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Allgemeine Durchführungshinweise zum Trennungsgeldrecht im Land Brandenburg (Bbg TG ADH)

Allgemeine Durchführungshinweise zum Trennungsgeldrecht im Land Brandenburg (Bbg TG ADH)
vom 3. August 2005
(ABl./05, [Nr. 37], S.899)

zuletzt geändert durch Bekanntmachung des MdF vom 23. Oktober 2009
(ABl./09, [Nr. 45], S.2310)

Außer Kraft getreten durch Rundschreiben des MdFE vom 30. April 2021
(ABl./21, [Nr. 22], S.502)

Auf Grund des § 16 des Bundesreisekostengesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418, 1421) und des § 15 Abs. 2 des Bundesumzugskostengesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682) in der jeweils geltenden Fassung und in Verbindung mit § 63 Abs. 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26, 40) erlässt das Ministerium der Finanzen als das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium folgende allgemeine Durchführungshinweise:

I. Allgemeine Durchführungshinweise

0 Vorbemerkung für die Gewährung von Trennungsgeld im Land Brandenburg

0.1 Zweck der Trennungsentschädigung und einhergehend damit von Umzugskostenvergütungen ist der Ersatz von Mehraufwendungen, die Bediensteten notwendigerweise entstehen, wenn durch dienstliche Maßnahmen der Dienstort von der Wohnung getrennt wird und dieser außerhalb dessen Einzugsgebietes liegt. Es handelt sich also nicht um Sonderzahlungen für besondere Leistungen, sondern um Auslagenersatz für Aufwendungen, die vom Dienstherrn des Beamten oder Richters beziehungsweise vom Arbeitgeber des Arbeitnehmers veranlasst werden und die dieser deshalb auch finanziell zu tragen hat. Die Erstattung der Umzugskosten und die Gewährung des Trennungsgeldes sind keine Nebenverdienste, sondern finanzielle Abgeltung des Dienstherrn für die durch die Versetzung erzwungene getrennte Haushaltsführung.

Hauptanwendungsfälle für die Zahlung von Trennungsgeld sind die vom Dienstherrn veranlassten, in seinem Interesse liegenden Maßnahmen der Abordnung oder Versetzung von Bediensteten zu einem anderen Dienstort in erheblicher Entfernung von der bisherigen Wohnung. Die hierdurch entstehenden Mehraufwendungen für die getrennte Haushaltsführung - unter Gegenrechnung der häuslichen Ersparnis, insbesondere bei den Verpflegungskosten - und für das Beibehalten der Wohnung oder Unterkunft am bisherigen Wohnort gegenüber den Kosten der gewöhnlichen Lebensführung sind unabhängig von der Höhe des Einkommens und nicht aus den jeweiligen Bezügen zu bestreiten. Die laufende Besoldung ist auf den allgemeinen Lebensbedarf in Abhängigkeit von dem verliehenen Amt abgestellt (Alimentierung) und beinhaltet keine Bestandteile für außergewöhnliche vom Dienstherrn veranlasste Bedürfnisse. Entsprechendes gilt für Arbeitnehmer, deren laufende Vergütung Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung ist und die ihnen deshalb uneingeschränkt durch außergewöhnliche Bedürfnisse verbleiben muss.

0.2 § 1 der Brandenburgischen Trennungsgeldverordnung - BbgTGV - bestimmt, dass Beamte und Richter des Landes Brandenburg Trennungsgeld entsprechend der Trennungsgeldverordnung des Bundes erhalten und die bundesrechtlichen Vorschriften nur noch gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist.

0.3 Die nachstehenden Hinweise folgen in ihrer Systematik der Trennungsgeldverordnung des Bundes (TGV). Soweit Vorschriften der Brandenburgischen Trennungsgeldverordnung Abweichendes bestimmen, wird in den entsprechenden Textziffern hierauf hingewiesen.

0.4 Die Durchführungshinweise berücksichtigen ferner die Änderungen im Reisekosten- und Trennungsgeldrecht, die sich aus dem Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396, 3403) und dem Gesetz zur Reform des Reisenkostenrechts vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418) ergeben (hier Artikel 1: Bundesreisekostengesetz neue Fassung - BRKG n. F. -).

1 Zu § 1 - Anwendungsbereich -

1.1 Zu Absatz 1

Die Vorschrift bestimmt abschließend den unmittelbaren persönlichen Anwendungsbereich der Trennungsgeldverordnung des Bundes (TGV). Sie fasst die anspruchsberechtigten Personen unter dem Oberbegriff Berechtigte zusammen.

Aufgrund der Verweisung des § 63 des Landesbeamtengesetzes (LBG), des § 11 Abs. 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes und § 1 der Brandenburgischen Trennungsgeldverordnung (BbgTGV) sind für den Geltungsbereich des Landesbeamtengesetzes Berechtigte im Sinne der Trennungsgeldverordnung des Bundes

  • die Beamten des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie
  • die Richter des Landes.

Für Tarifbeschäftigte ist die Trennungsgeldverordnung nach Maßgabe der jeweiligen tariflichen Bestimmungen entsprechend anzuwenden (§ 44 Abs. 1 TVöD-BT-V, § 23 Abs. 4 TV-L). Für sonstige Beschäftigte des öffentlichen Dienstes richtet sich die Gewährung von Trennungsgeld nach den jeweiligen tarif- oder einzelvertraglichen Regelungen.

Die Berechtigung selber begründet noch keinen Anspruch auf Gewährung von Trennungsgeld; dieser entsteht nur bei Erfüllung der allgemeinen und besonderen Voraussetzungen der einzelnen Vorschriften der Trennungsgeldverordnung des Bundes in Verbindung mit der Brandenburgischen Trennungsgeldverordnung.

Die Gewährung von Trennungsgeld ist nicht abhängig von der Zusage der Umzugskostenvergütung. Ist die Umzugskostenvergütung allerdings zugesagt, ist für die Gewährung von Trennungsgeld neben den sonstigen Voraussetzungen § 2 TGV zusätzlich zu beachten (siehe hierzu auch Textziffer 2.1.0)

1.2 Zu Absatz 2

Die Vorschrift regelt den sachlichen Anwendungsbereich der TGV und bestimmt abschließend die dienstlichen Maßnahmen, die allein einen Trennungsgeldanspruch begründen können. Anlässlich anderer dienstlicher Maßnahmen kann Trennungsgeld nicht gewährt werden.

Das Vorliegen einer der genannten Maßnahmen als solche begründet noch keinen Anspruch auf Gewährung von Trennungsgeld; unter anderem müssen auch die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 TGV erfüllt sein - Dienstortwechsel, Wohnung außerhalb des Einzugsgebietes - (siehe hierzu auch Textziffer 1.3).

1.2.1 Versetzung aus dienstlichen Gründen

Die Versetzungsfälle ergeben sich für Beamte aus § 30 LBG, für Tarifbeschäftigte aus § 4 Abs. 1 TVöD in Verbindung mit der Protokollerklärung Nr. 2 zu § 4 Abs. 1 TVöD beziehungsweise § 4 Abs. 1 TV-L in Verbindung mit der Protokollerklärung Nr. 2 zu § 4 Abs. 1 TV-L. Für sonstige Berechtigte des öffentlichen Dienstes sind die jeweiligen tarif- oder einzelvertraglichen Regelungen zu beachten.

Zu beachten ist, dass bei einer Versetzung aus persönlichen Gründen des Berechtigten weder Umzugskostenvergütung zugesagt noch Trennungsgeld gewährt werden darf. Ausgenommen hiervon sind Fälle des § 1 Abs. 2 Nr. 11 TGV (Versetzung aus gesundheitlichen Gründen mit Zusage der Umzugskostenvergütung).

1.2.2 Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung

- Bleibt frei -

1.2.3 Verlegung der Beschäftigungsbehörde

Die Verlegung der Beschäftigungsbehörde steht der Versetzung aus dienstlichen Gründen gleich. Das Gleiche gilt für die Umbildung von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Bei der Verlegung der Beschäftigungsbehörde behalten die Berechtigten ihr bisheriges Amt bei; es handelt sich hier nicht um eine Versetzung.

Von der Verlegung der Beschäftigungsbehörde zu unterscheiden ist deren Auflösung (zum Beispiel im Rahmen der Gemeindegebiets- oder Verwaltungsstrukturreform). In diesem Fall erhalten die Berechtigten ein neues - anderes - Amt bei einer anderen Behörde und werden dorthin aus dienstlichen Gründen versetzt (vergleiche § 30 Abs. 1 und 3 sowie § 31 Abs. 1 LBG).

1.2.4 Nicht nur vorübergehende Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde

Hierzu gehört auch die dauernde „Umsetzung“ gemäß § 28 LBG.

Bei einer Umsetzung aus persönlichen Gründen des Berechtigten darf weder Umzugskostenvergütung zugesagt noch Trennungsgeld gewährt werden.

1.2.5 Übertragung eines anderen Richteramtes

- Bleibt frei -

1.2.6 Abordnung, auch im Rahmen der Aus- und Fortbildung

1.2.6.1 Die Abordnung ist für Beamte in § 29 LBG, für Tarifbeschäftigte in § 4 Abs. 1 TVöD in Verbindung mit der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 4 Abs. 1 TVöD beziehungsweise § 4 Abs. 1 TV-L in Verbindung mit der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 4 Abs. 1 TV-L geregelt. Für sonstige Berechtigte des öffentlichen Dienstes sind die jeweiligen tarif- oder einzelvertraglichen Regelungen zu beachten.

1.2.6.2 Die Abordnung setzt eine bestimmte Mindestdauer nicht voraus, so dass auch ein- oder halbtägige Abordnungen möglich sind. Bei Abordnungen von weniger als drei Tagen Dauer ist ein Trennungsgeldanspruch nicht gegeben, da hierfür nach § 11 Abs. 1 Satz 4 BRKG n. F. Reisekostenvergütung gewährt wird.

1.2.6.3 Bei einer Abordnung mit dem Ziel der Versetzung aus persönlichen Gründen darf weder Umzugskostenvergütung zugesagt noch Trennungsgeld gewährt werden.

1.2.6.4 Die dienstlich angeordnete Teilnahme an einer Aus- oder Fortbildungsveranstaltung bei einer anderen Dienststelle ist immer eine Abordnung (so genannte „Aus- oder Fortbildungsabordnung“). In § 63 Abs. 1 Nr. 22 des Landespersonalvertretungsgesetzes wird diese Abordnung als „Entsendung“ bezeichnet.

Eine Abordnung im Rahmen der Ausbildung ist auch die in § 15 Abs. 3 BRKG n. F. behandelte Zuweisung von Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst zum Zwecke ihrer Ausbildung zu einer Ausbildungsstelle an einem anderen Ort als dem bisherigen Dienst- oder Wohnort; sie wird auch als „Ausbildungsabordnung“ bezeichnet. Diese Zuweisung ist mithin der Abordnung mit der Folge gleichgestellt, dass die Zugewiesenen dem Grunde nach einen Rechtsanspruch auf die Gewährung von Trennungsgeld haben.

Bei Aus- oder Fortbildungsmaßnahmen, die überwiegend im privaten Interesse liegen, besteht kein Anspruch auf Gewährung von Trennungsgeld; auf die reisekostenrechtlichen Regelungen des § 11 Abs. 4 BRKG n. F. wird hingewiesen.

1.2.7 Zuweisung nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes - BeamtStG -

§ 20 BeamtStG regelt die Fälle, in denen den Beamtinnen und Beamten in den Ländern vorübergehend ganz oder teilweise eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle (Einrichtungen ohne Dienstherrnfähigkeit) zugewiesen werden kann. Da das BeamtStG unmittelbar für die Beamtinnen und Beamten der Länder gilt, erübrigt sich eine entsprechende Bestimmung im LBG.

Für Tarifbeschäftigte ist die Zuweisung allgemein in § 4 Abs. 2 TVöD in Verbindung mit der Protokoll-erklärung zu § 4 Abs. 2 TVöD beziehungsweise § 4 Abs. 2 TV-L in Verbindung mit der Protokollerklärung zu § 4 Abs. 2 TV-L geregelt. Für sonstige Berechtigte des öffentlichen Dienstes sind die jeweiligen tarif- oder einzelvertraglichen Regelungen zu beachten. Zu beachten ist ferner, dass die tarifrechtliche Zuweisung keine einseitige Anordnung des Arbeitgebers ist, sondern stets die einvernehmliche Änderung des Arbeitsvertrages erfordert.

1.2.8 Vorübergehende Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde

Hierzu gehört auch die zeitweilige „Umsetzung“ gemäß § 28 LBG.

Bei einer Umsetzung aus persönlichen Gründen des Berechtigten darf weder Umzugskostenvergütung zugesagt noch Trennungsgeld gewährt werden.

1.2.9 Vorübergehende dienstliche Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle

Eine „andere Stelle als eine Dienststelle“ ist eine privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Stelle außerhalb des deutschen öffentlichen Dienstes, beispielsweise ein kommunaler Eigenbetrieb oder ein Industriebetrieb.

Die Vorschrift erfasst auch die Teilnehmer an dienstlich angeordneten Aus- oder Fortbildungsmaßnahmen, die nicht abgeordnet werden können, weil die Veranstaltung nicht bei einer Dienststelle stattfindet. Die Teilnehmer werden dann angewiesen, dort an der Aus- oder Fortbildungsveranstaltung teilzunehmen (Anweisung zur Teilnahme).

1.2.10 Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach den Nummern 6 bis 9 nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung

Dienstliche Maßnahmen im Sinne dieser Vorschrift sind - beispielsweise - die

  • förmliche Aufhebung einer unbefristeten oder
  • förmliche vorzeitige Aufhebung einer befristeten als auch
  • durch Zeitablauf faktische Aufhebung (= Beendigung) einer befristeten Abordnung.

Aus Anlass der Aufhebung oder Beendigung einer Abordnung wird Trennungsgeld nur gewährt, wenn der Berechtigte anlässlich der Abordnung mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) umgezogen war, das heißt, dass für diesen Umzug auch Umzugskostenvergütung gewährt worden ist.

Kehrt der Berechtigte nach einer Abordnung ohne Zusage der Umzugskostenvergütung an den bisherigen, bei einer Kette von Maßnahmen nach § 1 Abs. 2 TGV an den ursprünglichen Dienstort zurück, so darf Trennungsgeld nicht gewährt werden, und zwar auch dann nicht, wenn der Berechtigte in der Zwischenzeit aus persönlichen Gründen an einen anderen Ort umgezogen ist.

Vorgenanntes gilt entsprechend für die anderen dienstlichen Maßnahmen nach den Nummern 7 bis 9 anlässlich deren Aufhebung oder Beendigung.

1.2.11 Versetzung mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesumzugskostengesetzes

- Bleibt frei -

1.2.12 Einstellung mit Zusage der Umzugskostenvergütung

1.2.12.1 In Fällen der Einstellung (§ 1 Abs. 2 Nr. 12 und 13 TGV) hat der Berechtigte weder einen „bisherigen“ noch einen „neuen“ Dienstort im Sinne des Trennungsgeldrechts. Trennungsgeld kann - wenn überhaupt - deshalb in sinngemäßer Anwendung nur gewährt werden, wenn der eingestellte Beschäftigte nicht am (Einstellungs-)Dienstort und nicht im Einzugsgebiet wohnt.

1.2.12.2 Die Einstellung ist

  • eine Ernennung zur Begründung eines Beamten- oder Richterverhältnisses oder
  • die Begründung eines Arbeitsverhältnisses durch Abschluss eines Arbeitsvertrages.

