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Richtlinie des Ministeriums der Justiz des Landes Brandenburg zur Förderung digitaler Angebote im Rahmen der schulischen und beruflichen Bildung sowie der sozialen Integration von Gefangenen durch den Betrieb einer zentralen Plattform für den Justizvollzug im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2025

Richtlinie des Ministeriums der Justiz des Landes Brandenburg zur Förderung digitaler Angebote im Rahmen der schulischen und beruflichen Bildung sowie der sozialen Integration von Gefangenen durch den Betrieb einer zentralen Plattform für den Justizvollzug im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2025
vom 20. September 2023
(ABl./23, [Nr. 40], S.1019)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften eine jährliche Zuwendung, um digitale Angebote für Gefangene zur Vorbereitung auf die berufliche und soziale Integration bereitstellen zu können.

Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Vielmehr entscheidet das Ministerium der Justiz auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.2 Ziel der Förderung ist die Unterstützung und Optimierung der Behandlung der Gefangenen durch digitale Angebote, insbesondere in den Bereichen der schulischen und beruflichen Bildung, Arbeit, Entlassungsvorbereitung und Freizeitgestaltung. Durch die Förderung soll der staatliche Auftrag der Resozialisierung der Gefangenen unterstützt werden, der auch die Teilhabe an einer zunehmend digitalisierten Gesellschaft umfasst.

1.3 Der Grundsatz der Gleichstellung von Frauen und Männern ist einzuhalten. Dabei ist das Gender-Mainstreaming-Prinzip anzuwenden, das heißt, bei der Planung, Durchführung und Begleitung der Fördertatbestände sind ihre Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern zu berücksichtigen.

1.4 Der Grundsatz der Chancengleichheit und Antidiskrimi­nierung im Hinblick auf Geschlecht, ethnische Herkunft, Religion oder Weltanschauung, eine Behinderung, Alter oder sexuelle Ausrichtung ist einzuhalten. Die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen ist zu berücksichtigen und auf verbesserte Teilhabemöglichkeiten hinzuwirken.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden die Prüfung, Bereitstellung und Weiterentwicklung von digitalen Angeboten in den unter den Nummern 2.1, 2.2 und 2.3 genannten Bereichen durch den Betrieb einer zentralen Plattform für den Justizvollzug des Zuwendungsgebers und des zugrundeliegenden Länderverbundes. Hierzu zählen auch die Bereitstellung, Weiterentwicklung und Wartung geeigneter, den besonderen Sicherheitsanforderungen im Justizvollzug entsprechender technischer Infrastruktur, die eine abgesicherte und benutzerfreundliche Nutzung der Inhalte ermöglicht.

Die Förderung umfasst damit die Gewährleistung des Betriebs einer zentralen Lernplattform mit insgesamt mindestens 350 Inhalten der unter Nummer 1 genannten Bereiche. Hierzu zählt insbesondere die abgesicherte Bereitstellung von Online- und Offline-Inhalten, Lernanwendungen, Videos, Podcasts, Arbeitsblättern, Mediatheken sowie des Zugangs zur Agentur für Arbeit und zur FernUniversität in Hagen. Klientelbezogene, mehrsprachige Angebote sind hierbei zu berücksichtigen. Die Bedienung der Plattform ist mindestens in deutscher Sprache zu ermöglichen. Der Zugang zur Lernplattform soll für bis zu 146 Justizvollzugsanstalten mit insgesamt bis zu 2063 Lernplätzen ermöglicht werden. Eine Übersicht der Länder sowie über die Anzahl der Lernplätze befindet sich in Anlage 2.

Zudem umfasst die Förderung des Zuwendungsgebers und des zugrundliegenden Länderverbundes die Koordination von Aktivitäten im Zusammenhang mit der Plattform.

Folgende Länder werden im Jahr 2024 Mitglied des Verbundes sein:

Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Schleswig-Holstein sowie die Republik Österreich.

Insgesamt werden drei Schwerpunkte gefördert, welche in ihrer Gesamtheit von einem Projektträger zu erfüllen sind:

2.1 Projektkoordination

Die oder der Zuwendungsempfangende nimmt an Gremiensitzungen teil, welche der Zuwendungsgeber und die weiteren Justizverwaltungen des zugrundeliegenden Länderverbundes gemeinsam abhalten.

