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Gemeinsame Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie und des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung des "Programms zur qualifizierten Ausbildung im Verbundsystem" (PAV) im Land Brandenburg in der EU-Förderperiode 2014 - 2020

Gemeinsame Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie und des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung des "Programms zur qualifizierten Ausbildung im Verbundsystem" (PAV) im Land Brandenburg in der EU-Förderperiode 2014 - 2020
vom 29. Juli 2015
(ABl./15, [Nr. 37], S.812)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2018 durch Gemeinsame Richtlinie des MASGF und MLUL vom 25. Juni 2018
(ABl./18, [Nr. 29], S.603)

I. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

I.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie des Operationellen Programms des Landes Brandenburg für den Europäischen Sozialfonds (ESF) 2014 - 2020, Prioritätsachse C, Zuwendungen aus Mitteln des ESF zur Stärkung der Ausbildungsbereitschaft und -kompetenzen von Betrieben oder/und zur Verbesserung der Ausbildungsqualität. Darüber hinaus sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden: die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320) und die Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 470).

Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

I.2 Ziel des „Programms zur qualifizierten Ausbildung im Verbundsystem“ ist es, Jugendlichen eine betriebliche Ausbildung in Brandenburger Unternehmen zu ermöglichen. Um die Attraktivität der dualen Ausbildung zu erhöhen und somit ein leistungsfähiges Ausbildungssystem zu gewährleisten, werden daher Maßnahmen durch das Land gefördert, die dazu dienen:

  • die Ausbildungsbereitschaft von Betrieben zu stärken und
  • die Ausbildungsqualität am Lernort Betrieb zu verbessern.

I.3 Der Grundsatz der Gleichstellung von Frauen und Männern ist einzuhalten. Dabei ist das Gender-Mainstreaming-Prinzip anzuwenden, das heißt, bei der Planung, Durchführung, Begleitung und Bewertung von Maßnahmen sind ihre Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern zu berücksichtigen. Die vorgesehenen gleichstellungsfördernden Aktionen sind im Förderantrag darzustellen, erzielte Ergebnisse sind in der Berichterstattung zu dokumentieren.

I.4 Der Grundsatz der Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung im Hinblick auf Geschlecht, ethnische Herkunft, Religion oder Weltanschauung, eine Behinderung, das Alter oder die sexuelle Ausrichtung ist einzuhalten. Die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen zu den nach dieser Richtlinie unterstützten Maßnahmen ist zu berücksichtigen und auf verbesserte Teilhabemöglichkeiten hinzuwirken. Ebenso soll auf eine verbesserte Teilhabe von ausländischen Jugendlichen und Jugendlichen mit Migrationshintergrund hingewirkt werden. Die vorgesehenen Aktionen sind im Förderantrag darzustellen und die erzielten Ergebnisse in der Berichterstattung zu dokumentieren.

I.5 Das Prinzip der nachhaltigen Entwicklung ist entsprechend Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 hinsichtlich Umweltschutz, Ressourceneffizienz, Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, biologische Vielfalt, Katastrophenresistenz und Risikoprävention und -management Bestandteil des Operationellen Programms. Der vorgesehene Beitrag einer Maßnahme zur nachhaltigen Entwicklung ist im Förderantrag darzustellen und die erzielten Ergebnisse in der Berichterstattung zu dokumentieren.

II. Förderelemente der Richtlinie

Die Richtlinie umfasst insgesamt vier Förderelemente:

  1. Allgemeine Verbundausbildung,
  2. Überbetriebliche Lehrlingsunterweisung im Handwerk,
  3. Ausbildungsförderung in der Landwirtschaft,
  4. Gutes Lernen im Betrieb.

II.1 Allgemeine Verbundausbildung

1.1 Zur Stabilisierung der betrieblichen Ausbildungsbasis werden Betriebe gefördert, die die Ausbildungsinhalte nicht in der notwendigen Breite vermitteln und/oder den Erwerb von Zusatzqualifikationen/Schlüsselkompetenzen auf Grund fehlender Kapazitäten nicht anbieten können. Die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, die Gegenstand der Ausbildung sind, erfolgt im Zusammenwirken mit Partnern (Verbundpartner nach Nummer II.1.2 Buchstabe a oder andere Kooperationspartner nach Nummer II.1.3.2).

