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Richtlinie des Ministeriums des Innern und für Kommunales zur Förderung der Nachwuchsgewinnung im Brand- und Katastrophenschutz und der Brandschutzerziehung im Land Brandenburg 2021/2022 (BKS-Nachwuchsgewinnungsrichtlinie 2021/2022)

Richtlinie des Ministeriums des Innern und für Kommunales zur Förderung der Nachwuchsgewinnung im Brand- und Katastrophenschutz und der Brandschutzerziehung im Land Brandenburg 2021/2022 (BKS-Nachwuchsgewinnungsrichtlinie 2021/2022)
vom 12. März 2021
(ABl./21, [Nr. 13], S.332)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2022 durch Richtlinie des MIK vom 12. März 2021
(ABl./21, [Nr. 13], S.332)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Zur Förderung der Nachwuchsgewinnung im Brand- und Katastrophenschutz und der Brandschutzerziehung gewährt das Land auf Grund des § 44 Absatz 4 und des § 46 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (BbgBKG) Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV/VVG) für den Ausbau, den Erhalt und die Förderung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in den freiwilligen Feuerwehren und den im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen.

1.2 Im Mittelpunkt der Maßnahmen steht die Gewinnung neuer Mitglieder der Jugendfeuerwehren und der Jugend­organisationen der Hilfsorganisationen für die Mitwirkung im Katastrophenschutz sowie die langfristige ­Sicherung bestehender Mitgliedschaften. Dazu dient auch die attraktive und sichere Ausstattung der bestehenden Jugendfeuerwehren und Jugendorganisationen der im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen. Dies ist gleichzeitig ein Beitrag zur Förderung des Ehrenamtes und in Konsequenz der Nachwuchsgewinnung für die Feuerwehren in kommunaler Trägerschaft und der im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfs­organisationen. Die Verbesserung der materiellen Grundlagen der Brandschutzerziehung und weiterer schulischer Projekte bei den Antragsberechtigten wird unterstützt.

1.3 Rechtsgrundlagen

  • Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz (BbgBKG),
  • Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg),
  • Landeshaushaltsordnung (LHO) einschließlich der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV/VVG).

1.4 Ein Anspruch der oder des Antragstellenden auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.5 Über Ausnahmen von dieser Richtlinie entscheidet im Einzelfall das für Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium.

2 Gegenstand der Zuwendungsgewährung

2.1 Die inhaltliche Bestimmung des Gegenstandes der Zuwendungsgewährung wird maßgeblich durch das Ziel zur Gewinnung neuer Mitglieder, der verbesserten Ausgestaltung bestehender Mitgliedschaften in den Jugendfeuer­wehren und der Jugendarbeit der Hilfsorganisationen, der weiteren Umsetzung eines gesamtheitlichen Ansatzes in der Arbeit mit den Kindern und Jugendlichen im Nachwuchsbereich der Feuerwehren sowie der im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen und einer verbesserten materiellen Basis für die Brandschutzerziehung sowie der Erste-Hilfe-Ausbildung bestimmt.

2.2 Zuwendungen können insbesondere für folgende Maßnahmen gewährt werden:

  1. Werbematerialien zur Nachwuchsgewinnung sowie die Durchführung von Veranstaltungen zur Mitgliedergewinnung (zum Beispiel Tag der offenen Tür),
  2. Ausgaben zur Verbesserung der materiellen Basis der Arbeit in den Jugendfeuerwehren oder Jugendorganisationen einer im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisation:

    aa) Medientechnik,

    bb) Ausbildungstechnik und -materialien,

    cc) Materialien zur Brandschutzerziehung (unter anderem Brandschutzkoffer, Rauchdemohäuser),

  3. Schutzbekleidung für jedes nachgewiesene aktive Mitglied in einer Jugendfeuerwehr (entsprechend den Bekleidungsrichtlinien der Deutschen Jugendfeuerwehr einschließlich der Winter- und/oder Wetterschutzbekleidung) oder Jugendorganisation einer im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisation,
  4. Schutzbekleidung entsprechend den Bekleidungsrichtlinien der Deutschen Jugendfeuerwehr einschließlich der Winter- und/oder Wetterschutzbekleidung für Schülerinnen und Schüler, die an einem Wahlpflichtfach „Feuerwehr“ oder einer entsprechenden Arbeitsgemeinschaft teilnehmen,
  5. Transportfahrzeuge zur Personenbeförderung ausschließlich für Zwecke der Jugendfeuerwehren oder Jugendorganisationen einer im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisation (ohne Aufbau von Sondersignalanlagen nach § 52 Absatz 3 und § 55 Absatz 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung [StVZO], ohne Kennzeichnung als Feuerwehreinsatzfahrzeug, zum Beispiel durch Funkkenner oder die Aufschrift „Feuerwehr“, sowie ohne Ausrüstung mit Funkgeräten und sonstiger feuerwehrtechnischer Beladung),
  6. Anhänger für Zwecke der Jugendfeuerwehren oder Jugendorganisationen einer im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisation,
  7. Sachkosten für weitere Aktivitäten der oben genannten Antragsberechtigten an Schulen, wie zum Beispiel Projektwochen, „Blaulicht-Tage“ und auf den Bevölkerungsschutz orientierte Wahlpflichtfächer,
  8. Materialien der Erste-Hilfe-Ausbildung und der Ausbildung von Jugendlichen im Bereich Rettungsschwimmen.

