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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie Historische Fassung

ARCHIV

Anwendung des § 7 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung "Biosphärenreservat Spreewald"     


vom 16. April 1997
(ABl./97, [Nr. 21], S.429)

geändert durch Bekanntmachung des MLUV vom 23. April 2007
(ABl./07, [Nr. 22], S.1211)

Aufgrund des § 7 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung “Biosphärenreservat Spreewald“ vom 12. September 1990 (Gesetz- und Verordnungsblatt der Deutschen Demokratischen Republik Nr. 1473 vom 1. Oktober 1990; im folgenden: Biosphärenreservatsverordnung genannt), gebe ich folgenden Erlass zur Anwendung der Ausnahmeregelung für das Befahren mit motorgetriebenen Wasserfahrzeugen im Biosphärenreservat bekannt:

1. Grundsätze

1.1 Die Wasserwege des Biosphärenreservats dürfen grundsätzlich nicht mit motorgetriebenen Wasserfahrzeugen befahren werden.

1.2 Im Rahmen von Freistellungen, Ausnahmegenehmigungen und Befreiungen sind die nachfolgenden Vorschriften zu beachten.

1.3 Dürfen danach Wasserwege mit Maschinenantrieb befahren werden, ist der Maschinenantrieb nur in unbedingt notwendigem Maße einzusetzen.

1.4 Ab dem 1. Januar 2012 sind als Antriebsmaschinen für Wasserfahrzeuge nur Elektromotoren zu verwenden (sofern zu diesem Zeitpunkt Elektromotoren der erforderlichen Leistungsklassen marktüblich sind). Um eine allmähliche Verminderung der Verbrennungsmotoren zu erreichen, ist ab dem 1. Januar 2001 für das Befahren unter Verwendung von Verbrennungsmotoren nur dann eine Ausnahmegenehmigung oder Befreiung zu erteilen, wenn der Antragsteller nachweist, dass die Verwendung eines Elektromotors für den beabsichtigten Zweck nicht ausreicht.

1.5 Die Vorschriften der Landesschifffahrtsverordnung (LSchiffV) vom 25. April 2005 (GVBl. II S. 166) für den Bereich des Biosphärenreservates Spreewald, insbesondere § 79 LSchiffV (zulässige Geschwindigkeit) und § 87 LSchiffV (Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes) bleiben unberührt.

1.6 Entsprechend § 7 Abs. 1 Nr. 3 Biosphärenreservatsverordnung sind die Fahrzeuge der Biosphärenreservatsverwaltung, der Wasser- und Bodenverbände sowie der Forstverwaltung neben den in § 87 LSchiffV aufgeführten Behördenfahrzeugen vom Verbot des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Biosphärenreservatsverordnung ausgenommen; diese Ausnahme gilt nicht für Fließe in Kernzonen gemäß § 4 Abs. 2 Biosphärenreservatsverordnung und für Fließe, die auf Grundlage des § 33 Brandenburgisches Naturschutzgesetz (BbgNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2004 (GVBl. I S. 74, 79) gesperrt wurden.

2. Freistellung bestimmter Fließe

Die nachfolgend aufgelisteten Fließe sind vom Befahrensverbot des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Biosphärenreservatsverordnung mit maschinengetriebenen Spreewaldkähnen freigestellt:

Nr. Fließ AnfangEnde
1 Hauptspree Kreuzspree Abzweig Zeriasfließ
2 Zerniasfließ Abzweig Hauptspree Mündung Zerniasfließ in Hauptspree
3 Hauptspree Zufluss Zerniasfließ Wehr Leibsch
4 Kreuzspree Hauptspree Schutzgraben
5 Hauptspree Zufluss Bürgerfließ in Hauptspree Abzweig Kreuzspree von Hauptspree
6 Nordumfluter Nordfließ Einmündung in Hauptspree
7 Burg-Lübbener Kanal Barzlinschleuse Nordumfluter
8 Puhlstrom Unteres Puhlstromwehr Spree oberhalb Leibsch

3. Ausnahmen für das Führen von maschinengetriebener Spreewaldkähnen

3.1 Wer auf Fließen nach Nummer 4 des Erlasses einen maschinengetriebenen Spreewaldkahn führt, muss im Besitz einer Ausnahmegenehmigung sein.

