise des Ausfalls beschränkt.

7.3 Die Laufzeit der Bürgschaft beträgt maximal 15 Jahre. Bei Investitionskrediten zur Finanzierung von unbeweglichem Anlagevermögen kann die Laufzeit maximal 20 Jahre betragen.

8 Sicherheiten

8.1 Die kreditnehmende Person hat alle zumutbaren Sicherheiten anzubieten.

8.2 Personen, die kraft ihrer Stellung beziehungsweise Funktion wesentlichen Einfluss auf das antragstellende Unternehmen ausüben können, sollen ganz oder teilweise für den zu verbürgenden Kredit mithaften. Das Land behält sich vor, im Einzelfall die Mithaftung sonstiger Personen zu verlangen.

9 Bürgschaftsentscheidung

9.1 Nach der Abgabe der Stellungnahme zur volkswirtschaftlichen Förderwürdigkeit durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie berät der Landesbürgschaftsausschuss über die Bürgschaftsanträge. Als Ergebnis seiner Beratung beschließt der Landesbürgschaftsausschuss mit Stimmenmehrheit Empfehlungen an das Ministerium der Finanzen und für Europa zu den vorgelegten Anträgen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

9.2 Über die Bewilligung der Bürgschaft entscheidet das Ministerium der Finanzen und für Europa.

10 Vertraulichkeit

Alle Verhandlungen, Beratungen, Unterlagen und Auskünfte sind vertraulich zu behandeln und dürfen dritten Stellen gegenüber nicht offenbart werden. Alle an Entscheidungen über Bürgschaften beteiligten Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Regelung gilt nicht, soweit im Falle sich inhaltlich zumindest teilweise überschneidender kumulativer Bürgschafts- und Förderanträge ein Informationsaustausch zwischen den verschiedenen Entscheidungsträgern sachdienlich erscheint.

11 Anpassungsklausel

Das Ministerium der Finanzen und für Europa kann - vorbehaltlich einer Einzelfallgenehmigung der beabsichtigten Bürgschaft durch die EU-Kommission - Ausnahmen und Abweichungen von dieser Richtlinie zulassen.

12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

12.1 Diese Richtlinie tritt mit den Anlagen 1 bis 3 am 6. April 2020 in Kraft.

12.2 Die Bürgschaftsrichtlinie des Landes Brandenburg für die Wirtschaft und die freien Berufe vom 16. Oktober 2007 (ABl. S. 2483), die zuletzt durch den Erlass vom 18. Dezember 2019 (ABl. 2020 S. 59) geändert worden ist, tritt einschließlich ihrer Anlagen zugleich außer Kraft. Dies gilt nicht für Bürgschaften, die am 6. April 2020 bereits ausgereicht waren.


1 Dies betrifft Bürgschaften, denen gemäß der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (ABl. C 155 vom 20.6.2008, S. 10; C 244 vom 25.9.2008, S. 32) ein Beihilfewert nicht zuzumessen ist.

2 Das Bruttosubventionsäquivalent wird auf der Grundlage der von der EU-Kommission genehmigten Methoden zur Berechnung von Beihilfeintensitäten staatlicher Bürgschaften (SA.37255 - 2013/N beziehungsweise N 365/09, SA.37256 - 2013/N beziehungsweise N 197/08, SA.37257 - 2013/N beziehungsweise N 541/07, SA.37258 - 2013/N beziehungsweise N 762/07) berechnet oder ergibt sich direkt aus der beihilferechtlichen Vorschrift.

3 Die Beauftragte des Landes im Sinne der Nummer 6.1 ist seit dem 1. Januar 2020 die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Klingelhöferstraße 18, 10785 Berlin; Postanschrift: Postfach 30 34 53, 10728 Berlin.

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Anlagen