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Allgemeine Weisung über die Organisation, Mindeststärke und Ausrüstung der öffentlichen Feuerwehren

Allgemeine Weisung über die Organisation, Mindeststärke und Ausrüstung der öffentlichen Feuerwehren
Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2010

Auf der Grundlage des § 2 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes  vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 197) in Verbindung mit § 11 Abs. 2 und § 9 Abs. 1 und 2 Buchstabe a des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (GVBl. I S. 266) ergeht folgende allgemeine Weisung:

Erster Abschnitt
Geltungsbereich und Grundsätze 

  1. Diese Weisung richtet sich an die Aufgabenträger des örtlichen und überörtlichen Brandschutzes gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BbgBKG.
  2. Die Organisation, die Mindeststärke und die Ausrüstung der öffentlichen Feuerwehren richten sich nach dem einsatztaktischen Bedarf, der durch einen Gefahrenabwehrbedarfsplan gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 BbgBKG ermittelt wird. Hier wird das örtliche Gefahrenpotential erfasst.
  3. Hinsichtlich der bedarfsabhängig vorzusehenden Einrichtungen für die Feuerwehren zur Unterstützung der amtsfreien Gemeinden und der Ämter nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BbgBKG wird empfohlen, diese unter Berücksichtigung des sich aus der Anlage ergebenden Standards für die Ausrüstungsstufe II auszugestalten.
  4. Es wird empfohlen, die Mindestanforderungen im Abstand von fünf Jahren zu prüfen und den Erfordernissen entsprechend anzupassen.

Zweiter Abschnitt 
Organisation  

  1. Öffentliche Feuerwehren gliedern sich im Einsatz in taktische Einheiten (siehe Vornorm DIN V 14011, Ausgabe Juni 2005).
  2. Der taktische Zusammenschluss von mehreren örtlichen Feuerwehreinheiten zu Löschzügen oder zu Verbänden mit konkreter Aufgabenstellung ist möglich.

Dritter Abschnitt 
Mindeststärke

  1. Die Mindeststärke ist nach der zu besetzenden Technik in den Standorten und nach den Aufgaben im abwehrenden und vorbeugenden Brandschutz zu berechnen.
  2. Die Mindeststärke einer örtlichen Feuerwehreinheit besteht aus einer Staffel (FwDV 3, Herausgeber: Staatliche Feuerwehrschule Würzburg). Es wird empfohlen, alle Funktionen in den taktischen Einheiten mindestens doppelt zu besetzen.
  3. Hat eine Freiwillige Feuerwehr mehrere Standorte, so ist die Mindeststärke nach der Ausstattung in den Standorten zu ermitteln.  
  4. Entsprechend den örtlichen Erfordernissen und der Mindeststärke der Freiwilligen Feuerwehr können die taktischen Einheiten nebeneinander bestehen oder in größeren taktischen Einheiten zusammengefasst werden.
  5. Eine Freiwillige Feuerwehr mit hauptamtlichen Feuerwehreinsatzkräften muss mindestens aus einer Staffel (FwDV 3) bestehen, die die Feuerwache rund um die Uhr besetzt.
  6. In einer Berufsfeuerwehr sollten rund um die Uhr mindestens 16 Einsatzfunktionen für den Feuerwehreinsatz zur Verfügung stehen. Diese 16 Einsatzfunktionen können als eine Einheit oder durch Addition mehrerer Einheiten dargestellt werden. Grundlage bildet das als allgemein gültige technische Regel anerkannte AGBF-Modell.

Vierter Abschnitt 
Ausrüstung  

  1. Die Ausrüstung der öffentlichen Feuerwehr richtet sich nach der Größe des zu schützenden Bereiches, dem vorhandenen Gefahrenpotential, insbesondere der Brandgefährdung in vorhandenen Gebäuden und Anlagen, den topographischen Besonderheiten und der Löschwasserversorgung.
  2. Zur Beherrschung des vorhandenen Gefahrenpotentials im Rahmen des abwehrenden Brandschutzes und der Hilfeleistung wird empfohlen, die Ausrüstung entsprechend der in der Anlage aufgeführten Technik vorzunehmen.
  3. In Gemeinden und Ämtern mit einer Berufsfeuerwehr ist die Ausrüstung der Freiwilligen Feuerwehr davon abhängig, welche Aufgaben ihr übertragen wurden.
  4. Gliedert sich eine Feuerwehr in Ortsfeuerwehren, wird empfohlen, die Ausrüstung entsprechend der Aufgabenverteilung aufeinander abzustimmen.

