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Verwaltungsvorschriften über die dienstliche Beurteilung von Lehrkräften an öffentlichen Schulen (VV-Dienstliche Beurteilungen Lehrkräfte - BeurtVV-L)

Verwaltungsvorschriften über die dienstliche Beurteilung von Lehrkräften an öffentlichen Schulen (VV-Dienstliche Beurteilungen Lehrkräfte - BeurtVV-L)
vom 25. November 2016
(Abl. MBJS/16, [Nr. 33], S.476)

Auf Grund des § 132 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26 [Nr. 04]) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2013 (GVBl. I/13 [Nr. 26]) in Verbindung mit § 46 Absatz 2 der Schullaufbahnverordnung vom 24. Juni 1999 (GVBl. II S. 378) bestimmt der Minister für Bildung, Jugend und Sport:

Abschnitt 1
Allgemeines

1 - Geltungsbereich

(1) Diese Verwaltungsvorschriften gelten für die Beamtinnen und Beamten des Schuldienstes des Landes Brandenburg sowie für die tariflich beschäftigten Lehrkräfte. Sie gelten nicht für die Beamtinnen und Beamten des schulpsychologischen Dienstes sowie für vergleichbar tariflich Beschäftigte.

(2) Für Lehrkräfte, die im gesamten Beurteilungszeitraum ausschließlich an einer Behörde oder Einrichtung des Landes im Geschäftsbereich des für Schule zuständigen Ministerium verwandt wurden, gelten die Regelungen der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern über dienstliche Beurteilungen der Beamten im Landesdienst (BeurtVV) in der jeweils geltenden Fassung.

2 - Beurteilungsanlass

(1) Eine dienstliche Beurteilung erfolgt aus einem besonderen Anlass. Sie ist bei Lehrkräften in einem Beamtenverhältnis in den Fällen des § 46 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 der Schullaufbahnverordnung vorzunehmen. Für tariflich beschäftigte Lehrkräfte ist dies sinngemäß anzuwenden.

(2) Den Beurteilungen ist grundsätzlich ein Beurteilungszeitraum von drei Jahren, rückwirkend gerechnet vom Tag der Erstellung der Beurteilung an, zugrunde zu legen. Waren im Beurteilungszeitraum für die Lehrkraft mehrere Beurteilerinnen oder Beurteiler zuständig, sind die ehemaligen Beurteilerinnen oder Beurteiler zu hören.

(3) Wenn die Beurteilerin oder der Beurteiler aus dem Dienst ausscheidet oder versetzt wird, hat sie oder er für die von ihr oder ihm zu beurteilenden Lehrkräfte einen Beurteilungsbeitrag nach dem Muster der Beurteilungsbögen zu erstellen. Der Beurteilungsbeitrag enthält keine Gesamtnote der fachlichen Leistung als Lehrkraft oder Funktionsstelleninhaberin und kein Gesamturteil.Der Beurteilungsbeitrag ist den Beurteilten zur Kenntnis zu geben.

(4) Die Beurteilungsbeiträge sind in Sammelakten bei der personalaktenführenden Stelle aufzubewahren, längstens jedoch drei Jahre.

Abschnitt 2
Inhalt der dienstlichen Beurteilung und Bewertung

3 - Grundsätze und Zweck der dienstlichen Beurteilung

(1) Dienstliche Beurteilungen beziehen sich auf die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung. Vor Durchführung einer dienstlichen Beurteilung bei schwerbehinderten Lehrkräften spricht die Beurteilerin oder der Beurteiler mit der oder dem Betreffenden über Art und Umfang der Behinderung und deren Auswirkungen auf Leistung und Einsatzmöglichkeiten. Auf Verlangen der schwerbehinderten Lehrkraft ist die Schwerbehindertenvertretung zu diesem Gespräch hinzuzuziehen.

(2) Dienstliche Beurteilungen dienen der Vorbereitung von dienstrechtlichen Entscheidungen, für die eine Bewertung der bisherigen Leistungen erforderlich ist. Die dienstliche Beurteilung soll Eignung, Befähigung und fachliche Leistung in Bezug auf die Aufgaben und im Vergleich zu anderen Lehrkräften oder Funktionsstelleninhabern mit vergleichbaren Aufgaben objektiv darstellen. Maßstab ist die Leistung, die unter Berücksichtigung der ausgeübten Tätigkeit erwartet werden kann.