3.2 Voraussetzung einer Ausnahmegenehmigung ist, dass der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dem Einsatz eines maschinenbetriebenen Spreewaldkahns nachweist und dieser Einsatz mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist.

3.3 Ein berechtigtes Interesse ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Antragsteller aus gewerblichen Gründen auf den Maschinenantrieb angewiesen ist. Die gewerbliche Tätigkeit ist durch Vorlage entsprechender Belege, wie zum Beispiel der Gewerbeanmeldung, nachzuweisen.

3.4 Ein berechtigtes Interesse liegt auch vor, wenn Eigentümer oder Nutzungsberechtigte Flächen ab 0,25 ha Größe land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich bewirtschaften oder zur Ausübung der Jagd berechtigt sind und auf  Maschinenbetrieb angewiesen sind.

3.5 Ein berechtigtes Interesse ist ferner dann anzunehmen, wenn der Antragsteller im Gebiet des Biosphärenreservats seinen Hauptwohnsitz hat und zur Ver- und Entsorgung seines Grundstücks auf den Maschineneinsatz angewiesen ist. Die Ausnahmegenehmigung nach diesem Absatz kann auch weitere Fließe als die nach Nummer 4 umfassen.

4. Mit Ausnahmegenehmigung befahrbare Fließe

Folgende Fließe dürfen auf Grund einer Ausnahmegenehmigung gemäß Nummer 3 des Erlasses im Bereich des Biosphärenreservats mit maschinengetriebenen Spreewaldkähnen befahren werden:

Nr.FließAnfangEndeBedingung
9 Puhlstrom Hauptspree/Dümmecke Quaasspree nur Bergfahrt
10 Puhlstrom Schiwamstrom Unteres Puhlstromwehr nur Bergfahrt
11 Schiwanstrom Schnelle Kathrin Puhlstrom nur Bergfahrt bei ungünstigen Strömungsverhältnissen, Geschwindigkeit 4 km/h
12 Schnelle Kathrin Zerniasfließ Schiwanstrom nur Bergfahrt
13 Pfahlspree Langes Horstfließ Wasserburger Spree nur Bergfahrt
14 Wasserburger Spree Pfahlspree Schleuse Groß Wasserburg nur Bergfahrt
15 Randkanal Schleuse Groß Wasserburg Köthener See nur Bergfahrt
Festlegung der Geschwindigkeit auf 4 km/h
16 Hauptspree Burg, Mühle Untere Radduscher Kahnfahrt
17 Untere Radduscher Kahnfahrt Südumfluter Hauptspree Geschwindigkeit 4 km/h
Nur Bergfahrt ab 17 Uhr
18 Südumfluter Untere Radduscher Kahnfahrt Uska Luke nur Bergfahrt
ab 17.00 Uhr
19 aufgehoben      
20 Burg-Lübbener Kanal Kalkofenschleuse Barzlinschleuse

5. Befreiung

Über die Ausnahmegenehmigungsregelungen hinaus kann entsprechend § 72 BbgNatSchG von den Vorschriften der Biosphärenreservatsverordnung Befreiung gewährt werden, wenn

1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall

  1. zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
  2. zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder

2. überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern.

6. Frist, Personenbindung

6.1 Die Ausnahmegenehmigung oder Befreiung wird in der Regel für die Dauer von fünf Jahren erteilt.

6.2 Die Ausnahmegenehmigung oder Befreiung ist personengebunden und nicht übertragbar.

7. Nebenbestimmungen

Ausnahmegenehmigungen und Befreiungen können mit Auflagen und Nebenbestimmungen versehen sein, die die Benutzung der Antriebsmaschine zeitlich und örtlich beschränken. Die Ausnahmegenehmigung oder die Befreiung kann eine Ausnahme vom Nachtfahrverbot des § 84 LSchiffV einschließen.

8. Zuständigkeit

Ausnahmegenehmigungen oder Befreiungen werden auf Grundlage des § 72 BbgNatSchG von der unteren Naturschutzbehörde erteilt.