Fünfter Abschnitt 
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

  1. Diese Weisung tritt am 31. Dezember 2010 außer Kraft.
  2. Der Runderlass Nr. III 34/1994 vom 14. Dezember 1994 wird hiermit aufgehoben.

gez. Storbeck

Anlage

Mindestanforderungen für die kommunale Gefahrenabwehrbedarfsplanung

I. Grundsätze

1. Für die Gefahrenabwehrbedarfsplanung wird von folgenden Gefahrenarten und Risikoklassen ausgegangen:

GefahrenartAnzahl Risikoklasse
Brand Br 1 – Br 4
Hilfeleistung:
  1. Technische Hilfe
  2. Radioaktive, biologische, chemische Stoffe
  3. Wassernotfälle
 
TH 1 – TH 4
ABC 1 – ABC 3
W 1 – W 3

2. Die Einordnung in die Risikoklassen richtet sich in der Regel nicht nach Einzelobjekten, sondern nach der Gesamtstruktur des örtlichen Gefahrenpotentials.

3. Die Ausrüstung wird in folgenden Stufen gegliedert:

Ausrüstungsstufe I Mannschaft und Geräte entsprechend der Einwohnerzahl
Ausrüstungsstufe II Mannschaft und Geräte entsprechend der kennzeichnenden Merkmale

4. Werden für mehrere Gefahrenarten gleichartige oder gleichwertige Fahrzeuge vorgeschlagen, dann sind die Fahrzeuge nicht für jede Gefahr gesondert vorzuhalten. In diesem Fall reicht ein vorhandenes Fahrzeug.

II. Gefahrenarten

1. Brand

RisikoklasseEinwohnerzahlKennzeichnende Merkmale
Br 1 bis 10.000 - weitgehende offene Bauweise
- im wesentlichen Wohngebäude
- Gebäudehöhe: höchstens 7 m Brüstungshöhe
- keine nennenswerten Gewerbebetriebe
- keine Bauten besonderer Art oder Nutzung
Br 2 10.001 bis 20.000 - überwiegend offene Bauweise (teilweise Reihenbebauung)
- überwiegend Wohngebäude (Wohngebiete)
- Gebäudehöhe: höchstens 7 m Brüstungshöhe
- einzelne kleinere Gewerbebetriebe/Handwerksbetriebe/Beherbergungsbetriebe
- kleine oder nur eingeschossige Gebäude besonderer Art oder Nutzung
Br 3 20.001 bis 50.000 - offene und geschlossene Bauweise
- Mischnutzung
- kleinere Bauten besonderer Art oder Nutzung
- Gebäudehöhe: höchstens 12 m Brüstungshöhe
- Gewerbebetriebe ohne erhöhten Gefahrstoffumgang oder mit Werkfeuerwehr
- Waldgebiete A
Br 4 über 50.000 - zum überwiegenden Teil großflächig geschlossene Bauweise
- Mischnutzung u.a. mit Gewerbegebieten
- große Objekte besonderer Art oder Nutzung
- Gebäudehöhe: über 12 m Brüstungshöhe
- Industrie- oder Gewerbebetriebe mit erhöhtem Gefahrstoffumgang ohne Werkfeuerwehr
- Waldgebiete A 1

 

AusrüstungsstufeRisikoklasse
 Br 1Br2Br 3Br 4
I TSF TSF- W
oder LF 10/6
LF 10/6
TLF 20/40
ELW 1
LF 20/16
TLF 20/40
DLK 18-121)
II LF 10/6
TLF 20/402)
LF 10/6
oder LF 20/16
TLF 20/40
ELW 1
LF 20/16
DLK 18/121)
GW-G
TLF 20/40
ELW 23)
TLF 20/40
LF 20/16
DLK 23-12
SW 2000-Tr
GW–G
TLF 20/40

1)  falls nach Bebauungshöhe notwendig
2)  in Gebieten mit erhöhter Waldbrandgefahr
3)  einmal pro Landkreis und kreisfreier Stadt