1.2.12.3 Die Zusage der Umzugskostenvergütung (UKV) anlässlich der Einstellung kann nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BUKG in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BUKG erteilt werden. Da es sich hier um eine Kann- Bestimmung handelt, ist in jedem Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, ob die UKV - mit Rückzahlungsverpflichtung nach Maßgabe des § 5 Abs. 3 BUKG - zugesagt werden darf.

Bei dieser Ermessensentscheidung sind die Textziffern 4.1.1 und 4.1.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesumzugskostengesetz (BUKGVwV) zu beachten. Danach kann bei Einstellungen die UKV zugesagt werden, wenn

  • ein dringendes dienstliches Interesse an der Gewinnung des Bewerbers besteht, ein Bewerber mit entsprechender Qualifikation am Dienstort einschließlich seines Einzugsgebietes nicht zur Verfügung steht und die Befriedigung des dringenden dienstlichen Interesses nicht auf andere Weise erreicht werden kann

und daneben

  • der Bewerber im Landesdienst bleibt und der Umzug an den Einstellungsort unter Berücksichtigung der dortigen Verwendungsdauer wirtschaftlicher als eine Trennungsgeldgewährung ist (dies gilt insbesondere bei Unverheirateten ohne Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 BUKG).

Bei der Einstellung mit Zusage der UKV besteht ein Rechtsanspruch auf Trennungsgeld dem Grunde nach.

1.2.13 Einstellung ohne Zusage der Umzugskostenvergütung bei vorübergehender Dauer des Dienstverhältnisses, der vorübergehenden Verwendung am Einstellungsort oder während der Probezeit

1.2.13.1 Die Gewährung von Trennungsgeld in den genannten Fällen soll nicht die Regel sein. Deshalb bedarf es in diesen Fällen der Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde. Trennungsgeld ist nur ausnahmsweise zu gewähren, wenn unter anderem ein dringendes dienstliches Interesse oder Bedürfnis an der Einstellung gegeben ist. Textziffer 1.2.12.1 ist zu beachten.

1.2.13.2 Die Feststellung, ob die Dauer des Dienstverhältnisses oder die Verwendung am Einstellungsort „vorübergehend“ ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles. Allgemein ist davon auszugehen, dass die Besetzung eines Dienstpostens/Arbeitsplatzes für die Dauer von mindestens zwei Jahren als nicht mehr vorübergehend angesehen werden kann. Dauert das Dienst-/Beschäftigungsverhältnis länger als zunächst angenommen, sollte unter dem Gesichtspunkt möglichst sparsamer Verwendung von Haushaltsmitteln (Kostenvergleichsberechnung), aber auch unter Berücksichtigung der dienstlichen Belange und persönlichen Verhältnisse des eingestellten Bewerbers geprüft werden, ob die UKV zugesagt werden kann. (Anmerkung: Hinsichtlich der „Zusage der Umzugskostenvergütung bei dienstlichen Maßnahmen im Inland“ vergleiche Erlass des Ministeriums der Finanzen vom 20. Mai 1997 [ABl. S. 531], zuletzt geändert durch Rundschreiben vom 8. November 2004 [ABl. S. 885]1).

1.2.13.3 Trennungsgeld während der Probezeit kommt nur dann in Betracht, wenn nach deren Ablauf die Zusage der Umzugskostenvergütung erteilt beziehungsweise wirksam wird.

1.2.14 Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Weisung

- Bleibt frei -

1.3 Zu Absatz 3 - Wohnung im Einzugsgebiet -

(§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c BUKG)

1.3.0 Als Einzugsgebiet wird die nähere räumliche Umgebung des Dienstortes bezeichnet. Aufgrund landesbeamtenrechtlicher Verweisung auf das Bundesrecht (§ 63 Abs. 1 LBG) ist dieser Bereich ab dem 9. April 2009 wieder auf eine Entfernung von weniger als 30 Kilometer zwischen der neuen Dienststätte des Bediensteten und seiner Wohnung begrenzt (vom 1. August 2005 bis zum 8. April 2009 galt eine Entfernung von weniger als 50 Kilometer) mit der Folge, dass erst dann eine trennungsgeldrechtliche Erstattung dienstlich veranlasster Aufwendungen erfolgt, wenn bei einem Dienstortwechsel aus dienstlichem Anlass diese Entfernung erreicht oder überschritten wird. Für geringere Entfernungen sind daher trennungsgeldrechtliche Entschädigungsregelungen nicht erforderlich, weil insofern nur üblicher, der allgemeinen Lebensführung zuzurechnender Aufwand vorliegt und ein dienstlich bedingter Mehraufwand deshalb nicht anerkannt zu werden braucht.

1.3.1 Befindet sich die Wohnung des Berechtigten im Einzugsgebiet des neuen Beschäftigungs-/Aus- oder Fortbildungsortes, darf aufgrund einer dienstlichen Maßnahme nach § 1 Abs. 2 TGV Trennungsgeld nicht gewährt werden (Ausschluss-Tatbestand). Dies gilt auch dann, wenn die tägliche Rückkehr zum Wohnort nach § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV nicht zuzumuten wäre.

Die Reisekostenvergütung für die notwendigen Dienstreisen (Dienstantrittsreise/Dienstrückreise) aus Anlass einer Abordnung oder einer sonstigen vorübergehenden Maßnahme nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 bis 9 TGV von mehr als zwei Tagen Dauer richtet sich ausschließlich nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BRKG n. F. Eine Umgehung des trennungsgeldrechtlichen Ausschluss-Tatbestandes durch „Anordnung von eintägigen Abordnungen mit täglicher Rückkehr zur Wohnung“ und somit Erstattung der Mehraufwendungen für Verpflegung durch Gewährung eines möglichen Tagegeldes nach § 6 BRKG n. F. ist nicht zulässig.

Bei der Teilnahme an Lehrgängen im Inland (vergleiche Textziffer 1.2.6.4: Ausbildungsabordnung) bestimmt sich die reisekosten- und trennungsgeldrechtliche Abfindung nach dem Rundschreiben des Ministeriums der  Finanzen vom 23. November 2001 (ABl. S. 855)2.

1.3.2 Die Gewährung von Trennungsgeld bei Maßnahmen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 13 TGV kommt nur in Betracht, wenn

  • der neue Dienst-/Beschäftigungsort ein anderer als der bisherige Dienst-/Beschäftigungsort ist und
  • die Wohnung des Berechtigten nicht im Einzugsgebiet des neuen Dienstortes liegt.

Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein.

1.3.3 Dienstort ist der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle/Dienststätte, bei der der Berechtigte tatsächlich beschäftigt ist, ihren Sitz hat. Als Sitz gilt der Bereich der jeweiligen politischen - im Regelfall durch Ortstafeln gekennzeichneten - Gemeinde. Erstreckt sich eine Behörde oder Dienststelle in Räumlichkeiten und Anlagen über mehrere Gemeinden, ist die Gemeinde entscheidend, in der sich die Leitung der Behörde oder ständige Dienststelle befindet.

1.3.4 Das Einzugsgebiet bestimmt sich aufgrund landesbeamtenrechtlicher Verweisung auf Bundesrecht nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c BUKG. Danach liegt die Wohnung des Berechtigten im Einzugsgebiet, wenn sie auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 km von der neuen Dienststelle/Dienststätte entfernt ist oder im neuen Dienstort liegt.

1.3.5 Für die Ermittlung der - einfachen - Entfernung (Entfernungskilometer) wird die kürzeste, verkehrsübliche Strecke von der Wohnung zur Dienststätte ohne Rücksicht auf den Zeitaufwand zugrunde gelegt. Eine zwangsläufige Überschreitung einer Ländergrenze im Inland (beispielsweise Brandenburg - Berlin) ist ohne Belang.

Üblicherweise befahrene Strecken sind alle Verkehrswege, auf denen die Dienststelle/Dienststätte mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln oder mit privaten Kraftfahrzeugen erreicht werden kann. Dabei kommt es nicht darauf an, welchen Verkehrsweg der Berechtigte persönlich benutzt.

1.3.6 Im Falle des Verzichts auf die Zusage der Umzugskostenvergütung bei Maßnahmen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 TGV ist die trennungsgeldrechtliche Abfindung durch § 5 Abs. 2 TGV auf Reisebeihilfen für Heimfahrten auf die Dauer eines Jahres begrenzt. Berechtigte, die verzichtet haben und zwischen ihrem neuen Dienstort und ihrem bisherigen Wohnort arbeitstäglich pendeln, haben gleichwohl einen entsprechenden Anspruch auf Reisebeihilfen nach § 5 TGV (vergleiche amtliche Begründung zu § 12 Abs. 4 BUKG); ansonsten haben sie keinen Anspruch auf Leistungen nach der TGV.

1.4 Zu Absatz 4

- Bleibt frei -

2 Zu § 2 - Trennungsgeld nach Zusage der Umzugskostenvergütung -

2.1 Zu Absatz 1

2.1.0 Bei zugesagter Umzugskostenvergütung darf Trennungsgeld nur gewährt werden,

  • wenn der Berechtigte uneingeschränkt umzugswillig ist und
  • solange er wegen Wohnungsmangels im Einzugsgebiet (vergleiche Textziffer 1.3.0) nicht umziehen kann

und daneben die sonstigen allgemeinen Voraussetzungen in den übrigen Vorschriften der Trennungsgeldverordnung erfüllt sind.

2.1.1 Uneingeschränkte Umzugswilligkeit

2.1.1.1 Die uneingeschränkte Umzugswilligkeit als innere Einstellung kann naturgemäß nur durch schlüssiges Handeln bewiesen und durch Indizien festgestellt werden. Hierfür  sind dem Dienstherrn/Arbeitgeber geeignete Unterlagen vorzulegen. Aus ihnen muss sich

  • der Wille, eine neue Wohnung am Dienstort und seinem Einzugsgebiet zu finden, sowie
  • das ständige, erkennbare Bemühen hierum unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten ergeben.

2.1.1.2 Als ernsthafte Bemühungen kommen allgemein in Betracht:

  • Aufgeben von Wohnungssuchanzeigen in mindestens einer im Einzugsgebiet vertriebenen Tageszeitung,
  • Auswerten von Wohnungsangeboten in mindestens zwei im Einzugsgebiet erscheinenden Tageszeitungen,
  • Vorsprechen bei kommunalen Wohnungsvermittlungsstellen oder gemeinnützigen Wohnungsbaugesellschaften,
  • Beauftragen eines Maklers,
  • Inanspruchnehmen der Wohnungsfürsorge des Dienstherrn/Arbeitgebers.

2.1.1.3 Die Anforderungen an die Bemühungen dürfen jedoch nicht überspannt werden. So liegen intensive Wohnungsbemühungen auch vor, wenn der Berechtigte die eine oder andere Art der Bemühungen vernachlässigt, jedoch die im jeweiligen Einzugsgebiet am meisten erfolgversprechenden Maßnahmen mit besonderer Intensität verfolgt. Bei der Bewertung der Wohnungsbemühungen sind auch zusätzliche Initiativen, zum Beispiel Einschalten von Kollegen, Bekannten und so weiter, zugunsten des Berechtigten zu berücksichtigen.

2.1.1.4 Die Wohnungsbemühungen müssen umgehend nach Dienstantritt beziehungsweise nach Wirksamwerden der UKV-Zusage einsetzen und jeweils mit dem Antrag auf Weiterbewilligung von Trennungsgeld für den abgelaufenen Bewilligungszeitraum nachgewiesen werden. Der jeweiligen Bewilligungs- beziehungsweise Abrechnungsstelle steht es frei, entsprechende Nachweise in kürzeren Abständen vom Berechtigten zu fordern, wenn dazu Veranlassung besteht. Wird der Erstbewilligungsantrag erst später als zwei Wochen nach Dienstantritt beziehungsweise nach Wirksamwerden der UKV-Zusage gestellt, müssen die ersten Wohnungsbemühungen bereits mit diesem Antrag belegt sein.

2.1.2 Vermutung des Wegfalls des Umzugswillens

2.1.2.1 Die derzeitige Wohnung liegt näher zum neuen als zum bisherigen Dienstort

In Fällen, in denen der neue Dienstort auf der Strecke zwischen dem derzeitigen Wohnort und dem bisherigen Dienstort liegt, kann davon ausgegangen werden, dass eine Bereitschaft zu einem Umzug an den neuen Dienstort einschließlich seines Einzugsgebietes nicht besteht, sofern nicht ganz besondere Umstände, an deren Nachweis strenge Anforderungen zu stellen sind, eindeutig für die Umzugswilligkeit sprechen.

2.1.2.2 Erwerb eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung außerhalb des Einzugsgebietes des neuen Dienstortes

In diesen Fällen muss der Wegfall der uneingeschränkten Umzugswilligkeit in aller Regel vermutet werden. Die Trennungsgeldzahlung ist mit Ablauf des Tages einzustellen, an dem die Erwerbsabsicht besteht (vergleiche § 8 Abs. 1 TGV).

2.1.2.3 Fehlender Umzugswille des Ehegatten/Lebenspartners

Grundsätzlich wird der Trennungsgeldanspruch des Berechtigten durch fehlende Umzugsbereitschaft seines Ehegatten/Lebenspartners zwar nicht berührt, in diesem Fall ist aber besonders sorgfältig zu prüfen, ob der Bedienstete tatsächlich umzugswillig ist.

2.1.3 Entbindung von Wohnungsbemühungen

Der Berechtigte muss grundsätzlich fortwährend alle Möglichkeiten zur Erlangung einer angemessenen Wohnung ausschöpfen. Während der Teilnahme an dienstlichen Maßnahmen außerhalb des Einzugsgebietes oder in urlaubs- oder krankheitsbedingten Abwesenheitszeiten können nach Lage des Einzelfalles persönliche Wohnungsbemühungen nicht verlangt werden.

Liegen Umzugshinderungsgründe im Sinne des § 2 Abs. 2 TGV vor, kann auf den Nachweis von Wohnungsbemühungen vorübergehend verzichtet werden. Sie müssen jedoch rechtzeitig, mindestens vier Monate vor Wegfall des Hinderungsgrundes (wieder) verstärkt einsetzen. Der Berechtigte darf seinen Umzugswillen anlässlich des Hinderungsgrundes nicht aufgeben, denn die Hinderungsgründe schränken den Umzugswillen nicht ein, sondern hindern nur vorübergehend.

2.1.4 Wohnungsmangel

Der Wohnungsmangel muss am neuen Dienstort und seinem Einzugsgebiet bestehen. Hieraus folgt, dass

  • die Wohnungssuche sich nur auf diesen Bereich zu erstrecken braucht und
  • ein Wohnungsmangel außerhalb dieses Bereiches bedeutungslos ist.

Bei der Prüfung der Frage, ob Wohnungsmangel besteht, ist der gesamte Wohnungsmarkt am Dienstort und seinem Einzugsgebiet zu berücksichtigen.

2.1.5 Wegfall des Wohnungsmangels

Aufgrund der Situation auf dem Wohnungsmarkt kann davon ausgegangen werden, dass im Regelfall innerhalb von drei Monaten nach Dienstantritt beziehungsweise nach Wirksamwerden der UKV-Zusage eine den familiären Bedürfnissen des Berechtigten entsprechende Wohnung gefunden wird mit der Folge, dass die Gewährungsvoraussetzung „Vorliegen des Wohnungsmangels im Einzugsgebiet“ nicht mehr gegeben ist.

