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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Erteilung von Verwarnungs- und Bußgeldern bei Zuwiderhandlungen gegen die Landesschifffahrtsverordnung und die Landeshafenverordnung (Bußgeldkatalog-LSchiffV/LHafenV - BKatSchiff-Hafen)

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Erteilung von Verwarnungs- und Bußgeldern bei Zuwiderhandlungen gegen die Landesschifffahrtsverordnung und die Landeshafenverordnung (Bußgeldkatalog-LSchiffV/LHafenV - BKatSchiff-Hafen)
vom 11. Mai 2023
(ABl./23, [Nr. 22], S.539)

Aufgrund der §§ 56 und 58 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG), des § 89 der Landesschifffahrtsverordnung und des § 41 der Landeshafenverordnung macht das Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung (MIL) die folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Erteilung von Verwarnungs- und Bußgeldern bei Zuwiderhandlungen gegen die Landesschifffahrtsverordnung und die Landeshafenverordnung in den jeweils geltenden Fassungen bekannt:

1 Allgemeines

Ziel dieses Bußgeldkataloges ist es, eine Grundlage für die Ermessensausübung der zuständigen Behörden bei der Ahndung der Ordnungswidrigkeiten zu legen, die auf oder an schiffbaren Landesgewässern und in Häfen des Landes Brandenburg durch Zuwiderhandlungen gegen die Landesschifffahrts- und Landeshafenverordnung begangen werden.

Als Ordnungswidrigkeit können nur die Tatbestände geahndet werden, die in den Ordnungswidrigkeitenkatalogen der genannten Verordnungen mit Geldbußen bewehrt sind. Das Bußgeldverfahren und das Verwarnungsgeldverfahren werden nach den Bestimmungen des Ordnungswidrigkeitengesetzes durchgeführt.

2 Erteilung von Verwarnungen

2.1 Ist eine Ordnungswidrigkeit als geringfügig zu beurteilen, kann von der Durchführung eines Bußgeldverfahrens abgesehen und eine Verwarnung erteilt werden. Eine Verwarnung kann nur dann erteilt werden, wenn im nachfolgenden Katalog für den betreffenden Tatbestand nicht ausschließlich ein Bußgeld vorgesehen ist.

Verwarnungsgeld soll erhoben werden, wenn zur angemessenen Ahndung des geringfügigen Verstoßes eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld nicht ausreichend ist.

2.2 Ob eine Ordnungswidrigkeit als geringfügig anzusehen ist, ist auf Grund einer Gesamtbetrachtung des Verstoßes zu beurteilen. Maßgebend für diese Beurteilung sind die Bedeutung der Handlung und der Grad der Vorwerfbarkeit des Verstoßes.

2.3 Eine Handlung ist insbesondere dann als geringfügig zu beurteilen, wenn sie:

  1. von geringer Dauer war,
  2. nur ein geringes Maß an Gefährdung verursachte,
  3. keine Behinderung der Schifffahrt verursacht hat,
  4. mit Wasserfahrzeugen, die mit Muskelkraft betrieben werden, begangen wurde, ohne Sach- oder Personenschäden zu verursachen,
  5. eine unwesentliche Über- oder Unterschreitung einer zeitlichen, räumlichen oder sonstigen Grenze oder Frist beinhaltet.

2.4 Die Erteilung einer Verwarnung ist in der Regel ausgeschlossen:

  1. bei vorsätzlicher Handlung, Duldung oder Unterlassung,
  2. bei Gefährdung oder Schädigung eines anderen, ausgenommen in geringfügigen Fällen,
  3. bei erheblicher Verkehrsbehinderung,
  4. bei grob verkehrswidrigem Verhalten,
  5. bei rücksichtslosem Verhalten,
  6. bei Erzielung eines erheblichen Gewinns durch das Begehen der Ordnungswidrigkeit,
  7. in den Fällen, in denen der Katalog ausschließlich ein Bußgeld vorsieht.

2.5 Die Höhe des im Katalog festgesetzten Verwarnungsgeldes ist verbindlich.

Für die Wirksamkeit der Verwarnung ist § 56 Absatz 2 OWiG zu beachten.

2.6 Werden durch eine Handlung mehrere geringfügige Tatbestände verwirklicht, so ist nur das höchste in Anwendung kommende Verwarnungsgeld zu erheben.

2.7 Wurden durch mehrere Handlungen mehrere geringfügige Ordnungswidrigkeiten begangen oder ist gegen dieselbe Vorschrift mehrmals verstoßen worden, so ist wegen jedes Verstoßes eine Verwarnung zu erteilen.

2.8 In den Fällen der Nummern 2.6 und 2.7 kann eine Verwarnung jedoch nur dann erteilt werden, wenn die Handlung oder alle Handlungen insgesamt noch als geringfügig eingeschätzt werden.

3 Erteilung von Bußgeldbescheiden

3.1 Bei Ordnungswidrigkeiten, die im nachfolgenden Katalog aufgeführt sind, wird in der Regel eine Geldbuße nach den dort bestimmten Beträgen festgesetzt, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird.

3.2 Die im Katalog bestimmten Beträge sind Regelsätze, die von fahrlässiger Begehung, gewöhnlichen Tatumständen und durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen ausgehen.