(3) Schwerbehinderte Lehrkräfte bedürfen im Regelfall zur Erbringung gleichwertiger Leistungen im Verhältnis zu nicht schwerbehinderten Lehrkräften eines größeren Einsatzes. Bei der Beurteilung der Leistung schwerbehinderter Lehrkräfte sind Minderungen der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen. Eine quantitative Minderung der Leistungsfähigkeit aufgrund der Behinderung darf nicht zum Nachteil angerechnet werden. Es ist hinzunehmen, wenn nur ein Teil des Arbeitspensums nicht schwerbehinderter Lehrkräfte bewältigt werden kann; dieses geminderte Arbeitspensum ist der Beurteilung als Norm zugrunde zu legen. An die Qualität des Arbeitsergebnisses sind dagegen die allgemeinen Beurteilungsmaßstäbe anzulegen.

(4) Ausfallzeiten durch Erkrankungen oder Kuren, die als Folge der Schwerbehinderung anzusehen sind, dürfen nicht zum Nachteil der schwerbehinderten Lehrkräfte gewertet werden. Sie dürfen nur dann in die Beurteilung aufgenommen werden, wenn der Beurteilungszeitraum dadurch wesentlich verkürzt war und der verminderte Aussagegehalt der Beurteilung verdeutlicht werden soll.

(5) Dienstliche Beurteilungen müssen frei von Vorurteilen und Rücksichtnahmen sein. Sie sollen ein möglichst vollständiges und umfassendes Bild vom Arbeitsverhalten und den Leistungen, den Stärken wie auch den Schwächen der zu Beurteilenden vermitteln. Sie dürfen sich nicht auf wenige Einzelbeobachtungen anlässlich eines Unterrichtsbesuchs stützen, vielmehr sollen alle wesentlichen Aufgabenbereiche im gesamten Beurteilungszeitraum betrachtet werden.

(6) Die Personaldaten, der Beurteilungsanlass sowie die Übersicht zur Tätigkeit während des Berichtszeitraums sind vollständig anzugeben.

4 - Beurteilung der fachlichen Leistung einer Lehrkraft

(1) Die Beurteilung der fachlichen Leistung bezieht sich insbesondere auf die Leistungsmerkmale Unterrichten, Erziehen, Beurteilen und Innovieren.

(2) Die Beurteilung der Leistungsmerkmale ergibt sich aus der Zusammenfassung der im Beurteilungsbogen unter den Leistungsmerkmalen aufgeführten Leistungselemente (Anlage 1, Nummer 5).

5 - Beurteilung der fachlichen Leistung von Funktionsstelleninhaberinnen oder Funktionsstelleninhabern

(1) Die Beurteilung der fachlichen Leistung von Funktionsstelleninhaberinnen oder Funktionsstelleninhabern wird um die Leistungsmerkmale ergänzt, die im Beurteilungsbogen den Gebieten Führungskompetenzen, Schulleitungshandeln und Qualitätsentwicklung, Schul- und Unterrichtsorganisation und Verwaltungs- und Ressourcenmanagement zugeordnet sind (Anlagen 2, Nummer 5 und Anlage 3, Nummer 5).

(2) Die Beurteilung der Leistungsmerkmale ergibt sich aus der Zusammenfassung der im Beurteilungsbogen unter den Leistungsmerkmalen aufgeführten Leistungselemente.

6 - Bewertung der fachlichen Leistung einer Lehrkraft und von Funktionsstelleninhaberinnen oder Funktionsstelleninhaber

(1) Aus der Bewertung der Leistungselemente ergibt sich die Note des jeweiligen Leistungsmerkmals. Die Benotung des jeweiligen Leistungsmerkmals orientiert sich grundsätzlich am arithmetischen Mittel der Note der Leistungselemente.

(2) Die Leistungsmerkmale und die Leistungselemente werden nach den folgenden Noten bewertet:

  1. Die Leistungen übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße (Note 1).
  2. Die Leistungen übertreffen die Anforderungen (Note 2).
  3. Die Leistungen entsprechen den Anforderungen (Note 3).
  4. Die Leistungen entsprechen mit Einschränkungen noch den Anforderungen (Note 4).
  5. Die Leistungen entsprechen den Anforderungen nicht ( Note 5 ).