1.2 Gegenstand der Förderung

Auf Grundlage der nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) möglichen Ausbildung im Verbund zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen der Ausbildenden werden folgende Module gefördert:

  1. die Durchführung von Ausbildungsabschnitten bei einem Verbundpartner des den Ausbildungsvertrag abschließenden Betriebes. Verbundpartner können ein oder mehrere Betriebe (Verbundbetrieb[e]), Bildungsträger, Ausbildungsstätten der Kammern beziehungsweise der Kreishandwerkerschaften sowie andere die Verbundausbildung organisierende juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sein. Die Ausbildung ist sowohl in dem den Ausbildungsvertrag abschließenden Betrieb zu realisieren als auch bei dem beziehungsweise den Verbundpartner(n).
  2. die Vermittlung von Zusatzqualifikationen sowie die Durchführung fachspezifischer Lehrgänge zur Prüfungsvorbereitung. Die Zusatzqualifikationen und fachspezifischen Lehrgänge zur Prüfungsvorbereitung sind bedarfsorientiert und modular strukturiert im Rahmen der Regelausbildung bei dem den Ausbildungsvertrag abschließenden Betrieb oder bei einem Verbundpartner durchzuführen. Die zuständige Stelle nach BBiG bestätigt den Bedarf. Zu den Zusatzqualifikationen zählt die Vermittlung von Schlüsselkompetenzen, insbesondere zu den Schwerpunkten Interkulturalität/Fremdsprachenkenntnisse und Toleranz.

1.3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind:

1.3.1 Modul „Verbundausbildung“ nach Nummer II.1.2 Buchstabe a:

  • der den Ausbildungsvertrag abschließende Betrieb oder
  • die unter Nummer II.1.2 Buchstabe a genannten Verbundpartner.

1.3.2 Modul „Zusatzqualifikationen/Schlüsselkompetenzen, Prüfungsvorbereitung“ nach Nummer II.1.2 Buchstabe b:

  • die unter Nummer II.1.2 Buchstabe a genannten Verbundpartner oder andere Kooperationspartner wie
  • andere Bildungsträger,
  • andere Ausbildungsstätten der Kammern und Kreishandwerkerschaften oder
  • andere juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die berufliche Ausbildung durchführen.

1.4 Zuwendungsvoraussetzungen

1.4.1 Die Berufsausbildung hat im Land Brandenburg zu erfolgen. Die Durchführung von Ausbildungsabschnitten bei Verbundpartnern mit Standort außerhalb des Landes Brandenburg sowie die Vermittlung von Zusatzqualifikationen/Schlüsselkompetenzen und die Durchführung fachspezifischer Lehrgänge zur Prüfungsvorbereitung außerhalb des Landes Brandenburg schließen eine Förderung nach dieser Richtlinie nicht aus.

1.4.2 Der den Ausbildungsvertrag abschließende Betrieb muss:

  1. seinen Sitz oder eine Betriebsstätte im Land Brandenburg haben und den Ausbildungsvertrag in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse (Lehrlingsrolle) bei der zuständigen Stelle nach BBiG eingetragen haben oder eintragen lassen; wobei es unerheblich ist, ob das Berufsausbildungsverhältnis zur Aufnahme oder zur Fortführung der beruflichen Erstausbildung begründet wird,
  2. nachweisen, dass
    • er nicht alle laut Ausbildungsordnung vorgesehenen Ausbildungsinhalte selbst vermitteln kann oder
    • die beantragte Verbundmaßnahme zur Überwindung bestimmter gegenwärtiger Schwierigkeiten bei der Ausbildungsorganisation beiträgt oder
    • er mit der Verbundausbildung eine Qualitätsverbesserung der Ausbildung im eigenen Unternehmen beabsichtigt,
  3. mit dem Verbundpartner einen Kooperationsvertrag abgeschlossen haben oder abschließen; für Berufe, die der Handwerksordnung (HwO) unterliegen, sind im Kooperationsvertrag die in einer überbetrieblichen Ausbildungsstätte der Kammern abzuleistenden Ausbildungsabschnitte auszuweisen,
  4. bei einer Zusatzqualifikation beziehungsweise bei fachspezifischen Lehrgängen zur Prüfungsvorbereitung eine Vereinbarung mit dem Verbundpartner beziehungsweise anderen Kooperationspartnern nach Nummer II.1.3.2 über die inhaltliche Gestaltung abgeschlossen haben oder abschließen.

Die Prüfung und Bestätigung der unter den Buchstaben a bis d genannten Fördervoraussetzungen obliegt der jeweils zuständigen Stelle nach BBiG. Die Bestätigung ist spätestens mit dem ersten Mittelabruf bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.

1.4.3 Bei der Vermittlung von Schlüsselkompetenzen, insbesondere zu interkulturellen Schwerpunkten, Spracherwerb und zu mehr Toleranz, hat der Zuwendungsempfänger eine inhaltliche Übersicht zu den zu vermittelnden Kompetenzen vorzulegen.