Der Wohnungsmangel entfällt ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Umzug mit dem Tag des frühestmöglichen Bezuges einer angemessenen Wohnung. Dieser Tag ist aktenkundig festzustellen und dem Berechtigten mitzuteilen.

Für die Durchführung des Umzuges in diese Wohnung kann darüber hinaus eine Vorbereitungszeit von regelmäßig 14 Tagen ab dem Zeitpunkt berücksichtigt werden, zu dem der endgültig mögliche Bezugstermin der Wohnung dem Berechtigten bekannt wurde. Bei erfolgreichen Wohnungsbemühungen vor Wirksamwerden der dienstlichen Maßnahme rechnet diese Frist ab Dienstantritt.

Wurde ein Haus oder eine Wohnung angemietet oder gekauft, und ist der Einzug objektiv erst nach Ablauf der 14-tägigen Vorbereitungsfrist möglich, kann Trennungsgeld bis zum frühestmöglichen Umzugstermin, längstens jedoch - entsprechend den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 BbgTGV (Anspruchszeitraum) - für insgesamt drei Monate gewährt werden.

2.1.6 Angemessenheit der Wohnung

Die Angemessenheit einer Wohnung ist nach den familiären Bedürfnissen zu bewerten. Dabei ist von der bisherigen Wohnungsgröße auszugehen, es sei denn, dass sie in einem erheblichen Missverhältnis zur Zahl der im Haushalt lebenden Personen steht. Eine der Familiengröße entsprechende Wohnung ist im Regelfall gegeben, wenn sie für jede vor und nach dem Umzug zum Haushalt des Berechtigten gehörende berücksichtigungsfähige Person mindestens ein Zimmer enthält. Die Größe der einzelnen Zimmer ist dabei ohne Belang, sollte jedoch nicht unter zehn Quadratmeter Wohnfläche je Zimmer sein. Als Zimmer gelten nur Wohn- und Schlafräume.

Folgende Wohnflächen (einschließlich Küche, Diele, Bad und Toilette) und Zimmeranzahl sollen eine Orientierungshilfe sein, mit geringfügigen Abweichungen nach oben oder unten (Anhaltswerte ohne Rechtsanspruch):

  • für Alleinstehende 40 bis 60 qm - 2 Wohnräume,
  • bei zwei Familienmitgliedern 58 bis 72 qm - 2 Wohnräume,
  • bei drei Familienmitgliedern 74 bis 94 qm - 3 Wohnräume,
  • bei vier Familienmitgliedern 86 bis 105 qm - 4 Wohnräume*,
  • bei fünf Familienmitgliedern 100 bis 120 qm - 5 Wohnräume*,
  • bei sechs Familienmitgliedern 115 bis 135 qm - 6 Wohnräume*,
  • jede weitere Person plus 10 bis 15 qm - 1 Wohnraum*.

Eine Wohnung ist angemessen ausgestattet, wenn sie dem üblichen Standard entspricht. Dazu gehören Zentralheizung sowie Bad und Toilette innerhalb der Wohnung.

Den familiären Bedürfnissen des Berechtigten entspricht eine ausreichend große Wohnung zudem nur dann, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalles auch familiengerecht ist. Familiengerecht ist eine Wohnung, wenn sie nach ihrer Größe und Lage, nach Ausmaß und Zuschnitt der Räume den Anforderungen entspricht, die erfüllt sein müssen, um der Familie ein Heim zu bieten, das eine gesunde Entwicklung der Familie und eine Entfaltung des Familienlebens gewährleistet; dazu gehört auch, dass die finanziellen Belastungen für die Familie tragbar (zumutbar) sind.

Hat der Berechtigte besonders große Möbel oder umfangreichen Hausrat, muss er Einschränkungen gegenüber seinen bisherigen Wohnverhältnissen hinnehmen. Die Einlassung, dass eine Wohnung nicht so große Räume hat wie die bisherige oder nicht so preiswert oder nicht so günstig gelegen ist, ist für die Beurteilung der Angemessenheit ohne Belang, sie indiziert vielmehr eine nicht uneingeschränkte Umzugswilligkeit und führt im Regelfall zur Versagung des Trennungsgeldes.

2.1.7 Angemessene Miethöhe

2.1.7.1 Die Miethöhe allein ist nicht maßgebend für die Beurteilung der Angemessenheit einer Wohnung, jedoch sind Wohnungen mit im Vergleich zur bisherigen Wohnung unverhältnismäßigen hohen Mieten unberücksichtigt zu lassen.

Eine Wohnung am neuen Dienstort einschließlich des Einzugsgebietes ist hinsichtlich der Miethöhe (Netto- Kaltmiete) als angemessen einzustufen, wenn

  • deren Miete nicht mehr als zehn Prozent über der bisherigen Netto-Kaltmiete liegt oder
  • die Miete 25 Prozent des Familiennettoeinkommens nicht übersteigt. Maßgebend ist hier das Nettoeinkommen aller der in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienmitglieder im Zeitpunkt der Trennungsgeld- Antragstellung.

Als Nettoeinkommen ist die Summe der steuerpflichtigen monatlichen Bruttobezüge abzüglich

  • der Lohnsteuer,
  • des Solidaritätszuschlages und
  • der Kirchensteuer

anzusetzen. Neben den einzelnen steuerlichen Bestandteilen sind hiervon auch die Sozialversicherungsbeiträge in Abzug zu bringen. Den Pflichtbeiträgen in der Sozialversicherung stehen bei Beamten und Richtern die Beiträge für die private Krankenversicherung gleich.

2.1.7.2 Die Miethöhe für eine im Einzugsgebiet familiengerechte

  • vergleichsweise neu zu errichtende Landes-/Bundesdarlehenswohnung,
  • vorhandene Landesmietwohnung oder Landesdarlehenswohnung oder im Besetzungsrecht des Landes stehende Bundesmiet-/Bundesdarlehenswohnung,
  • Wohnung, die mit Bundes-/Landesmitteln gefördert wurde und im Besetzungsrecht des Bundes oder des Landes steht,

ist immer zumutbar.

2.1.8 Ist lediglich der Berechtigte ohne die zu seiner häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 TGV) bereit, an den neuen Dienstort umzuziehen, ist das Trennungsgeld bis zur Beziehbarkeit einer ausschließlich für seine Person angemessenen Wohnung zu gewähren. Die Höhe des Trennungstagegeldes richtet sich auch in diesen Fällen nach § 3 Abs. 3 TGV, wenn die dortig genannten und sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind (§ 3 Abs. 4 BbgTGV ist zu beachten).

2.1.9 Die Erstbewilligung von Trennungsgeld soll allgemein für einen Monat, soweit eine angemessene Wohnung aufgrund der örtlichen Wohnungsmarktlage innerhalb dieses Zeitraumes erfahrungsgemäß voraussichtlich nicht erlangbar ist, für längstens zwei Monate ausgesprochen werden. Die Weiterbewilligung ist unter Beachtung des § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BbgTGV für einen Zeitraum vorzunehmen, den der umzugswillige Berechtigte bei entsprechenden Bemühungen zur Erlangung einer Wohnung voraussichtlich benötigt. Im Übrigen erfolgt die Weitergewährung des Trennungsgeldes bis zum Zeitpunkt der Behebung des Wohnungsmangels, spätestens mit Ablauf des Anspruchszeitraumes nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BbgTGV, oder - in Fällen des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BbgTGV - mit Ablauf des Umzugshinderungsgrundes (vergleiche Textziffer 2.2).

2.1.10 Sonderregelung für unverheiratete Berechtigte ohne Wohnung

2.1.10.1 Erfüllt eine Wohnung nicht die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 BUKG, gilt der Wohnungsmangel mit dem möglichen Bezug eines möblierten Zimmers oder einer bereitgestellten Gemeinschaftsunterkunft als behoben. Gleiches gilt, wenn der Unverheiratete zwar eine Wohnung besitzt, diese aber nicht berücksichtigt wird, weil die Wohnung wegen ihrer Entfernung zum letzten Dienstort nur gelegentlich genutzt wurde. (Anmerkung: Für eingetragene Lebenspartnerschaften ist diese Textziffer nicht anzuwenden.)

2.1.10.2 Eine Gemeinschaftsunterkunft muss den bau-, gesundheits-, brand- und unfallschutzrechtlichen Vorschriften entsprechen. Die Mindestbedingungen für den Betrieb von Gemeinschaftsunterkünften sind dem Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie vom 8. März 2006 (ABl. S. 283) zu entnehmen.

2.2 Zu Absatz 2 - Umzugshinderungsgründe -

2.2.1 Eine vorübergehende schwere Erkrankung rechtfertigt eine Umzugsverzögerung nur dann, wenn dem Betroffenen das Verlassen der Wohnung wegen der Art und Schwere der Krankheit nicht möglich ist. Auch eine durch Unfall verursachte schwere, den Umzug vorübergehend hindernde, gesundheitliche Beeinträchtigung des Berechtigten oder eines berücksichtigungsfähigen Familienangehörigen ist als Hinderungsgrund anzusehen.

Eine Gesundheitsstörung, die lediglich eine ärztliche ambulante Behandlung erfordert, jedoch eine Reiseunfähigkeit nicht bewirkt, ist nicht anerkennungsfähig. Das Vorliegen einer vorübergehenden schweren gesundheitlichen Beeinträchtigung mit Reiseunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer sind durch eine aussagekräftige ärztliche, gegebenenfalls fachärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Die Kosten hierfür hat der Berechtigte zu tragen.

2.2.2 Die Schul- oder Berufsausbildung eines Kindes kann nicht als Hinderungsgrund angesehen werden, wenn das Kind außerhalb der Wohnung des Berechtigten lebt (beispielsweise eigene Wohnung/Unterkunft des Kindes, Internat, Heim) und/oder erkennbar ist, dass das Kind nicht mit dem Berechtigten umziehen wird.

Das unterrichtsmäßige Schuljahr endet mit dem letzten Schultag vor dem Beginn der jeweiligen Sommerferien; das letzte Schuljahr endet mit dem letzten Prüfungstag. Ist im unmittelbaren Anschluss an eine nicht bestandene Prüfung eine Nachprüfung erforderlich, ist der letzte Tag der Nachprüfung maßgebend. Besteht das Kind die Abschlussprüfung (Abitur) am Ende der Jahrgangsstufe 13 nicht, kann für das zu wiederholende Schuljahr ein erneuter Hinderungsgrund nicht anerkannt werden.

Hat das Kind die Abschlussprüfung in der 12. Jahrgangsstufe abzulegen, kann der Besuch der Jahrgangsstufen 11 und 12 durchgehend als Hinderungsgrund anerkannt werden.

Ein Umzugshinderungsgrund liegt grundsätzlich nicht vor, wenn das neue Schuljahr zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der dienstlichen Maßnahme am bisherigen Dienstort, jedoch noch nicht am neuen Dienstort begonnen hat und der zeitliche Abstand vergleichsweise gering ist. Als vergleichsweise gering ist hier ein Zeitraum von einem Monat anzusehen.

Als Hinderungsgründe können insbesondere nachstehende Ausbildungen nicht anerkannt werden:

  • Hochschul-/Fachhochschulstudium oder
  • Vorbereitungsdienst als Beamter auf Widerruf.

2.2.3 Liegen zum Zeitpunkt des Wegfalls des Wohnungsmangels oder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der dienstlichen Maßnahme mehrere Hinderungsgründe vor, ist der am  längsten dauernde Grund zu berücksichtigen.

2.3 Zu Absatz 3

2.3.1 Der Vorwegumzug ist ein Umzug an den neuen Dienstort oder dessen Einzugsgebiet vor dem Wirksamwerden der dienstlichen Maßnahme. Er bedarf keiner Begründung.

Praktische Anwendungsfälle sind beispielsweise:

  • rechtzeitige Einschulung eines Kindes,
  • Erlangung einer Mietwohnung zu einer preisgünstigen Miete oder in einer günstigen Lage,
  • Kauf eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung.

Trennungsgeld darf längstens für drei Monate für die dem Dienstantritt vorausgehende Zeit gewährt werden, dies gilt auch dann, wenn der Umzug mehr als drei Monate vor dem Wirksamwerden der dienstlichen Maßnahme durchgeführt wird (§ 2 Abs. 3 TGV). Trennungsreisegeld steht nicht zu, da die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 TGV („... nach beendeter Dienstantrittsreise ...“) hier nicht erfüllt ist. Die schriftliche Mitteilung über die Zusage der Umzugskostenvergütung muss vor Durchführung des (Vorweg-)Umzuges ausgehändigt worden sein. Wird der Vorwegumzug an einen Ort außerhalb eines Gebietes von 30 Kilometer und mehr zur neuen Dienststelle/Dienststätte durchgeführt, darf Trennungsgeld nicht gewährt werden (Ermittlung der Entfernung vergleiche Textziffer 1.3.5).

2.3.2 Die Wohnung, in die der Berechtigte den Vorwegumzug durchführt, muss eine Wohnung sein, in der ein dauerhaftes Verbleiben beabsichtigt ist. Es darf sich mithin nicht um eine vorläufige Wohnung im Sinne des § 11 Abs. 1 BUKG handeln, die der Berechtigte nur vorübergehend bezieht, weil sie für seine Familie nicht angemessen ist.

2.4 Zu Absatz 4

Die Aufhebung der Zusage der Umzugskostenvergütung nach ihrem Wirksamwerden erfasst sowohl die Rücknahme einer rechtswidrigen als auch den Widerruf einer rechtmäßigen Zusage (§ 48 beziehungsweise § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg - VwVfGBbg). Erfolgt die Aufhebung außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens (§ 79 VwVfGBbg), wird hierdurch ein Trennungsgeldanspruch nicht begründet. Wird die Zusage der Umzugskostenvergütung in einem Rechtsbehelfsverfahren aufgehoben, so ist Trennungsgeld so zu gewähren, als ob die Zusage nicht erteilt worden wäre.

Sofern die Trennungsgeldzahlung wegen des Wegfalls der Gewährungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 TGV (uneingeschränkte Umzugswilligkeit, Wohnungsmangel) eingestellt worden ist, löst eine spätere Aufhebung der Zusage der Umzugskostenvergütung einen neuen Trennungsgeldanspruch nicht aus.

3 Zu § 3 - Trennungsgeld beim auswärtigen Verbleiben -

3.1 Zu Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 BbgTGV

3.1.1 Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BbgTGV wird Trennungsreisegeld für die ersten sieben Tage nach beendeter Dienstantrittsreise gewährt. Die oberste Dienstbehörde kann bei Vorliegen triftiger Gründe diesen Zeitraum um bis zu weiteren sieben Tagen verlängern. Der Zustimmungsvorbehalt der obersten Dienstbehörde zeigt, dass die Verlängerung des Trennungsreisegeldes nicht der Regelfall sein soll.

3.1.2 Während des Anspruchs auf Trennungsreisegeld finden die Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes uneingeschränkte Anwendung. Das bezieht sich auch auf die Kürzungsfolgen des § 6 Abs. 2 und des § 7 Abs. 2 BRKG n. F. bei Bereitstellung unentgeltlicher Verpflegung und Unterkunft des Amtes wegen.

3.1.3 Beträgt die Abwesenheit von der Wohnung am Wohnort an (Heimfahrt-)Reisetagen (beispielsweise: Freitag oder Montag) weniger als acht Stunden, wird Tagegeld nicht gezahlt; bei einer Abwesenheitsdauer (von der Wohnung am Wohnort) von acht Stunden und mehr richtet sich die Höhe des Tagegeldes nach § 6 BRKG n. F.