3.3 Die Regelsätze erhöhen sich

  1. um mindestens 25 Prozent, wenn durch die Zuwiderhandlung ein anderer gefährdet oder geschädigt worden ist,
  2. um mindestens 50 Prozent, wenn durch die Zuwiderhandlung ein anderer gefährdet und geschädigt worden ist,
  3. um mindestens 25 Prozent, wenn der Grundtatbestand bereits eine Gefährdung oder eine Schädigung enthält und eine Schädigung oder eine Gefährdung hinzutritt,
  4. um mindestens 50 Prozent, wenn der Schiffsführer eines Gefahrguttransportes Vorschriften über Begegnen, Wenden, Überholen oder über unangepasste Geschwindigkeit nicht beachtet, soweit hierfür nicht Sondertatbestände bestehen,
  5. um mindestens 50 Prozent im Wiederholungsfalle bei Verstößen gegen Vorschriften über Gefahrguttransporte, es sei denn, ein Verstoß liegt erhebliche Zeit zurück,
  6. um mindestens 20 Prozent, wenn der Betroffene bereits einmal wegen gleichartiger Ordnungswidrigkeiten innerhalb der letzten drei Jahre mit einer Geldbuße belegt worden ist.

3.4 Die Regelsätze können ermäßigt werden, wenn:

  1. die Auswirkungen für die Allgemeinheit sehr gering sind,
  2. der Betroffene Einsicht zeigt und eine Wiederholung nicht zu befürchten ist,
  3. die im Katalog vorgesehene Geldbuße zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Härte führen würde.

3.5 Werden durch eine Handlung mehrere Tatbestände verwirklicht, so ist nur ein Regelsatz, bei unterschiedlichen Regelsätzen der höchste anzuwenden. Dieser ist im Regelfall angemessen zu erhöhen.

3.6 Wurden durch mehrere Handlungen mehrere Tatbestände verwirklicht oder ist gegen dieselbe Vorschrift mehrmals verstoßen worden, so ist wegen jedes Verstoßes ein Bußgeld zu erteilen.

3.7 Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Betroffene aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das im Katalog bestimmte Höchstmaß des Regelsatzes dabei nicht aus, so kann für diese Ordnungswidrigkeiten eine Geldbuße erhoben werden, die den wirtschaftlichen Vorteil übersteigt (§ 17 Absatz 4 OWiG).

3.8 Kommt es zu einer Ordnungswidrigkeitenanzeige, weil der Betroffene mit einer angebotenen Verwarnung nicht einverstanden ist, kann eine Geldbuße in Höhe des Verwarnungsgeldes in Betracht kommen.

4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Erteilung von Verwarnungs- und Bußgeldern bei Zuwiderhandlungen gegen die Landesschifffahrtsverordnung und die Landeshafenverordnung, Bußgeldkatalog - LSchiffV/LHafenV (BKatSchiff-Hafen) vom 10. April 2003 (ABl. S. 537) außer Kraft.

Anlage

Verstöße gegen die Landesschifffahrtsverordnung (LSchiffV) vom 25. April 2005 (GVBl. II S. 166), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. Februar 2022 (GVBl. II Nr. 22)

lfd.
Nr.

Tatbestand

Verstoß
gegen LSchiffV

Betroffener

Ordnungs-
widrig

nach § 89 Absatz 1

Verwar-
nungs-
geld
in Euro

Geldbuße
in Euro

1

Sich während der Fahrt oder des Betriebes nicht an Bord befinden 

§ 4 Absatz 4

Sch

Nr. 42 a

55

250

2

Nichtbeachten der Vorsichtsmaßregeln 

§ 4 Absatz 5

Sch

Nr. 42 b

35

75 bis 750

3

Nichtbeachten der Anordnungen, die durch die Schifffahrtszeichen gegeben werden

§ 4 Absatz 6

Sch

Nr. 1

55

125 bis 350

4

Die Regelungen der Landesschifffahrtsverordnung nicht befolgen

§ 4 Absatz 7

Sch

Nr. 42 c

35

75 bis 750

5

Wer unter Einwirkung von Alkohol mit einer Menge von 0,25 Milligramm pro Liter oder mehr Alkohol in der Atemluft oder einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 oder mehr Promille oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, übermüdet oder unter Einwirkung von Medikamenten, Drogen oder aus anderen Gründen in der Fähigkeit, das Fahrzeug zu führen, beeinträchtigt ein Fahrzeug führt

§ 4 Absatz 9

Sch

Nr. 42 d

 nein

350 bis 2 500

6

Sich nicht über die Bedingungen und Verhältnisse des zu befahrenden
Gewässers informieren

§ 4 Absatz 10

Sch

Nr. 42 e

55

250 bis 2 500

7

Nichtbefolgen der Anweisungen des Schiffsführers

§ 5 Absatz 1

Jederm

Nr. 2

25

100

8

Wer als Mitglied der Schiffsbesatzung unter Einwirkung von Alkohol mit einer Menge von 0,25 Milligramm pro Liter oder mehr Alkohol in der Atemluft oder einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 oder mehr Promille oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, übermüdet oder unter Einwirkung von Medikamenten, Drogen oder aus anderen Gründen in der Fähigkeit, das Fahrzeug zu führen, beeinträchtigt ein Fahrzeug führt

§ 5 Absatz 4

Jederm

Nr.  45

nein

350 bis 2 500

9

Einsetzen eines Rudergängers, der nicht geeignet ist oder nicht das vorgeschriebene Mindestalter hat

§ 7 Absatz 1

Sch

Nr. 42 f

55

125 bis 250

10

Ohne erforderlichen Ausguck fahren

§ 7 Absatz 3

Sch

Nr. 42 g

55

175

11

Fahren eines Fahrzeuges ohne gültige Fahrerlaubnis

§ 8 Absatz 1

Jederm

Nr. 3

nein

250 bis 1 500

12

Befördern von mehr als acht Personen, ohne im Besitz einer vorgeschriebenen Fahrerlaubnis zu sein

