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Richtlinie des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg über die Gewährung von Zuwendungen an die Landkreise und kreisfreien Städte für Zufluchts- und Beratungsangebote für von Gewalt betroffene Frauen und ihre Kinder im Land Brandenburg

Richtlinie des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg über die Gewährung von Zuwendungen an die Landkreise und kreisfreien Städte für Zufluchts- und Beratungsangebote für von Gewalt betroffene Frauen und ihre Kinder im Land Brandenburg
vom 19. Oktober 2022
(ABl./22, [Nr. 44], S.879)

Außer Kraft getreten am 1. Januar 2023 durch Richtlinie des MSGIV vom 26. Mai 2023
(ABl./23, [Nr. 24], S.582)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Brandenburg unterstützt seine Landkreise und kreisfreien Städte bei der Erfüllung ihrer kommunalen Aufgaben im Rahmen der Daseinsfürsorge nach § 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg. Zur Förderung von Zufluchts- und Beratungsangeboten für von Gewalt betroffene Frauen und ihre Kinder leistet es an die Landkreise und kreisfreien Städte des Landes Brandenburg einen freiwilligen Beitrag nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie und den Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden (GV) - VVG - zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO).

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes und Arti­kel 26 Absatz 3 der Landesverfassung Brandenburg gehört die Fürsorge für von Gewalt betroffene Frauen und ihre Kinder zu den Schutzpflichten des Sozialstaates. Dies wird bekräftigt durch das Übereinkommen des Europarats vom 11. Mai 2011 zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt (Istanbul-Konvention), das die Bundesrepublik Deutschland ratifiziert hat und auf das das Land Brandenburg hinwirken möchte.

Frauenhäuser und ihre Unterstützungsangebote sind Schutzräume zur Gewährung von Unterkunft und Hilfe bei Gewalterfahrung. Das Land Brandenburg hat ein erhebliches Landesinteresse daran, dass die Kommunen die Frauenschutzstrukturen in notwendigem Umfang vorhalten und das flächendeckende Angebot dieser Unterstützungsangebote gegeben ist.

1.2 Die Zuwendungen des Landes sind freiwillige Leistungen. Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Dabei ist sicher­zustellen, dass die Landesmittel ordnungsgemäß verwendet werden und der Landeshaushaltsordnung Rechnung getragen wird. Die Einhaltung der Förderrichtlinie ist zwingend. Auf Grundlage der Förderrichtlinie sind Merkblätter von der Bewilligungsbehörde in Abstimmung mit dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (MSGIV) für die Erstempfangenden zu erstellen.

1.3 Zentrales Ziel der regionalorientierten Landesförderung ist der Schutz für von Gewalt betroffene Frauen und ihre Kinder durch

  1. die Unterstützung der Landkreise und kreisfreien Städte als Beitrag zur Sicherung einer landesweiten Daseinsvorsorge,
  2. die Sicherung und nachhaltige Entwicklung qualifizierter Zufluchts- und Beratungsangebote mittels umfassender und flächendeckender Versorgung im Rahmen einer Vorhaltestruktur,
  3. die Abbildung regionaler Strukturen und Bedarfe,
  4. eine langfristige Annäherung an die Vorgaben der Istanbul-Konvention.

1.4 Die Festbetragsförderung der Landkreise und kreisfreien Städte des Landes Brandenburg dient der umfassenden und flächendeckenden Versorgung im Rahmen einer Vorhaltestruktur. Die Sicherung des Angebots für Frauenschutzstrukturen muss gewährleisten, dass betroffene Frauen in aktuellen Krisensituationen kurzfristig Hilfe erhalten. Zeitpunkt, Ort und Umfang des notwendigen Hilfebedarfs ist abhängig von der jeweiligen akuten Nachfrage. Daher müssen die Vorhaltestrukturen im Sinne einer unabweisbar vorzuhaltenden Grundversorgung vorhanden sein. Für eine bedarfsgerechte und ausreichende Versorgung der von Gewalt betroffenen Frauen müssen alle schutzsuchenden Frauen den Weg zum Hilfesystem finden können. Die schnelle räumliche Erreichbarkeit muss hierbei gewährleistet sein. Sie ist eine wichtige Voraussetzung für einen zeitnahen Zugang zu Hilfe und gilt als Kriterium der Niedrigschwelligkeit.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden anteilige Personal- und Sachausgaben von qualifizierten Zufluchts- und Beratungsangeboten (Frauenhäuser, Zufluchtswohnungen, ambulante Beratungsangebote) für von Gewalt betroffene Frauen und ihre Kinder.