Die Vor- und Nachbereitung zu zentralen Inhalten, der Präsentation und der Zurverfügungstellung der Informationen in geeigneter Form für den Zuwendungsgeber und die Justizverwaltungen des zugrundeliegenden Länderverbundes obliegt der oder dem Zuwendungsempfangenden. Diese oder dieser berät zudem den Zuwendungsgeber und die weiteren Justizverwaltungen bei der Neueinführung oder der Erweiterung des Einsatzes der Angebote der Plattform. Insofern werden der oder dem Zuwendungsempfangenden jeweils entsprechende Ansprechpersonen benannt.

Die oder der Zuwendungsempfangende soll Maßnahmen zur aktiven Öffentlichkeitsarbeit betreiben und hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:

  1. Teilnahme an bis zu drei Gremiensitzungen des Zuwendungsgebers und des zugrundeliegenden Länderverbundes (Präsenz- und Onlineveranstaltungen) sowie Präsentation und Zurverfügungstellung von Informationen in geeigneter Form zu zentralen Inhalten der Sitzungen für den Zuwendungsgeber und die Justizverwaltungen des zugrundeliegenden Länderverbundes.
  2. Mindestens einmal im Jahr Beratung und Unterstützung des Zuwendungsgebers und des zugrundeliegenden Länderverbundes bei der inhaltlichen und technischen Ausrichtung und Gestaltung der Plattform in geeigneter Form (zum Beispiel im Rahmen der oben genannten Gremiensitzungen).
  3. Mindestens einmal im Jahr Beratung des Zuwendungsgebers und der Justizverwaltungen des zugrundeliegenden Länderverbundes in geeigneter Form bei Neueinführungen oder Erweiterungen des Einsatzes der Angebote der Plattform.
  4. Gewährleisten von Maßnahmen zur aktiven Öffentlichkeitsarbeit: Mindestanforderung ist, dass auf der Homepage der oder des Zuwendungsempfangenden das Projekt sowie die Kooperation mit dem Zuwendungsgeber und den Justizverwaltungen des zugrundeliegenden Länderverbundes sowie gegebenenfalls weiteren Kooperationspartnerinnen und -partnern dargestellt werden.

Der oder dem Zuwendungsempfangenden werden für die Erfüllung der Aufgaben im Vorfeld die jeweiligen Ansprechpersonen benannt.

2.2 Pädagogik

Gefördert werden die Prüfung, Bereitstellung und Weiterentwicklung digitaler Angebote, die geeignet sind, die unter Nummer 1.2 genannten Ziele zu erreichen.

Die Förderung umfasst insbesondere die Beobachtung und Analyse der Entwicklungen im Bereich digitaler Medien sowie die pädagogische Beratung und Begleitung der Betreuenden, ausgerichtet an den Bedarfen des Justizvollzuges. Hierfür werden der oder dem Zuwendungsempfangenden jeweils entsprechende Ansprechpersonen benannt.

Darüber hinaus umfasst die Förderung die Koordinierung und fachliche Begleitung eines pädagogischen Gremiums, welches insbesondere folgende Aufgaben wahrnimmt:

  • Beratung und Unterstützung der oder des Zuwen­dungsempfangenden bei der inhaltlichen Ausrichtung und Gestaltung der Plattform und bei der Auswahl und Beschaffung von Bildungsinhalten,
  • Vernetzung der Betreuenden, die die Plattform nutzen.