1.4.4

  1. Der Verbundpartner beziehungsweise Kooperationspartner, der die Maßnahme im Verbund durchführt, muss die erforderliche Eignung für diese Maßnahme besitzen.
  2. Die Bildungsstätte muss die Gewähr dafür bieten, dass die Lehrgänge von nachweislich qualifizierten Ausbildern/Ausbilderinnen in geeigneten Räumen ordnungsgemäß durchgeführt werden können.

1.4.5 Antragstellung

  • Anträge können gestellt werden für das Modul „Verbundausbildung“ nach Nummer II.1.2 Buchstabe a und/oder für das Modul „Zusatzqualifikationen/Schlüsselkompetenzen, Prüfungsvorbereitung“ nach Nummer II.1.2 Buchstabe b.
  • Die Antragstellung im Modul „Verbundausbildung“ ist für den gesamten Ausbildungszeitraum (bis zu 3,5 Jahre) möglich. Bei kürzeren Förderzeiträumen muss der Antragstellende Angaben zu bisherigen Förderungen aus dem Modul „Verbundausbildung“ machen, damit die Bewilligungsbehörde nachvollziehen kann, ob die maximale Ausbildungszeit beim Verbundpartner nicht überschritten wird.
    Die Entsendungsdauer zum Verbundpartner bei einer Verbundausbildung muss mindestens fünf zusammenhängende Ausbildungstage pro Ausbildungsjahr und darf maximal 60 Prozent der gesamten Ausbildungszeit umfassen. Die Entsendungsdauer kann durch Wochenenden und Feiertage unterbrochen sein.
  • Im Modul „Zusatzqualifikationen/Schlüsselkompetenzen, Prüfungsvorbereitung“ ist eine Antragstellung auch für unterschiedliche Maßnahmen und Zeiträume innerhalb eines Ausbildungsjahres möglich.
    Bei Antragstellung ist die geplante Anzahl der teilnehmenden Auszubildenden, differenziert nach den Fördergegenständen Zusatzqualifikationen/Schlüsselkompetenzen und Prüfungsvorbereitung anzugeben. Zudem sind Angaben zu den geplanten Zusatzqualifikationen beziehungsweise fachspezifischen Lehrgängen zur Prüfungsvorbereitung mit Bestätigung nach Nummer II.1.2 Buchstabe b der zuständigen Stelle nach BBiG erforderlich.
  • Sammelanträge, die verschiedene Ausbildungsmaßnahmen innerhalb eines Ausbildungsjahres beinhalten, sind möglich.

1.4.6 Von der Förderung ausgeschlossen sind von den Sozialkassen der Bauwirtschaft (SOKA-Bau) finanzierte Lehrgänge der Bauwirtschaft.

1.5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

1.5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

1.5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

1.5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

1.5.4 Bemessungsgrundlage

Förderfähig sind die Personal- und Sachausgaben, die bei der Durchführung der in Nummer II.1.2 genannten Module entstehen. Die förderfähigen Gesamtausgaben werden mit einer auf die Ausgaben für eine Standardeinheit bezogenen Pauschale nach Artikel 67 Absatz 1 Buchtstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 bemessen. Pro Lehrgangstag und Auszubildenden betragen sie für:

  1. das Modul „Verbundausbildung“ nach Nummer II.1.2 Buchstabe a - 33,00 Euro
  2. das Modul „Zusatzqualifikationen/Schlüsselkompetenzen, Prüfungsvorbereitung“ nach Nummer II.1.2 Buchstabe b
    • Vermittlung von Zusatzqualifikationen und Schlüsselkompetenzen - 39,00 Euro
    • Durchführung fachspezifischer Lehrgänge zur Prüfungsvorbereitung - 31,50 Euro.

Die förderfähigen Gesamtausgaben werden in einer Höhe von 90 Prozent gefördert.

1.5.5 Der Zuschuss zu den Maßnahmekosten beider Module wird nur gewährt, wenn der/die Auszubildende an mindestens 80 Prozent der vorgeschriebenen Tage beziehungsweise Stunden teilgenommen hat. Bei einer vorzeitigen Lösung des Ausbildungsvertrages gilt dieser Prozentsatz entsprechend für die bis dahin absolvierte Ausbildungszeit.

Bei einer wiederholten Teilnahme am gleichen Lehrgang ist nur ein Durchlauf förderfähig.

1.5.6 Eine Zuwendung unter 1 000 Euro ist ausgeschlossen.

II.2 Überbetriebliche Lehrlingsunterweisung im Handwerk

2.1 Angesichts der wachsenden Bedeutung neuer Technologien und der zunehmenden fachlichen Spezialisierung wird mit dem Förderangebot die überbetriebliche Lehrlingsunterweisung als Ergänzung der betrieblichen Ausbildung unterstützt. Die Förderung soll dazu beitragen, die Ausbildungsfähigkeit und -qualität von Betrieben und damit die Bereitstellung von betrieblichen Ausbildungsplätzen im brandenburgischen Handwerk zu sichern.