3 Zuwendungsempfangende

3.1 Erstempfangende der Zuwendungen sind die Landkreise und kreisfreien Städte des Landes Brandenburg, die unverzüglich die Zuwendung als Festbetragsfinanzierung in voller Höhe mit eigener Bescheiderteilung nach VVG Nr. 12 in Verbindung mit den Verwaltungsvorschriften - VV - Nr. 12 zu § 44 LHO an die Letztempfangenden weiterleiten.

3.2 Letztempfangende der Zuwendung sind die Träger der Zufluchts- und Beratungsangebote, welche insbesondere gemeinnützige, rechtsfähige Vereine oder Verbände der freien Wohlfahrtspflege sind.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Eigenanteil

4.1.1 Die Förderung von Personal- und Sachausgaben von Zufluchts- und Beratungsangeboten erfolgt unter der Voraussetzung, dass die Erstempfangenden im Sinne der kommunalen Daseinsfürsorge die erforderliche Gesamtfinanzierung der Zufluchts- und Beratungsangebote sicher­stellen, wobei der Eigenanteil der Erstempfangenden an den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben mindestens 40 Prozent betragen soll. Zum Eigenanteil des Erstempfangenden gehören auch Finanzierungsanteile von (kreisangehörigen) Kommunen. Um den kommunalen Finanzierungsanteil in vollem Umfang sichtbar zu machen, können Kommunen, die den Trägern der Hilfe­angebote Liegenschaften, Gebäude, Gebäudeteile, Wohnungen und Räume kostenlos oder zu einem verminderten Mietzins zur Verfügung stellen, die entgangene Miete beziehungsweise den entgangenen Mietanteil als unbare Eigenmittel im Finanzierungsplan beziffern.

4.1.2 Ausnahmen von der Höhe des zu erbringenden Eigen­anteils nach Nummer 4.1.1 kann die Bewilligungsbehörde nur nach Herstellung des Einvernehmens mit dem MSGIV nach Maßgabe der VVG Nr. 2.5 Satz 3 zu § 44 LHO zulassen. Grundsätzlich ist die strikte Hand­habung des 40-Prozent-Kriteriums bei der Prüfung der Zuwendungsvoraussetzungen einzuhalten. Die Anerkennung von kommunalen Anteilen unter 40 Prozent erfolgt nur im Ausnahmefall und bedarf einer umfassenden Dokumenta­tion der Bewilligungsbehörde über die Einvernehmensherstellung und Begründung.

Bei Unterschreitung des Eigenanteils unter 40 Prozent muss der Erstempfangende eine aussagekräftige, überprüfbare Erklärung und entsprechende Nachweise als Grundlage einer begründeten Entscheidungsvorlage erbringen, die ein Abweichen vom einschlägigen Grundsatz rechtfertigen. Das schriftliche Einvernehmen des MSGIV für diese Ausnahmefälle muss vor einer Förderentscheidung der Bewilligungsbehörde vorliegen.

Bei Unterschreitung des Eigenanteils unter 20 Prozent ist für die Gewährung der Zuwendung die Vorlage eines Haushaltssicherungskonzeptes der betreffenden Landkreise oder kreisfreien Städte und die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung durch das Ministerium der Finan­zen und für Europa (MdFE) erforderlich.