§ 8 Absatz 3

Sch

Nr. 46 a

nein 

150 bis 500

13

Fahren eines Kleinfahrzeuges oder Sportbootes ohne den Sportbootführerschein - Binnen

§ 8 Absatz 5

Jederm

Nr. 4

nein

150 bis 500

14

Nichteinhalten der Auflagen zur Fahrerlaubnis

§ 10 Absatz 4

Sch

Nr. 42 h

55

100 bis 300

15

Nichteinhalten der regelmäßigen ärztlichen Kontrolle

§ 14 Absatz 4

Sch

Nr. 42 i

55

150 bis 1 500

16

Nichtbefolgen oder Nichteinhalten der vollziehbaren Bedingungen oder Auflagen, die mit der Fahrerlaubnis verbunden sind

§ 14 Absatz 5

Sch/Jederm

Nr. 5

55

100 bis 500

17

Anordnen oder zulassen, dass ein Fahrzeug genutzt wird, ohne den
geforderten Bau- und Ausrüstungsbestimmungen zu entsprechen

§ 17

Eigent

Nr. 40 a

55

200 bis 500

18

Ein Fahrzeug nicht im vorschriftsmäßigen Zustand halten

§ 17 Absatz 3

Eigent

Nr. 6

nein 

75 bis 500

19

Ein Binnenschiff oder ein Fahrgastschiff in Verkehr bringen, welches nicht geeicht ist

§ 18

Eigent

Nr. 39 a

nein

75 bis 200

20

Ein Fahrzeug oder eine schwimmende Anlage in Verkehr bringen, welches oder welche nicht ausreichend schwimmfähig ist

§ 19 Absatz 1

Eigent

Nr. 39 b

nein

200 bis 1 000

21

Ein Fahrzeug führen, das über die zulässige Belastung hinaus beladen ist oder so beladen ist, dass die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen gefährdet ist

§ 19 Absatz 2

Sch

Nr. 44 a

55

100 bis 500

22

Nichteinhalten des festgelegten Mindestfreibords oder ohne festgelegten Mindestfreibord fahren oder Fahrzeuge in Verkehr bringen ohne Freibordmarkierungen

§ 19 Absatz 3 und 5

Sch/Eigent

Nr. 39 c;
Nr. 42 k

20

75

23

Mehr Fahrgäste befördern als zugelassen sind

§ 20

Sch/Eigent

Nr. 39 d;
Nr. 42 l

55

100 je FG, mindestens 1 000

24

Ein Fahrzeug führen oder in Verkehr bringen, das nicht ausreichend
manövrierfähig ist

§ 21

Sch/Eigent

Nr. 39 e;
Nr. 44 c

nein

150 bis 750

25

Keinen ordnungsgemäßen Steuerstand besitzen

§ 23

Jederm

Nr. 39 f

55

500 bis 2 500

26

Durch die bauliche Beschaffenheit des Fahrzeuges ein Gewässer nachteilig verändern

§ 24 Absatz 1

Eigent

Nr. 39 g

nein

150 bis 1 500

27

nicht besetzt

28

Einen Innenbordmotor ohne Ölauffangeinrichtungen betreiben

§ 24 Absatz 2

Eigent

Nr. 39 h

nein

100 bis 400

29

Zweitaktmotor mit höherem Ölanteil als 2 Prozent ohne Genehmigung betreiben

§ 25

Eigent

Nr. 39 i

nein 

100

30

Eine nicht regelmäßig durch einen zugelassenen Sachverständigen
überprüfte Flüssiggas- oder Druckluftanlage betreiben 

§ 29

Sch/Eigent

Nr. 41 a

35

250

31

Eine Flüssiggas- oder Druckluftanlage betreiben, ohne das aktuelle
Überprüfungsprotokoll an Bord mitzuführen

§ 29

Sch/Eigent

Nr. 42 m

35

75 bis 250

32

Auf Fahrgastschiffen Brennstoffe mit einem Flammpunkt von 55 Grad Celsius und weniger verwenden

§ 32

Eigent

Nr. 7

35

100

33

Ein Fahrzeug ohne die vorgeschriebene Kennzeichnung führen

§ 33

Sch/Eigent

Nr. 41 b;
Nr. 44 d

35

50 bis 150

34

Nichtbekanntmachen der zulässigen Höchstzahl zu befördernder Personen auf Fahrzeugen, die zur Personenbeförderung zugelassen sind

§ 33 Absatz 2 Nr. 2

Eigent

Nr. 40 b

55

100

35

Ein Kleinfahrzeug ohne die vorgeschriebene Kennzeichnung in Betrieb nehmen

§ 34

Sch/Eigent

Nr. 41 c

55

125 bis 200

36

Nicht mit den notwendigen optischen oder akustischen Geräten zur Abgabe der Signale der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung ausgerüstet sein

§ 35 Absatz 1

Eigent

Nr. 44 e

25

100

37

Ohne oder mit nicht geeigneten Feuerlöscheinrichtungen ausgerüstet sein oder keinen vorgeschriebenen Verbandskasten an Bord mitführen

§ 35 Absatz 2 und 3

Sch/Eigent

Nr. 41 d;
Nr. 44 f und h

 nein

200

38

Nicht die erforderlichen geeigneten Rettungsmittel an Bord mitführen

§ 36

Sch/Eigent

Nr. 41 e;
Nr. 44 g

35

100

39

Kein geeignetes Lenzgerät an Bord mitführen

§ 38

Sch/Eigent

Nr. 39 k;
Nr. 44 i

35

100 bis 750

40

Ein Fahrzeug ohne zahlenmäßig ausreichende oder mit ungeeigneter Besatzung führen