2.2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden:

  • anerkannte überbetriebliche Lehrgänge im Handwerk in der Grundstufe (1. Ausbildungsjahr) sowie in der Fachstufe (2. bis 4. Ausbildungsjahr) in Anlehnung an die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) zugrunde gelegten Richtlinien1 einschließlich der Rahmen-, Lehr- und Kostenpläne in der jeweils aktuellen Fassung,
  • Lehrgänge der Grundstufe in handwerklichen Bauberufen sowie
  • die Unterbringung im Internat.

2.3 Zuwendungsempfänger

2.3.1 Zuwendungsempfänger sind die nach dem BBiG und der Handwerksordnung (HwO) für die überbetriebliche Lehrlingsunterweisung zuständigen Handwerkskammern.

2.3.2 Veranstalter2 der überbetrieblichen Lehrgänge können die Handwerkskammern sein sowie Fachverbände des Handwerks, Kreishandwerkerschaften, Handwerksinnungen oder von den Handwerkskammern anerkannte Berufsbildungseinrichtungen.

2.3.3 Die Zuwendungsempfänger sind berechtigt, die Mittel an Dritte, die Veranstalter der überbetrieblichen Lehrgänge sind, weiterzuleiten. Diese sind Letztzuwendungsempfänger. Bei der Weiterleitung ist vom Letztzuwendungsempfänger im Zusammenhang mit dem Antrag eine Erklärung über die Kenntnisnahme der Bezeichnung subventionserheblicher Tatsachen entsprechend dem Subventionsgesetz abzufordern. Bei Weiterleitung in privatrechtlicher Form ist sicherzustellen, dass die Vorgaben für öffentlich-rechtliche Weiterleitung, insbesondere in Bezug auf das Antrags- und Verwendungsnachweisverfahren, Bestandteil der abzuschließenden privatrechtlichen Verträge werden. Nähere Informationen hierzu finden sich in den Antragshinweisen der Bewilligungsbehörde.

2.4 Zuwendungsvoraussetzungen

  1. Die Zuschüsse werden nur für die Lehrlinge gewährt, deren Ausbildungsverträge in die Lehrlingsrolle einer brandenburgischen Handwerkskammer eingetragen sind und die in einem in die Handwerksrolle eingetragenen Gewerbebetrieb ausgebildet werden.
  2. Für die Bezuschussung sind den Lehrgängen die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und/oder vom Land Brandenburg anerkannten Unterweisungspläne zugrunde zu legen. Soweit es sich um handwerkliche Ausbildungsberufe der Bauwirtschaft handelt, für die die Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft anzuwenden ist, sind für die Lehrgänge die vom Bundesinstitut für Berufsbildung herausgegebenen Übungsreihen maßgebend.
  3. Die Lehrgänge müssen in überbetrieblichen Berufsbildungsstätten des Handwerks oder in anderen von den Handwerkskammern anerkannten Berufsbildungseinrichtungen als Ganztageslehrgänge durchgeführt werden. Die Bildungsstätte muss die Gewähr dafür bieten, dass die Lehrgänge von nachweislich qualifizierten Ausbildern/Ausbilderinnen in geeigneten Räumen ordnungsgemäß durchgeführt werden können.
  4. Es werden Lehrgänge bezuschusst, die im Land Brandenburg stattfinden. Sofern es keine geeignete überbetriebliche Berufsbildungsstätte im Land Brandenburg gibt beziehungsweise Lehrgänge bundesweit organisiert werden, sind begründete Ausnahmen möglich.

Die Prüfung und Bestätigung der unter den Buchstaben a bis d genannten Fördervoraussetzungen obliegt der jeweils zuständigen Stelle nach BBiG. Die Bestätigung ist spätestens mit dem ersten Mittelabruf bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.

2.5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

2.5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

2.5.2 Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung

2.5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

2.5.4 Bemessungsgrundlage:

Förderfähige Standardeinheitskosten sind die anerkannten Lehrgangskosten der bundeseinheitlich vom HPI3 für jeden einzelnen Kurstyp ermittelten und vom Bund und/oder vom Land Brandenburg anerkannten Kostensätze pro Auszubildenden sowie die mit einem Lehrgang verbundene Internatsunterbringung.

