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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Anlagen (3) Änderungshistorie

ARCHIV

Überwachung von Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und Weiterbildung nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz


vom 28. Juni 2013
(ABl./13, [Nr. 31], S.1999)

geändert durch Runderlass des MIL vom 6. August 2013
(ABl./13, [Nr. 36], S.2344)

Außer Kraft getreten am 29. Februar 2016 durch Runderlass des MIL vom 24. Februar 2016
(ABl./16, [Nr. 12], S.327)

Das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft erlässt gemäß § 7 Absatz 4 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Geset­zes (BKrFQG) vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) in der jeweils geltenden Fassung und § 2 Absatz 2 Nummer 3 sowie § 3 Satz 1 Nummer 1 der Güterkraftverkehrs- und Berufskraftfahrer-Qualifikations-Zuständigkeitsverordnung (GüKBQZV) vom 10. Juli 2008 (GVBl. II S. 245) in der jeweils geltenden Fas sung folgenden Runderlass.

1 Inhalt

1.1 Zuständigkeit für die Überwachung

Zuständig für die Überwachung der Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weite bildung sind nach § 7 Absatz 4 Satz 2 BKrFQG die nach Landesrecht zuständigen Behörden. Dies sind nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 GüKBQZV für die staatlich anerkannten Ausbildungsstätten nach § 7 Absatz 1 Nummer 5 BKrFQG das Landesamt für Bauen und Verkehr und nach § 3 Satz 1 Nummer 1 GüKBQZV für die Fahrschulen mit einer Fahrschulerlaubnis der Klassen CE oder DE die Landkreise und kreisfreien Städte. Sie können zu diesem Zweck nach § 7 Absatz 4 Satz 3 und 4 BKrFQG alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Dies schließt ein, sich hierbei eines Verwaltungshelfers zu bedienen.

1.2 Verwaltungshelfer

Als Verwaltungshelfer wird für das Land Brandenburg das „IVS Institut für Verkehrssicherheit gGmbH“ - nachfolgend „Geschäftsstelle“ genannt - benannt.

1.3 Ziel der Überwachung

Ziel der Überwachung ist es - entsprechend der Intention von § 7 Absatz 4 BKrFQG - eine ordnungsgemäße Aus- und Weiterbildung mit einer inhaltlichen Mindestqualität hinsichtlich des Unterrichts sicherzustellen. Ergänzend wird die Überwachung dazu genutzt, formale Rechtsverstöße aufzudecken.

1.4 Inhalte der Überwachung

§ 7 Absatz 4 Satz 2 BKrFQG verpflichtet die nach Landesrecht zuständigen Behörden, die Tätigkeit der Ausbildungsstätten nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 und 5 zu überwachen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat innerhalb eines angemessenen Zeitraums (in der Regel alle vier Jahre) an Ort und Stelle zu prüfen, ob die Aus- und Weiterbildung ordnungsgemäß betrieben wird, entsprechend dem Tätigkeitsbereich Ausbilder mit entsprechender Qualifikation, geeignete Schulungsräume sowie Lehrmittel für die theoretische Unterweisung vorhanden sind, ob die Lehrmaterialien, die für die praktische Ausbildung bereitzustellenden Unterrichtsmittel sowie die Ausbildungsfahrzeuge zur Verfügung stehen und ob die sonstigen Vorschriften des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsverordnung erfüllt werden.

Im Rahmen der Überwachung erfolgt eine Erfassung hinsichtlich der Erfüllung von Ausstattungsstandards und geführten Aufzeichnungen. Ferner gilt es festzustellen, ob gemäß dem Ausbildungsprogramm die erforderlichen Kenntnisse vermittelt werden und Fertigkeiten erworben wurden. Grundlage für das Ausbildungsprogramm bilden die Kenntnisbereiche gemäß Anlage 1 zu § 1 Absatz 2, § 2 Absatz 2 und § 4 Absatz 1 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV).

