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Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie zur Förderung der digitalen Modernisierung der überbetrieblichen Bildungsstätten des Handwerks

Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie zur Förderung der digitalen Modernisierung der überbetrieblichen Bildungsstätten des Handwerks
vom 22. November 2021
(ABl./21, [Nr. 49], S.1059)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2022 durch Richtlinie des MWAE vom 22. November 2021
(ABl./21, [Nr. 49], S.1059)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie des Opera­tionellen Programms des Landes Brandenburg für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) für die Strukturfondsperiode 2014-2020 einschließlich der

  • Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/2221 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in Bezug auf zusätzliche Mittel und Durchführungsbestimmungen zur Unterstützung der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und ihrer sozialen Folgen und der Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft (REACT-EU; ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 30)
  • Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 289)
  • Durchführungsverordnung (EU) Nr. 288/2014 der Kommission vom 25. Februar 2014 (ABl. L 87 vom 22.3.2014, S. 1)

in den jeweils geltenden Fassungen Zuwendungen zur Verbesserung der Bildungsausstattung und -methoden im Handwerk.

1.2 Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechts­anspruch. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsermächtigungen.

1.3 Ziel der Richtlinie ist es, die überbetrieblichen Bildungsstätten des Handwerks durch eine moderne digitale Infrastruktur und Technik sowie durch methodisch/didaktisch aufbereitete digitale Schulungsinhalte in die Lage zu versetzen, die digitalen Kompetenzen der Teilnehmenden in vielen kleinen und mittleren Handwerksunternehmen durch eine moderne Aus- und Fortbildung zu fördern.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert werden Maßnahmen, die die überbetrieblichen Bildungsstätten des Handwerks in Brandenburg in die Lage versetzen, den staatlichen Bildungsauftrag im Bereich der beruflichen Bildung zeitgemäß und in hoher Qualität umzusetzen. Sofern bei den überbetrieblichen Bildungsstätten auch wirtschaftliche Tätigkeiten ausgeführt werden, die nicht unter den staatlichen Bildungsauftrag fallen, sind diese Tätigkeiten nicht förderfähig, eine Quersubventionierung ist ausgeschlossen.

2.2 Förderfähige Maßnahmen nach Nummer 2.1 sind:

  1. die Ertüchtigung der digitalen Infrastruktur an und in den Gebäuden

    Es werden solche Ausgaben gefördert, die der Investition in die Infrastruktur der Bildungsstätten (wie zum Beispiel die Neuanschaffung von Server-Client-Technologie, die Vernetzung der strukturierten Gebäudeverkabelung mit Glasfasertechnologie, Ausbau des W-LAN, LAN) dienen. Investitionen im Rahmen der Errichtung von Neubauten von Bildungsstätten sind nicht förder­fähig.

  2. Sachausgaben für digitale Technik, Ausstattung und Ausbildungsmittel

    Gefördert werden Ausgaben für:
    • den Auf- und Ausbau digitaler Lehrkabinette im Kontext Handwerk 4.0 (einschließlich aller dafür notwendigen Arbeitsmittel, Installationen, Program­mierkosten und gegebenenfalls Umbaumaßnahmen);
    • Lehrmittel für die Qualifizierung an Technologien in der intelligenten Gebäudesteuerung von der Planung der Elektrik, Heizung, Lüftung, Klimasteuerung über energiereduzierende zentrale Energiesteuerung bis zur Umsetzung der Installation des sogenannten „Building Information Modeling“ (BIM);
    • Technik zur Qualifizierung im Bereich vernetzte Fahrzeugflotten in Verbindung mit Elektromobilität;
    • Technik und Software zur Vermittlung neuer Technologien, zum Beispiel zur Aufnahme dreidimensio­naler Aufmaße sowie zur Verarbeitung derartiger Informationen, aber auch für die Gestaltung, Visualisierung, Präsentation und zur Darstellung von Kundenwünschen;
    • die Einbeziehung von künstlicher Intelligenz (KI) in die Aus- und Fortbildung; der Einsatz roboter­gestützter Fertigungen (Schweißroboter, CNC-Maschinen), der digitalen oder KI-gesteuerten Auswertungsprozesse für die Qualitätsprüfung, -überwachung und -sicherung, die Ausweitung von Sensordaten von Maschinen, die KI-gestützte Einsatzplanung von Personal und Geräten oder digitale Dokumentenbearbeitung und -verwaltung.

c.  der Einsatz digitaler Medien und Lernmittel

Gefördert werden Ausgaben für:

    • Virtual Reality- und Augmented Reality-Technologie sowie die dafür notwendigen Softwarelizenzen und gewerkspezifische Programmierungen sowie die Einbindung in die bestehende Infrastruktur;
    • technische Ausstattung, Aufbau und Programmierung von Wissens- und interaktiven Lernmanagementsystemen für virtuelle Live- und Weiterbildungseinheiten. Dazu zählen zum Beispiel Smart Board, multimediale Seminarräume mit Kameras, Mikrofonen, speziell für Virtual Reality-Anwendungen, für die Umsetzung des Lernens in 3D-Klassenräumen und notwendige HD-fähige Aufnahmeräume und Geräte sowie Videotechnik.