3 Zuwendungsempfangende

Zuwendungsempfangende sind die Träger des örtlichen Brandschutzes und der örtlichen Hilfeleistung gemäß § 2 Absatz 1 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes, die Landkreise, die Kreis- beziehungsweise Stadtfeuerwehrverbände sowie die Kreisverbände und die Landesverbände der im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen sowie weitere sich dem Ziel dieser Richtlinie widmende gemeinnützige Vereine gemäß dieser Richtlinie.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Eine Förderung von Fahrzeugen gemäß Nummer 2.2 Buchstabe e erfolgt nur für Träger des Brandschutzes oder Kreisverbände der im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen mit einer mindestens nachgewiesenen Stärke der Jugendfeuerwehr/Jugendgruppe von 20 Angehörigen für ein Transportfahrzeug. In begründeten Einzelfällen kann die Bewilligungsbehörde darüber hinaus weitere gleichartige Förderungen bewilligen, wenn damit eine erhebliche Benachteiligung einzelner Jugendfeuerwehren oder -organisationen vermieden werden kann.

4.2 Bei der Förderung werden vorrangig Maßnahmen nach Nummer 2.2 Buchstabe c, d und b berücksichtigt.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Maßnahmen entsprechend Nummer 2.2 Buchstabe a, b, d, f, g, h:

5.1.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.1.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

5.1.3 Form der Zuwendung: nicht rückzahlbare Zuschüsse

5.1.4 Höhe der Förderung

Die Zuwendungsquote wird auf maximal 80 Prozent festgelegt.

5.2 Maßnahmen entsprechend Nummer 2.2 Buchstabe c:

5.2.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

5.2.3 Form der Zuwendung: nicht rückzahlbare Zuschüsse

5.2.4 Höhe der Förderung

Die Zuwendungsquote wird auf maximal 80 Prozent festgelegt. Der maximale Förderbetrag wird auf 100 Euro für jedes nachgewiesene aktive Mitglied in einer Jugendfeuer­wehr und Jugendorganisation eines Kreisverbandes einer im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisation zuzüglich einer Poolreserve von 10 Prozent der nach­gewiesenen aktiven Mitglieder festgelegt. Eine erneute Antragstellung kann frühestens nach Ablauf von drei Jahren erfolgen.

5.3 Maßnahmen entsprechend Nummer 2.2 Buchstabe e:

5.3.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.3.2 Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung

5.3.3 Form der Zuwendung: nicht rückzahlbare Zuschüsse

5.3.4 Höhe der Förderung

Es wird ein Festbetrag in Höhe von 15 000 Euro gewährt. Dieser wird nur dann in voller Höhe gewährt, wenn mindestens ein Eigenanteil in Höhe von 30 Prozent der Gesamtkosten erbracht wird. Liegen die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben darunter, erfolgt eine anteilige Reduzierung der Zuwendung.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Der oder die Zuwendungsempfangende ist verpflichtet, die mit der Zuwendungsgewährung beschaffte Ausstattung für eine vom Zuwendungsgebenden im Zuwendungsbescheid festzulegende Zweckbindungsfrist zu verwenden. Ausnahmen können von der Bewilligungsbehörde auf Antrag des oder der Zuwendungsempfangenden genehmigt werden.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

7.1.1 Die Anträge auf Gewährung einer Zuwendung gemäß Anlage 1 sind bei der Bewilligungsbehörde bis spätestens zum 1. Juni eines Kalenderjahres schriftlich einzureichen. Abweichend hiervon sind Anträge für das Kalenderjahr 2021 bis zum 1. August 2021 zu stellen. Anträge für Maßnahmen nach Nummer 2.2 Buchstabe d können bis vier Wochen nach Beginn des Schuljahres gestellt werden.

7.1.2 Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • die vollständig ausgefüllte Anlage 2a,
  • die Projektbeschreibung mit Zielstellung und Projektbegründung,
  • ein Kosten- und Finanzierungsplan,
  • drei Kostenangebote für jede Kostenposition,
  • bei Maßnahmen nach Nummer 2.2 Buchstabe e:
  • Stellungnahme des Landkreises gemäß Anlage 2b,
  • bei Antragstellung durch einen Verein: Satzung des Vereins, Vereinsregisterauszug, Freistellungsbescheinigung vom Finanzamt.

7.2 Bewilligungsverfahren

7.2.1 Bewilligungsbehörde ist das Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg. Es kann diese Aufgabe auf eine nachgeordnete Behörde oder Einrichtung übertragen.

7.2.2 Nach abschließender Prüfung der Einzelanträge erlässt die Bewilligungsbehörde die Zuwendungsbescheide beziehungsweise Ablehnungsbescheide und übersendet diese den Antragstellenden.

7.3 Auszahlungsverfahren

7.3.1 Die Auszahlung der Zuwendung ist bei der Bewilligungsbehörde entsprechend den Vorgaben des Zuwendungsbescheides sowie der VV/VVG Nr. 7 zu § 44 LHO abzurufen.

7.3.2 Für Maßnahmen nach Nummer 2.2 Buchstabe c und d ist mit der Übersendung der Mittelanforderung zur Auszahlung der Zuwendung eine Kopie der Rechnung vorzulegen.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

7.4.1 Die Verwendung der Zuwendung ist bei der Bewilligungsbehörde entsprechend den Vorgaben des Zuwendungsbescheides sowie der VV/VVG Nr. 10 zu § 44 LHO nachzuweisen.

7.4.2 Für Maßnahmen nach Nummer 2.2 Buchstabe c und d ist kein Verwendungsnachweis erforderlich.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in der Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft und am 31. Dezember 2022 außer Kraft.

Anlagen