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Erlass zur Anerkennung von Beratenden und Beratungsunternehmen auf den Gebieten der Beratung der Landwirtschaft sowie des Garten- und Weinbaus in den Ländern Berlin und Brandenburg (Erlass Berateranerkennung)

Erlass zur Anerkennung von Beratenden und Beratungsunternehmen auf den Gebieten der Beratung der Landwirtschaft sowie des Garten- und Weinbaus in den Ländern Berlin und Brandenburg (Erlass Berateranerkennung)
vom 18. August 2015
(ABl./15, [Nr. 41], S.939)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2020 durch Erlass des MLUK vom 26. Oktober 2020
(ABl./20, [Nr. 46], S.1081)

1 Allgemeines

Dieser Erlass regelt die Anerkennung von Beratern und Beratungsunternehmen gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1306/2013 für die Länder Brandenburg und Berlin. Die Anerkennung ist nicht im Sinne einer staatlichen Berufszulassung zu verstehen. Sie bescheinigt vielmehr den anerkannten Beratern und Beratungsunternehmen eine nachgewiesene Qualifikation und regelmäßige Weiterbildung in den ausgewiesenen Schwerpunkten zur Wahrnehmung von Beratung im Rahmen des Systems der landwirtschaftlichen Betriebsberatung nach Artikel 12 der oben angeführten Verordnung. Die Anerkennung von Beratern und Beratungsunternehmen dient der Unterstützung von Betriebsinhabern, geeignete Beratungsangebote zu finden.

Anerkennungsvoraussetzungen

  • Beratende und Beratungsunternehmen verfügen über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse (insbesondere ist kein Insolvenzverfahren anhängig),
  • die Beratungstätigkeit ist zu keinem Zeitpunkt von Unternehmen Dritter inhaltlich und wirtschaftlich abhängig,
  • für die vertragsgemäße Erbringung der vereinbarten Beratungsleistungen ist die notwendige Infrastruktur vorhanden,
  • die Beratenden beziehungsweise das im Unternehmen eingesetzte Beratungspersonal besitzen die notwendigen fachlichen Qualifikationen und die persönliche Zuverlässigkeit (zum Nachweis der fachlichen Qualifikation sind Zeugnisse beziehungsweise vergleichbare Qualifikationsnachweise vorzulegen),
  • die Beratenden und Beratungsunternehmen beschreiben die Ausrichtung des Beratungsangebotes gegebenenfalls unter Benennung von Kooperationspartnern und
  • die Beratungsleistungen werden in Ergänzung zu Beratungen auf Grundlage gesetzlicher Vorgaben erbracht (sofern nichts anderes geregelt ist).

2 Anerkennungsstelle

Das LELF ist zuständig für die Anerkennung der Beratenden für die Länder Brandenburg und Berlin (gemäß Nummer 5 Anlage Mindestanforderungen an Beratungsanbieter und Beratungskräfte des GAK-Rahmenplans, Förderbereich 2: Förderung landwirtschaftlicher Unternehmen, Teil B in der jeweils geltenden Fassung).

3 Anerkennungsverfahren

3.1 Antragstellung und Antragsunterlagen

Der formgebundene Antrag auf Anerkennung ist mit Anlagen beim Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF) zu stellen. Vordrucke für Antrag und Anlagen sind elektronisch in der gültigen Fassung unter www.lelf.brandenburg.deabrufbar.

3.2 Anerkennungsprüfung und Anerkennung

Sofern die Unterlagen vollständig eingereicht wurden und die Voraussetzungen erfüllt sind, erfolgt die Ausstellung der Anerkennungsurkunde durch das LELF. Die Anerkennung der Beratenden erfolgt personenbezogen und längstens bis zum 31.12.2020.

4 Sonstige Bestimmungen

4.1 Zum Zweck der Qualitätssicherung bildet der Beratende sich und seine Mitarbeiter regelmäßig - mindestens jährlich- fort und nutzt die Angebote des LELF, von Einrichtungen der Agrarforschung sowie anderen geeigneten Anbietern. Die Teilnahmebestätigungen sind für den Zeitraum der Anerkennung aufzubewahren und der Anerkennungsstelle auf Anforderung vorzulegen.

4.2 Beratende und Beratungsunternehmen ermöglichen den staatlichen Stellen auf Anforderung

  • die Teilnahme an Beratungsaktivitäten und
  • Einblicke in Beratungsprotokolle und Unterlagen der internen Qualitätssicherung.

4.3 Beratende und Beratungsunternehmen stellen eine neutrale Beratung sicher und versichern, dass im Zusammenhang mit der Beratung keine direkte oder indirekte Werbe-, Verkaufs- oder Vermittlertätigkeit für Waren oder unternehmensbezogene Dienstleistungen durchgeführt wird.

5 Widerruf der Anerkennung

Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn

  • die Anerkennungsvoraussetzungen entfallen oder
  • gegen die Verpflichtungen verstoßen wurde/wird oder
  • die Rahmenbedingungen sich grundlegend verändern.

6 Bekanntmachung

Die anerkannten Beratenden und Beratungsunternehmen werden im Internet (www.lelf.brandenburg.de) veröffentlicht.

7 Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2020. Sie ersetzt die Grundsätze der Anerkennung von Berater/innen im Rahmen des Systems der landwirtschaftlichen Betriebsberatung gemäß Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in der Region Brandenburg-Berlin (im Amtsblatt für Brandenburg nicht veröffentlicht).