d.  die Qualifizierung des Lehrpersonals

Gefördert werden Einzel- und Gruppenschulungen mit dem Ziel des sicheren Umgangs mit den neuen Ausstattungs- und Arbeitsmitteln sowie des methodisch-didaktischen Einsatzes der neuen Lernmedien und Lernformen durch das Lehrpersonal, das zur Erfüllung des staatlichen Bildungsauftrages tätig ist. Interne Schulungen sind nicht förderfähig.

e.  Förderung des Projektmanagements

Zur Umsetzung und Qualitätssicherung der Vorhaben wird die bedarfsgerechte Durchführung, übergeordnete Koordinierung, Steuerung und Abrechnung der einzelnen Maßnahmen sowie deren Erfolgskontrolle in dem jeweiligen Kammerbezirk gefördert. Die Förderung kann bis zu zwölf Personalmonate betragen und ist durch Dritte umzusetzen.

2.3 Vorhaben werden nur gefördert, wenn die förderfähigen Ausgaben des Vorhabens je Zuwendungsempfangende mindestens 20 000 Euro umfassen.

3 Zuwendungsempfangende

3.1 Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie gemeinnützige Organisationen, die Träger von Berufsbildungsstätten des Handwerks im Land Brandenburg sind und überbetriebliche Lehrlingsunterweisung (ÜLU) durchführen.

3.2 Ausgeschlossen sind Träger von Berufsbildungsstätten, in denen ausschließlich oder überwiegend außerbetriebliche Berufsausbildung durchgeführt wird oder die überwiegend dem Zweck eines einzelnen Unternehmens dienen.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1Zuwendungsfähig sind Vorhaben, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen wurden.

4.2 Die Vorhaben müssen - soweit nach dem Stand der Technik möglich - die Barrierefreiheit gewährleisten.

4.3 Die Maßnahmen müssen bis spätestens 31. Dezember 2022 abgeschlossen sein.

4.4 Die Förderung beschränkt sich auf Maßnahmen, die der Erfüllung des staatlichen Bildungsauftrages nach Nummer 2.1 dienen.

4.5 Die Förderung setzt eine hohe und langfristige Auslastung der Bildungsstätte voraus. Dies ist für den geplanten Einsatzbereich der Technik in Auslastungswochen rückwirkend ab dem Jahr 2019 nachzuweisen und vorausschauend bis zum Jahr 2024 zu prognostizieren.

4.6 Die Weiterleitung der Zuwendung an Dritte ist ausgeschlossen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4 Der Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Ausgaben beträgt bis zu 100 Prozent.

5.5 Zuwendungsfähig sind alle zweckdienlichen Ausgaben im Rahmen des beantragten Vorhabens.

Nicht gefördert werden:

  • eigene Personalaufwendungen und Gemeinkosten der Antragstellenden,
  • Grundstücke,
  • Tiere,
  • Fahrzeuge aller Art,
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter,
  • Investitionen, die der Reparatur- und/oder Ersatzbeschaffung dienen,
  • aktivierungsfähige Finanzierungskosten,
  • Ausgaben für Miet- und Leasingverträge,
  • Investitionen in das Nebengewerbe,
  • Skonti und Rabatte, unabhängig von ihrer Inanspruchnahme,
  • Lieferung und Leistung bei Verflechtungen,
  • Mehrwertsteuer, sofern eine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Eigenleistungen und Leistungen von verbundenen Unternehmen, die im Zusammenhang mit den Maßnahmen erbracht werden, sind nicht zuwendungsfähig.

6.2 Soweit erforderlich, sind für die Durchführung des Vorhabens erforderliche Genehmigungen der zuständigen Behörden zügig zu beantragen und müssen vor der ersten Auszahlung der Zuwendung vorliegen.

6.3 Die geförderten Wirtschaftsgüter müssen mindestens fünf Jahre nach der Abschlusszahlung an den Begünstigten im Land Brandenburg verbleiben, es sei denn, sie werden durch gleich- oder höherwertige Güter ersetzt.

6.4 Die Vorschriften zur Information und Kommunikation des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung in der Förderperiode 2014 - 2020 sind zu beachten.

6.5 Die Antragstellenden müssen die notwendigen organisatorischen und fachlichen Voraussetzungen für die Umsetzung der förderfähigen Projekte besitzen und auf Grund ihrer Erfahrungen und Kompetenz für eine ordnungsgemäße Durchführung und Abrechnung der Projekte geeignet sein.