4.1.3 Zur Sicherstellung seines Eigenanteils und der erforderlichen Gesamtfinanzierung gibt der Erstempfangende bei Beantragung der Zuwendung eine entsprechende Erklärung zur Erfüllung des Eigenmittelanteils ab. Im Antragsformular ist durch die Bewilligungsbehörde ein Passus aufzunehmen, mit dem die Landkreise und kreisfreien Städte bei Nichterreichung des kommunalen Anteils zu einer Erklärung im Sinne des Absatzes 1 aufgefordert werden.

4.2 Sind mehrere Fördermittelgebende an der Finanzierung beteiligt, stellt der Erstempfangende das Einvernehmen zwischen den Fördermittelgebenden her.

4.3 Voraussetzung für die Förderfähigkeit der Zufluchts- oder Beratungsangebote ist darüber hinaus die Einhaltung folgender Standards:

4.3.1 Die Versorgung des Landkreises oder der kreisfreien Stadt soll durch mindestens ein Zufluchts- und Beratungsangebot gewährleistet sein. Kooperationen angrenzender Landkreise und/oder kreisfreier Städte sind nur in begründeten Ausnahmefällen und auf begrenzte Zeit förderfähig. Sie sind zu befristen und bedürfen der Zustimmung der Bewilligungsbehörde. Auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung ist Folgendes darzulegen:

  • Umfang der gegenseitigen Leistungen,
  • räumliche Erreichbarkeit,
  • Erklärung, dass die Kooperation in Anzahl und Ausstattung dem Gesamtbedarf der Kommunen entspricht.

4.3.2 Für jedes zu fördernde Zufluchts- oder Beratungsangebot ist ein mit einem Votum der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten des Erstempfangenden versehenes Konzept erforderlich.

4.3.3 Das Zufluchts- oder Beratungsangebot muss mindestens eine Mitarbeiterin beschäftigen, die die staatliche Anerkennung als Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin besitzt oder über gleichwertige Voraussetzungen oder einschlägige Berufserfahrung verfügt. Insgesamt soll jeder Erstempfangende für seine Zufluchts- und Beratungsangebote Mitarbeiterinnen im Umfang von mindestens zwei Vollzeitstellen beschäftigen.

4.3.4 Im Flächenland Brandenburg fungieren die Frauenhäuser mittlerweile als regionale Kompetenzzentren für Gewaltschutz, die mit zahlreichen Akteuren vor Ort und im Land kooperieren und ein Regionen übergreifendes Netzwerk darstellen. Der Letztempfangende hat sicherzustellen, dass die Mitarbeiterinnen der Frauenhäuser die notwendige Kooperationsarbeit, Interessensvertretung und Qualifikation im Rahmen ihrer Arbeitszeit wahrnehmen können.

Die Brandenburger Frauenhäuser übernehmen auch Aufgaben von Frauennotrufen und Frauenberatungsstellen, die in anderen Bundesländern in speziellen Fachberatungs- und Interventionsstellen verortet sind. Die Frauenschutzeinrichtungen leisten vielzählige Hilfs-, Begleit- und Beratungsangebote. Sie unterstützen bei Zugang zu medizinischer Versorgung, Behördengängen und behördlicher Korrespondenz, vernetzen zu Ansprechpersonen in den relevanten Behörden und Einrichtungen, wie Jugendämtern, Jobcentern, Kitas, Schulen, Flüchtlings­unterkünften, Wohnungsbaugesellschaften und andere. Der Erstempfangende hat darauf hinzuwirken, dass die Arbeit der Frauenschutzeinrichtungen durch ein gut funktionierendes örtliches und regionales Hilfsnetzwerk - für Vorsorge, Akuthilfe, Nachsorge/Reintegration - bestehender Strukturen unterstützt wird.