Die oder der Zuwendungsempfangende hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:

  1. Beobachtung und Analyse der Entwicklungen im Bereich des Lehrens und Lernens mit digitalen Medien hinsichtlich der Relevanz für die Plattform:
aa. Dem Zuwendungsgeber und dem zugrundeliegenden Länderverbund sind jährlich bis zu 50 neue Inhalte, Weiterentwicklungen oder Neuerungen vorzustellen.
bb. Jährlich sind neue Inhalte im Umfang von mindestens zehn Anwendungen bereitzustellen, welche zuvor mit dem Zuwendungsgeber und dem zugrundeliegenden Länderverbund abgestimmt worden sind. Abweichungen hiervon sind zu begründen.
cc. Gewährleistung der Aktualität der Inhalte der Plattform: Spätestens nach elf (frühestens jedoch nach neun) Monaten Projektlaufzeit ist für mindestens 90 Prozent der Inhalte auf der Plattform eine Nutzung im Länderverbund nachzuweisen. Abweichungen hiervon sind zu begründen.
  1. Dem Zuwendungsgeber sowie den Justizverwaltungen des zugrundeliegenden Länderverbundes ist halbjährlich in geeigneter Form eine Dokumentation über die Nutzung der Plattform (zum Beispiel Aufrufe der Inhalte, Intensität der Nutzung) aufgeschlüsselt nach den jeweils angeschlossenen Justizvollzugsanstalten zur Verfügung zu stellen. Die landesspezifische Dokumentation ist an die jeweiligen Ansprechpersonen der Justizverwaltungen zu übermitteln. Eine Übersicht des Nutzungsverhaltens des gesamten Länderverbundes ist an alle Justizverwaltungen des Länderverbundes zu übermitteln.
  2. Die oder der Zuwendungsempfangende stellt im Sinne der pädagogischen Beratung und Begleitung einmal jährlich einen fachlichen Austausch der zentralen Ansprechpersonen der Betreuenden in den Justizvollzugsanstalten des Länderverbundes in einem geeigneten Format sicher. Die zentralen Ansprechpersonen werden der oder dem Zuwendungsempfangenden von den jeweiligen Justizverwaltungen benannt. Die Inhalte des Fachaustausches sind mit dem Zuwendungsgeber und den Justizverwaltungen des Länderverbundes im Vorfeld abzustimmen. Eine gemeinsame Beratung mit den unter Nummer 2.3 Buchstabe c benannten Ansprechpersonen ist möglich.
  3. Mindestens zweimal jährlich sind Betreuende in den Justizvollzugsanstalten über Neuerungen des Projektes in Form eines Newsletters schriftlich zu informieren.
  4. In geeigneter Weise ist die Erreichbarkeit der oder des Zuwendungsempfangenden an fünf Werktagen (Montag bis Freitag) für zentrale Ansprechpersonen der Justizvollzugsanstalten des Länderverbundes sicherzustellen.
  5. Weiterentwicklung und Erprobung von Lernszenarien und Unterrichtsmodellen in der schulischen und beruflichen Bildung unter Nutzung der Plattform.
  6. Weiterentwicklung und Erprobung von Anwendungsmöglichkeiten der Plattform im Bereich der Sozialarbeit, der Entlassungsvorbereitung und des Übergangsmanagements, inklusive eines abgesicherten E-Mail-Systems für Gefangene (sogenanntes Moderiertes Mailen).
  7. Bereitstellung didaktischen Materials zur Nutzung digitaler Bildungsmedien.
  8. Analyse und Beschaffung neuer Lernsoftware für die Plattform in Abstimmung mit dem Zuwendungsgeber und dem zugrundeliegenden Länderverbund.
  9. Anpassung von digitalen Lehr- und Lernmaterialien an die Bedarfe des Justizvollzuges.
  10. Durchführung bedarfsgerechter Workshops und Schulungen zur Nutzung der Plattform im Umfang von mindestens acht Veranstaltungen für Betreuende in den Justizvollzugsanstalten. 50 Prozent der Veranstaltungen sind im Online-Format bereitzustellen. Die Bedarfe sind hierfür beim Zuwendungsgeber und bei den Justizverwaltungen des zugrundeliegenden Länderverbundes vorab zu ermitteln und das Programm ist abzustimmen.

2.3 Technik

Gefördert werden die Bereitstellung, Weiterentwicklung und Wartung geeigneter, den besonderen Sicherheitsanforderungen im Justizvollzug entsprechender technischer Infrastruktur zur Erreichung der unter Nummer 1.2 genannten Ziele. Die insoweit zu erbringenden Leistungen sind als Mindestanforderungen zur Ermöglichung einer abgesicherten und benutzerfreundlichen Nutzung der Inhalte zu verstehen. Zudem umfasst die Förderung die technische Beratung und Begleitung der Betreuenden, ausgerichtet an den Bedarfen des Justizvollzuges. Hierfür werden der oder dem Zuwendungsempfangenden jeweils entsprechende Ansprechpersonen benannt.