6.6 Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen, wenn für dasselbe Vorhaben eine weitere Förderung aus Mitteln der Strukturfonds der Europäischen Union - Europäischer Sozialfonds (ESF), dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) -, dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder eine Förderung aus anderen Förderprogrammen der Europäischen Union oder aus anderen öffentlichen Mitteln für den genannten Zuwendungszweck erfolgt.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Zuwendungen werden auf Antrag gewährt. Vollständige Antragsunterlagen sind unter Nutzung des elektronischen Antragsverfahrens auf der Internetseite der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) bis zum 31. August 2022 (Ausschlussfrist) einzureichen (siehe Online-Antragsverfahren unter www.ilb.de). Mit dem Antrag ist ein Konzept vorzulegen, welches den Bedarf, die Maßnahmen und Ziele nach den Nummern 2 und 4 darlegt.

7.2 Bewilligungsverfahren

Über die Gewährung der Zuwendung entscheidet die Investitionsbank des Landes Brandenburg (Bewilligungsbehörde) unter Berücksichtigung einer fachlichen Stellungnahme des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie. Maßgeblich für die Beurteilung der Zuwendungsfähigkeit des Vorhabens ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung der Förderung. Der Antragstellende darf nach von der ILB bestätigtem Eingang des Antrags mit allen erforderlichen Inhalten bei der Bewilligungsbehörde mit der Durchführung der beantragten Maßnahme beginnen. Aus dieser Erlaubnis zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn leitet sich jedoch kein Anspruch auf eine Zuwendung ab.

7.3 Mittelanforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Anforderung der Mittel erfolgt elektronisch über das Kundenportal der ILB. Für die Anforderung bewilligter Zuwendungen ist das dort bereitgestellte Formular „Mittel­anforderung“ zu verwenden. Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Mittelanforderung gemäß Nummer 1.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen für aus den EU-Fonds (EFRE, ELER, EMFF und ESF) finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2014 bis 2020 (ANBest-EU) im Erstattungsprinzip auf der Grundlage bereits getätigter Ausgaben.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

Es ist ein Verwendungsnachweis nach Nummer 6 ff. ANBest-EU einzureichen. Abweichend von Nummer 6.1.a ANBest-EU ist der Verwendungsnachweis innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten auf den Durchführungszeitraum folgenden Monats der Bewilligungsbehörde online über das Internetportal der ILB einzureichen.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung des Zuschusses sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO und die ANBest-EU, soweit nicht in dieser Richtlinie beziehungsweise im Zuwendungsbescheid Abweichungen zugelassen worden sind. Über die Landeshaushaltsordnung hinaus gelten vorrangig die Regelungen der EU für den Strukturfondsförderzeitraum 2014-2020 (EU-Verordnungen, die dazugehörenden delegierten Rechtsakte und Durchführungsbestimmungen) in der zum Zeitpunkt der Entscheidung jeweils geltenden Fassung. Daraus ergeben sich Besonderheiten, insbesondere hinsichtlich der Auszahlung, des Abrechnungsverfahrens, der Aufbewahrungsfristen und der Prüfrechte, die im Zuwendungsbescheid den Zuwendungsempfangenden im Einzelnen mitgeteilt werden. Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfangende hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Der Landesrechnungshof ist gemäß § 88 Absatz 1 und § 91 LHO zur Prüfung berechtigt. Des Weiteren sind der Europäische Rechnungshof, die Europäische Kommission, die für den EFRE in Brandenburg zuständige Verwaltungs-, Bescheinigungs- und Prüfbehörde sowie deren beauftragte Dritte berechtigt, bei dem Zuwendungsempfänger zu prüfen. Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, diesen Stellen im Rahmen der Überprüfung Einblick in die Geschäftsunterlagen und Zugang zu den Geschäftsräumen zu gewähren und alle in Zusammenhang mit der Verwendung der Zuwendung stehenden Auskünfte zu erteilen.

7.6 Hinweis zur Datenverarbeitung

Mit Einreichen des Antrags erklären die Antragstellenden ihr Einverständnis, dass die durchführenden Stellen alle Daten auf Datenträger speichern und für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle über die Wirksamkeit des Förderprogramms auswerten sowie die Auswertungsergebnisse unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Regelungen veröffentlichen dürfen. Dieses Einverständnis beinhaltet ferner die Bereitschaft zur Auskunft über Angaben, die von der ILB für die Erfolgskontrolle des Förderprogramms zu erfassen sind.

8 Subventionserhebliche Tatsachen

Gemäß dem Brandenburgischen Subventionsgesetz vom 11. November 1996 (GVBl. I S. 306) gelten für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) sind, die §§ 2 bis 6 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037). Die Bewilligungsbehörde hat gegenüber den Antragstellenden in geeigneter Weise deutlich zu machen, dass es sich bei den Zuwendungen um Subventionen im Sinne von § 264 StGB handelt. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 StGB werden dem Zuwendungsempfangenden im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens als subventionserheblich bezeichnet.

9 Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.