Angebote für von Gewalt betroffene Frauen und ihre Kinder umfassen:

  1. die Aufnahme und Erstintervention von gewalt­betroffenen Frauen und ihren Kindern jederzeit und unabhängig von ihrem Wohn- oder bisherigen Aufenthaltsort,
  2. die Gefährdungseinschätzung für die Gewaltbetroffenen, die Mitarbeiterinnen und die Frauenhausbewohnerinnen mit den relevanten Sicherheitsbehörden,
  3. die psychosoziale und sozialpädagogische Beratung und Begleitung der Frauen während des Aufenthalts in der Zufluchtsstätte,
  4. die Beratung und Unterstützung ratsuchender Frauen auch ohne einen Aufenthalt in einer Zufluchtsstätte,
  5. die Arbeit mit den Kindern der schutzsuchenden Frauen,
  6. die Zusammenarbeit mit dem bundesweiten Hilfe­telefon und
  7. die Bereitstellung von (ehrenamtlichen) Sprachmittlerinnen/Dolmetscherinnen.

Die Zuwendungsempfangenden haben sicherzustellen, dass die oben genannten Angebote und Aufgaben umgesetzt werden.

4.3.5 Die Zufluchtsstätte gewährt ausschließlich physisch, psychisch und sexuell misshandelten sowie von häuslicher Gewalt bedrohten Frauen und ihren Kindern Schutz und Unterstützung.

4.3.6 Ambulante Beratungsangebote sind nur dann förderfähig, wenn sie von Gewalt betroffene Frauen psychosozial und sozialpädagogisch beraten, Auskunft und Hilfe zu Handlungsmöglichkeiten nach den einschlägigen Gesetzen geben und die Frauen bei der Inanspruchnahme anderer Hilfen unterstützen. Auf Anfrage können auch andere Personen und Einrichtungen beraten werden.

4.3.7 Die Zuwendungsempfangenden haben darauf hinzuwirken, dass das Platz- und Raumangebot der Frauenschutzeinrichtung eine hinreichende Ausstattung mit Familienzimmern und Spiel-, beziehungsweise Aufenthaltsmöglichkeiten für Kinder (innen und außen) enthält. Zukunftsweisend soll darauf hingewirkt werden, das Raumangebot grundsätzlich in Form von Familienzimmern vorzuhalten, dabei sind flexible Raumgestaltungs- und Bettenlösungen möglich.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuweisung

5.4 Bemessungsgrundlage und Höhe der Zuwendung

Zuwendungsfähige Ausgaben umfassen die Personal- und Sachausgaben für die Zufluchts- und Beratungsangebote

5.4.1 Unbeschadet der Buchstaben b und c beträgt der Förderhöchstbetrag jährlich maximal 111 878 Euro nach den Nummern 5.4.2 und 5.4.3 je Landkreis oder kreisfreie Stadt. Aufbauend auf die Sockelfinanzierung in Höhe von maximal 62 500 Euro ist eine Finanzierungsaufstockung bis zu 49 378 Euro je Landkreis oder kreisfreie Stadt möglich.

  1. Mit einem pauschalen Sockelbetrag soll in allen Landkreisen und kreisfreien Städten die allgemeine Grundlast der Vorhaltestruktur finanziert werden.

  2. Zusätzliche Fördermittel in Höhe von 44 382 Euro stehen zweckgebunden für weitere personelle Ausstattungsbedarfe zur Verfügung. Diese können in den Einrichtungen je nach regionaler Bedarfslage für zusätzliche Betreuung und Beratungen gewährt werden.

  3. Darüber hinaus können zusätzliche Mittel bis zur Höhe von 4 996 Euro beantragt werden. Diese Landesmittel sollen einen Anreiz liefern, das Platz- beziehungsweise Raumangebot in den Schutzeinrichtungen zielgerichtet auszubauen und regionale Unterschiede in Flächengröße und Einwohnerzahl der Landkreise und kreisfreien Städte zu berücksichtigen. Die Inanspruchnahme der Mittel erfordert die Einhaltung mindestens eines der nachfolgenden Kriterien:
  • die Einrichtung erfüllt entweder die Platzvorgaben des Europarates mit 1 vorgehaltenem Platz pro 7 500 Einwohnerinnen und Einwohner oder die Raumvorgaben der Istanbul-Konvention mit 1 Familienzimmer (≈ 2,6 Plätze pro Raum) pro 10 000 Einwohnerinnen und Einwohner oder
  • der Landkreis oder die kreisfreie Stadt verfügt in Bezug auf das Land Brandenburg entweder über eine überdurchschnittliche Einwohnerdichte oder hat eine überdurchschnittliche Gebietsgröße.

