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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Anlagen (3) Änderungshistorie

ARCHIV

Entgelt für die Abgabe digitaler Straßendaten aus der Brandenburgischen Straßeninformationsbank - BB SIB -


vom 1. September 2000
(ABl./00, [Nr. 40], S.764)

Außer Kraft getreten durch Runderlass des MIL vom 13. Oktober 2017
(ABl./17, [Nr. 46], S.1039)

1. Gegenstand

Die von der Landesstraßenbauverwaltung vorzuhaltenden digitalen Straßendaten umfassen in verschiedenen Objektgruppen gegliedert zurzeit

  • Straßennetzdaten,
  • Straßenbestandsdaten,
  • Verkehrsstärkedaten (statistische Werte).

2. Grundsätze

2.1 Bei der Lieferung von digitalen Straßendaten werden erhoben:

  • ein Bereitstellungsentgelt für die Abgabe von Daten und deren Nutzung durch den Antragsteller im Rahmen des genehmigten Verwendungszwecks im internen Bereich des Antragstellers,
  • ein Datenaufbereitungsentgelt inclusive Datenträger und Versandkosten,
  • ein Stückentgelt zusätzlich zum Bereitstellungsentgelt und zum Datenaufbereitungsentgelt für vom Antragsteller zu erstellende Folgeprodukte, in die Daten der Straßenbauverwaltung eingeflossen sind.

2.2 Alle Entgelte werden vor Abgabe der Daten mit dem Antragsteller auf der Grundlage dieses Runderlasses festgelegt.

2.3 Digitale Straßendaten werden nur auf Grund eines schriftlichen Antrags (Anhang B) unter ausführlicher Angabe des Verwendungszwecks geliefert (gemäß Anhang C). Ein Rechtsanspruch auf die Abgabe von digitalen Straßendaten besteht nicht.

2.4 Sämtliche Straßendaten sind urheberrechtlich geschützt. Das Urheberrecht liegt beim Bund bzw. der Straßenbauverwaltung des Landes Brandenburg.

2.5 Für die Abgabe von Straßendaten aus der Straßeninformationsbank des Landes an den Bund wird kein Entgelt erhoben. Der Bund kann diese Daten bei Anfragen, die das Netz der Bundesfernstraßen bundesweit betreffen, Dritten zur Nutzung überlassen.

2.6 Gelieferte Straßendaten dürfen vom Antragsteller nicht bzw. nur mit Genehmigung der Straßenbauverwaltungen an Dritte weitergegeben werden.

2.7 Werden Dritte im Auftrag der Landesstraßenbauverwaltung tätig, erhalten diese die zur Erfüllung des Auftrags erforderlichen Straßendaten ohne Entgelte. Nach Abschluss der Arbeiten sind diese Daten zurückzugeben bzw. zu vernichten. Es ist vertraglich sicherzustellen, dass eine Weitergabe der Daten durch diese Auftragnehmer nicht erfolgt.

2.8 Auf die Entgelte entfällt keine Umsatzsteuer.

2.9 Abgebende Stelle ist das Landesamt für Bauen, Verkehr und Straßenwesen, Lindenallee 51, 15366 Dahlwitz-Hoppegarten.

2.10 Die Einzahlung der Gebühren in der Währung Euro (€) ist zum festgeschriebenen Umrechnungskurs zulässig.

3. Bereitstellungsentgelte

3.1 Grundbeträge

3.1.1 Das Bereitstellungsentgelt von digitalen Straßendaten richtet sich nach den Grundbeträgen der Entgeltliste (Anhang A). Diese sind gestaffelt nach Kilometer. Das Bereitstellungsentgelt errechnet sich durch Multiplikation der Grundbeträge mit dem für die jeweilige Objektgruppe festgelegten prozentualen Anteil am gesamten Datenbestand (Tabelle 1). Das so errechnete Bereitstellungsentgelt ist der Wert für einbahnige Straßen. Bei zweibahnigen Straßen errechnet sich das Bereitstellungsentgelt aus dem oben genannten Wert (Grundbetrag mal prozentualem Anteil) durch Multiplikation mit dem Faktor 1,5.

3.1.2 Für digitale Straßendaten wird ein Mindestgrundbetrag entsprechend der Entgeltliste (Anhang A) erhoben.

3.1.3 Für Fortführungsinformationen zur Ergänzung eines bereits erworbenen Datenbestandes ist ein Bereitstellungsentgelt in Höhe von 20 v. H. des jeweiligen Grundbetrags des Bereitstellungsentgeltes zu erheben.