3.1.4 Bei (Heimfahrt-)Reisen an den Wohnort stehen für die Dauer des Aufenthalts an diesem Ort Tage- und Übernachtungsgeld nicht zu (§ 6 Abs. 1 Satz 2 und § 8 Satz 4 BRKG n. F.).

3.1.5 Übernachtet der Berechtigte während des Bezuges von Trennungsreisegeld in seiner außerhalb des neuen Beschäftigungsortes gelegenen Wohnung, wird Trennungsgeld ausschließlich nach § 3 BbgTGV gewährt; § 11 Abs. 5 BRKG n. F. ist nicht anzuwenden. Sind Kosten für das Beibehalten einer Unterkunft am neuen Beschäftigungsort nach § 3 Abs. 4 TGV auszugleichen, sind die Erstattung von Fahrkosten beziehungsweise Gewährung von Wegstreckenentschädigung nach § 3 BbgTGV nicht zulässig. Gleiches gilt, wenn wegen Bereitstellung unentgeltlicher Unterkunft des Amtes wegen ein Anspruch auf Übernachtungsgeld nicht besteht. Die Höhe des im Trennungsreisegeld enthaltenen Tagegeldes bestimmt sich nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRKG n. F. (vergleiche auch Textziffer 3.1.3).

3.1.6 Die Zahlung des im Trennungsreisegeld enthaltenen Übernachtungsgeldes ist regelmäßig unter den Vorbehalt zu stellen, dass Einsparungen beim Übernachtungsgeld gegenüber den tatsächlich während der ersten sieben Tage entstandenen Aufwendungen für die Unterkunft auf das vom achten Tage an zustehende Trennungsübernachtungsgeld angerechnet werden (Hinweise zur Anrechnung siehe Textziffer 3.4.1). Entsprechendes gilt in Fällen der Verlängerung des Trennungsreisegeldes nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BbgTGV.

3.1.7 Während des Bezuges von Trennungsreisegeld sind Auslagen, die durch Fahrten zwischen der aufgrund der dienstlichen Maßnahme bezogenen Unterkunft und der neuen Dienststätte entstehen, nach den §§ 4 und 5 BRKG n. F. im notwendigen Umfang erstattungsfähig. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob es sich um eine entgeltliche oder eine des Amtes wegen unentgeltliche Unterkunft handelt.

3.1.8 Die tägliche Rückkehr zum Wohnort (Wohnung) ist regelmäßig auch dann zumutbar, wenn die Zeitgrenzen des § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV nur an einzelnen Arbeitstagen im Monat überschritten werden. Bei gleitender Arbeitszeit ist von der Regelarbeitszeit auszugehen (meist von 7.30 bis 16 Uhr). In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, wann der Berechtigte seine Wohnung morgens verlassen muss. Nutzt er die gleitende Arbeitszeit, indem er seinen Dienst regelmäßig zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt beginnt, als nach der Regelarbeitszeit vorgegeben, ist von seinem Verhalten ausgehend die Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr zu prüfen. Hiervon ist abzusehen, wenn sich Anhaltspunkte eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens ergeben. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn verhaltensbedingt die maßgeblichen Zeitgrenzen geringfügig (bis zu plus 15 Minuten) überschritten werden.

3.1.9 Der in § 3 Abs. 1 Satz 3 TGV aus dem Einkommensteuerrecht übernommene Begriff „Beschäftigungsort“ ist mit dem im übrigen Trennungsgeldrecht weiterverwendeten Begriff „Dienstort“ inhaltlich gleich zu verstehen.

3.2 Zu Absatz 2

3.2.1 § 3 Abs. 2 Satz 1 TGV gilt für Maßnahmen mit Zusage der Umzugskostenvergütung. Voraussetzung für die Gewährung von Trennungstage- und Trennungsübernachtungsgeld (§ 3 Abs. 3 und 4 TGV) bei zugesagter Umzugskostenvergütung ist, dass der Berechtigte eine Wohnung oder eine Unterkunft am bisherigen Wohnort beibehält. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um eine entgeltliche oder unentgeltliche Wohnung/Unterkunft handelt. Bei der Unterkunft kommt es auf das ausschließliche Verfügungsrecht ebenso wenig wie auf die Erfüllung der Voraussetzungen für eine Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 BUKG an.

Als Nachweis für das Beibehalten der Wohnung/Unterkunft am bisherigen Wohnort ist eine formlose Erklärung des Berechtigten als ausreichend anzusehen.

3.2.2 § 3 Abs. 2 Satz 2 TGV gilt für Maßnahmen ohne Zusage der Umzugskostenvergütung und legt fest, dass ein Trennungsgeldanspruch weiterbesteht, wenn der Berechtigte während des Bezuges von Trennungsgeld seine Wohnung am bisherigen Wohnort aufgibt, also auf eigene Kosten umzieht und die neue Wohnung nicht am neuen Dienstort und auch nicht in seinem Einzugsgebiet liegt. Allerdings müssen weiterhin mehrere Haushalte geführt werden. Der letzte Halbsatz (Beachtung des § 7 Abs. 2 TGV) weist lediglich darauf hin, dass nach einem Umzug ein höheres Trennungsgeld nicht gezahlt werden kann als vorher. § 3 Abs. 3 Satz 2 TGV bleibt unberührt.

Als Wohnungsnachweis ist auch hier eine formlose Erklärung des Berechtigten als ausreichend anzusehen.

3.3 Zu Absatz 3

3.3.1 Zum Begriff der „häuslichen Gemeinschaft“ wird auf § 1 Abs. 3 BUKG verwiesen. Kurzfristige Ortsabwesenheiten (beispielsweise Krankenhaus-/Kuraufenthalt, vorübergehende auswärtige Abordnung oder Beschäftigung und so weiter) unterbrechen die häusliche Gemeinschaft im Regelfall nicht. Das Getrenntleben der Ehegatten/Lebenspartner, aus welchen Gründen auch immer (beispielsweise wegen bevorstehender Ehescheidung oder Beendigung der Lebenspartnerschaft und Ähnliches), oder die Einrichtung eines eigenen Hausstandes durch den Berechtigten am selben oder einem anderen Wohnort beenden im Regelfall das Bestehen der häuslichen Gemeinschaft, weil es an der engen Betreuungsgemeinschaft fehlt.

3.3.2 Bei der Berechnung des 50-prozentigen Erhöhungsbetrages ist der sich ergebende Bruchteil eines Cents nach Nummer 53.2 der Verwaltungsvorschriften zu § 70 der Landeshaushaltsordnung (LHO) auf einen vollen Cent aufzurunden.

3.4 Zu Absatz 4

3.4.1 Die nachgewiesenen notwendigen Kosten einer angemessenen Unterkunft sind als Trennungsübernachtungsgeld zu erstatten, soweit sie nicht schon über das pauschalierte Übernachtungsgeld in der Reisekostenvergütung (Dienstantrittsreise) und im Trennungsreisegeld ausgeglichen werden. Ersparnisse in Höhe des Unterschieds zwischen dem im Trennungsreisegeld für die ersten sieben Tage nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BRKG n. F. zustehenden Übernachtungsgeld und den je Kalendertag tatsächlich entstandenen Unterkunftskosten sind auf das ab dem achten Tage zu gewährende Trennungsübernachtungsgeld anzurechnen.

3.4.2 Zu den Unterkunftskosten gehören auch die unmittelbar mit der Nutzung der Unterkunft zusammenhängenden Nebenkosten. Das sind diejenigen Kosten, die für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum aufgrund eines Mietvertrages oder einer ähnlichen Nutzungsvereinbarung als Miete zu zahlen sind; hierzu gehören gegebenenfalls auch vom Mieter zu zahlende Umlagen. Zu den notwendigen Unterkunftskosten rechnet ferner eine Zweitwohnungssteuer, wenn der Berechtigte als Mieter von Wohnraum zu einer solchen zulässigerweise herangezogen wird. Ferner gehört zu den notwendigen Unterkunftskosten auch die Fehlbelegungsabgabe, wenn sie neben der Miete vom Berechtigten zu zahlen ist.

3.4.3 Nicht zu den notwendigen Unterkunftskosten zählen Mehrkosten für die Bereitstellung von wählbaren Sonderleistungen (beispielsweise Telefon, Fernseher, Bettwäsche, Handtücher, Reinigung der Unterkunft) oder Überlassung eines Hausgartens, einer Garage oder eines Stellplatzes. Dies gilt auch dann, wenn der Miet-/Überlassungsvertrag hierfür einen Einheitsbetrag ausweist. Die Gesamtmiete ist um die ortsübliche Miete eines Hausgartens, einer Garage oder eines Stellplatzes zu kürzen.

3.4.4 Die Auslagen für die Unterkunft sind nachzuweisen. Für diesen Nachweis kommen allgemein in Betracht:

  • Miet-/Überlassungsvertrag,
  • Zahlungsquittungen mit Namen und Anschrift des Empfängers,
  • Mietbücher,
  • Überweisungsdurchschriften mit - auszugsweisem - Kontoauszug,
  • Dauerauftragsbestätigungen.

Bei der Prüfung ist je nach Lage des Einzelfalles der übliche Maßstab für rechnungsbegründende Unterlagen (Nummer 10.1 VV zu § 70 LHO) anzulegen.

3.4.5 Übersteigen die Unterkunftskosten (ohne Zweitwohnungssteuer und Fehlbelegungsabgabe) den Betrag von 250 Euro monatlich, ist das Trennungsübernachtungsgeld vorerst für einen Zeitraum bis zu maximal einem Monat zu gewähren (zum Beispiel: nachgewiesene notwendige Unterkunftskosten: 500 Euro/Monat; Gewährung in dieser Höhe für maximal einen Monat).

Für einen darüber hinausgehenden Erstattungszeitraum hat der Berechtigte während des vorhergehenden Einmonatszeitraums seine fortwährenden Bemühungen zum Erhalt einer preiswerteren (unterhalb beziehungsweise bis zu 250 Euro Monatsmiete) Unterkunft am neuen Beschäftigungsort und seinem Einzugsgebiet nachzuweisen.

Als solche Bemühungen kommen allgemein in Betracht:

  • Aufgabe von mindestens zwei Unterkunftssuchanzeigen im Monat in der örtlichen Presse,
  • wöchentliches Auswerten von entsprechenden Angeboten in Zeitungen und so weiter,
  • Einschalten von Bekannten, Kollegen, behördeneigener Unterkunftsverwaltung/Wohnungsfürsorgestelle und Ähnliches.

Bei nicht ausreichenden Bemühungen zum Erhalt einer preiswerteren Wohnung/Unterkunft sind die Unterkunftskosten spätestens mit Beginn des zweiten Monats auf die ortsübliche Miete - maximal auf 250 Euro/Monat - zu begrenzen. In Zweifelsfällen über die ortsübliche Miethöhe ist eine Auskunft des zuständigen Wohnungsamtes einzuholen.

3.4.6 Ein Wechsel in eine Wohnung/Unterkunft mit höheren Kosten als der bisherigen schließt ein entsprechend höheres Trennungsübernachtungsgeld aus, es sei denn, dass die bisherige Wohnung/Unterkunft aus einem vom Berechtigten nicht zu vertretenden Grund aufgegeben wurde.

3.4.7 Nutzt der Berechtigte eine ihm oder seinem Ehegatten/Lebenspartner gehörende Eigentumswohnung, werden das im Trennungsreisegeld enthaltene Übernachtungsgeld und das Trennungsübernachtungsgeld nicht gewährt. Dem Ehegatten/Lebenspartner stehen die zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden anderen Personen im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 BUKG, der Eigentumswohnung steht der privateigene Wohnwagen oder das privateigene Wohnmobil gleich.

Nachgewiesene Nebenkosten, die nicht ihre Ursache in der Nutzung von Wohneigentum haben (beispielsweise verbrauchsunabhängige Aufwendungen für Energie, Wasserversorgung, Müllabfuhr und so weiter), sind über das Trennungsübernachtungsgeld erstattungsfähig. Andersartige finanzielle Belastungen im Zusammenhang mit dem Wohnen im eigenen Haus oder in einer eigenen Wohnung (beispielsweise Erwerbs- oder Finanzierungskosten) sind keine Unterkunftskosten im Sinne des § 3 Abs. 4 TGV.

3.4.8 Bei Unterkunftskosten, die durch Landesressorts oder andere Dienstherren (beispielsweise Bund, Land Berlin, Kommunen des Landes Brandenburg und Ähnliches) festgelegt sind und diese dem jeweiligen Haushalt zufließen, sind die Bestimmungen der Textziffern 3.4.5 und 3.4.6 nicht anzuwenden (das heißt, als Trennungsübernachtungsgeld werden die nachgewiesenen Unterkunftskosten gewährt).

3.4.9 Erfolgt der Dienstantritt nach dem Ersten eines Monats und wird die Unterkunft bereits zum Beginn des Monats angemietet, so sind die auf den gesamten Monat entfallenden Unterkunftskosten als notwendig anzusehen, wenn dadurch höhere Auslagen für eine andere Unterbringung (beispielsweise Hotel, Pension und Ähnliches) vermieden werden.

3.4.10 Eine Unterkunft ist angemessen, wenn sie dem Standard eines durchschnittlichen Hotelzimmers entspricht und sanitäre Einrichtungen zur ausschließlichen Nutzung durch den Berechtigten vorhanden sind. Die Angemessenheit einer Unterkunft ist nicht davon abhängig, dass die Unterkunft keine Kochgelegenheit hat. Ein Appartement gilt im Regelfall als angemessene Unterkunft.

3.4.11 Der Einwand des Berechtigten, ab einer bestimmten Dienststellung seien auch repräsentative Aufgaben zu übernehmen, die sich in einer Unterkunft nicht erfüllen ließen, ist für die Beurteilung der Angemessenheit einer Unterkunft ohne Belang.

3.4.12 Steht im Zeitpunkt des Dienstantritts eine möblierte angemessene Unterkunft objektiv nicht zur Verfügung und ist der Berechtigte deshalb gezwungen, eine Wohnung zur vorübergehenden Nutzung anzumieten, sind diese Kosten unter Beachtung der Textziffer 3.4.5 erstattungsfähig. Ist die Umzugskostenvergütung zugesagt, ist in diesen Fällen zu prüfen, ob die Gewährungsvoraussetzung „Vorliegen des Wohnungsmangels im Einzugsgebiet“ noch vorliegt. Die Prüfung sollte aktenkundig vermerkt werden.

3.4.13 Als allgemein angemessen kommt grundsätzlich eine Unterkunft mit folgender Wohn-/Nutzfläche in Betracht:

  • 15 bis 20 Quadratmeter ohne Kochgelegenheit im Zimmer,
  • 30 bis 40 Quadratmeter mit Kochgelegenheit im Zimmer.

Anmerkung:

Die Kochgelegenheit muss so beschaffen sein, dass alle Hauptmahlzeiten darauf hergestellt werden können (mindestens elektrische Kochplatte oder einflammiger Gasherd).

3.4.14 Ist dem Berechtigten die Unterkunft außerhalb des neuen Beschäftigungsortes seines Amtes wegen unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden, werden die entstandenen notwendigen Fahrkosten zwischen der Unterkunft und der Dienststätte und zurück erstattet (§ 3 Abs. 4 Satz 4 in Verbindung mit § 5 Abs. 4 TGV).