2.5.5 Höhe der Zuwendung:

Folgende Zuschüsse können gewährt werden:

  • Grundstufe: Förderung von zwei Dritteln der anerkannten Lehrgangskosten pro Auszubildenden und Woche.
  • Fachstufe: Förderung in Höhe des Fördersatzes des Bundes pro Auszubildenden und Woche. Die Zuschüsse von Bund und Land dürfen zusammen zwei Drittel der anerkannten Lehrgangskosten nicht übersteigen.
  • Lehrgänge der Grundstufe in handwerklichen Bauberufen werden mit 48 Euro pro Auszubildenden und Woche bezuschusst.
  • Für eine notwendige Internatsunterbringung werden zusätzlich 38 Euro pro Woche und Auszubildenden gezahlt.

Der Zuschuss zu den Lehrgangskosten der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung im Handwerk wird nur gewährt, wenn der Lehrling an mindestens 80 Prozent der vorgeschriebenen Lehrgangsstunden teilgenommen hat.

Bei einer wiederholten Teilnahme am gleichen Lehrgang ist nur ein Durchlauf förderfähig.

Der Zuschuss zu den Unterbringungskosten im Internat während der Lehrgänge der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung im Handwerk wird nur gewährt, wenn die Voraussetzungen für einen Lehrgangszuschuss vorliegen und wenn die Unterbringung am Lehrgangsort vom Veranstalter veranlasst wurde und ihm für die Auszubildende/den Auszubildenden während der gesamten Lehrgangsdauer Ausgaben für die Unterbringung entstanden sind.

2.5.6 Eine Zuwendung unter 1 000 Euro ist ausgeschlossen.

II.3 Ausbildungsförderung in der Landwirtschaft

3.1 Die Ausbildungsförderung in der Landwirtschaft trägt zur Verbesserung der Qualität der betrieblichen Ausbildung in den landwirtschaftlichen Berufen bei sowie zur Motivation von Ausbildungsbetrieben, sich weiter oder wieder an der dualen Ausbildung zu beteiligen. Ziele der Förderung sind die Sicherung und Verbesserung der Qualität der betrieblichen Ausbildung im Agrarbereich.

Die Förderung von Ausbildungsnetzwerken trägt durch die regionale Kooperation von Ausbildungsbetrieben zur Verbesserung der Qualität der Berufsausbildung bei.

3.2 Gegenstand der Förderung

  1. Gefördert wird die Teilnahme von Auszubildenden, deren Ausbildungsverträge in das Verzeichnis der Zuständigen Stelle Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF) im Land Brandenburg eingetragen sind, an Lehrgängen der überbetrieblichen Ausbildung im Rahmen des betrieblichen Ausbildungsverhältnisses entsprechend den Beschlüssen des Berufsbildungsausschusses sowie die gegebenenfalls erforderliche Unterbringung in folgenden Berufen mit der angegebenen Höchstdauer:
    • Landwirt/in mit 5 Wochen
    • Tierwirt/in mit 5 Wochen
    • Fachkraft Agrarservice mit 5 Wochen
    • Fischwirt/in mit 5 Wochen
    • Gärtner/in (Garten- und
    • Landschaftsbau) mit 8 Wochen
    • Gärtner/in (Produktionsgartenbau, Friedhofsgärtnerei) mit 3 Wochen
    • Pferdewirt/in mit 3 Wochen
    • Milchwirtschaftliche/r Laborant/in mit 12 Wochen
    • Milchtechnologe/-technologin mit 12 Wochen
    • Forstwirt/in (außerhalb des Landesbetriebs Forst Brandenburg) mit 9 Wochen
    Die Zuordnung der Lehrgänge zu den einzelnen Ausbildungsjahren erfolgt gemäß den Beschlüssen des Berufsbildungsausschusses. Aus organisatorischen Gründen sind im Ausnahmefall Abweichungen in einzelnen Ausbildungsjahren unter Beibehaltung des Gesamtumfanges der Lehrgänge möglich.
  2. Zur Verbesserung der Ausbildungsqualität können sich anerkannte Ausbildungsbetriebe in Netzwerken zusammenschließen. Die Art des Zusammenschlusses sowie der Inhalt der Maßnahmen werden eng am aktuellen Bedarf der Ausbildungsbetriebe und der Auszubildenden ausgerichtet. Gefördert wird der Koordinierungsaufwand in Ausbildungsnetzwerken. Insbesondere gehören dazu:
    • Organisation der Kooperation der Ausbildungsbetriebe,
    • Ermittlung, Koordination und Organisation der Nutzung von Unterweisungsangeboten der Ausbildungsbetriebe für Auszubildende im Netzwerk (zum Beispiel in dem Betrieb, der auf dem neuesten technischen Stand ist),
    • Organisation, Vorbereitung und Durchführung von Besuchen der Auszubildenden im vor- und nachgelagerten Bereich (zum Beispiel Molkerei, Schlachthof, Landmaschinenhändler) sowie bei anderen Partnern (zum Beispiel Landeskontrollverband, Rinderzuchtverband Berlin-Brandenburg, FU Berlin) mit dem Ziel, Gelerntes besser verstehen und einordnen zu können,
    • Ermittlung des Unterstützungsbedarfs der Auszubildenden,
    • Organisation, Vorbereitung und Durchführung von fachspezifischen Maßnahmen zur Prüfungsvorbereitung (eng am Bedarf der Auszubildenden orientiert),
    • Verbesserung des Kontakts zwischen den Lernorten Betrieb und Berufsschule,
    • Unterstützung der Betriebe bei der Auswahl geeigneter Bewerber/Bewerberinnen.