Die oder der Zuwendungsempfangende hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:

  1. Zu gewährleisten ist eine IT-technische Jahresverfügbarkeit der Lernplattform von mindestens 95 Prozent in den Justizvollzugsanstalten des Zuwendungsgebers und des zugrundeliegenden Länderverbundes (Anlage 2).
  2. In geeigneter Weise ist die Erreichbarkeit der oder des Zuwendungsempfangenden an fünf Werktagen (Montag bis Freitag) für zentrale Ansprechpersonen der Justizvollzugsanstalten des Länderverbundes sicherzustellen.
  3. Die oder der Zuwendungsempfangende stellt im Sinne der technischen Beratung und Begleitung hierfür einmal jährlich einen fachlichen Austausch der zentralen Ansprechpersonen der Betreuenden in den Justizvollzugsanstalten des Länderverbundes in geeigneter Form sicher. Die Inhalte des Fachaustausches sind mit dem Zuwendungsgeber und den Justizverwaltungen des Länderverbundes im Vorfeld abzustimmen. Eine gemeinsame Beratung mit den unter Nummer 2.2 Buchstabe c benannten Ansprechpersonen ist möglich.
  4. Erstellung und Vorhalten technischer Richtlinien für Betrieb und Nutzung der Plattform.
  5. Absicherung der zentralen Serverkomponenten und der ansonsten erforderlichen zentralen Hardware in der Hochsicherheitsinfrastruktur eines Rechenzentrums.
  6. Wartung der zentralen Serverkomponenten und - falls erforderlich - Installation von neuen Komponenten und von Updates auf den Servern.
  7. Regelmäßige Sicherheitsüberprüfungen und Dokumentation der zentralen Komponenten.
  8. Aktualisierung bestehender Dienste und Kompo­nenten nach dem aktuellen Stand der Technik.
  9. Entwicklung von neuen Diensten im Sinne der Zuwendung, welche im Vorfeld mit dem Zuwendungsgeber und den Justizverwaltungen des Länderverbundes abzustimmen sind.
  10. Sicherung des Netzwerks gegen Zugriffe von außen durch Bereitstellung einer VPN-Infrastruktur.
  11. Beratung zu und Bewertung der dezentralen tech­nischen Infrastruktur nach Maßgabe eines Sicherheitsrahmens.
  12. Ermöglichung und Absicherung des Datenaustausches zwischen der Infrastruktur (der Plattform) und der dezentralen IT der Vollzugseinrichtungen.
  13. Absicherung und Differenzierung des Zugangs zu allen Diensten der Plattform durch abgestufte Nutzerzugänge, -rechte und -rollen.
  14. Ermöglichung und Absicherung des Zugriffs auf externe Internetangebote, wie zum Beispiel der FernUniversität in Hagen und der Agentur für Arbeit, in Abstimmung mit dem Zuwendungsgeber und den Justizverwaltungen des Länderverbundes.
  15. Entwicklung und Betrieb eines abgesicherten E-Mail-Systems für Inhaftierte in enger Abstimmung mit dem Zuwendungsgeber und dem zugrundeliegenden Länderverbund.
  16. Ermöglichung des Zugriffs auf die Plattform, neben stationären auch über mobile Endgeräte.
  17. Logging und Monitoring der Infrastruktur (der Plattform).
  18. Backup der Systeme und Nutzerdaten gemäß datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
  19. Bereitstellung der Erreichbarkeit einer Version der Plattform außerhalb des Vollzuges (der VPN-Struktur).

Der oder dem Zuwendungsempfangenden werden für die Erfüllung der Aufgaben im Vorfeld die jeweiligen Ansprechpersonen benannt.