4 Zu § 4 - Sonderbestimmungen beim auswärtigen Verbleiben -

4.1 Zu Absatz 1

4.1.1 Das im Trennungsreisegeld enthaltene Tagegeld ist nur dann in voller Höhe zu kürzen - Entsprechendes gilt für das Trennungstagegeld vom achten Tage an -, wenn die Abwesenheit vom neuen Beschäftigungsort einen vollen Kalendertag (= 0 Uhr bis 24 Uhr) beträgt.

Sofern der Berechtigte anlässlich einer Dienstreise (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BRKG n. F.) keinen vollen Kalendertag abwesend ist, sind die Anrechnungsregelungen nach § 4 Abs. 2 TGV zu beachten. Danach wird ein für eine Dienstreise zustehendes Tagegeld/Teiltagegeld nur auf das Tagegeld des Trennungsreisegeldes angerechnet; Trennungstagegeld wird ungekürzt neben einem nach § 6 BRKG n. F. zustehenden Tagegeld in Höhe von 6 oder 12 Euro für Dienstreisen gewährt.

4.1.2 Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 TGV kommt es für die Nichtgewährung des im Trennungsreisegeld enthaltenen Tagegeldes und des Trennungstagegeldes nicht darauf an, ob sich der Berechtigte an vollen Kalendertagen aus persönlichen oder dienstlichen Gründen nicht an seinem neuen Beschäftigungsort beziehungsweise dem Ort der Unterkunftsnahme aufhält.

In Fällen eines Urlaubs ist es bedeutungslos, wo der Urlaub verbracht wird. Das im Trennungsreisegeld enthaltene Tagegeld und das Trennungstagegeld werden auch dann nicht gewährt, wenn der Berechtigte am neuen Beschäftigungsort beziehungsweise dem Ort der Unterkunftsnahme verbleibt oder einen Urlaubstag nicht voll nutzt.

Urlaub sind volle Arbeitstage

  • eines Erholungs-, Zusatz- und Sonderurlaubs,
  • als Gleittage (§ 12 Abs. 6 der Arbeitszeitverordnung - AZV Bbg),

sowie alle diesen zeitlich unmittelbar vorangehenden oder nachfolgenden sowie eingeschlossenen dienstfreien Werktage, Sonn- und Feiertage.

Beispiel:

Übersicht

4.1.3 Bei (Heimfahrt-)Reisen an den bisherigen Wohnort während des Bezuges von Trennungsreisegeld sind für die Bemessung des hierin enthaltenen Tagegeldes die Textziffern 3.1.3 und 3.1.4 zu beachten.

4.1.4 In den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 TGV dürfen das im Trennungsreisegeld enthaltene Tagegeld und das Trennungstagegeld unabhängig vom Aufenthaltsort des Berechtigten nicht gewährt werden.

4.1.5 Bei Erkrankungen ohne Krankenhausaufenthalt, bei denen der neue Beschäftigungsort beziehungsweise der Ort der Unterkunftsnahme nicht verlassen wird, werden das im Trennungsreisegeld enthaltene Tagegeld und das Trennungstagegeld grundsätzlich weitergewährt. Dies gilt nicht bei Erkrankungen, bei denen mit der Aufnahme des Dienstes innerhalb von zwei Monaten nicht zu rechnen ist. Bei einer so langen Krankheitsdauer wird unterstellt, dass ein Verbleiben am neuen Beschäftigungsort beziehungsweise dem Ort der Unterkunftsnahme nicht notwendig ist. Hinsichtlich des in diesen Fällen zu gewährenden Trennungsübernachtungsgeldes siehe Textziffer 4.3.2.

4.1.6 Abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 3 TGV sind das im Trennungsreisegeld enthaltene Tagegeld und das Trennungstagegeld zu gewähren, wenn sich die Berechtigte ausdrücklich zur Dienstleistung bereit erklärt und tatsächlich Dienst leistet (§ 1 Abs. 2 der Mutterschutzverordnung).

4.2 Zu Absatz 2

4.2.1 Als anzurechnende Reisekostenvergütung für Verpflegungsaufwand kommen in Betracht:

  • Tagegeld nach § 6 BRKG n. F. für eintägige oder für den An- und Abreisetag einer mehrtägigen Dienstreise in Höhe von zurzeit 6 beziehungsweise 12 Euro,
  • Aufwands- und Pauschvergütung nach § 9 BRKG n. F., jeweils ohne Unterkunftsanteil.

Sofern ein nach § 4 Abs. 5 TGV ermäßigtes Trennungsreisegeld gewährt wird, entfällt die Anrechnung, wenn das hierin enthaltene „abgesenkte“ Tagegeld nicht mehr als 12 Euro beträgt.

4.2.2 Führt ein Berechtigter während des Bezuges von Trennungsreisegeld eine Dienstreise durch und erhält er dabei unentgeltliche Verpflegung seines Amtes wegen, ist das Tagegeld im Trennungsreisegeld und in der Reisekostenvergütung gemäß § 6 Abs. 2 BRKG n. F. zu kürzen und danach die Anrechnung nach § 4 Abs. 2 TGV vorzunehmen. Gleiches gilt, wenn das Entgelt für die Verpflegung in den erstattungsfähigen Fahrt-, Übernachtungs- oder Nebenkosten enthalten ist (§ 6 Abs. 2 Satz 2 BRKG n. F.).

4.3 Zu Absatz 3

4.3.1 Diese Vorschrift ist anzuwenden, wenn der Berechtigte

  • aus persönlichen Gründen vom neuen Beschäftigungsort beziehungsweise dem Ort der Unterkunftsnahme abwesend ist,
  • wegen eines Grundes nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 TGV keinen Dienst leistet,
  • den neuen Beschäftigungsort wegen einer dienstlichen Maßnahme nach § 1 Abs. 2 TGV für mehr als drei Monate oder auf Dauer verlassen muss oder
  • wegen einer Dienstreise für mehr als drei Monate vom neuen Beschäftigungsort abwesend ist.

4.3.2 Ist der Berechtigte aus persönlichen Gründen vom neuen Beschäftigungsort beziehungsweise dem Ort der Unterkunftsnahme abwesend oder liegen Fälle des § 4 Abs. 1 Nr. 2 TGV (Krankenhausaufenthalt und so weiter) oder eine längerfristige Erkrankung ohne Krankenhausaufenthalt (vergleiche Textziffer 4.1.5) vor, sind die notwendigen Unterkunftskosten regelmäßig für längstens zwei Monate berücksichtigungsfähig, weil die Aufgabe der Unterkunft in diesem zeitlichen Rahmen nicht als zumutbar anzusehen ist. Nach Rückkehr wird Trennungsgeld nach § 3 Abs. 2 TGV gewährt, soweit für die zugrunde liegende Maßnahme der Anspruchszeitraum nach § 4 Abs. 1 BbgTGV noch nicht ausgeschöpft ist oder Fälle der Verlängerung des Anspruchszeitraumes nach § 4 Abs. 2 und 3 BbgTGV vorliegen.

In allen Fällen der Verlängerung des Anspruchszeitraumes (§ 4 Abs. 3 BbgTGV) wird Trennungstagegeld nicht mehr gewährt (§ 4 Abs. 5 BbgTGV). Die Gewährung des Trennungsübernachtungsgeldes und der Reisebeihilfen für Heimfahrten (§ 3 Abs. 4 und § 5 TGV) bleiben für die Dauer der Verlängerung des Anspruchszeitraumes unberührt.

4.3.3 Muss der Berechtigte den neuen Beschäftigungsort wegen einer neuen dienstlichen Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 2 TGV oder einer Dienstreise für länger als drei Monate verlassen, endet der Anspruch auf das im Trennungsreisegeld enthaltene Übernachtungsgeld beziehungsweise das Trennungsübernachtungsgeld mit Ablauf des Tages, an dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden kann.

Da die von den Berechtigten angemieteten Unterkünfte vornehmlich den Charakter einer Einzimmerwohnung beziehungsweise eines Appartements haben, bestimmt sich die Kündigungsfrist regelmäßig nach § 573c Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - (spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats). In Fällen eines möblierten Zimmers (Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB) findet die Vorschrift des § 573c Abs. 3 BGB Anwendung (Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats). Vereinbart der Berechtigte längere Kündigungsfristen, so geht dies in aller Regel zu seinen Lasten.

4.4 Zu Absatz 4

Bei einer Fahrt an einen anderen Ort als den Wohnort werden höchstens die Fahrtauslagen erstattet, die bei einer Fahrt an den Wohnort entstanden wären. Tage- und Übernachtungsgelder werden nicht gewährt, Nebenkosten werden nicht erstattet.

4.5 Zu Absatz 5

Auf die Bestimmungen der Anwärter-Trennungsgeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GVBl. II S. 70) wird hingewiesen.

4.6 Zu Absatz 6

Nach dieser Vorschrift sind die notwendigen Unterkunftskosten zu erstatten, wenn der Berechtigte

  • wegen einer dienstlichen Maßnahme bis zu einer Dauer von drei Monaten vom neuen Dienstort abwesend ist
    oder
  • eine Dienstreise von längstens drei Monaten noch innerhalb des Bezugszeitraumes von Trennungsreisegeld antritt.

Im Falle der vorstehenden dienstlichen Maßnahmen ist die Gewährung des Trennungsgeldes nach § 8 Abs. 3 TGV mit dem Tage vor dem Beginn der Dienstantrittsreise zu beenden und am Tage nach Beendigung der Dienstrückreise wieder aufzunehmen.

Kehrt der Berechtigte während der neuen Maßnahme überwiegend an seinen (neuen) Dienstort zurück, erhält er das Trennungsgeld nach § 3 TGV unverändert weiter und daneben Leistungen nach § 3 BbgTGV. Das Gleiche gilt, falls der Berechtigte trotz zumutbarer Rückkehr am Ort der Zwischenverwendung verbleibt.

4.7 Zu Absatz 7

Die Vorschrift ist nur auf Berechtigte mit Anspruch auf Trennungstagegeld und Trennungsübernachtungsgeld anwendbar, die mit ihrem Ehegatten/Lebenspartner in häuslicher Gemeinschaft leben, wenn beide

  • im öffentlichen Dienst beschäftigt sind und
  • Trennungsgeld nach § 3 TGV oder eine entsprechende Entschädigung nach den Vorschriften eines anderen Dienstherrn erhalten.

Ist der Ehegatte/Lebenspartner außerhalb des öffentlichen Dienstes tätig, findet diese Vorschrift auch dann keine Anwendung, wenn der private Arbeitgeber dem Ehegatten/Lebenspartner eine dem Trennungsgeld entsprechende Entschädigung gewährt.

4.8 Zu Absatz 8

Die Vorschrift gilt für die Unterkunft am neuen Dienstort, in der der Berechtigte bis zum Umzug vorübergehend wohnt. Ist die Gewährung von Trennungsgeld wegen Wegfalls der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 TGV (uneingeschränkte Umzugswilligkeit, Wohnungsmangel) vorher eingestellt worden, ist die Vorschrift nicht anzuwenden.

Auslagenersatz für die Unterkunft am neuen Dienstort kommt bei einem Umzug ohne Zusage der Umzugskostenvergütung nicht in Betracht.

Zu den notwendigen Auslagen für die Unterkunft siehe Textziffern 3.4.2 und 3.4.3.

5 Zu § 5 - Reisebeihilfe für Heimfahrten -

5.0.1 Heimfahrten im trennungsgeldrechtlichen Sinne sind Fahrten an den bisherigen Wohnort und zurück; sie sind keine Dienstreisen. Zu den Kosten für Heimfahrten des Berechtigten vom Dienstort an den bisherigen Wohnort werden als finanzielle Beteiligung des Dienstherrn Beihilfen und somit eine volle Kostenerstattung nicht gewährt. Für die Reisebeihilfe gilt das Erstattungsprinzip, das heißt, es sind nur notwendige und tatsächlich entstandene Fahrauslagen berücksichtigungsfähig. Führt der Berechtigte die Fahrt an einen anderen Ort als den Wohnort durch, sind die entstandenen Kosten nur bis zu der Höhe der Auslagen anzuerkennen, die bei einer Fahrt an den bisherigen Wohnort erstattungsfähig gewesen wären.

5.0.2 Grundvoraussetzung für die Gewährung von Reisebeihilfen für Heimfahrten ist der Anspruch auf Trennungsgeld nach § 3 TGV; hiervon ausgenommen sind die Fälle, in denen der Berechtigte den unwiderruflichen Verzicht auf die Zusage der Umzugskostenvergütung erklärt hat (§ 5 Abs. 2 TGV, siehe auch Textziffer 1.3.6).

5.1 Zu Absatz 1

5.1.1 Für die Ermittlung des jeweiligen Anspruchszeitraums gelten die Vorschriften der §§ 187 ff. BGB. Die Monatsfrist bezieht sich nicht auf Kalendermonate, sondern auf Monate im Sinne des Fristenrechts nach dem BGB. Ist der Anspruchszeitraum ein „halber Monat“, ist eine Frist von 15 Tagen maßgebend, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Kalendermonat mit dem 28., 29., 30. oder 31. Tag endet.

Tage der Dienstantrittsreise und gegebenenfalls der Dienstrückreise sind nicht in die Fristberechnung für den Anspruchszeitraum einzurechnen, da für diese Tage Reisekostenvergütung nach § 11 Abs. 1 BRKG n. F. und nicht Trennungsgeld nach § 3 TGV zusteht.

5.1.2 Beziehen beide Ehegatten/Lebenspartner Trennungsgeld nach § 3 oder § 4 TGV, steht beiden - unabhängig voneinander - für jeden halben Monat eine Reisebeihilfe zu. Die Absenkung des Trennungstagegeldes nach § 4 Abs. 7 TGV hat keinen Einfluss auf die Gewährung von Reisebeihilfen, da der Trennungsgeldanspruch nach § 3 TGV als Grundvoraussetzung hierdurch nicht berührt wird.

5.1.3 Eine Reisebeihilfe wird nur gewährt, wenn die Heimfahrt im maßgebenden Anspruchszeitraum beginnt, ansonsten verfällt der Anspruch. Der Anspruch verfällt selbst dann, wenn die Heimfahrt im maßgebenden Anspruchszeitraum aus dienstlichen Gründen nicht angetreten werden konnte.

5.1.4 - aufgehoben -

5.2 Zu Absatz 2

5.2.1 Für die Gewährung von Reisebeihilfen für längstens ein Jahr bei Verzicht auf die Zusage der Umzugskostenvergütung ist zu prüfen, ob nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der Berechtigte verzichtet bei Maßnahmen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 TGV unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung und
  • ein Umzug ist aus dienstlichen Gründen nicht erforderlich.

Der Berechtigte kann zwischen zwei Möglichkeiten wählen:

  1. Nach Erteilung der Zusage der Umzugskostenvergütung hat er Anspruch auf Trennungsgeld nach den Regelvorschriften einschließlich Reisebeihilfe.
  2. Verzichtet er auf die Zusage der Umzugskostenvergütung, weil er zum Beispiel nicht umziehen möchte, und ist der Umzug aus dienstlichen Gründen nicht erforderlich, erhält er abweichend von den Regelvorschriften Trennungsgeld in Form von Reisebeihilfen für ein Jahr.

Die Wahl braucht nicht begründet zu werden, sie besteht jedoch nur einmal. Beantragt der Berechtigte nach Zusage der Umzugskostenvergütung Trennungsgeld nach den Regelvorschriften, ist eine spätere Umstellung auf die Sonderregelung nicht mehr möglich. Entscheidet er sich für die Sonderregelung, ist eine Umstellung auf die Regelvorschriften ausgeschlossen. Der Verzicht ist vor Erteilung der Zusage der Umzugskostenvergütung schriftlich zu erklären.