§ 39

Sch/Eigent

Nr. 42 o

nein 

100 bis 500

41

Besatzungsmitglieder ohne gültiges Schifferdienstbuch beschäftigen

§ 39

Sch/Eigent

Nr. 42 o

35

75 bis 250

42

Mit einem zulassungspflichtigen Fahrzeug oder einem Sondertransport ohne gültige Zulassung am Verkehr teilnehmen

§ 40 Absatz 1

Sch

Nr. 8

nein

250

43

Einen Sondertransport ohne Erlaubnis durchführen

§ 40 Absatz 1 Nr. 2

Jederm

Nr. 9

35

75 bis 1 000

44

Ein Sportboot in Verkehr bringen ohne CE-Kennzeichnung

§ 40 Absatz 3

Jederm

Nr. 10

35

100

45

Tatsachen zur Änderung der Zulassung oder die Tatsache, dass das Fahrzeug dauernd aus dem Verkehr gezogen wird, der Zulassungsbehörde nicht anzeigen

§ 40 Absatz 10

Eigent

Nr. 40 c

20

100 bis 500

46

Fristen der Nachuntersuchung nicht einhalten

§ 41 Absatz 1 und 2

Eigent

Nr. 40 d

35

100 bis 400

47

Eine Sonderuntersuchung nicht durchführen lassen

§ 41 Absatz 3

Eigent

Nr. 40 e

nein 

250

48

Eine vollziehbar angeordnete Untersuchung von Amts wegen nicht durchführen lassen

§ 41 Absatz 4

Eigent

Nr. 40 f

nein

100 bis 400

49

Nichtbefolgen des Verbots oder der Beschränkung einer Nutzung

§ 42 Absatz 1

Eigent

Nr. 40 g

nein  

200 bis 1 000

50

Die Grundregeln für das Verhalten im Verkehr auf dem Wasser nicht
beachten

§ 43 Absatz 1

Sch

Nr. 42 p

mit Behinderung

35

75 bis 750

mit Gefährdung oder mit Schaden

35

75 bis 750

51

Andere Fahrzeuge oder Fischfanggeräte belästigend umfahren

§ 43 Absatz 2

Sch

Nr. 42 q

35

150

52

Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von

§ 45

Sch

Nr. 42 r

mehr als 2 km/h

35

100

mehr als 3 km/h

55

150

mehr als 6 km/h

nein 

225

mehr als 10 km/h

nein 

300

mehr als 15 km/h

nein 

375

mehr als 20 km/h

nein 

400

mehr als 25 km/h

nein 

500

mehr als 30 km/h

nein 

600

je weitere 5 km/h

nein 

100

53

Die geltenden Fahrregeln nicht einhalten

§ 44

Sch

Nr. 11

55

125 bis 350

54

Nichteinhalten der Regeln über das Stillliegen

§ 46

Sch

Nr. 12

35

100 bis 300

55

Die Schutzgebiete unerlaubt befahren

§ 47 Absatz 1

Sch

Nr. 13

55

125 bis 350

56

Ein Sportboot in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr ohne Ausnahmegenehmigung in Betrieb nehmen

§ 47 Absatz 2

Sch

Nr. 14

35

100

57

Auf dem Mellensee in der Zeit von 12 Uhr bis 15 Uhr ohne Ausnahmegenehmigung ein Sportboot mit Verbrennungsmotor in Betrieb nehmen

§ 47 Absatz 3

Sch

Nr. 15

35

150

58

Ein Fahrzeug mit Verbrennungsmotor ohne Ausnahmegenehmigung auf den genannten Gewässern in Betrieb nehmen

§ 47 Absatz 4

Sch

Nr. 16

35

100 bis 250

59

Gegenstände über die seitliche Bordwand hinausragen lassen

§ 48 Absatz 1

Sch

Nr. 42 s

55

150

60

Den aufgeholten Anker unter den Boden oder unter den Kiel des Fahrzeuges reichen lassen

§ 48 Absatz 2

Sch

Nr. 42 t

25

150

61

Schifffahrtszeichen entfernen, verändern, beschädigen, unbrauchbar machen oder an ihnen festmachen oder verholen

§ 49 Absatz 1

Jederm

Nr. 17

35

150 bis 500

62

Nicht oder nicht unverzüglich die zuständigen Stellen informieren

§ 48 Absatz 3
und 4; § 49
Absatz 2 und 3;

§ 50

Sch

Nr. 42 u

20

100 bis 250

63

Nichtbefolgen oder Missachten einer vollziehbaren Anordnung der oberen Verkehrsbehörde oder der Polizei

§§ 54, 56

Jederm

Nr. 18

55

250 bis 500

64

Nichtbefolgen der Aufforderung zum Anhalten zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung, zur Prüfung des Zustandes des Fahrzeuges, der Ausrüstung, der Dokumente, der Fahrgastzahl sowie das Nicht-an-Bord-Kommen-Lassen der Dienstkräfte der Polizei oder der Verkehrsbehörden

§ 55

Sch

Nr. 42 v

55

125 bis 500

65

Ohne Erlaubnis an unerlaubten Stellen laden, löschen oder leichtern

§ 57

Jederm

Nr. 19

nein

200

66

Veranlassen oder Zulassen des Fahrens seines Fahrzeuges ohne Fahrerlaubnis

§ 58

Eigent

Nr. 40 h

nein

150 bis 500

67

Nicht die vorgeschriebenen Bezeichnungen führen

§ 59

Sch

Nr. 44 j

55

125 bis 250

68

Bei Gefahrguttransporten die Gefahrgutverordnung-Binnenschifffahrt nicht einhalten