Darüberhinausgehende Leistungen der oder des Zuwendungsempfangenden für die jeweiligen beteiligten Justizverwaltungen - insbesondere die Übernahme von weiteren landesspezifischen technischen Supports (zum Beispiel Fernwartung, Beratung) sowie die Bereitstellung zusätzlicher Workshops - unterliegen nicht der Förderung. Entsprechende Vereinbarungen und die daraus resultierenden Kosten liegen in der Zuständigkeit der jeweiligen Landesjustizverwaltungen.

3 Zuwendungsempfangende

Zuwendungsempfangende können juristische Personen des privaten Rechts sowie rechtsfähige Personengesellschaften sein, die rechtlich und tatsächlich in der Lage sind, die gesamten genannten Förderschwerpunkte umzusetzen, und über Erfahrungen in diesen Bereichen verfügen.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die oder der Zuwendungsempfangende übernimmt den zentralen Betrieb sowie die technische und inhaltliche Weiterentwicklung der Plattform. Sie oder er stellt sicher und weist nach, dass das Personal über entsprechende pädagogische, sozialwissenschaftliche, technische und verwaltungsorganisatorische Qualifikationen verfügt, welche den Förderzweck in seiner Gesamtheit tragen. Des Weiteren wird bei der Umsetzung des Gesamtvorhabens eine kontinuierliche enge, regelmäßige und interdisziplinäre Verzahnung zwischen Technik, Pädagogik und Projektkoordination vorausgesetzt.

4.2 Das Ministerium der Justiz behält sich vor, den Einsatz des Personals abzulehnen, sofern hinsichtlich der Eignung Bedenken bestehen. Gleiches gilt für einen Personalwechsel während der Vertragslaufzeit. Eine Vertretungsregelung im Urlaubs- oder Krankheitsfall ist von der oder dem Zuwendungsempfangenden sicherzustellen.

4.3 Die oder der Zuwendungsempfangende hat gegenüber dem Zuwendungsgeber einmal im Jahr zum Stichtag 31. Juli den Sachstand hinsichtlich der Erledigung der festgelegten Vorgaben zu berichten. Abweichungen sind gesondert zu kennzeichnen und zu begründen. Werden die Vorgaben nicht erreicht, kann die Förderung anteilig reduziert werden, wenn die oder der Zuwendungsempfangende keine hinreichenden Gründe darlegen kann.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart:          Projektförderung

5.2 Finanzierungsart:        Vollfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4 Bemessungsgrundlage

Die förderfähigen Gesamtausgaben umfassen projektbezogene Personal- und Sachausgaben. Bei Vorhandensein von geeigneter Hard- und Software ist diese zu verwenden, sofern gewichtige Gründe dem nicht entgegenstehen. Im Falle der Verwendung ist dies gesondert zu vermerken, aber nicht im Finanz- und Kostenplan aufzuführen.

Erwartet wird die Beachtung von Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Interoperabilität bei der Vorhabenplanung und -umsetzung, auch durch die Verwendung von Freier Software, soweit dies technisch möglich und unter den übrigen Gesichtspunkten vertretbar ist.

5.5 Vorbehaltlich der haushalterischen Voraussetzungen beträgt die Höhe der Zuwendung für das Jahr 2024 1 700 000 Euro. Die Höhe der Zuwendung für das Jahr 2025 beträgt 1 800 000 Euro. Eine Erhöhung ist in begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung des Zuwendungsgebers möglich. Mit Einreichung der Antragsunterlagen ist hierfür von der oder dem Zuwendungsempfangenden ein gesonderter Antrag mit Begründung der Kostenerhöhung beim Ministerium der Justiz zu stellen.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die oder der Zuwendungsempfangende ist verpflichtet, dem Ministerium der Justiz auch außerhalb der Verwendungsnachweisprüfung Auskünfte zu erteilen, die für die Beurteilung der Maßnahmen zur Durchführung des Vorhabens im Sinne der Förderung erforderlich sind.

6.2 Personelle Veränderungen hinsichtlich des konkret für die Umsetzung des Projektes eingesetzten Personals über einen Zeitraum von mindestens sechs Wochen sind dem Ministerium der Justiz unmittelbar anzuzeigen und zu begründen. Über mögliche Änderungen der Zuwendung entscheidet das Ministerium der Justiz.