5.4.2 Personalkosten

Für die Förderung der Personalkosten ist die Bemessungsgrundlage der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Als Obergrenze für die Sockelförderung von Personalausgaben für die Mitarbeiterinnen in den Zufluchts- und Beratungsangeboten gilt die vom Ministerium der Finanzen und für Europa festgelegte Höhe der Personaldurchschnittskosten für Tarifbeschäftigte der Entgeltgruppe E 9 bei Vorliegen der fachlichen und eingruppierungsrechtlichen Voraussetzungen (siehe Nummer 4.3.3). Darüber hinaus ist hier ein Verwaltungsstellenanteil in Höhe von 20 Prozent der Personaldurchschnittskosten nach E 4 TV-L förderfähig.

Im Falle der Gewährung zusätzlicher Fördermittel nach Nummer 5.4.1 Buchstabe b und c gelten Satz 1 und 2 entsprechend, dass höchstens bis zu 80 Prozent der Personalkosten förderfähig sind.

Die Förderung von Personalkosten für Teilzeitstellen ist zulässig.

5.4.3 Sachkosten

Sachkosten der Zufluchts- und Beratungsangebote können in einer Höhe von bis zu 20 Prozent der bewilligten Personalausgaben gefördert werden.

Förderfähig sind alle Sachkosten, die zum Betrieb der Zufluchts- und Beratungsangebote notwendig und der Höhe nach angemessen sind, wie beispielsweise Miet- und Mietnebenkosten, Instandhaltungskosten, Kosten für gesetzliche Pflichtversicherungen, Büro- und Verbrauchsmaterial, Reisekosten und Fortbildungskosten.

Nicht förderfähig sind insbesondere freiwillige Versicherungen, Verpflegung und Lebensmittel.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die Weiterleitung der Zuwendung an die Letztempfangenden ist nur zulässig, wenn der Erstempfangende sicherstellt, dass der Letztempfangende die Zuwendungsbestimmungen dieser Förderrichtlinie einhält.

Die Zuwendung des Landes ist vollständig und unverzüglich als Festbetragsfinanzierung mit eigener Bescheid­erteilung an den Träger (Letztempfangenden) weiterzuleiten. Die als Anlage beizufügenden ANBest-P (Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung) sind zum Bestandteil des Bescheides an den Letztempfangenden zu erklären. Zudem sind die ergänzenden Nebenbestimmungen - soweit zutreffend - unmittelbar in den Bescheid an den Letztempfangenden zu übernehmen.  

Eine Kopie jedes Bescheides ist der Bewilligungsbehörde bis zum 30. Juni des Förderjahres zu übergeben.

6.2 Der Erstempfangende prüft die ordnungsgemäße und sachgerechte Verwendung der Zuwendung durch den Letztempfangenden.

6.3 Mitteilungspflichten der Erstempfangenden

Auch bei Trägerwechsel und Neuausschreibung ist für jedes zu fördernde Zufluchts- oder Beratungsangebot ein mit einem Votum der Gleichstellungsbeauftragten des Erstempfangenden versehenes Konzept und gegebenenfalls die Kooperationsvereinbarung erforderlich.

6.4 Statistik

6.4.1 Die Erstempfangenden haben der Bewilligungsbehörde die Statistiken zu Kapazitäten beziehungsweise zur Belegung von Räumen und Plätzen, Aussagen zu Nichtaufnahme beziehungsweise Weiterleitung sowie externer Beratung und Begleitung sowie statistische Angaben zu Bewohnerinnen und Kindern von Frauenhäusern und Zufluchtswohnungen bis zum 31. März des Folgejahres vorzulegen.