3.3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt für Nummer II.3.2 Buchstabe a sind berufsständische Verbände und anerkannte Stätten der überbetrieblichen Ausbildung (Bildungsträger) sowie für Nummer II.3.2 Buchstabe b berufsständische Verbände oder andere juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts und Personengesellschaften.

3.4 Zuwendungsvoraussetzungen

3.4.1 Überbetriebliche Lehrgänge nach Nummer II.3.2 Buchstabe a

  1. Es wird die Teilnahme aller Auszubildenden in den genannten Berufen an Lehrgängen gefördert, die nach Inhalt, Umfang und Stätte der überbetrieblichen Ausbildung vom Berufsbildungsausschuss für Berufe der Land- und Hauswirtschaft bestätigt sind.
  2. Es werden nur Lehrgangsteilnehmer/Lehrgangsteilnehmerinnen berücksichtigt, deren Ausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Stelle für berufliche Bildung im LELF registriert sind. Dabei muss der den Ausbildungsvertrag abschließende Betrieb seinen Sitz oder eine Betriebsstätte im Land Brandenburg haben.

3.4.2 Ausbildungsnetzwerke nach Nummer II.3.2 Buchstabe b

  1. Ein Ausbildungsnetzwerk muss aus mindestens zehn anerkannten Ausbildungsbetrieben bestehen, von denen zur Zeit der Antragstellung mindestens acht aktiv sind, das heißt in denen mindestens ein registriertes Ausbildungsverhältnis besteht.
  2. Im Rahmen der Antragstellung für Ausbildungsnetzwerke ist ein Konzept beizufügen, das Angaben zu Zielsetzungen und zentralen Arbeitsschritten enthält. Dieses Konzept muss im Zuge des Antragsverfahrens vom Fachreferat im Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft (MLUL) unter Einbeziehung der Zuständigen Stelle (LELF) bestätigt werden.

3.5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

3.5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

3.5.2 Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung - Nummer II.3.2 Buchstabe a

Anteilfinanzierung - Nummer II.3.2 Buchstabe b

3.5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

3.5.4 Bemessungsgrundlage:

  • Überbetriebliche Lehrgänge nach Nummer II.3.2 Buchstabe a
    • Es werden die Ausgaben für Lehrgangskosten und Unterkunft gefördert, höchs-tens jedoch bis zu 380 Euro je Auszubildenden und Lehrgangswoche.
    • Die Höhe der förderfähigen Lehrgangskosten wird durch die von der Zuständigen Stelle (LELF) bestätigten Kostensätze bestimmt, deren Höhe auf der Internetseite der Bewilligungsbehörde veröffentlicht wird. Die Teilnahme am Lehrgang ist der Bewilligungsbehörde nachzuweisen. Bei einer wiederholten Teilnahme am gleichen Lehrgang ist nur ein Durchlauf förderfähig.
    • Die Höhe der Ausgaben für die Unterkunft richtet sich nach den Kostensätzen der Stätten der überbetrieblichen Ausbildung und darf die Höhe von 20 Euro/Nacht gemäß § 7 des Bundesreisekostengesetzes nicht überschreiten. Die Anzahl der Übernachtungen ist nachzuweisen.
    • Die Ausgaben für die Lehrgangskosten sind vorrangig zu fördern.
    Der Zuschuss zu den Lehrgangskosten der überbetrieblichen Ausbildung in der Landwirtschaft wird nur gewährt, wenn der Lehrling an mindestens 80 Prozent der vorgeschriebenen Lehrgangsstunden teilgenommen hat.