2. Hilfeleistung

2.1 Technische Hilfe

RisikoklasseEinwohnerzahlKennzeichnende Merkmale
TH 1 bis 10.000 - kleine Ortsverbindungsstraßen
- keine Gewerbegebiete oder kleine Handwerksbetriebe
TH 2 10.001 bis 20.000 - größere Ortsverbindungsstraßen (z. B. Kreis- und Landesstraßen)
- kleinere Gewerbebetriebe oder größere Handwerksbetriebe
TH 3 20.001 bis 50.000 - Kreis- und Landesstraßen, Bundesstraßen
- größere Gewerbebetriebe oder größere Schwerindustrie
- Schienenwege
TH 4 über 50.000 - Kraftfahrstraßen, Autobahnen, vierspurige Bundesstraßen
- Schnellfahrtstrecken (z.B. ICE)
AusrüstungsstufeRisikoklasse
TH 1TH 2TH 3TH 4
I TSF TSF-W
oder LF 10/6 
LF10/6
(alternativ LF 20/16)
ELW 1
LF 20/16
RW
II LF 10/6 LF 20/16
RW
ELW 1
LF 20/16
RW
LF 20/16
GW–G
ELW 21)

1) einmal pro Landkreis und kreisfreie Stadt

2.2 ABC-Gefahrstoffe

Die einzelnen Komponenten werden getrennt betrachtet und bestimmt. Als Einstufung wird immer die Stufe mit der höchsten Risikoklasse übernommen.

RisikoklasseEinwohnerzahlKennzeichnende Merkmale
ABC 1 bis 20.000 A – kein genehmigungspflichtiger Umgang mit radioaktiven Stoffen im Gemeindegebiet
B – keine Anlagen oder Betriebe vorhanden, die mit biogefährdenden Stoffen umgehen
C -  kein bedeutender Umgang mit Gefahrstoffen
ABC 2 20.001 bis 50.000

A – Betriebe, die mit radioaktiven Stoffen umgehen und die gemäß FwDV 500 in der Gefahrengruppe I eingestuft sind

B – Anlagen oder Betriebe vorhanden, die mit biogefährdenden Stoffen der Stufe BIO I („vfdb-Richtlinie 10/02“) umgehen

C – Betriebe und Anlagen, die in geringem Umfang mit Gefahrstoffen umgehen, aber nicht der Störfallverordnung unterliegen

- Lagerung von Gefahrstoffen mit geringem Gefahrenpotential (keine Chemikalienlager) 

ABC 3 über 50.000 A – Betriebe, die mit radioaktiven Stoffen umgehen und die gemäß FwDV 500 die Gefahrengruppe II oder III eingestuft werden

B – Anlagen oder Betriebe vorhanden, die mit biogefährdenden Stoffen der Stufe BIO II oder BIO III („vfdb-Richtlinie 10/02“) umgehen

C – Betriebe und Anlagen, die mit Gefahren umgehen und der Störfallverordnung unterliegen1)   

- Chemikalienhandlungen oder –lager, die nicht der Störfallverordnung unterliegen

 

AusrütungsstufeRisikoklasse
ABC 1ABC 2ABC 3
I TSF LF 10/6 ELW 1
LF 20/16
GW-G
II ELW 1
LF 10/6
ELW 1
LF 20/16
Strahlenschutzsonderausrüstung3)
ELW 22)
LF 20/16
TLF 20/40
Strahlenschutzsonderausrüstung3)

1)  Anlagen nach Störfallverordnung werden einer Einzelfallbetrachtung unterzogen
2)  einmal pro Landkreis und kreisfreie Stadt
3)  ABC-Erkundungskraftwagen oder GW-Mess

2.3 Wassernotfälle

RisikoklasseEinwohnerzahlKennzeichnende Merkmale
W 1 bis 20.000 - kleine Bäche- größere Weiher, Badeseen
W 2 20.001 bis 50.000 - Flüsse und Seen ohne gewerbliche Schifffahrt- Landeswasserstraßen
W 3 über 50.000 - Flüsse und Seen mit gewerblicher Schifffahrt- Bundeswasserstraßen
AusrüstungsstufeRisikoklasse
W 1W 2W 3
I TSF LF 10/6
RTB2) / MZB
LF 10/6
RTB2 / MZB
II LF10/6 ELW 1
LF 16/12
RW RTB2) / MZB
ELW 21)
LF 20/16
RWRTB2) / MZB

1)  einmal pro Landkreis und kreisfreie Stadt
2)  kann auch durch eine Hilfsorganisation gestellt werden