Der Landrat des Landkreises Oberspreewald-Lausitz als allgemeine untere Landesbehörde ist zuständig für Anträge auf Ausnahmegenehmigungen für das Befahren der Fließe Nummern 16 bis 18 sowie Nummer 20. Im Falle des Fließes Nummer 20 (Burg-Lübbener Kanal zwischen Kalkofenschleuse und Barzlinschleuse) bezieht sich die Zuständigkeit auch auf Anträge aus dem Landkreis Oberspreewald-Lausitz auf kreisübergreifende Ausnahmegenehmigungen für das Befahren in Richtung Unterspreewald.

Der Landrat des Landkreises Dahme-Spreewald als allgemeine untere Landesbehörde ist zuständig für Anträge auf Ausnahmegenehmigungen für das Befahren der Fließe Nummern 9 bis 15 sowie Nummer 20. Im Falle des Fließes Nummer 20 (Burg-Lübbener Kanal zwischen Kalkofenschleuse und Barzlinschleuse) bezieht sich die Zuständigkeit auch auf Anträge aus dem Landkreis Dahme-Spreewald auf kreisübergreifende Ausnahmegenehmigungen für das Befahren in Richtung Lübbenau-Lehde (Oberspreewald).

Bedarf ein Vorhaben neben einer Befreiung auch einer artenschutzrechtlichen Ausnahme nach § 43 Abs. 8 oder einer Befreiung nach § 62 des Bundesnaturschutzgesetzes durch die Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege, entscheidet diese auch über die Befreiung nach § 72 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.

9. Antragstellung

9.1 Der Antrag auf Ausnahmegenehmigung oder Befreiung ist schriftlich bei der unteren Naturschutzbehörde zu stellen. In Fällen, in denen neben einer Befreiung auch eine artenschutzrechtliche Ausnahme nach § 43 Abs. 8 oder eine Befreiung nach § 62 des Bundesnaturschutzgesetzes erforderlich ist, werden die Anträge durch die untere Naturschutzbehörde an die Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege weitergeleitet.

9.2 Aus dem Antrag muss hervorgehen, wer den Antrag stellt, ob der Antragsteller den Antrag für sich oder bei entsprechender Bevollmächtigung für eine andere Person oder andere Personen stellt, woraus sich sein berechtigtes Interesse an einer Ausnahmegenehmigung oder sein Befreiungsinteresse ergibt, Art und Stärke der Antriebsmaschine sowie auf welchen Fließen von dem Befahrensverbot gemäß Nummer 3.5 des Erlasses eine Ausnahmegenehmigung erteilt oder befreit werden soll.

10. Widerruf

Die Ausnahmegenehmigung oder Befreiung kann jederzeit bei Verstoß gegen Bestimmungen des BbgNatSchG, Vorschriften auf Grund des BbgNatSchG oder festgesetzte Nebenbestimmungen der Ausnahmegenehmigung oder Befreiung widerrufen werden.

11. Gebühren

Für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung oder Befreiung ist gemäß Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebG Bbg) vom 18. Oktober 1991 (GVBl. S. 452), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 298, 304), und der Gebührenordnung des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz (GebO MLUV) vom 17. Dezember 2001 (GVBl. 2002 II S. 10), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Juli 2006 (GVBl. II S. 288), eine Gebühr zu entrichten.

12. Kontrolle der Bestimmungen des Erlasses

Mit der Ausnahmegenehmigung oder der Befreiung wird eine Plakette ausgegeben. Personen, denen eine Ausnahmegenehmigung oder eine Befreiung erteilt wurde, werden durch Nebenbestimmungen verpflichtet, während der Fahrt diese Plakette deutlich sichtbar an ihrem Fahrzeug anzubringen.

13. Übergangsregelungen für maschinengetriebene Sportboote

13.1 Für ein maschinengetriebenes Sportboot kann auf Antrag gemäß Nummer 9 des Erlasses eines Ausnahmegenehmigung für die Fließe nach Nummer 2 und Nummer 4 erteilt werden, wenn ein berechtigtes Interesse im Sinne der Nummer 3 vorliegt und das Boot bereits vor dem Inkrafttreten dieses Erlasses von dem Antragsteller angeschafft und genutzt wurde.

13.2 Ausnahmegenehmigungen nach Nummer 13.1 werden nur befristet bis zum 31. Dezember 2000 erteilt.

Anlage

Übersichtskarte mit Einzeichnung der Fließe

Übersichtskarte mit Einzeichnung der Fließe