(3) Bei der Bewertung der Leistungselemente ist innerhalb der Notenstufen 1 bis 4 eine Binnendifferenzierung vorzunehmen. Die Binnendifferenzierung erfolgt nach den Buchstaben a, b und c, wobei

  1. Buchstabe a Leistungen beschreibt, die stets der jeweiligen Note entsprechen,
  2. Buchstabe b Leistungen beschreibt, die überwiegend der jeweiligen Note entsprechen und
  3. Buchstabe c Leistungen beschreibt, die gelegentlich (mindestens zu einem Drittel) der jeweiligen Note entsprechen.

Die Binnendifferenzierung innerhalb der jeweiligen Leistungselemente stellt lediglich eine Gliederung innerhalb der entsprechenden Notenstufe dar, entspricht jedoch der Notenstufe im Wesentlichen. Sie hat keinen Einfluss auf die Note des jeweiligen Leistungsmerkmals.

7 - Gesamtnote der fachlichen Leistung einer Lehrkraft und von Funktionsstelleninhaberinnen oder Funktionsstelleninhabern

(1) Bei der Bildung der Gesamtnote der fachlichen Leistung einer Lehrkraft und von Funktionsstelleninhaberinnen oder Funktionsstelleninhabern werden die unter Nummer 6 genannten Noten verwendet. In der Gesamtnote der fachlichen Leistung muss sich die Bewertung der Leistungsmerkmale widerspiegeln.

(2) Die Gesamtnote der fachlichen Leistung der Lehrkraft kann grundsätzlich nicht besser sein als die des Leistungsmerkmals Unterrichten. Eine Abweichung hiervon ist um eine Note nach oben oder nach unten möglich, wenn dies unter Berücksichtigung der übrigen Leistungsmerkmale gerechtfertigt ist. Diese Abweichung ist zu begründen.

(3) Bei der Gesamtnote der fachlichen Leistung von Funktionsstelleninhaberinnen oder Funktionsstelleninhabern gilt Absatz 2 Satz 1 nicht. Vielmehr sind die Leistungsmerkmale bei der Beurteilung von Funktionsstelleninhaberinnen oder Funktionsstelleninhabern in der Gesamtnote in Bezug auf die jeweilige Funktion unterschiedlich stark zu berücksichtigen. In die Gesamtnote der fachlichen Leistung einer Funktionsstelleninhaberin oder eines Funktionsstelleninhabers geht die Bewertung der Leistung in der Schulleitung mit mindestens 50 Prozent ein.

8 - Eignung und Befähigung

(1) Die Eignung umfasst die persönlichen Eigenschaften, die die oder der zu Beurteilende in seinem Beruf einbringt. Die Befähigung umfasst die auf den Beruf bezogenen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse.

(2) Die Beurteilung der Eignung und Befähigung bezieht sich unter anderem auf das Entscheidungsvermögen, die Belastbarkeit und die Einsatzbereitschaft, die Bereitschaft zur Übernahme zusätzlicher Aufgaben und die Berufskenntnisse und deren Erweiterung.

9 - Bewertung der Eignung und Befähigung

Die in Nummer 7 der Beurteilungsbögen genannten Merkmale der Eignung und Befähigung werden nach ihrem Ausprägungsgrad bewertet. Ausprägungsgrade sind „besonders stark ausgeprägt“, „stark ausgeprägt“, „normal ausgeprägt“, „schwach ausgeprägt“ und „besonders schwach ausgeprägt“.

10 - Weitere Feststellungen zur Leistungs- und Befähigungseinschätzung

(1) Leistungs- und Befähigungseinschätzungen, insbesondere im Rahmen der Lehrerfortbildung, einer Tätigkeit bei der obersten Dienstbehörde oder einer dieser nachgeordneten Einrichtung, werden wegen ihres engen Bezugs zur Arbeit in der Schule gewürdigt und bewertet.

(2) Von den jeweiligen Behörden ist ein Beurteilungsbeitrag anzufordern. Hinsichtlich der zu verwendenden Muster gelten die Regelungen der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern über dienstliche Beurteilungen der Beamten im Landesdienst in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Der Beurteilungsbeitrag ist im Gesamturteil zu berücksichtigen.

11 - Sonstiger Inhalt der dienstlichen Beurteilung

(1) Besonderheiten, die bei den einzelnen Leistungsmerkmalen keine Berücksichtigung gefunden haben, jedoch für die weitere dienstliche Verwendung und Entwicklung von Bedeutung sein können, sind in Nummer 8 der Beurteilungsbögen darzulegen. Hierzu können insbesondere die Bewährung bei Sonderaufgaben, die Mitarbeit in Projektgruppen, die Tätigkeit als Leiterin oder Leiter einer Arbeitsgemeinschaft, Multiplikatorin oder Multiplikator, die Zusammenarbeit mit außerschulischen Institutionen oder auch die kommissarischen Wahrnehmung höher bewerteter Funktionen gehören.