1.5 Anforderungen an die Sachverständigen für die Überwachung

Nach § 7 Absatz 4 Satz 3 BKrFQG kann die nach Landesrecht zuständige Behörde zum Zweck der Überwachung alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Dies schließt ein, sich hierbei eines Verwaltungshelfers zu bedienen, der sich seinerseits geeigneter Personen bedienen sollte. An diese Personen (Sachverständige für die Überwachung) sind besondere Anforderungen zu stellen. Sachverständige für die Überwachung müssen geistig, körperlich und fachlich geeignet sein. Folgende persönliche Voraussetzungen müssen erfüllt werden:

  • Besitz der Fahrlehrerlaubnis der Klassen BE und/oder CE und/oder DE,
  • Nachweis einer mindestens dreijährigen hauptberuflichen Tätigkeit in der theoretischen und praktischen Ausbildung von Fahrschülern oder einer vergleichbaren geeigneten Tätigkeit,
  • Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer insgesamt zwölftägigen Einweisung in die pädagogisch qualifizierte Fahrschulüberwachung,
  • Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer eintägigen Einweisung in das Berufskraftfahrerqualifikationsrecht,
  • Nachweis der Eignung durch aktuellen Auszug aus dem Verkehrszentralregister und dem Bundeszentralregister,
  • Nachweis, dass keine rechtskräftig oder bestandskräftig festgestellten Verfahren wegen Verstoßes gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften sowie gegen das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz und der auf ihm beruhenden Rechtsverordnung vorliegen,
  • eine schriftliche Erklärung, dass keine Verfahren wegen Verstoßes gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften sowie gegen das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz und der auf ihm beruhenden Rechtsverordnung anhängig sind.

Darüber hinaus muss eine tägliche Zugriffsmöglichkeit auf ein persönliches E-Mail-Postfach bestehen.

1.6 Durchführung der Einweisung

Zur Durchführung der besonderen eintägigen Einweisung beauftragt das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft eine wissenschaftliche Einrichtung, die über besondere Expertise und einschlägige Erfahrungen im Bereich der sozialwissenschaftlichen Methodenlehre (Beobachtungsverfahren) verfügt und mit dem Methodensystem der pädagogisch qualifizierten Fahrschulüberwachung vertraut ist. Die eintägige Einweisung bezieht sich auf die Besonderheiten des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsverordnung.

1.7 Überwachung

Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann sich bei der Überwachung nach Nummer 1.4 der Geschäftsstelle bedienen. In diesem Fall schließt sie mit der Geschäftsstelle eine Vereinbarung. Bei einer Überwachung teilt die nach Landesrecht zuständige Behörde den Namen der Aus- oder Weiterbildungsstätte, den Ort der Aus- oder Weiterbildung und den zeitlichen Rahmen der Aus- oder Weiterbildung mit.

Ferner informiert die nach Landesrecht zuständige Behörde den Inhaber der Aus- oder Weiterbildungsstätte über die Überwachung.

Nach Abschluss der Überwachung übersendet die nach Landesrecht zuständige Behörde eine Ausfertigung des vom Sachverständigen für die Überwachung erstellten Überwachungsberichtes mit ihrer Entscheidung über etwaige Folgemaßnahmen an den Inhaber der Aus- oder Weiterbildungsstätte. Dabei hat die nach Landesrecht zuständige Behörde die vom Sachverständigen für die Überwachung festgestellten und protokollierten Mängel zu würdigen.

1.8 Kosten

Die Überwachungen sind gemäß § 6a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) kostenpflichtig. Nach ständiger Rechtsprechung gilt es als allgemein anerkannt, dass juristische Personen als Sachverständige herangezogen werden können. Die Geschäftsstelle ist daher Sachverständiger im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 5 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Die Auslagen sind gemäß § 4 Absatz 2 GebOSt durch den Kostenschuldner (Inhaber der Ausbildungsstätte) zu tragen.

1.8.1 Auslagen der Geschäftsstelle gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 5 GebOSt

Der beauftragte Sachverständige für die Überwachung und die Geschäftsstelle erhalten eine Vergütung und einen Kostenersatz gemäß Anlage 1.

1.8.2 Vergütung nach Zeitaufwand

Der von der Geschäftsstelle beauftragte Sachverständige für die Überwachung erhält eine Vergütung nach Zeitaufwand bestehend aus Vorgespräch, Überwachung und Abschlussgespräch (Nachbereitung). Die Reisezeit wird nicht vergütet. Als Stundensatz ist entsprechend § 9 Absatz 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung die Honorargruppe 1 (derzeit 65 Euro) anzusetzen. Ein erhöhter Zeitaufwand ist im Einzelfall nachzuweisen.

1.8.3 Fahrtkosten

Für die Fahrstreckenentschädigung gilt § 2 Absatz 1 Nummer 5 GebOSt in Verbindung mit § 5 JVEG. Danach werden bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks ersetzt.

Bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs werden zur Abgeltung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,30 Euro für jeden berechtigt gefahrenen Kilometer ersetzt zuzüglich der durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere der Parkentgelte.

2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2013 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2018 außer Kraft.

Anlagen