6.4.2 Ziel ist es, die Statistik als Steuerungsmittel für den zielgerichteten und wirtschaftlichen Einsatz der Landesmittel im Sinne der Erfolgskontrolle zu nutzen. Die Bewilligungsbehörde ist angehalten, die Statistik inhaltlich zu bewerten, zu dokumentieren und entsprechend wichtige Erkenntnisse dem MSGIV zu übermitteln, um daraus Handlungserfordernisse abzuleiten. Das MSGIV erhält insbesondere zu Entwicklungen und Problemlagen proaktiv schriftliche Informationen der Bewilligungsbehörde.

6.5 Die Zuwendungsempfangenden haben darauf hinzuwirken, dass die geförderten Angebote für Menschen mit Behinderungen oder Beeinträchtigungen diskriminierungs- und barrierefrei im Sinne des Brandenburgischen Behindertengleichstellungsgesetzes sind. Mit dem Antrag sind die Maßnahmen darzustellen, mit denen Menschen mit Behinderungen oder Beeinträchtigungen der Zugang zu den geförderten Angeboten ermöglicht wird.

Für jedes zu fördernde Zufluchts- oder Beratungsangebot ist ein positives Votum der von dem Landkreis oder von der kreisfreien Stadt beauftragten Person für die Belange von Menschen mit Behinderungen erforderlich.

7 Verfahren

7.1 Bewilligungsbehörde

Landesamt für Soziales und Versorgung
des Landes Brandenburg
Dezernat 53
Lipezker Straße 45, Haus 5
03048 Cottbus.

7.2 Antrags- und Bewilligungsverfahren

Die Anträge auf Zuwendung sind durch die Erstempfangenden bis zum 15. November des Jahres unter Verwendung des vorgegebenen Antragsformulars bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Zuwendung wird im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel anteilig zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August sowie am 15. November des Jahres ohne Anforderung auf das bekannte Konto durch die Bewilligungsbehörde überwiesen.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

Die Erstempfangenden legen der Bewilligungsbehörde bis zum 30. Juni des auf die Zuwendung folgenden Jahres den einfachen Verwendungsnachweis entsprechend VVG Nr. 10 zu § 44 LHO vor. Dem Verwendungsnachweis des Erstempfangenden sind die geprüften Verwendungsnachweise der Letztempfangenden beizufügen. Die Prüfung der Verwendungsnachweise der Letztempfangenden ist von dem Erstempfangenden in einem ebenfalls beizufügenden Prüfvermerk ausdrücklich zu bestätigen. Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Belege und Nachweise (Arbeitsverträge, Jahreslohnsteuernachweise, Jahreslohnkonten und anderes) anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfangende hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

7.5.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Auf­hebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VVG zu § 44 LHO.

Dem Verwendungsnachweis ist im Rahmen der Erfolgskontrolle eine detaillierte Darstellung beizufügen über die Erfüllung der unter Nummer 4 aufgeführten Zuwendungsvoraussetzungen (tabellarische Auflistung Nummern 4.1 bis 4.3.6). Bei der Erfolgskontrolle im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung ist ein den Vorgaben der VV Nr. 11a zu § 44 LHO in Verbindung mit VV Nr. 2.2 zu § 7 LHO entsprechendes Verfahren sicherzustellen.

7.5.2 Eine Förderung kann insbesondere dann widerrufen werden, wenn eine Fördervoraussetzung nach Nummer 4 wegfällt. Der Erstempfangende ist verpflichtet, der Bewilligungsbehörde unverzüglich nach Kenntnis den Wegfall der Fördervoraussetzung mitzuteilen. Im Übrigen gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (GV) (ANBest-G).

7.5.3 Der Landesrechnungshof ist berechtigt, bei dem Zuwendungsempfangenden zu prüfen. Hat der Zuwendungsempfangende Mittel an Dritte weitergeleitet, darf er auch bei diesen prüfen. Eine überörtliche Prüfung nach dem Gemeindehaushaltsrecht bleibt unberührt (Nummer 8.2 ANBest-G).

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am 1. Januar 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.