§ 60

Sch

Nr.  42 w

nein 

150 bis 1 500

69

Ohne Genehmigung Gefahrguttransporte auf schiffbaren Landesgewässern durchführen

§ 60 Absatz 2

Sch

Nr.  20

nein

150 bis 1 500

70

Nichtmitführen der vorgeschriebenen Urkunden an Bord oder diese nicht zur Einsicht aushändigen 

§ 61

Sch

Nr. 42 x

35

100 bis 500

71

Andere Lichter als vorgeschrieben oder verbotene Lichter oder Sichtzeichen benutzen

§ 62

Sch/Eigent

Nr. 21

25

100

72

Ohne Genehmigung Schilder oder Tonnen aufstellen sowie Auflagen einer Aufstellgenehmigung nicht einhalten

§ 63 Absatz 6

Jederm

Nr. 22

55

250

73

Einer Anordnung zur Aufstellung, Unterhaltung oder Beseitigung von Schifffahrtszeichen nicht oder nicht fristgerecht nachkommen

§ 63 Absatz 7

Jederm

Nr. 23

35

100 bis 500

74

Nichtgeben der vorgeschriebenen Schallzeichen

§ 64

Sch

Nr. 24

35

150

75

Feste Gegenstände, Flüssigkeiten oder gasförmige Stoffe von Fahrzeugen in das Gewässer einbringen oder einleiten

§ 65 Absatz 1

Jederm

Nr. 25

55

100 bis 500

76

Rückstände von Öl, flüssigen Brennstoffen oder ölhaltigen Abwässern nicht oder nicht regelmäßig gegen Quittung an zugelassenen Stellen abgeben

§ 65 Absatz 2

Sch

Nr. 42 y

35

100 bis 500

77

Das Ölkontrollbuch nicht ordnungsgemäß führen oder gar kein Ölkontrollbuch führen

§ 65 Absatz 2

Sch

Nr. 42 z

10

100

78

Erforderliche Maßnahmen nicht durchführen, die Benachrichtigung einer zuständigen Behörde unterlassen oder den Ort der Gewässerverschmutzung verlassen

§ 65 Absatz 3

Sch

Nr. 43 a

20

100 bis 500

79

Ein im Wasser liegendes Fahrzeug mit Öl als Außenanstrich versehen

§ 65 Absatz 4

Sch/Eigent

Nr. 26;
Nr. 39 l

nein

100 bis 500

80

Fettlösende emulgierende Reinigungsmittel in die Bilge einbringen oder zur Außenreinigung verwenden

§ 65 Absatz 5

Jederm

Nr. 27

nein 

250 bis 500

81

Durch den Betrieb des Fahrzeuges übermäßig Lärm, Rauch, Abgas oder Gerüche erzeugen

§ 66

Jederm

Nr. 28

35

100 bis 750

82

Die Meldung eines Unfalls unterlassen

§ 67 Absatz 1

Sch

Nr. 29

nein

150 bis 500

83

Verlassen des Unfallortes, Feststellung der Art und Weise der Beteiligung und der Umstände an einem Unfall verhindern

§ 67 Absatz 2

Sch

Nr. 43 b

nein 

150 bis 500

84

Außerhalb genehmigter und gekennzeichneter Strecken und genehmigter Zeiträume oder bei unsichtigem Wetter Wasserski laufen oder anderweitig gleitend über das Wasser gezogen werden

§ 68 Absatz 1

Jederm

Nr. 30

55

150

85

Auflagen und Nebenbestimmungen einer Genehmigung nicht einhalten

§ 68 Absatz 2

Jederm

Nr. 31

nein

100 bis 350

86

Schleppen von Wasserski ohne Begleitperson zur Beobachtung des Seils und des Wasserskiläufers

§ 68 Absatz 3

Sch

Nr. 44 k

55

150

87

Schleppen von mehr als zwei Wasserskiläufern

§ 68 Absatz 5

Sch

Nr. 44 l

nein 

200

88

Schleppen von Flugdrachen, Drachenfallschirmen oder ähnlichen Geräten sowie Kite-Surfing ohne Erlaubnis

§ 69 Absatz 1

Sch

Nr. 32

nein 

200

89

Benutzen von Amphibienfahrzeugen, Unterwasserfahrzeugen, Wassermotorrädern, Wasserbikes, Wasserkatzen oder ähnlichen Kleinfahrzeugen, unabhängig von ihrer Antriebsart ohne Erlaubnis

§ 69 Absatz 2

Sch

Nr. 33

55

150 bis 250

90

Eine Anlegestelle nicht verkehrs- und betriebssicher errichten und erhalten und diese bei Nacht oder unsichtigem Wetter nicht ausreichend beleuchten

§ 70 Absatz 2

Eigent

Nr. 40 i

55

150 bis 350

91

Mit einem Fahrgastschiff an einer nicht speziell als Anlegestelle für Fahrgastschiffe genehmigten Anlegestelle anlegen

§ 70 Absatz 1

Sch/Eigent

Nr. 41 g

55

150 bis 300

92

Unberechtigt an Anlegestellen ankern oder festmachen

§ 71 Absatz 1

Sch

Nr. 43 c

25

75 bis 150

93

An Anlegestellen der Fahrgastschifffahrt oder der Personenkähne baden oder angeln