(2) Diese Feststellungen und Aussagen dienen der Potentialeinschätzung und der individuellen Personalentwicklung. Sie fließen nicht in das Gesamturteil ein.

12 - Gesamturteil

Auf der Grundlage der Gesamtnote der fachlichen Leistung und der Eignungs- und Befähigungsbeurteilung ist das Gesamturteil unter Nutzung der Noten 1 bis 5 zu bilden und begründet zu erläutern.

Abschnitt 3
Beurteilungsverfahren

13 - Zuständigkeit

(1) Lehrkräfte werden von der Schulleiterin oder dem Schulleiter dienstlich beurteilt. Ist die Lehrkraft an mehreren Schulen tätig, ist Beurteilerin oder Beurteiler die Schulleiterin oder der Schulleiter der Stammschule. Die Schulleiterinnen oder Schulleiter der Schulen, die nicht Stammschulen sind, sind zu hören.

(2) Ist die Bewerbung um eine Schulleitungsfunktion Anlass für die dienstliche Beurteilung, wird sie von einer Schulrätin oder einem Schulrat des staatlichen Schulamtes erstellt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter erstellt einen Beurteilungsbeitrag nach Maßgabe der Nummer 2 Absatz 4.

(3) Schulleiterinnen und Schulleiter werden von einer Schulrätin oder einem Schulrat des staatlichen Schulamtes dienstlich beurteilt.

(4) In den Fällen der Nummer 1 Absatz 2 ist die oder der nach der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern über dienstliche Beurteilungen der Beamten im Landesdienst (BeurtVV) in der jeweils geltenden Fassung bestimmte Beurteilerin oder Beurteiler zuständig.

14 - Beurteilungsgrundlage

(1) Grundlagen für eine dienstliche Beurteilung über den gesamten Beurteilungszeitraum bilden insbesondere Unterrichtsbesuche, Einsicht in korrigierte schriftliche Lernkontrollen, Einsicht in die Unterlagen aus der dienstlichen Tätigkeit, Feststellungen bei der Wahrnehmung besonderer Funktionen oder Feststellungen über die sonstigen dienstbezogenen Tätigkeiten.

(2) Unterrichtsbesuche, die als Grundlage für die dienstliche Beurteilung herangezogen werden, werden in der Regel vorher angekündigt.

15 - Eröffnung der dienstlichen Beurteilung

(1) Die dienstliche Beurteilung soll vor der Aufnahme in die Personalakte durch die Person, die die Beurteilung erstellt hat, eröffnet und mit der oder dem Beurteilten erörtert werden. Die oder der Beurteilte erhält ein Exemplar der Beurteilung.

(2) Bei der Eröffnung der dienstlichen Beurteilung kann die Schwerbehindertenvertretung auf Wunsch der schwerbehinderten Lehrkraft teilnehmen.

16 - Einwendungen gegen die dienstliche Beurteilung

(1) Innerhalb von zwei Wochen nach Eröffnung der dienstlichen Beurteilung kann die oder der Beurteilte schriftlich bei der Beurteilerin oder dem Beurteiler Einwendungen erheben. Die Beurteilerin oder der Beurteiler prüft die Einwendungen und entscheidet, ob den Einwendungen entsprochen werden kann und die dienstliche Beurteilung abzuändern ist. Wird aufgrund von Einwendungen die dienstliche Beurteilung geändert, ist sie der oder dem Beurteilten erneut zu eröffnen.

(2) Wird den Einwendungen nicht entsprochen, teilt die Beurteilerin oder der Beurteiler dies der Beurteilten oder dem Beurteilten schriftlich mit. Die Einwendungen und das Ergebnis der Überprüfung werden neben der dienstlichen Beurteilung zur Personalakte genommen.

Abschnitt 4

17 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschriften treten am 01. Dezember 2016 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verwaltungsvorschriften über die dienstliche Beurteilung von Lehrkräften an öffentlichen Schulen (VV-Dienstliche Beurteilungen-Lehrkräfte – BeurtVV-L) vom 22. Februar 2012 außer Kraft.

Potsdam, den 25. November 2016

Der Minister für Bildung, Jugend und Sport

Günter Baaske

Anlagen