6.3 Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist insoweit ausgeschlossen, als derselbe Zuwendungszweck für die in dieser Richtlinie aufgeführten Fördertatbestände aus anderen öffentlichen Mitteln bezuschusst wird.

6.4 In Veröffentlichungen und Verlautbarungen aller Art (Presseerklärungen, Publikationen, Arbeitsmaterialien, Berichten, Ankündigungen, Einladungen etc.) ist in geeigneter Weise auf die Förderung durch das Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg und durch die Justizverwaltungen des zugrundeliegenden Länderverbundes hinzuweisen.

6.5 Zur Antragsbearbeitung, zur fortlaufenden Beurteilung der Entwicklung der Förderung, zur begleitenden und abschließenden Prüfung der Aufgabenwahrnehmung sowie zur Begleitung, Bewertung, Finanzverwaltung und Überprüfung beziehungsweise Prüfung der Förderung erfasst und speichert der Zuwendungsgeber statistische Daten in elektronischer Form. Das betrifft insbesondere Informationen zu den Antragstellenden beziehungsweise zu der oder dem Zuwendungsempfangenden, zu den beantragten oder geförderten Fördertatbeständen.

Mit dem Antrag erklären sich die Antragstellenden damit einverstanden, die notwendigen Daten für die Projektbegleitung, Projektbewertung oder Evaluierung, Projektfinanzverwaltung und Überprüfung oder Prüfung zu erheben, zu speichern und an die beauftragten Stellen weiterzuleiten. Die Erfüllung der Berichtspflichten und die Erhebung und Verarbeitung der Daten ist wesentliche Fördervoraussetzung und notwendig für den Abruf von Fördermitteln des Zuwendungsgebers.

Die oder der Zuwendungsempfangende ist verpflichtet, projektrelevante Daten zu erheben und dem Ministerium der Justiz zu vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln.

Die Antragstellung beinhaltet das Einverständnis, dass alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten von dem Zuwendungsgeber und den Justizverwaltungen des zugrundeliegenden Länderverbundes gespeichert und von diesen für Zwecke der Statistik und Projektbewertung verarbeitet werden.

Fehlende Daten können für die oder den Zuwendungsempfangenden Zahlungsaussetzungen bis hin zur Aufhebung der Bewilligung zur Folge haben.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Der Förderantrag ist einschließlich des erforderlichen Konzepts (Anforderungen siehe Anlage 3) zu einem bestimmten Stichtag an das Ministerium der Justiz zu stellen. Informationen zur Antragstellung sowie erforderliche Formulare werden über die Internetseite des Ministeri-
ums der Justiz (https://mdj.brandenburg.de/mdj/de/justiz/justizvollzug/) veröffentlicht. Das Angebot und sonstiger Schriftverkehr sind in deutscher Sprache abzufassen.

7.2 Bewilligungsverfahren

Vorbehaltlich des Vorliegens der haushalterischen Voraussetzungen erfolgt die Gewährung der Förderung nach pflichtgemäßem Ermessen auf Grundlage der eingereichten Antragsunterlagen und auf Grundlage eines fachlichen Votums des Ministeriums der Justiz.

7.3 Mittelanforderungs- und Auszahlungsverfahren

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die zuwendungsrechtlichen Vorschriften des Landes Brandenburg.

Die Anforderung der Mittel erfolgt postalisch und elektronisch. Die dafür bereitgestellten Formulare sind zu nutzen.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

Es ist ein Verwendungsnachweis nach den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) einzureichen.

Mit dem Verwendungsnachweis sind von der oder dem Zuwendungsempfangenden unaufgefordert zur Erfolgskontrolle folgende Unterlagen einzureichen:

Sachbericht über den Verlauf des Projektvorhabens, insbesondere zu:

  • Änderungen des geplanten Personaleinsatzes,
  • der jährlichen Verfügbarkeit der Lernplattform,
  • dem geplanten Workshop-, Veranstaltungs- und Beratungsangebot,
  • Maßnahmen und Gewährleistung zur Aktualisierung der Lernplattform,
  • der Vorstellung neuer Inhalte, Weiterentwicklungen oder Neuerungen,
  • einer Übersicht der bereitgestellten Inhalte mit Kennzeichnung von Änderungen in geeigneter Form,
  • der Übermittlung von Newslettern,
  • der Dokumentation des Nutzungsverhaltens im Länderverbund,
  • der Weiterentwicklung und Erprobung von Anwendungsmöglichkeiten der Plattform im Bereich der Sozialarbeit, der Entlassungsvorbereitung und des Übergangsmanagements, inklusive eines abgesicherten E-Mail-Systems für Gefangene (sogenanntes Moderiertes Mailen).