§ 71 Absatz 3

Jederm

Nr. 34

35

150

94

Die Besatzung und das Bordpersonal nicht oder nicht regelmäßig über Aufgaben bei Notfällen einweisen und belehren

§ 74 Absatz 4

Sch

Nr. 40 j

30

100 bis 250

95

Gesperrte oder teilweise gesperrte Gewässer ohne Genehmigung befahren

§ 75

Sch

Nr. 43 d

55

125 bis 350

96

Ohne Genehmigung sportliche Veranstaltungen, Wasserfestlichkeiten und sonstige Veranstaltungen auf dem Wasser durchführen, die zu einer Ansammlung von Fahrzeugen führen oder die Schifffahrt beeinträchtigen können

§ 76 Absatz 1

Jederm

Nr. 36

nein

100 bis 1 000

97

Nichteinhalten von Nebenbestimmungen einer Genehmigung

§ 76 Absatz 3

Jederm

Nr. 37

nein

200 bis 1 000

98

Nichteinhalten der besonderen Fahrregeln des Spreewaldes

§ 77

Sch

Nr. 46 b

55

125 bis 250

99

Im Schleusenbereich stillliegen, ohne zur Schleusung anzustehen

§ 78 Absatz 4

Sch

Nr. 43 e

35

150

100

Fahrgäste vor dem Schleusen nicht belehren

§ 78

Sch

Nr. 46 c

10

100 bis 150

101

Verhaltens- und Bedienungsvorschriften beim Schleusen nicht einhalten

§ 78

Sch

Nr. 46 c

35

150

102

Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von

§ 79

Sch

Nr. 46 d

mehr als 2 km/h

55

125

mehr als 3 km/h

nein

150

mehr als 6 km/h

nein

225

mehr als 10 km/h

nein

300

mehr als 15 km/h

nein

375

mehr als 20 km/h

nein

425

mehr als 25 km/h

nein

525

mehr als 30 km/h

nein

625

je weitere 5 km/h

nein

125

103

Ohne gültige Ausnahmegenehmigung der zuständigen Behörde ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb betreiben

§ 80

Sch

Nr. 46 e

nein

150 bis 200

104

Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von

§ 80 Absatz 4 Nr. 1

Sch

Nr. 46 f

mehr als 2 km/h

55

125

mehr als 3 km/h

nein

150

mehr als 6 km/h

nein

225

mehr als 10 km/h

nein

300

mehr als 15 km/h

nein

375

mehr als 20 km/h

nein

425

mehr als 25 km/h

nein

525

mehr als 30 km/h

nein

625

je weitere 5 km/h

nein

125

105

An unübersichtlichen Stellen den Maschinenantrieb nicht rechtzeitig auf Leerlaufdrehzahl drosseln

§ 80 Absatz 4 Nr. 2

Sch

Nr. 46 g

10

100

106

Keine gültige Kennzeichnung am Spreewaldkahn oder Personenkahn führen

§ 81

Sch

Nr. 46 h

35

100

107

Nichteinhalten der Bau- und Ausrüstungsvorschriften

§ 82

Sch

Nr. 46 i

20

100 bis 200

108

Nichtmitführen der erforderlichen Sonderausrüstung

§ 83

Sch

Nr. 46 j

20

100

109

Ohne Genehmigung Nachtfahrten durchführen

§ 84

Sch

Nr. 46 k

20

100 bis 500

110

Zulassen, dass an Bord von Personenkähnen gegrillt oder offenes Feuer entzündet wird

§ 85

Sch

Nr. 46 l

35

100 bis 500

111

Ohne Genehmigung mit einem Kleinfahrzeug auf der Neiße von der Stadt Guben, km 14,80 bis zum km 0,665 fahren

§ 86 Absatz 4

Jederm

Nr. 38

20

100

Legende: Sch: Schiffsführer; Eigent: Eigentümer; Jederm: Jedermann; FG: Fahrgast; Hafenb: Hafenbetreiber; EigGG: Eigentümer oder Verlader gefährlicher Güter; Sa: Sachkundiger

Verstöße gegen die Landeshafenverordnung (LHafenV) vom 18. April 1997 (GVBl. II S. 306), geändert durch die Verordnung vom 31. März 2009 (GVBl. II S. 270)

lfd.
Nr.

Tatbestand

Verstoß gegen §§ der LHafenV

Betroffener

Ordnungswidrig nach § 41 Absatz 1

Verwarnungsgeld
in Euro

Geldbuße
in Euro

1

Auskunft über Bauart, Ausrüstung und Ladung sowie über Besatzung verwehren

§ 5 Absatz 1

Sch

Nr. 2

20

100 bis 150

2

Keinen Einblick in die Schiffs-, Lade- und Beförderungspapiere gewähren

§ 5 Absatz 1

Sch

Nr. 3

20

100 bis 250

3

Das Betreten, das Besichtigen von Fahrzeugen und das Mitfahren auf Fahrzeugen im Hafengebiet verwehren