5.2.2 Im Rahmen dieser Vorschrift werden Reisebeihilfen auch dann gewährt, wenn der Berechtigte täglich an seinen Wohnort zurückfährt; vergleiche hierzu auch Textziffer 1.3.6. Ein Anspruch auf andere Leistungen nach der Trennungsgeldverordnung besteht nicht.

5.3 Zu Absatz 3

Der Berechtigte kann ohne Angabe von Gründen zwischen einer Heimfahrt zum bisherigen Wohnort oder einer Besuchsfahrt eines Angehörigen zum Dienstort wählen. Für die Besuchsfahrt werden für die zu gewährende Reisebeihilfe nur die Kosten bis zur Höhe der Auslagen anerkannt, die bei einer Fahrt des Berechtigten an den bisherigen Wohnort erstattungsfähig gewesen wären. Steht dem Berechtigten eine Fahrpreisermäßigung zu (beispielsweise BahnCard), wird demzufolge auch für den Angehörigen nur der ermäßigte Fahrpreis erstattet, selbst wenn dem Angehörigen persönlich eine Fahrpreisermäßigung nicht zusteht.

5.4 Zu Absatz 4

5.4.1 Eine Reisebeihilfe wird nur gewährt, wenn die Heimfahrt tatsächlich durchgeführt wurde, Fahrkosten entstanden sind und diese notwendig waren. Wird zur Durchführung der Familienheimfahrt ein Kraftfahrzeug benutzt, ist die Erstattung der Fahrauslagen auf höchstens 130 Euro begrenzt (vergleiche Textziffer 5.4.6).

5.4.2 Bei der Ermittlung der billigsten Fahrkarte - ausschließlich unter Benutzung der 2. Wagenklasse - sind auch Fahrpreisermäßigungen zu berücksichtigen; hierzu gehören beispielsweise Fahrkarten zum Brandenburg-Berlin-Ticket, Sparpreis 25 und 50, die Benutzung der BahnCard 25/50, Fahrkarten eines in der Dienststelle vorhandenen Großkundenabonnements. Wochenend-Tickets bleiben für die Ermittlung der billigsten Fahrkarte unberücksichtigt. Für die Preisermittlung wird die kürzeste verkehrsübliche Strecke zugrunde gelegt (vergleiche Textziffer 1.3.5).

Notwendige Zuschläge für zuschlagspflichtige Züge (ICE-Sprinter, ICE-International, Metropolitan, Thalys und Ähnliches) werden nur gegen Nachweis erstattet; Buchungsentgelte für die Platzreservierung in Zügen sowie Zuschläge für Bett- oder Liegeplätze können als Reisebeihilfe nicht erstattet werden, da diese nicht dem Erfordernis der „billigsten Fahrkarte“ entsprechen. Dies gilt nicht für die Kosten einer Sitzplatzreservierung, wenn aufgrund der Zugart Reservierungspflicht besteht.

5.4.3 Berücksichtigungsfähig sind nur die entstandenen notwendigen Fahrauslagen zwischen dem Dienstort und  dem Wohnort. Dies bedeutet, dass entstandene Fahrauslagen für den Zu- und Abgang am Dienstort (zwischen Dienststätte/Unterkunft und Bahnhof) und am bisherigen Wohnort (zwischen Bahnhof und Wohnung) unberücksichtigt bleiben; erstattet werden nur die im Fernverkehr zwischen dem Dienstort und dem bisherigen Wohnort entstandenen notwendigen Fahrauslagen. Zu- und Abgangskosten können auch dann nicht erstattet werden, wenn ein regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel nicht oder nicht zeitgerecht verkehrt und deshalb beispielsweise ein privateigenes Kraftfahrzeug oder ein Taxi benutzt wird. Fahrauslagen für den Zu- und Abgang sind dann berücksichtigungsfähig, wenn die notwendigen Fahrten über die politische Gemeindegrenze des Dienst-/Wohnortes hinausführen.

Beispiel:

Ein Beamter muss von seiner Dienststätte am Dienstort A mit dem Bus zur Stadt B fahren, um von dort aus mit dem Zug den bisherigen Wohnort C zu erreichen. Die entstandenen notwendigen Fahrauslagen für die Fahrt von A nach B sind erstattungsfähig, da ein Zugang am Dienstort nicht vorliegt. Entsprechendes gilt für den Ab- beziehungsweise Zugang am bisherigen Wohnort und bei der Rückkehr für den Abgang zum Dienstort.

5.4.4 Besondere Fälle für die Erstattung der Auslagen für die Benutzung eines Flugzeuges liegen vor, wenn

  • wegen des Todes oder einer lebensgefährlichen Erkrankung eines Familienangehörigen des Berechtigten (Personenkreis nach § 5 Abs. 3 TGV) besondere Eile geboten ist und durch die Benutzung des Flugzeuges die Reisezeit nicht nur unerheblich verkürzt wird oder
  • durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesen wird, dass die durch die Benutzung des Flugweges eintretende Verkürzung der Reisezeit wegen des Gesundheitszustandes des Berechtigten notwendig ist, oder
  • ausnahmsweise infolge einer über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus dienstlich notwendige Anwesenheit am Dienstort die Durchführung der Heimfahrt im maßgebenden Anspruchszeitraum ohne die Benutzung des Flugweges nicht möglich oder nicht zumutbar wäre.

Die vorstehenden Regelungen sind in Fällen der Benutzung eines Flugzeuges einer „Billig-Airline“ nicht anzuwenden, wenn der Flugpreis die Kosten der billigsten Fahrkarte (Textziffer 5.4.2) nicht übersteigt. In diesen Fällen ist der (Billig-)Flugpreis zu erstatten. In allen anderen Fällen der Flugzeugbenutzung ist die Erstattung der Flugkosten auf den Betrag der billigsten Fahrkarte gemäß Textziffer 5.4.2 begrenzt.

5.4.5 Erstattung der Auslagen für die Benutzung des Inter- CityExpress - ICE - 2. Wagenklasse

Die Fahrkosten für die Benutzung des ICE sind erstattungsfähig, wenn Sachverhalte gemäß der Textziffer 5.4.4 vorliegen oder - unabhängig hiervon - folgen- de Preisermäßigungen in Anspruch genommen worden sind:

  • Sparpreis 25 oder 50 in Kombination mit Bahn-Card 25,
  • Surf & Rail - OnlineTicket inklusive Anschlussverbindung,
  • Sonderangebot der Deutschen Bahn AG (beispielsweise Frühlings-Spezial, Sommer-Spezial, ganz Deutschland für 29 Euro/39 Euro pro Fahrt und Ähnliches).

In allen anderen Fällen einer ICE-Benutzung ist die Erstattung der Fahrkosten auf den Betrag der billigsten Fahrkarte gemäß Textziffer 5.4.2 begrenzt.

5.4.6 Erstattung der Fahrauslagen bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges

Wird die Heimfahrt mit einem (privaten) Kraftfahrzeug durchgeführt, werden die notwendigen Fahrauslagen bis zur Höhe der Kosten der für den Berechtigten billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse ohne Zuschläge eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels von der Wohnung zur Dienststätte erstattet, im Regelfall eine Fahrkarte Sparpreis 50 (vergleiche Textziffer 5.4.2), höchstens jedoch 130 Euro (analoge Regelung zu § 5 Abs. 1 Satz 2 BRKG n. F.)

6 Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort

6.0 Die Höhe des Trennungsgeldes bei täglicher Rückkehr zum Wohnort richtet sich ab 1. Mai 2005 ausschließlich nach § 3 der Brandenburgischen Trennungsgeldverordnung - BbgTGV -.

§ 6 der Trennungsgeldverordnung (des Bundes) - TGV - ist nach Ablauf des 30. April 2005 nicht mehr anzuwenden. Die nachfolgenden Hinweise zu den Absätzen 1 bis 6 beziehen sich deshalb auf die entsprechenden Absätze des § 3 BbgTGV, wobei die Ordnungsziffer 6 aus Gründen der Systematik beibehalten worden ist.

6.1 Zu § 3 Abs. 1 BbgTGV

6.1.1 Für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte werden als Trennungsgeld nur noch Fahrkostenerstattung oder Wegstreckenentschädigung unter Anrechnung ersparter Fahrkosten (Eigenanteil) gewährt. Mitnahmeentschädigung wird nicht gewährt, da zusätzliche Aufwendungen, die durch die Mitnahme von anderen Berechtigten verursacht werden, mit dem Kilometersatz der Entfernungspauschale nach Absatz 3 abgegolten sind. Der Eigenanteil ist auch bei der Erstattung der Fahrkosten in Ansatz zu bringen.

6.1.2 Bei dienstlichen Maßnahmen im Sinne des § 1 Abs. 2 TGV ist für die Dienstantrittsreise (= erste Fahrt vom Dienst-/Wohnort zum neuen Beschäftigungsort) und für die Dienstrückreise (= letzte Fahrt vom neuen Beschäftigungsort zum Dienst-/Wohnort) Trennungsgeld nicht zu gewähren, da für diese Reisen Anspruch auf Reisekostenvergütung besteht (§ 11 Abs. 1 BRKG n. F.); Gleiches gilt bei ein- und zweitägigen Abordnungen für deren gesamte Dauer (vergleiche auch Textziffer 1.2.6.2). Daher kommt bei ein- und zweitägigen Abordnungen die Anrechnung des Eigenanteils von 0,12 Euro je Entfernungskilometer und Arbeitstag nicht in Betracht.

6.1.3 Bei mehr als zweitägigen Abordnungen ist die Anrechnung des Eigenanteils

  • für die - erste - Rückfahrt vom neuen Beschäftigungsort zum Wohnort am Hinreisetag (= Tag der Dienstantrittsreise) und für die - letzte - Hinfahrt vom Wohnort zum neuen Beschäftigungsort am Rückreisetag (= Tag der Dienstrückreise) zusammen als eine Entfernungsstrecke und ein Arbeitstag sowie
  • für die dazwischen liegenden Fahrten je Arbeitstag

vorzunehmen.

Beispiel:

Abordnung von Montag bis Mittwoch:

Montagmorgens Dienstantrittsreise: ➝ Reisekosten

Montagnachmittags 1. Rückfahrt zur Wohnung TG: Fahrkostenerstattung/Wegstreckenentschädigung

Dienstagmorgens 1. Hinfahrt zum neuen Beschäftigungsort TG: Fahrkostenerstattung/Wegstreckenentschädigung

Dienstagnachmittags 2. Rückfahrt zur Wohnung ➝ TG: Fahrkostenerstattung/Wegstreckenentschädigung

Mittwochmorgens 2. Hinfahrt zum neuen Beschäftigungsort ➝ TG: Fahrkostenerstattung/Wegstreckenentschädigung

Mittwochnachmittags Dienstrückreise ➝ Reisekosten

Anrechnung Eigenanteil auf Fahrten am:

  • Montag - 1. Rückfahrt - und Mittwoch - 2. Hinfahrt - zusammen = eine Entfernungsstrecke und
  • Dienstag 1. Hinfahrt und 2. Rückfahrt = eine Entfernungsstrecke.

6.1.4 Bei einer Kette von Maßnahmen nach § 1 Abs. 2 TGV bleiben durch ein früheres Trennungsgeld ausgeglichene Fahrkosten unberücksichtigt, weil dann für den Berechtigten eine Eigenbelastung nicht gegeben war. Von einer Anrechnung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 BbgTGV ist auch abzusehen, wenn und soweit während des Anspruchs auf Trennungsgeld noch notwendige Kosten für die Strecke zwischen Wohnung und vorheriger Dienststätte entstanden sind (beispielsweise durch eine noch gültige Zeitkarte).

6.1.5 Die Anrechnung erfolgt nur für die einfache, üblicherweise befahrene Strecke (Entfernung) zwischen Wohnung und bisheriger Dienststätte. Bei einem Umzug an einen anderen Ort ohne Zusage der Umzugskostenvergütung ist die Entfernung zwischen der neuen Wohnung und der bisherigen Dienststätte für die Bemessung des Eigenanteils maßgeblich (Ermittlung vergleiche Textziffer 6.3.2).

6.2 Zu § 3 Abs. 2 BbgTGV - Fahrkostenerstattung -

6.2.1 Bei der Ermittlung der billigsten Fahrkarte - ausschließlich 2. Wagenklasse - sind auch Fahrpreisermäßigungen zu berücksichtigen; hierzu gehören beispielsweise Tages-, Wochen- oder Monatskarten, Jobtickets und Ähnliches. Berücksichtigungsfähig sind nur die entstandenen notwendigen Fahrauslagen zwischen der Wohnung und der Dienststätte und zurück. Für die Preisermittlung wird die kürzeste verkehrsübliche Strecke zugrunde gelegt (Berechnung vergleiche Textziffer 6.3.2).

Notwendige Zuschläge für zuschlagspflichtige Züge werden nur gegen Nachweis erstattet; Buchungsentgelte für die Platzreservierung in Zügen können nicht erstattet werden, da diese nicht dem Erfordernis der „billigsten Fahrkarte“ entsprechen.

6.2.2 Bei zumutbarer täglicher Rückkehr zum Wohnort (Berechnung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV) sind nur die Kosten der billigsten Fahrkarte berücksichtigungsfähig, unabhängig davon, ob für die arbeitstäglichen Fahrten ein regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel oder ein Kraftfahrzeug benutzt wird.

6.2.3 Ist die tägliche Rückkehr im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV nicht zumutbar, benutzt der Berechtigte für die arbeitstäglichen Fahrten ein regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel, so sind auch in diesen Fällen nur die Kosten der billigsten Fahrkarte berücksichtigungsfähig.

6.3 Zu § 3 Abs. 3 BbgTGV - Wegstreckenentschädigung -

6.3.1 Wegstreckenentschädigung wird nur dann gewährt

  • wenn die tägliche Rückkehr zum Wohnort im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV nicht zumutbar ist und
  • der Berechtigte für die arbeitstäglichen Fahrten ein Kraftfahrzeug benutzt.

Die Besitz- und Eigentumsverhältnisse des Kraftfahrzeuges sind ohne Belang. Als Kraftfahrzeug gilt jedes motorbetriebene Fahrzeug im Sinne des § 1 Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes.

6.3.2 Für die Ermittlung der einfachen Entfernung (Entfernungskilometer) vergleiche Textziffer 1.3.5, aber hier mit der Maßgabe, dass Bruchteile eines Kilometers unter 0,5 Kilometer abgerundet, ansonsten aufgerundet werden.

6.4 Zu § 3 Abs. 4 BbgTGV

Zu den Mehraufwendungen rechnen neben den Übernachtungskosten auch die Verpflegungskosten unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis. Diese beträgt für Berechtigte mit einer Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 BUKG 4,80 Euro und für die anderen Berechtigten 9,60 Euro je Tag; bei Teilmahlzeiten sind jeweils für das Frühstück 20 Prozent, für das Mittag- und Abendessen je 40 Prozent der vorgenannten Beträge in Ansatz zu bringen.