    Ein Zuschuss unter 1 000 Euro ist ausgeschlossen.
  • Ausbildungsnetzwerke nach Nummer II.3.2 Buchstabe b

    Förderfähig sind die Personal- und Sachausgaben. Die förderfähigen Gesamtausgaben umfassen
    1. die direkten Personalausgaben und
    2. für alle restlichen Ausgaben eine Pauschale nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 in Höhe von 27 Prozent der förderfähigen direkten Personalausgaben nach Buchstabe a. In der Pauschale sind alle verbleibenden projektbezogenen Ausgaben enthalten.
    Neu gebildete Netzwerke können mit einem Zuschuss in Höhe von bis zu 90 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben, bereits bestehende Netzwerke mit einem Zuschuss von bis zu 70 Prozent gefördert werden. Die Förderdauer ist für neu gebildete Netzwerke auf höchstens zwölf Monate beschränkt. Danach können weitere Antragstellungen für jeweils bis zu 24 Monate erfolgen. Dies gilt ebenfalls für bereits bestehende Netzwerke. In jedem Fall liegt die maximale Zuschusshöhe je Förderung bei 100 000 Euro.

3.5.5 Eine Zuwendung unter 1 000 Euro ist ausgeschlossen.

II.4 Gutes Lernen im Betrieb

4.1 Das „Gute Lernen im Betrieb“ soll die Lernbedingungen und Lernprozesse in den Ausbildungsbetrieben im Rahmen der staatlich organisierten qualifizierenden Erstausbildung verbessern und somit zur Stabilisierung von Ausbildungsverhältnissen sowie zur Steigerung des Ausbildungserfolgs beitragen. Durch Erfahrungsaustausche für ausbildendes Personal soll auf veränderte Anforderungen in der Erstausbildung (unter anderem zunehmend heterogenere Zielgruppen von Auszubildenden) reagiert werden, indem sowohl konkrete Instrumente zur Unterstützung des Ausbildungshandelns vermittelt werden als auch eine zwischenbetriebliche Vernetzung gefördert wird. Damit soll das Reflexionsvermögen des Ausbildungspersonals gestärkt und zu einer professionellen Rollenentwicklung für die Erstausbildung beigetragen werden. Für die Zielgruppe der Auszubildenden im ersten Ausbildungsjahr sollen die Workshops eine Orientierung und Identifikation mit den Anforderungen der Erstausbildung ermöglichen, aber auch zum Erwerb konstruktiver Kommunikations- und Problemlösestrategien im Ausbildungskontext beitragen. Dabei kommt dem Austausch mit weiteren Auszubildenden ein hoher Stellenwert zu.

4.2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden:

  1. die Organisation und Durchführung von Workshops zum Erfahrungsaustausch für betriebliches Ausbildungspersonal mit Verantwortung für die qualifizierende Erstausbildung aus Brandenburger Betrieben. Durchschnittlich sind zehn Ausbilder/Ausbilderinnen beziehungsweise ausbildende Fachkräfte je Workshop zu erreichen.
  2. die Organisation und Durchführung von Workshops für Auszubildende im ersten Ausbildungsjahr aus Brandenburger Betrieben (betriebsübergreifend). Durchschnittlich sind 15 Auszubildende je Workshop zu erreichen.

4.3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Industrie- und Handelskammern sowie die Handwerkskammern des Landes Brandenburg.

4.4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.4.1 Die antragstellenden Kammern legen im Konzept die thematischen Schwerpunkte und methodisch-didaktischen Ansätze der Workshops dar, die inhaltlich vorgesehenen Begleitmaterialien, das Vorgehen zur Gewinnung der Teilnehmenden, die Ausgestaltung der Workshop-Vorbereitung und -Nachbereitung sowie die Vermittlung weiterführender Unterstützungsangebote. Betriebe aus Branchen mit Defiziten in der Stabilität der Ausbildungsverhältnisse sowie des Ausbildungserfolges sind besonders zu berücksichtigen.

4.4.2 Die Workshops für das betriebliche Ausbildungspersonal nach Nummer II.4.2 Buchstabe a können den Ausbildungsprozess betreffen (zum Beispiel Vorbereitung des Ausbildungsstarts, Gestaltung der Probezeit, Arbeit mit Ausbildungsplänen, Zusammenarbeit mit dem Lernort Berufsschule), die zielgruppenspezifische Unterstützung von Auszubildenden (zum Beispiel mit Migrationshintergrund, mit Lernschwierigkeiten, mit psychosozialen Problemen bis hin zu Suchtgefahr) sowie grundlegende Techniken zur Prävention von Ausbildungsabbrüchen (zum Beispiel Kommunikation, Konfliktvermittlung, Motivation). Die Auswahl der Workshop-Themen ist auf die jeweiligen regionalen sowie branchen-/berufsbildspezifischen Bedarfe auszurichten. Im Antrag sind mindestens zehn halbtägige Workshops vorzusehen.