§ 5 Absatz 2

Sch

Nr. 4

20

100 bis 250

4

Einer vollziehbaren Anordnung zum Verlassen des Hafens nicht nachkommen

§ 5 Absatz 5

Jederm

Nr. 5

nein

100 bis 500

5

Zuwiderhandlung einer Vorschrift über das Verhalten im Hafengebiet

§ 6

Jederm

Nr. 1 a

20

100 bis 200

6

Nichteinhalten von Vorschriften über die Benutzung des Hafens

§ 7 Absatz 1; § 9

Jederm

Nr. 1 b; Nr. 7

20

100 bis 250

7

Keine Hafenordnung erlassen

§ 7 Absatz 2

Hafenb

Nr. 33 a

nein

250 bis 500

8

Gegen eine Einschränkung des Aufenthaltes von Fahrzeugen verstoßen

§ 8 Absatz 1

Sch

Nr. 6

35

100 bis 300

9

Verunreinigung des Hafens

§ 10

Jederm

Nr. 1 c;
Nr. 1 d;
Nr. 8;
Nr. 32 a

35

100 bis 500

10

Die obere Verkehrsbehörde, die nächste Polizeidienststelle, die Feuerwehr oder die untere Wasserbehörde nicht unterrichten, dass wasserverunreinigende oder wassergefährdende Stoffe oder gefährliche Güter in das Hafengewässer, das Gewässerbett oder auf das Ufer gelangen oder gelangt sind

§ 10 Absatz 5

Verursacher Hafenb

Nr. 9;
Nr. 33 b

35

150 bis 300

11

Einer vollziehbaren Auflage zur Entfernung ausgetretener wasserverunreinigender oder wassergefährdender Stoffe oder gefährlicher Güter nicht nachkommen

§ 10 Absatz 5

Verursacher Hafenb

Nr. 10

nein

150 bis 400

12

Nichteinhalten von Vorschriften über die Schädlingsbekämpfung im Hafengebiet

§ 11

Sch

Nr. 1 e

30

100 bis 250

13

Nichteinholen der Zulassung für die Liegestelle zur Begasung von Wasserfahrzeugen im Hafengebiet

§ 11

Sch

Nr. 1 e

nein

100 bis 500

14

Keine geeigneten Rettungsmittel und -geräte bereitstellen

§ 12 Absatz 1

Hafenb

Nr. 33 c

nein

150 bis 450

15

Rettungsmittel und -geräte nicht in gebrauchsfähigem Zustand halten

§ 12 Absatz 2

Hafenb

Nr. 33 d

nein

100 bis 450

16

Bei besonderen Vorfällen nicht den Hafenbetreiber und die zuständigen Behörden informieren

§ 13 Absatz 1 und 2

Sch

Nr. 32 b

30

100 bis 250

17

Einer Anordnung des Hafenbetreibers zum Heben und Entsorgen gesunkener Gegenstände nicht nachkommen

§ 13 Absatz 2

Sch

Nr. 32 c

35

100 bis 500

18

Keinen Einsatzplan erarbeiten und nicht jährlich präzisieren sowie nicht regelmäßig Einsatzübungen durchführen

§ 13 Absatz 4

Hafenb

Nr.  33 e

nein

100 bis 300

19

Durchführen von Reparaturarbeiten an Schiffen ohne Erlaubnis des Hafenbetreibers

§ 14

Jederm

Nr. 11

35

100 bis 450

20

Nichteinholen der Genehmigung für Reparaturarbeiten von der Hafenbehörde

§ 14

Jederm

Nr. 11

35

100 bis 200

21

Ohne An- und Abmeldung den Hafen befahren oder verlassen

§ 15 Absatz 1

Sch

Nr. 32 d

35

100 bis 300

22

Gefahrgüter, die in den Hafen eingefahren werden sollen, nicht rechtzeitig vorher anmelden

§ 16 Absatz 1

Sch

Nr. 12

35

100 bis 500

23

Die Anmeldung nicht mit den vollständigen Angaben machen

§ 16 Absatz 1

Sch

Nr. 13

20

100

24

Keine Beförderungspapiere für gefährliche Güter vorlegen

§ 16 Absatz 3

Sch

Nr. 14

35

100 bis 500

25

Ohne erforderliche Erlaubnis in den Hafen einlaufen

§ 17

Sch

Nr. 15

30

100 bis 200

26

Stillgelegte Fahrzeuge nicht in sicherem und schwimmfähigem Zustand halten

§ 18 Absatz 2

Eigentümer

Nr. 1 g

35

100 bis 300

27

Ohne Erlaubnis ein Fahrzeug oder eine schwimmende Anlage im Hafen stilllegen

§ 18 Absatz 1

Jederm

Nr. 16

nein

200 bis 1 000

28

Nichteinhalten einer Vorschrift über Fahrten im Hafen

§ 19

Sch

Nr. 1 h

30

100 bis 150

29

Nichteinhalten einer Vorschrift über den Schlepp- und Schubverkehr im Hafengebiet

§ 20

Sch

Nr. 1 i;
Nr. 17

35

100 bis 250

30

Den Liegeplatz ohne Erlaubnis wechseln

§ 21 Absatz 1

Sch

Nr. 18

20

100 bis 150

31

Liegeplätze, die für Gefahrgutumschlag oder Fischereifahrzeuge oder
Schiffe im Linienverkehr bestimmt sind, nutzen

§ 21 Absatz 2

Sch

Nr. 19

35

100 bis 350

32

Nichteinhalten von Vorschriften über das Festmachen und Ankern im Hafengebiet

§ 22

Sch

Nr. 1 j

20

100 bis 250

33

Ohne Erlaubnis im Hafengewässer ankern

§ 22 Absatz 2

Sch

Nr. 20

20

100 bis 250

34

Über Gleise hinweg Fahrzeuge festmachen

§ 22 Absatz 3

Sch

Nr. 21

35

100 bis 400

35

Nichteinhalten einer Vorschrift über das Besetzen und Bewachen
der Fahrzeuge im Hafengebiet