3.1.4 Ein automatischer Fortführungsdienst an Dritte wird nicht eingerichtet.

3.2 Entgelte für prozentuale Anteile von Objektgruppen/-arten

3.2.1 Die digitalen Straßendaten sind gegliedert nach Objektgruppen und prozentualen Anteilen am Gesamtbestand:

  • Straßennetzdaten 10 v. H.
  • Straßenbestandsdaten 70 v. H.
  • Verkehrsstärkedaten 20 v. H.

3.2.2 Die Daten werden geschlossen bzw. aufgegliedert abgegeben nach

  • Straßennetzdaten (nur gesamte Objektgruppe),
  • Straßenbestandsdaten (aufgegliedert nach den Objektarten)
  • Querschnittsdaten
  • Aufbaudaten
  • Grundrissdaten
  • Aufrissdaten
  • Verkehrsstärkedaten (nur gesamte Objektgruppe).

Prozentuale Anteile der Objektgruppen/-arten am Gesamtbestand

Tabelle: Prozentuale Anteile der Objektgruppen/-arten am Gesamtbestand

3.2.3 Im Falle der Abgabe von analogen Karten und Kartenauszügen (Plot) wird ein Entgelt von DM 55,00 (€ 28,12) berechnet (farbiger DIN-A0-Plot). Das Entgelt beinhaltet Versand- und Verpackungskosten.

4. Datenaufbereitungsentgelt

4.1 Das Datenaufbereitungsentgelt für digitale Straßendaten wird entsprechend der Entgeltliste (Anhang A) für jeden Auftrag - unabhängig vom Umfang der zu veräußernden Daten - erhoben.

4.2 Digitale Straßendaten werden auf bei der Landesstraßenbauverwaltung üblichen Datenträgern abgegeben. Ebenso wird mit den Schnittstellen verfahren.

5. Stückentgelt

5.1 Das Stückentgelt wird erhoben, wenn durch den Antragsteller aus den veräußerten digitalen Straßendaten digitale Folgeprodukte erstellt werden sollen.

5.2 Das Stückentgelt für digitale Straßendaten wird pauschalisiert erhoben und ist nach der Zahl der digitalen Folgeprodukte abgestuft. Es errechnet sich durch Multiplikation des ermittelten Bereitstellungsentgeltes mit den in der Entgeltliste aufgeführten Faktoren. Bei nachträglicher Mehrfertigung ist das Stückentgelt entsprechend anzupassen.

6. Sonderregelungen

6.1 Für die Abgabe an Behörden und Einrichtungen des Landes, der Landkreise, kreisfreien Städte und regionalen Planungsgemeinschaften wird kein Bereitstellungsentgelt erhoben. Die Befreiung vom Bereitstellungsentgelt gilt nicht für wirtschaftliche Unternehmen der genannten Stellen.

Gemeinden und Gemeindeverbände erhalten eine Ermäßigung des Bereitstellungsentgelts von 50 v. H.

Das Bereitstellungsentgelt wird nicht erhoben, wenn die Straßendaten für wissenschaftliche, kulturelle oder Ausbildungszwecke verwendet werden, ausgenommen im Rahmen von Leistungen für Dritte gegen Vergütung.

6.2 Bei der Abgabe von digitalen Straßendaten wird das Datenaufbereitungsentgelt immer in voller Höhe erhoben.

6.3 Wirtschaftliche Unternehmen der öffentlichen Hand und Unternehmen der privaten Wirtschaft erhalten keine besonderen Ermäßigungen.

6.4 Für die Abgabe von digitalen Straßendaten der Bundesfernstraßen an das für Bundesfernstraßen zuständige Bundesministerium oder an die Bundesanstalt für Straßenwesen werden zur Verwendung in deren Informationssystemen keine Entgelte erhoben.

6.5 Das zuständige Bundesministerium bzw. die Bundesanstalt für Straßenwesen ist berechtigt, die bereitgestellten und vom Bund aufbereiteten Daten bei bundesweiten Anträgen Dritten zur Nutzung zu überlassen.

7. Gewährleistung

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Straßendaten wird von der Straßenbauverwaltung keine Gewähr übernommen und jegliche Haftung ausgeschlossen (Ausnahme: Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit).

Der Runderlass Nr. 36/1999 vom 30. September 1999 (ABl. S. 1108) wird hiermit aufgehoben

Anlagen