6.5 Zu § 3 Abs. 5 BbgTGV - Höchstbetrag -

6.5.1 Absatz 5 bestimmt den Höchstbetrag der im jeweiligen Monat als Trennungsgeld zu gewährenden Fahrkostenerstattung oder Wegstreckenentschädigung und gilt für alle Fälle der täglichen Rückkehr zum Wohnort, unabhängig davon, ob die Rückkehr im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV zumutbar ist oder nicht. Der Höchstbetrag stellt dem Grunde nach das in einem vollen Kalendermonat (30 Tage) durchschnittlich zu gewährende Trennungsgeld dar, ohne Rücksicht auf die tatsächliche Anzahl der Kalendertage eines Monats; gleichwohl sind Sachverhalte des § 4 Abs. 1 Nr. 1 TGV hinsichtlich allgemein dienstfreier Werktage und Sonntage berücksichtigt (vergleiche auch Begründung zu § 3 Abs. 5 BbgTGV).

Die Heranziehung der Höchstbetragsregelungen für andere trennungsgeldrechtliche Sachverhalte als der täglichen Rückkehr zum Wohnort ist nicht zulässig.

6.5.2 Die Bereitstellung unentgeltlicher Verpflegung oder Unterkunft des Amtes wegen hat keine Auswirkungen auf den Höchstbetrag.

6.5.3 Kürzere Zeiträume im Sinne des § 3 Abs. 5 Satz 2 BbgTGV liegen in folgenden Fällen vor:

  1. Trennungsgeldanspruch besteht für den vollen Kalendermonat, jedoch liegen Sachverhalte des § 4 Abs. 1 TGV vor,
  2. ein Trennungsgeldanspruch beginnt oder endet im Laufe des jeweiligen Kalendermonats,
  3. ein Trennungsgeldanspruch beginnt und endet im Laufe des jeweiligen Kalendermonats,
  4. ein Trennungsgeldanspruch besteht nur an einzelnen Tagen im jeweiligen Kalendermonat.

In allen Fällen führen die genannten Sachverhalte zu einem „kürzeren Zeitraum als einen Monat“ im Sinne des § 3 Abs. 5 Satz 2 BbgTGV.

Beispiel zu a

  • Der Trennungsgeldanspruch dem Grunde nach besteht für den gesamten Monat Juni 2005. Der Berechtigte hat von Montag, 06. bis einschließlich Freitag, 10.06.2005 Urlaub = 5 Abwesenheitstage (10 minus 6 plus 1= 5).
    Berechnung des Höchstbetrages Juni:
    400 € : 30 x (30 ./. 5 Abwesenheitstage) = 333,33 €
                                            aufgerundet = 334,00 €.
     
  • Der Trennungsgeldanspruch dem Grunde nach besteht für den gesamten Monat Juni 2005. Der Berechtigte hat von Montag, 06. bis einschließlich Freitag, 17.06.2005 Urlaub = 12 Abwesenheitstage (17 minus 6 plus 1 = 12)
    Berechnung des Höchstbetrages Juni:
    400 € : 30 x (30 ./. 12 Abwesenheitstage)= 239,99 €
                                             aufgerundet = 240,00 €.
     
  • Der Trennungsgeldanspruch dem Grunde nach besteht für den gesamten Monat Juni 2005. Der Berechtigte hat von Mittwoch, 01. bis einschließlich Donnerstag, 30.06.2005 Urlaub = 30 Abwesenheitstage
    Berechnung des Höchstbetrages Juni:
    400 € : 30 x (30 ./. 30 Abwesenheitstage) = 0,00 €.
     
  • Der Trennungsgeldanspruch dem Grunde nach b steht für den gesamten Monat Juli 2005. Der Berechtigte hat von Freitag, den 01. bis einschließlich Sonntag, den 31.07.2005 Urlaub = 29 Abwesenheitstage (30./31.07.2005 = Sa/So zählen nicht mit, vergleiche Anmerkung).
    Berechnung des Höchstbetrages Juli:
    400 € : 30 x (30 ./. 29 Abwesenheitstage)= 13,33 €
                                             aufgerundet = 14,00 €

    (Im letztgenannten Beispiel wird Trennungsgeld nach § 3 BbgTGV nicht gezahlt, da der Berechtigte im Kalendermonat keine erstattungsfähigen Fahrten durchgeführt hat, ein Forderungsnachweis für den Monat Juli 2005 wird nicht gestellt; insoweit geht die Berechnung des Höchstbetrages ins Leere.)

    Anmerkung:

    Anstelle eines Urlaubs gelten auch volle Abwesenheitstage wegen Krankheit, Gleittage (§ 7 Abs. 3 der Arbeitszeitverordnung - AZV Bbg) und Ausgleichstage nach dem Sozialtarifvertrag Brandenburg (nur für Arbeitnehmer) einschließlich alle hiervon eingeschlossenen dienstfreien Werktage, Sonn- und Feiertage; die übrigen Sachverhalte des § 4 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 TGV gelten entsprechend.

Beispiel zu b

  • Der Trennungsgeldanspruch dem Grunde nach besteht seit Mitte Mai 2005 und endet am 17. Juni 2005, Dienstrückreise wegen Beendigung der Abordnung am 17.06.2005 - 14 Uhr. (Trennungsgeldrechtliche Fahrten des Monats Juni:
    2 x täglich vom 01. bis 16.06.2005 und 1 x am 17.06.2005 = 16,5 Tage, für die zweite Fahrt am 17.06.2005 - Dienstrückreise - wird Reisekostenvergütung gewährt.)
    Berechnung des Höchstbetrages Juni:
    400 € : 30 x 16,5 Tage = 219,99 €
                  aufgerundet = 220,00 €.
     
  • Der Trennungsgeldanspruch dem Grunde nach beginnt am 29. Juni 2005 und endet im Juli 2005, Dienstantrittsreise am 29.06.2005 - 7.30 Uhr, Ankunft neuer Dienstort 10 Uhr. (Trennungsgeldrechtliche Fahrten des Monats Juni:
    1 x am 29.06.2005 und 2 x am 30.06.2005 = 1,5 Tage, für die erste Fahrt am 29.06.2005 - Dienstantrittsreise- wird Reisekostenvergütung gewährt.)
    Berechnung des Höchstbetrages Juni:
    400 € : 30 x 1,5 Tage = 19,99 €
                aufgerundet = 20,00 €.

Beispiel zu c

  • Der Trennungsgeldanspruch dem Grunde nach beginnt am Montag, 6. Juni 2005, Dienstantrittsreise am 06.06.2005 - 7.30 Uhr, Ankunft neuer Dienstort 10 Uhr, und endet am Freitag, 10. Juni 2005, Dienstrückreise wegen Beendigung der Abordnung am 10.06.2005 - 14 Uhr. Trennungsgeldrechtliche Fahrten des Monats Juni: je 1 x am 06./10.06.2005 und 2 x täglich vom 07. Bis 09.06.2005 = 4 Tage (3 Tage plus 2 x 1/2 Tag), für die erste Fahrt am 06.06.2005 - Dienstantrittsreise - und letzte Fahrt am 10.06.2005 - Dienstrückreise - wird Reisekostenvergütung gewährt.
    Berechnung des Höchstbetrages:
    400 € : 30 x 4 Tage = 53,33 €
              aufgerundet = 54,00 €.
     
  • Der Trennungsgeldanspruch dem Grunde nach beginnt am Montag, 6. Juni 2005, Dienstantrittsreise am 06.06.2005 - 7.30 Uhr, Ankunft neuer Dienstort 10 Uhr, und endet am Donnerstag, 9. Juni 2005, Dienstrückreise wegen Beendigung der Abordnung am 09.06.2005 - 14 Uhr. Trennungsgeldrechtliche Fahrten des Monats Juni: je 1 x am 06./09.06.2005 und 2 x täglich am 07. und 08.06.2005 = 3 Tage (2 Tage plus 2 x 1/2 Tag), für die erste Fahrt am 06.06.2005 - Dienstantrittsreise - und letzte Fahrt am 09.06.2005 - Dienstrückreise - wird Reisekostenvergütung gewährt.
    Berechnung des Höchstbetrages Juni:
    400 € : 30 x 3 Tage = 39,99 €
              aufgerundet = 40,00 €.
     
  • Der Trennungsgeldanspruch dem Grunde nach beginnt am Montag, 6. Juni 2005, Dienstantrittsreise am 06.06.2005 - 7.30 Uhr, Ankunft neuer Dienstort 10 Uhr, und endet am Freitag, 17. Juni 2005, Dienstrückreise wegen Beendigung der Abordnung am 17.06.2005 - 14 Uhr. Trennungsgeldrechtliche Fahrten des Monats Juni: je 1 x am 06./17.06.2005 und 2 x täglich vom 07. bis 16.06.2005 = 11 Tage (10 Tage plus 2 x 1/2 Tag), für die erste Fahrt am 06.06.2005 - Dienstantrittsreise - und letzte Fahrt am 17.06.2005 - Dienstrückreise - wird Reisekostenvergütung gewährt. Berechnung des Höchstbetrages Juni:
    400 € : 30 x 11 Tage = 146,66 €
               aufgerundet = 147,00 €.

Beispiel zu d

  • Der Trennungsgeldanspruch dem Grunde nach besteht im jeweiligen Kalendermonat an den Arbeitstagen Montag - Donnerstag = 4-Tage-Woche (wegen Teilzeitarbeit, freigestelltes Personalratsmitglied oder Ähnliches).
    Mögliche Arbeitstage im Monat Juni 2005, jeweils Mo - Do: = 18 Tage (mögliche Feiertage zählen mit, soweit sie auf die Tage Mo - Do fallen).
    Berechnung des Höchstbetrages Juni:
    400 € : 30 x 18 Tage (gemäß Forderungsnachweis) = 239,99 €
                                                           aufgerundet = 240,00 €.
     
  • Der Trennungsgeldanspruch dem Grunde nach besteht im jeweiligen Kalendermonat an den Arbeitstagen Donnerstag - Dienstag = 4-Tage-Woche (wegen Teilzeitarbeit, freigestelltes Personalratsmitglied).
    Mögliche Arbeitstage im Monat Juni 2005, jeweils Do - Di: = 17 Tage (Sa/So werden nicht mitgezählt, mögliche Feiertage zählen mit, soweit sie auf die Tage Do, Fr, Mo oder Di fallen).
    Berechnung des Höchstbetrages Juni:
    400 € : 30 x 17 Tage (gemäß Forderungsnachweis) = 226,66 €
                                                           aufgerundet = 227,00 €.

    Anmerkung:

    Von den möglichen Arbeitstagen im jeweiligen Kalendermonat sind Urlaubs-, Krankheits-, Gleit- (§ 7 Abs. 3 der Arbeitszeitverordnung - AZV Bbg) oder Ausgleichstage nach dem Sozialtarifvertrag Brandenburg (hier nur für Arbeitnehmer) ohne die eingeschlossenen dienstfreien Werktage und Sonntage abzuziehen und danach die Berechnung des Höchstbetrages vorzunehmen; Entsprechendes gilt für die übrigen Sachverhalte des § 4 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 TGV.

6.6 Zu § 3 Abs. 6 BbgTGV

Absatz 6 bestimmt, dass § 6 TGV im Land Brandenburg nach Ablauf des 30. April 2005 nicht mehr anzuwenden ist, somit ist auch die Gewährung des Verpflegungszuschusses von arbeitstäglich 2,05 Euro (§ 6 Abs. 2 TGV) nach diesem Zeitpunkt nicht mehr zulässig.

7 Zu § 7 - Sonderfälle -

7.1 Zu Absatz 1

Besteht zum Zeitpunkt einer neuen Maßnahme nach § 1 Abs. 2 TGV ohne Änderung des Dienstortes aufgrund einer vorhergehenden Maßnahme bereits ein Trennungsgeldanspruch, so besteht dieser Anspruch weiter. Dies gilt auch dann, wenn eine bestehende Maßnahme verlängert wird (beispielsweise: eine ursprünglich auf sechs Monate befristete Abordnung wird kurz vor Ablauf der Frist um weitere drei Monate verlängert). Die Verlängerung einer befristeten dienstlichen Maßnahme, ohne dass eine zeitliche Unterbrechung (Sonn-/Feiertage, dienstfreie Werktage, Urlaubs- oder Krankheitstage gelten nicht als Unterbrechung) eingetreten ist, stellt als solche keine neue dienstliche Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 2 TGV dar, sondern sie bestimmt nur einen neuen, späteren Endzeitpunkt der bisher verfügten Personalmaßnahme, ohne sie in ihrem Kernbestand zu tangieren.

Das Wort „weiterbesteht“ stellt im Übrigen klar, dass die Sieben-Tage-Frist zum Bezug des Trennungsreisegeldes einerseits nicht von neuem beginnt, andererseits aber voll ausgeschöpft werden kann.

7.2 Zu Absatz 2

Ein umzugskostenrechtlich nicht zu berücksichtigender Umzug ist ein Umzug, für den die Umzugskostenvergütung nicht zugesagt worden ist. Ein solcher Umzug liegt aber auch dann vor, wenn die Umzugskostenvergütung zwar zugesagt wurde, sie jedoch für diesen Umzug nicht gewährt wird, weil die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind, beispielsweise bei einem Umzug außerhalb des Einzugsgebietes des neuen Dienstortes. Inwieweit in solchen Fällen die Erfüllung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 TGV (uneingeschränkte Umzugswilligkeit, Wohnungsmangel am neuen Dienstort) für die Gewährung von Trennungsgeld vorliegt, bedarf einer kritischen Prüfung (siehe hierzu auch Textziffer 2.1.2.2).

7.3 Zu Absatz 3

Ist der Berechtigte aus den in der Vorschrift genannten Gründen an der Dienstausübung gehindert, kann das Trennungsübernachtungsgeld im notwendigen Umfang bis zur frühestmöglichen Aufgabe der Unterkunft gewährt werden. Wird der Dienstort vorübergehend verlassen, ist nach Rückkehr kein Trennungsreisegeld zu gewähren.

7.4 Zu Absatz 4

Der Anspruch auf Trennungsgeld setzt einen Anspruch auf Besoldung voraus. Für einen Zeitraum, für den keine Besoldung gezahlt wird, wird auch kein Trennungsgeld gewährt (beispielsweise Urlaub unter Wegfall der Besoldung, Erziehungsurlaub, schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst).

Besoldung im Sinne dieser Vorschrift sind

  • bei Beamten die Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 BBesG oder die Anwärterbezüge nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 BBesG,
  • bei Angestellten, Arbeitern und Auszubildenden die entsprechenden Vergütungen/Löhne nach den Manteltarifverträgen.

Für die Dauer der Mutterschutzfristen erhalten Beamtinnen ihre Dienstbezüge weiter; Arbeitnehmerinnen erhalten während dieser Zeit keine Vergütung/keinen Lohn nach den Tarifverträgen, sondern Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz. Im Interesse der trennungsgeldrechtlichen Gleichbehandlung wird daher in diesen Fällen das Mutterschaftsgeld den Dienstbezügen gleichgestellt.

8 Zu § 8 TGV - Ende des Trennungsgeldanspruchs -

8.1 Zu § 8 Abs. 1 TGV

8.1.1 Der Anspruch auf Trennungsgeld endet - beispielsweise - mit Ablauf des Tages, an dem

  • die Zugehörigkeit zum persönlichen Geltungsbereich der TGV endet,
  • die getrennte Haushaltsführung tatsächlich beendet wird,
  • die uneingeschränkte Umzugswilligkeit nicht mehr gegeben ist,
  • der Wohnungsmangel im Einzugsgebiet im Sinne des § 2 Abs. 1 TGV behoben ist (vergleiche Textziffer 1.3.0),
  • ein zwingender persönlicher Umzugshinderungsgrund entfällt,
  • Versagungsgründe für die Gewährung von Trennungsgeld im Sinne des § 7 Abs. 3 TGV vorliegen,
  • der Anspruch auf Besoldung wegfällt.