§ 23

Sch

Nr. 1 k;
Nr. 32 f

30

100 bis 300

36

Nichteinhalten von Vorschriften über die Verkehrssicherheit bei Landgängen

§ 24

Sch

Nr. 1 l;
Nr. 32 g

25

100 bis 200

37

Bei festgemachtem Fahrzeug unberechtigt die Propulsionsorgane benutzen

§ 25 Absatz 1

Sch

Nr. 32 h

35

100 bis 300

38

Keine Aufsichtsperson einsetzen

§ 25 Absatz 2

Sch

Nr. 32 i

35

100 bis 250

39

Nichteinhalten von Vorschriften über den Brandschutz an Bord

§ 26

Sch

Nr. 1 m

20

150

40

Nichteinhalten von Vorschriften über den Brandschutz an Land

§ 27

Hafenb

Nr. 1 n

20

150

41

Keine Verbotstafeln aufstellen zur Untersagung des Rauchens und von offenem Feuer

§ 27 Absatz 1

Hafenb

Nr. 33 f

30

100

42

Nichteinhalten von Vorschriften über die Versorgung mit Treibstoffen

§ 28

Sch

Nr. 1 o

30

200

43

Auf anderen als den zugelassenen Plätzen be- und entladen sowie Güter bereitstellen

§ 29 Absatz 1

Jederm

Nr. 1 p;
Nr. 22

25

100 bis 200

44

Nicht für ausreichende Beleuchtung sorgen

§ 29 Absatz 2

Hafenb

Nr. 33 g

20

100 bis 150

45

Waagen unbefugt überfahren, sich innerhalb des Arbeitsbereichs von
Verladeanlagen unbefugt aufhalten und Gleisanlagen unbefugt betreten

§ 29 Absatz 4

Jederm

Nr. 23

30

100 bis 200

46

Nicht für ausreichende Sicherheit im Gleisbereich sorgen

§ 29 Absatz 5

Hafenb

Nr. 33 h

30

100 bis 300

47

Beschädigungen von Hafenanlagen nicht dem Hafenbetreiber melden

§ 29 Absatz 7

Verursacher

Nr. 24

20

150

48

Ohne Genehmigung des Hafenbetreibers allgemein zugängliche Flächen zweckentfremdet nutzen

§ 30 Absatz 1

Jederm

Nr. 25

35

100

49

Güter so lagern oder bereitstellen, dass von ihnen Gefahren ausgehen

§ 30 Absatz 2

Jederm

Nr. 26

nein

150 bis 500

50

Landgänge, Uferwege und Gleisanlagen nicht freihalten

§ 30 Absatz 3 und 4

Jederm

Nr. 27

25

100

51

Liegeplätze für Schiffe mit gefährlichen Gütern nicht ausreichend kennzeichnen

§ 32 Absatz 1

Hafenb

Nr. 33 i

35

100 bis 300

52

Nichteinhalten von Vorschriften über das Festmachen von Binnenschiffen im Hafen, die gefährliche Güter an Bord haben

§ 33

Sch

Nr. 1 q

nein

150 bis 450

53

Keine Warntafeln anbringen

§ 34 Absatz 1

Hafenb

Nr. 33 j

35

100

54

Nichteinhalten von Vorschriften über den Mindestabstand zu Fahrzeugen, die gefährliche Güter geladen haben

§ 34 Absatz 2

Sch

Nr. 1 r

nein

150 bis 450

55

Keine festen Fluchtwege zur Verfügung stellen

§ 35

Hafenb

Nr. 33 k

nein

150

56

Plätze, an denen gefährliche Güter bereitgestellt werden, nicht kennzeichnen

§ 37 Absatz 1

EigGG

Nr. 34 a

nein

100 bis 300

57

Ohne Erlaubnis des Hafenbetreibers beschädigte Versandstücke umschlagen

§ 37 Absatz 2

EigGG

Nr. 29

35

100 bis 200

58

Bereitgestellte gefährliche Güter nicht täglich kontrollieren

§ 37 Absatz 2

EigGG

Nr. 34 b

nein

150 bis 300

59

Vorfälle nicht unverzüglich dem Hafenbetreiber melden

§ 38 Absatz 1

Sa

Nr. 35 a

25

100 bis 250

60

Einer Anordnung des Hafenbetreibers zur Beseitigung von Beschädigungen, zum Umpacken oder Umfüllen gefährlicher Güter nicht nachkommen

§ 38 Absatz 3

EigGG

Nr. 30

nein

150 bis 500

61

Bei Freiwerden gefährlicher Güter den Unfallort nicht absperren und
absichern

§ 38 Absatz 4

Sa

Nr. 35 b

nein

200 bis 500

62

Vorfälle mit gefährlichen Gütern nicht der oberen Verkehrsbehörde sowie der zuständigen Wasserbehörde anzeigen

§ 38 Absatz 5

Hafenb

Nr. 33 l

nein

150 bis 400

63

Ohne Erlaubnis Reinigungen oder Entgasungen von Tankschiffen im Hafen vornehmen

§ 39

Sch

Nr. 31

35

100 bis 200

64

Anordnungen des Hafenbetreibers zur Vermeidung von Gefahren bezüglich Reinigungen oder Entgasungen von Tankschiffen nicht nachkommen

§ 39

Sch

Nr. 31

nein

100 bis 300

65

Das Gasfreiheitszeugnis nicht für jedermann sichtbar an Bord aushängen

§ 40 Absatz 5

Sch

Nr. 32 j

nein

150 bis 200

Legende: Sch: Schiffsführer; Eigent: Eigentümer; Jederm: Jedermann; FG: Fahrgast; Hafenb: Hafenbetreiber; EigGG: Eigentümer oder Verlader gefährlicher Güter; Sa: Sachkundiger