Zahlenmäßiger Nachweis:

  • Übersicht über die Einnahmen,
  • Übersicht über die Ausgaben,
  • Beleglisten mit getrennter Auflistung der Ausgaben nach Art und in zeitlicher Reihenfolge,
  • alle relevanten Kontoauszüge.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

Das Ministerium der Justiz ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Die oder der Zuwendungsempfangende hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

Der Landesrechnungshof ist gemäß § 88 Absatz 1 und § 91 LHO zur Prüfung berechtigt. Des Weiteren sind das Ministerium der Justiz sowie deren beauftragte Dritte berechtigt, bei der oder dem Zuwendungsempfangenden beziehungsweise, wenn Mittel an Dritte weitergeleitet wurden, auch diese zu prüfen. Der Zuwendungsempfangende ist verpflichtet, diesen Stellen im Rahmen der Überprüfung Einblick in die Geschäftsunterlagen und Zugang zu den Geschäftsräumen zu gewähren und alle in Zusammenhang mit der Verwendung der Zuwendung stehenden Auskünfte zu erteilen.

7.6 Subventionserhebliche Tatsachen

Gemäß dem Brandenburgischen Subventionsgesetz vom 11. November 1996 (GVBl. I S. 306) gelten für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) sind, die §§ 2 bis 6 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037).

Das Ministerium der Justiz hat gegenüber den Antragstellenden in geeigneter Weise deutlich zu machen, dass es sich bei den Zuwendungen in der gewerblichen Wirtschaft um Subventionen im Sinne von § 264 StGB handelt. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 StGB werden der oder dem Zuwendungsempfangenden im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens als subventionserheblich bezeichnet.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am 21. September 2023 in Kraft und am 31. Dezember 2025 außer Kraft.

Anlage 1

Ergänzende Vorgaben zur Einreichung von Anträgen und Konzepten

Maßnahmezeitraum

Die Durchführung des Vorhabens soll vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024 erfolgen.

Das Konzept sollte nicht mehr als 15 Seiten (ohne Anlagen) umfassen und ist nach folgender Gliederung einzureichen (vgl. Anlage 3):

1 Darstellung der oder des Antragstellenden

  • Darstellung der oder des Antragstellenden (Profil, Ziele, Anzahl der Mitarbeitenden)
  • Beschreibung und Nachweis spezifischer Erfahrungen und Kompetenzen für die Umsetzung des Projektvorhabens
  • Vorerfahrungen aus früheren Projektförderungen; Referenzen

2 Geplanter Personaleinsatz und Eignung des vorgesehenen Personals

  • Angaben zum quantitativen Personaleinsatz mit Begründung und geplanter (vorrangiger) Zuordnung zu den Förderschwerpunkten nebst Darstellung der Eignungsprofile

3 Projektumsetzung

  • Darstellung der Umsetzung der Förderschwerpunkte gemäß Nummer 2 der Richtlinie

4 Interdisziplinäre Verzahnung

  • Darstellung der engen, regelmäßigen und interdisziplinären Verzahnung zwischen Technik, Pädagogik und Projektkoordination

5 Wirtschaftlichkeit und Finanzen

  • Förderfallkosten

Die Unterlagen sind ausschließlich per E-Mail in der Dateiform PDF einzureichen unter:

Bezeichnung (Anschrift) der auffordernden und auswertenden Stelle:

Ministerium der Justiz
Abteilung III, Referat III.4
Heinrich-Mann-Allee 107
14473 Potsdam

E-Mail: poststelle@mdj.brandenburg.de.

