Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung zur Bekanntmachung der Erhaltungsziele nach § 33 Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes und zur Bewirtschaftung des Fauna-Flora-Habitat-Gebietes „Storbeck“
vom 4. Mai 2004
(ABl./04, [Nr. 25], S.462)
geändert durch Bekanntmachung des MLUV vom 30. November 2007
(ABl./08, [Nr. 3], S.115)
Dieser Erlass regelt auf der Grundlage des § 33 Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193) die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung von Artikel 6 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 S. 42) - Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie). Er legt die unter Nummer 4 genannten Erhaltungsziele fest sowie die erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen und deren Umsetzungsinstrumente in Anlage 2. Die Umsetzung ist durch die zuständigen Behörden zu gewährleisten.
1 Bewirtschaftungsgegenstand
Die in Anlage 1 (Übersichtsskizze) näher bezeichnete Fläche im Landkreis Ostprignitz-Ruppin wurde als Fauna-Flora-Habitat-Gebiet (FFH-Gebiet) mit der Bezeichnung „Storbeck“ und der Gebietsnummer DE-3042-301 an die Europäische Kommission gemeldet. Das Gebiet hat eine Größe von rund 313 Hektar und umfasst Flächen in folgenden Fluren:
Gemeinde | Gemarkung | Flur |
---|---|---|
Neuruppin | Neuruppin | 7 |
Storbeck | Storbeck | 1 |
Storbeck | Storbeck | 2 |
Frankendorf | Frankendorf | 4 |
Frankendorf | Frankendorf | 5 |
Die Grenze des Gebietes ist in Flurkarten festgelegt. Maßgeblich ist die Abgrenzung in den Flurkarten. Die Biotopkarte, die Karte der FFH-Lebensraumtypen (LRT) und die Zielkarte zum Gebiet sind samt Flurkarten und einer Flurstücksliste beim Landesumweltamt in Potsdam, beim Landkreis Ostprignitz-Ruppin als untere Naturschutzbehörde in Neuruppin und beim Amt Temnitzquell in Walsleben oder der Stadtverwaltung in Neuruppin einsehbar.
2 Beschreibung des FFH-Gebietes
Das FFH-Gebiet befindet sich nördlich von Neuruppin und östlich der Gemeinde Storbeck. Im Norden wird das Gebiet durch einen Graben begrenzt, im Osten durch die Landstraße von Neuruppin nach Gühlen-Glienicke. Das Gebiet ist ein ehemaliger Truppenübungsplatz der sowjetischen Westtruppen. Durch die militärische Nutzung bildeten sich großflächig Trockenrasen- und Trockenheidengesellschaften im Wechsel mit Waldsukzessionsbereichen aus. Es handelt sich um eines der größten zusammenhängenden Heide- und Trockenrasengebiete im Naturraum Mecklenburg-Brandenburgisches Hügelland. Seit 1997 werden Teile des Gebietes mit Schafen beweidet.
3 Beschreibung und Bewertung der Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richtlinie sowie deren ökologische Erfordernisse
Trockene europäische Heiden, Lebensraumtyp(LRT)- Nr. 4030, Größe: rund 84 Hektar, Erhaltungszustand A - C
Die Heideflächen liegen überwiegend im mittleren Teil des FFH-Gebietes. Sie befinden sich zum Teil in ruderalisiertem Zustand mit einem Gehölzanteil zwischen 25 bis 75 Prozent. Insbesondere die nördlichen Bereiche weisen einen sehr hohen Gehölzanteil auf. Der Gehölzbestand der südlichen Teilflächen ist bis auf landschaftsbildprägende Bäume oder Gehölzgruppen zu beseitigen. In den nördlichen Bereichen ist als Puffer zu den Waldflächen Waldweide zu betreiben, verbunden mit einer teilweisen Entfernung des Gehölzbestandes und einer sporadischen Weidenutzung.
Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen mit Quercus robur/Stiel-Eiche, LRT-Nr. 9190, Größe: rund 12 Hektar, Erhaltungszustand B - C
Im Gebiet finden sich zwei kleinere Waldbereiche dieses Lebensraumtyps. Eine Fläche befindet sich im Osten des Gebietes und besitzt Erhaltungszustand B. Die Stieleiche (Quercus robur) ist bestandsbildend mit Anteilen von Sandbirke (Betula pendula), Traubeneiche (Quercus petraea) und Kiefer (Pinus sylvestris). Der zweite Bereich befindet sich im Nordwesten des Gebietes, an der Grenze zu einem feuchten Wiesenbereich und weist Erhaltungszustand C auf. Bestandsbildend ist die Stieleiche (Quercus robur) mit Anteilen von Sandbirke (Betula pendula).
Erhaltungszustand
A - hervorragender Erhaltungszustand
B - guter Erhaltungszustand
C - durchschnittlicher oder beschränk-ter Erhaltungszustand
4 Erhaltungsziele
Ziel ist die Erhaltung und Entwicklung der Trockenrasen und -heiden im Süden und im Zentrum sowie die Erhaltung und Entwicklung extensiv genutzter, naturnaher Wälder im Nordwesten und im Osten des Gebietes.
5 Bestand und Bewertung der nach § 32 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes (BbgNatSchG) geschützten Biotope sowie von Biotopen, die Einfluss auf die in Nummer 3 aufgeführten Lebensraumtypen und Arten haben
Graben (§ 32 BbgNatSchG)
Der Graben befindet sich an der nordwestlichen Grenze des Gebietes. Es handelt sich um einen naturnahen unbeschatteten Graben, der nur temporär wasserführend ist.
Trockenrasen (§ 32 BbgNatSchG)
Der südwestliche und mittlere Bereich des FFH-Gebietes ist geprägt durch Trockenrasen zum Teil in ruderalisiertem Zustand und mit einem Gehölzanteil von 25 bis 30 Prozent. Auf den ruderalisierten Teilflächen sollte eine auf verstärkten Nährstoffentzug gerichtete Pflege durchgeführt werden. Der Gehölzbestand sollte bis auf landschaftsbildprägende Bäume oder Gehölzgruppen beseitigt werden.
Grünland, Brachen, Ruderalfluren, Frischwiesen
Diese Offenlandbereiche befinden sich hauptsächlich im westlichen Teil des Gebietes. Die Nährstoffanreicherung auf diesen Standorten lässt sich möglicherweise auf Störungen, die während der militärischen Nutzung entstanden sind, zurückführen. Hier sollte eine Entwicklung zu mageren Standorten durch entsprechende Pflegemaßnahmen angestrebt werden.
Wald- und Forstflächen
Die im Gebiet liegenden Flächen weisen eine stark heterogene Struktur auf. Sie reichen von naturfernen Kiefern- und Lärchenforsten bis zu naturnahen Eichen-Laubmischwäldern unterschiedlichen Alters. Ziel ist die Entwicklung und Erhaltung der naturnahen Bestände sowie eine langfristige Überführung der naturfernen Bestände zu naturnahen Wäldern.
6 Umsetzung
Geeignete Maßnahmen zur Umsetzung der unter Nummer 4 aufgeführten Erhaltungsziele sind in der Anlage 2 aufgeführt. Unberührt bleiben Erhaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen, die durch die zuständige Naturschutzbehörde angeordnet oder durchgeführt werden.
Für die Betreuung, Koordinierung und Kontrolle der Umsetzung des Bewirtschaftungserlasses ist die untere Naturschutzbehörde verantwortlich. Die Durchsetzung der einzelnen Erhaltungsmaßnahmen beziehungsweise deren Berücksichtigung im Vollzug obliegt der jeweilig zuständigen Fachbehörde, die hierüber die untere Naturschutzbehörde auf Anforderung informiert.
7 In-Kraft-Treten
Dieser Erlass tritt am Tage seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.