8.1.2 In folgenden Fällen gilt der Wohnungsmangel im Einzugsgebiet als behoben:

  • bei Ablehnung einer zugewiesenen angemessenen und zumutbaren Wohnung an dem Tage, an dem diese Wohnung hätte bezogen werden können,
  • bei Verzögerung des Umzugs durch andere als in § 2 Abs. 2 TGV aufgeführte Hinderungsgründe an dem Tage, an dem eine angemessene und zumutbare Wohnung frühestens hätte bezogen werden können.

8.1.3 Zu § 4 BbgTGV - Ende und Höhe des Trennungsgeldanspruchs -

8.1.3.1 Zu Absatz 1

8.1.3.1.1 Der Anspruchszeitraum für die Gewährung des Trennungsgeldes ist unabhängig  davon, ob die Zusage der Umzugskostenvergütung erteilt wurde, auf drei Monate begrenzt. Diese Höchstfrist indiziert nicht von vornherein eine dreimonatige Trennungsgeldzahlung. Für die Gewährung des Trennungsgeldes müssen die Regelvoraussetzungen der TGV, bei zugesagter Umzugskostenvergütung zusätzlich die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 TGV erfüllt sein. Ist der Anspruchszeitraum ausgeschöpft, ist die Gewährung des Trennungsgeldes einzustellen. Die Begrenzung gilt unabhängig davon, ob es sich um eine Verlängerung nach § 4 Abs. 2 oder 3 BbgTGV handelt.

8.1.3.1.2 Der Anspruchszeitraum beginnt mit dem Tage des Wirksamwerdens der dienstlichen Maßnahme, unabhängig vom tatsächlichen Dienstantritt. Der Beginn der Frist wird in Fällen nachträglicher Zusage der Umzugskostenvergütung oder einer neuen Maßnahme nach § 1 Abs. 2 TGV - nunmehr mit Zusage der Umzugskostenvergütung - ohne Wechsel des Dienstortes nicht berührt, das heißt, eine automatische Verlängerung des Anspruchszeitraumes tritt nicht ein. Ist in diesen Fällen der Anspruchszeitraum ganz oder teilweise ausgeschöpft, wird für die Verlängerung des Anspruchszeitraumes allgemein das Erfordernis des Vorliegens eines Unvermeidbarkeitsfalles im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 BbgTGV als erfüllt anerkannt werden können. Die Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde wird nicht hierdurch berührt. Die Verlängerung sollte allerdings den Zeitraum nicht überschreiten, den der umzugswillige Berechtigte bei entsprechenden Bemühungen zur Erlangung einer Wohnung voraussichtlich benötigt.

8.1.3.1.3 Der Lauf der Frist wird nur durch eine länger als vierzehn Tagen andauernde neue dienstliche Maßnahme oder Dienstreise unterbrochen. In diesen Fällen wird der Anspruchszeitraum, soweit er nicht ausgeschöpft werden konnte, für die Dauer der Unterbrechungszeit nach hinten verschoben. § 4 Abs. 4 BbgTGV ist in diesen Fällen nicht anzuwenden, da eine Verlängerung nicht vorliegt.

8.1.3.2 Zu Absatz 2

Gründe für das Vorliegen eines außergewöhnlichen Härtefalles (so genannte Unvermeidbarkeitsfälle) könnten neben den Sachverhalten nach Textziffer 8.1.3.1.2 beispielsweise Wohnungsmangel im Einzugsgebiet aufgrund der Anzahl der zu berücksichtigenden Familienangehörigen oder aufgrund besonderer Wohnraumanforderungen wegen einer Behinderung oder auch ein krankheitsbedingter verspäteter Dienstantritt am neuen Dienstort sein.

8.1.3.3 Zu Absatz 3

- Bleibt frei -

8.1.3.4 Zu Absatz 4

In allen Fällen der Verlängerung des Anspruchszeitraumes nach § 4 Abs. 2 und 3 BbgTGV wird das in § 3 Abs. 3 TGV vorgesehene Trennungstagegeld nicht mehr gewährt. Trennungsübernachtungsgeld und Reisebeihilfe für Familienheimfahrten (§ 3 Abs. 4 und § 5 TGV) bleiben für die Dauer der Verlängerung des Anspruchszeitraumes unberührt.

8.1.3.5 Zu Absatz 5

8.1.3.5.1 Die Festlegung des Anspruchszeitraumes im ursprünglichen Umfange bleibt bestehen, wenn trotz einer neuen trennungsgeldauslösenden Maßnahme der neue Dienstort beibehalten wird. Das Wort „weiterbesteht“ stellt im Übrigen klar, dass die Frist zur Bestimmung des Anspruchszeitraums einerseits nicht von neuem beginnt, andererseits aber voll ausgeschöpft werden kann.

Die Verlängerung einer befristeten dienstlichen Maßnahme, ohne dass eine zeitliche Unterbrechung eingetreten ist (Sonn-/Feiertage, dienstfreie Werktage, Urlaubs-, Gleit- [§ 7 Abs. 3 der Arbeitszeitverordnung - AZV Bbg] oder Ausgleichstage nach dem Sozialtarifvertrag Brandenburg [nur für Arbeitnehmer] gelten nicht als Unterbrechung), stellt als solche keine neue dienstliche Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 2 TGV dar, sondern sie bestimmt nur einen neuen, späteren Endzeitpunkt der bisher verfügten Personalmaßnahme, ohne sie in ihrem Kernbestand zu tangieren.

Beispiel:

  1. Abordnung ohne Zusage der UKV vom 01.06. bis 31.08.2005
    • Anspruchszeitraum § 4 Abs. 1 BbgTGV:
      01.06. bis 31.08.2005
    • Verlängerung des Anspruchszeitraums:
      nicht gegeben
       
  2. Abordnung wie 1., aber am 30.08.2005 um weitere drei Monate bis 30.11.2005 verlängert:
    • Anspruchszeitraum § 4 Abs. 1 BbgTGV:
      01.06. bis 31.08.2005
    • Verlängerung des Anspruchszeitraums:
      01.09. bis 30.11.2005
       
  3. Abordnung ohne Zusage der UKV vom 01.06. bis 30.09.2005
    • Anspruchszeitraum § 4 Abs. 1 BbgTGV:
      01.06. bis 31.08.2005
    • Verlängerung des Anspruchszeitraums:
      01.09 bis 30.09.2005
       
  4. Abordnung wie 3., aber am 29.09.2005 um weitere vier Monate bis 31.01.2006 verlängert:
    • Anspruchszeitraum § 4 Abs. 1 BbgTGV:
      01.06. bis 31.08.2005
    • 1. Verlängerung des Anspruchszeitraums:
      01.09. bis 30.09.2005
    • - 2. Verlängerung des Anspruchszeitraums:
      01.10.2005 bis 31.01.2006

Da die Verlängerung einer befristeten Personalmaßnahme keine neue dienstliche Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 2 TGV darstellt, sind folglich auch die Regelungen des § 4 Abs. 5 BbgTGV und des § 7 Abs. 1 TGV (vergleiche Textziffer 7.1), die ihrerseits eine solche voraussetzen, nicht anzuwenden. Dies bedeutet, dass in Fällen der Verlängerung einer dienstlichen Maßnahme ohne Zusage der UKV ein Trennungsgeldanspruch gemäß den Bestimmungen des § 4 Abs. 3 Nr. 1 BbgTGV (fort-)besteht.

8.1.3.5.2 Von der Verlängerung der dienstlichen Maßnahme ist deren Aufhebung zu unterscheiden. So sind beispielsweise die

  • förmliche Aufhebung einer unbefristeten oder
  • förmliche vorzeitige Aufhebung einer befristeten als auch
  • faktische Aufhebung einer befristeten Abordnung durch Zeitablauf

immer neue dienstliche Maßnahmen im Sinne des § 1 Abs. 2 TGV.

8.2 Zu § 8 Abs. 2 TGV

Dauert das Ausladen des Umzugsgutes zwei Tage, ist der Tag maßgebend, an dem der Hauptteil des Um- zugsgutes ausgeladen wird. Verzögerungen beim Ausladen des Umzugsgutes, die der Berechtigte selbst zu vertreten hat, gehen zu seinen Lasten. Ausladetag ist dann der Tag, an dem das Umzugsgut ohne Verzögerung hätte ausgeladen werden können.

8.3 Zu § 8 Abs. 3 TGV

8.3.1 Trennungsgeld wird bis zu dem Tag gewährt, an dem der Dienstort tatsächlich verlassen wird. Wird der Dienstort beispielsweise wegen Urlaubs oder Erkrankung vor Beginn der neuen dienstlichen Maßnahme verlassen, wird Trennungsgeld nur bis zum Abreisetag gezahlt.

8.3.2 Kosten für das notwendige Beibehalten der Unterkunft am verlassenen Dienstort werden durch Weitergewährung des im Trennungsreisegeld enthaltenen Übernachtungsgeldes und des Trennungsübernachtungsgeldes erstattet (§ 4 Abs. 3 TGV). Bei dienstlichen Maßnahmen bis zu drei Monaten werden nachgewiesene Kosten erstattet (§ 4 Abs. 6 TGV).

9 Zu § 9 - Verfahrensvorschriften -

9.1 Zu Absatz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 BbgTGV

9.1.1 Trennungsgeld ist innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Beginn der Maßnahme zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tag, der auf den Tag des Dienstantritts folgt. Wird die Frist versäumt, erlischt der Anspruch auf Trennungsgeld. Dies gilt insbesondere bei dienstlichen Maßnahmen mit Zusage der Umzugskostenvergütung („Frist einmal versäumt, immer versäumt“). Erhält der Berechtigte die Zusage der Umzugskostenvergütung erst nach seinem Dienstantritt, muss er seine Ansprüche auf Trennungsgeld nach § 2 TGV innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamwerden der Zusage schriftlich beantragen. Die Ausschlussfrist gilt auch für Anträge auf Weiterbewilligung des Trennungsgeldes. Die Frist für die Beantragung einer Reisebeihilfe für Heimfahrten beginnt am Tag nach Ablauf des jeweiligen Anspruchszeitraumes gemäß § 5 Abs. 1 TGV.

9.1.2 Die Zahlung des Trennungsgeldes erfolgt monatlich nachträglich aufgrund von Forderungsnachweisen, die der Berechtigte innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten abzugeben hat. Die Frist hierfür beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, für den das Trennungsgeld zusteht; für Reisebeihilfen ist dies der Kalendermonat, in dem der jeweilige Anspruchszeitraum endet. Die Frist kann nicht verlängert werden. Bei Fristversäumnis ist der bis dahin vorhanden gewesene Anspruch auf Gewährung von Trennungsgeld verwirkt.

9.1.3 Die Beantragung, Bewilligung, Gewährung und Berechnung des Trennungsgeldes ist bei dienstlichen Maßnahmen ohne Zusage der Umzugskostenvergütung mit dem jeweiligen Forderungsnachweis vorzunehmen, den der Berechtigte innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten abzugeben hat (Frist nach § 9 Abs. 1 Satz 2 TGV). Für den Beginn der Frist vergleiche deshalb Textziffer 9.1.2. Dies bedeutet, dass das Trennungsgeld für  den maßgeblichen Kalendermonat immer neu beantragt, bewilligt und gezahlt wird. Die Ausschlussfrist gilt demzufolge nur für den Kalendermonat, für den das Trennungsgeld beantragt wird (maßgeblicher Kalendermonat), und beginnt für die Folgemonate jeweils wieder von neuem.

Beispiel:

Trennungsgeldanspruch besteht für die Monate Juni 2005 bis August 2005. Die Ausschlussfrist - sechs Monate - für den Monat

  • Juni 2005 beginnt am 01.07.2005 und endet am 31.12.2005,
  • Juli 2005 beginnt am 01.08.2005 und endet am 31.01.2006 und
  • August 2005 beginnt am 01.09.2005 und endet am 28.02.2006.

Legt der Berechtigte am 15.01.2006 seine Forderungsnachweise für die Trennungsgeld-Zeiträume Juni 2005 bis August 2005 vor, so ist die Zahlung des Trennungsgeldes des Monats Juni 2005 wegen Überschreitens der Ausschlussfrist abzulehnen, die Zahlungen des Trennungsgeldes für die Monate Juli und August 2005 sind dagegen vorzunehmen, da diese Forderungsnachweise innerhalb der Ausschlussfristen vorgelegt wurden.

Anmerkung:

Würde es sich im vorliegenden Falle um eine dienstliche Maßnahme mit Zusage der Umzugskostenvergütung handeln, wäre die Bewilligung von Trennungsgeld wegen Überschreitens der Ausschlussfrist nach § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV (Antragsfrist) von Anfang an abzulehnen, da hier die Frist im Juni 2005 beginnt und im Dezember 2005 abgelaufen wäre (Frist versäumt).

9.1.4 Die sechsmonatigen Ausschlussfristen des § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 TGV in Verbindung mit § 5 Abs. 1 BbgTGV gelten auch für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende; insoweit sind für Leistungen nach der Brandenburgischen Trennungsgeldverordnung gegebenenfalls kürzere tarifliche Ausschlussfristen nicht anwendbar, da aufgrund der Tarifverweisung für die Gewährung von Trennungsgeld die für die Beamten des Arbeitgebers geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden sind (vergleiche Textziffer 1.1.1).

9.2 Zu Absatz 2

Diese Vorschrift begründet die formelle Beweisführungspflicht. Der Antragsteller muss damit seine Angaben im Antrag auf Gewährung von Trennungsgeld beweisen, das heißt, er muss die Beweismittel direkt beifügen oder angeben. Ferner ist der Antragsteller verpflichtet, alle Änderungen unverzüglich anzuzeigen, die für die Gewährung von Trennungsgeld dem Grunde und der Höhe nach von Bedeutung sein können.

Hinsichtlich der Führung des Nachweises der fortwährenden Wohnungsbemühungen vergleiche Textziffer 2.1.1.

9.3 Zu Absatz 3

9.3.1 Die sachliche und rechnerische Feststellung (vergleiche Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung § 70 – VV-LHO § 70 -) von Trennungsgeldzahlungen obliegt der für die Berechnung und Zahlung zuständigen Stelle, die durch die oberste Dienstbehörde bestimmt ist.

9.3.2 Für jeden Trennungsgeldempfänger ist für jedes Haushaltsjahr ein Stammblatt zu führen. Das ausgezahlte Trennungsgeld, die ausgezahlte Reisekostenvergütung (Dienstantritts-/Dienstrückreise) sowie Rückzahlungen sind fortlaufend in das Stammblatt einzutragen. Gleiches gilt für alle Personalangaben, Daten der Personalverfügungen und die sonstigen für die Berechnung und Auszahlung erforderlichen Merkmale. Die weiteren Einzelheiten regeln die obersten Dienstbehörden in eigener Zuständigkeit.

10 Zu § 10 - Übergangsvorschrift -

- Bleibt frei -

II. In-Kraft-Treten

Diese allgemeinen Durchführungshinweise treten am 1. September 2005 in Kraft.


1 Neu: Zuletzt geändert durch Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 4. August 2005 - 45.5 - 2714 - 3.1 - (ABl. S. 879)

2 Neu: Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 11. August 2005 - 45.5 - 2704 - 11.1 - (ABl. S. 898)

* Für je zwei Kinder gleichen Geschlechts bis zum vollendeten 14. Lebensjahr und für je zwei Kinder ungleichen Geschlechts bis zum vollendeten 6. Lebensjahr ein Wohnraum.