Die Anträge sind mit den vollständigen Konzeptunterlagen bis zum auf der Internetseite des Ministeriums der Justiz (https://mdj.brandenburg.de/mdj/de/justiz/justizvollzug/) benannten Stichtag einzureichen. Das Angebot und sonstiger Schriftverkehr sind in deutscher Sprache abzufassen. Die Bewilligung erfolgt unter Einbeziehung eines fachlichen Votums des zuständigen Fachreferats.

Ansprechpersonen

Für zuwendungsrechtliche Fragestellungen stehen Frau Wolf (Referat I.4) unter jacqueline.wolf@mdj.brandenburg.de und für inhaltliche Fragen zum Projektvorhaben Frau Lasslop (Referat III.4) unter ilka.lasslop@mdj.brandenburg.de zur Verfügung.

Anlage 2

Übersicht der Länder mit der jeweiligen Anzahl der im Jahr 2024 geplanten Standorte und Lernplätze

Nr.

Land

Anzahl der Justizvollzugsanstalten

Anzahl der Lernplätze insgesamt

1

Baden-Württemberg

12

213

2

Bayern

5

74

3

Berlin

7

92

4

Brandenburg

4

140

5

Bremen

1

22

6

Hamburg

3

86

7

Hessen

11

103

8

Mecklenburg-Vorpommern

32 

9

Niedersachsen

14

384 

10

Nordrhein-Westfalen

35

456

11

Rheinland-Pfalz

70

12

Saarland

2

16

13

Sachsen

7

84

14

Schleswig-Holstein

4

93

15

Republik Österreich

31 

198

 

GESAMT

146

2063

Anlage 3

Fachliche Bewertung des Konzepts durch das Ministerium der Justiz

Nummer

Kriterium

maximal zu vergebende Punkte

Gewichtung in Prozent

1

Trägereignung

6

30

1.1

Darstellung der oder des Antragstellenden

2

 

1.2

Spezifische Erfahrungen

2

 

1.3

Referenzen

2

 

2

Personaleinsatz

3

10

2.1

Projektkoordination

1

 

2.2

Pädagogisches Personal

1

 

2.3

Technisches Personal

1

 

3

Projektumsetzung

24

40

3.1

Umsetzung des Förderschwerpunktes 1

4

10

3.1.1

Öffentlichkeitsarbeit

2

 

3.1.2

Beratung des Länderverbundes

2

 

3.2

Umsetzung des Förderschwerpunktes 2

12

20

3.2.1

Aktualität des Angebots der Plattform

2

 

3.2.2

Workshop- und Beratungsangebote

2

 

3.2.3

Bereitstellung aktueller Informationen für Betreuende

2

 

3.2.4

Umsetzung der Entwicklung des Moderierten Mailens

2

 

3.2.5

Dokumentation der Nutzungsintensität

2

 

3.2.6

Fachaustausch der Betreuenden

2

 

3.3

Umsetzung des Förderschwerpunktes 3

8

10

3.3.1

Realisierung verschiedener Nutzerzugänge/-rollen

2

 

3.3.2

Fachaustausch der Betreuenden

2

 

3.3.3

Bereitstellung einer Version außerhalb des Vollzuges

2

 

3.3.4

Angaben zur Umsetzung sicherheits- und datenschutzrechtlicher Vorgaben

2

 

4

Interdisziplinäre Verzahnung

2

10

5

Finanzplanung und Wirtschaftlichkeit

2

10

 

Gesamt

37

100

Der Bewertungsmaßstab wird wie folgt festgelegt:

sehr gut:  100 bis 85 Prozent
gut: 84 bis 70 Prozent
befriedigend: 69 bis 55 Prozent
ausreichend: 54 bis 40 Prozent
mangelhaft: 39 bis 20 Prozent
ungenügend: unter 20 Prozent.

Für eine Förderung kommen nur Konzepte in Betracht, die nach Gewichtung mindestens mit befriedigend (55 Prozent) bewertet wurden. Für Antragstellende, deren Konzepte bei dem unter Nummer 3 genannten Kriterium (Projektumsetzung) mit weniger als 13 Punkten bewertet werden, erfolgt der Ausschluss aus dem Verfahren.