4.4.3 Die Workshops für Auszubildende im ersten Ausbildungsjahr nach Nummer II.4.2 Buchstabe b sollen im Austausch mit anderen Auszubildenden eine Reflexion der eigenen Rolle ermöglichen (Rechte und Pflichten) sowie Orientierung im Ausbildungsverlauf vermitteln, Unterstützungsmöglichkeiten aufzeigen und Techniken für eine konstruktive Zusammenarbeit im Betrieb vermitteln (zum Beispiel Einhalten von Regeln, Umgang mit Feedback, Konfliktlösung). Im Antrag sind mindestens acht ganztägige Workshops vorzusehen.

4.4.4 Der Zuwendungsempfänger stellt die personellen Kapazitäten für folgende Aufgaben bereit:

  • thematische Feinabstimmung und Vorbereitung der Workshops;
  • Öffentlichkeitsarbeit und Akquise der Teilnehmenden (aufsuchend);
  • Durchführung von Workshops oder Beauftragung externer Partner;
  • inhaltliche Auswertung der Workshops mit den Durchführenden unter Berücksichtigung der Bewertungen durch die Teilnehmenden und Ableitung konzeptioneller Hinweise zur Ausgestaltung zukünftiger Workshops sowie begleitender Aktivitäten; der Schwerpunkt der Auswertung liegt auf der bedarfsgerechten Umsetzung für Betriebe aus Branchen mit Defiziten in der Stabilität der Ausbildungsverhältnisse sowie des Ausbildungserfolges; Ergebnisaufbereitung für die Prozesssteuerung der Kammern und die Facharbeit des MASGF;
  • Ansprechpartner/Ansprechpartnerin für die Vor- und Nachbereitung der Workshops;
  • Vermittlung weitergehender Unterstützungsleistungen zur Prävention von Ausbildungsabbrüchen für Betriebe und Auszubildende im ersten Ausbildungsjahr, sofern die im Workshop erarbeiteten Strategien nicht ohne weitere Unterstützung angewendet werden können und/oder für eine nachhaltige Lösungsfindung (zum Beispiel bei Konflikten zwischen Ausbilder/Ausbilderin und Auszubildendem/Auszubildender) nicht ausreichen;
  • Recherche, Anforderung und Verteilung von Praxismaterialien an die Teilnehmenden.

4.5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

4.5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

4.5.2 Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung

4.5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

4.5.4 Bemessungsgrundlage:

Förderfähig sind die Personal- und Sachausgaben zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von

  1. Workshops zum Erfahrungsaustausch für das betriebliche Ausbildungspersonal nach Nummer II.4.4.2 und
  2. Workshops zum betriebsübergreifenden Erfahrungsaustausch für Auszubildende im ersten Ausbildungsjahr nach Nummer II.4.4.3

im betreffenden Ausbildungsjahr sowie zur Erfüllung der Aufgaben nach Nummer II.4.4.4.

Entsprechend den formulierten Anforderungen ist für die beim Zuwendungsempfänger entstehenden Personalausgaben eine Vergütung in Anlehnung an die Entgeltgruppe nach TV-L E 10 mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 50 Prozent anzusetzen.

Die Förderung erfolgt auf Grundlage pauschalierter Ausgaben je durchgeführten Workshop nach Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013. Anhand der detaillierten Kalkulation sämtlicher vom betreffenden Antrag erfassten Aktivitäten teilt die Bewilligungsbehörde die als förderfähig anerkannte Ausgabensumme durch die Anzahl der Workshops und bestimmt darüber im Zuge der Bewilligung die Höhe der projektspezifischen Pauschale je Workshop.

Die in Nummer II.4.2 genannte Anzahl von Teilnehmenden an Workshops für das betriebliche Ausbildungspersonal und an Workshops für Auszubildende im ersten Ausbildungsjahr sind je Workshopart im Durchschnitt zu erreichen.

Die maximale Zuschusshöhe beträgt insgesamt 50 000 Euro je Kammer und Ausbildungsjahr.

4.5.5 Eine Zuwendung unter 1 000 Euro ist ausgeschlossen.

III. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

III.1 Der Antragsteller muss die notwendigen organisatorischen und fachlichen Voraussetzungen für die Umsetzung der förderfähigen Projekte besitzen und auf Grund seiner Erfahrungen und Kompetenz für eine ordnungsgemäße Durchführung und Abrechnung der Projekte geeignet sein. Die Förderung erfolgt auf der Grundlage der im Rahmen des Antragsverfahrens einzureichenden Unterlagen.

III.2 Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen, wenn für dasselbe Vorhaben eine weitere Förderung aus Mitteln der Strukturfonds der Europäischen Union
- Europäischer Sozialfonds (ESF), dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) -, dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder eine Förderung aus anderen Förderprogrammen der Europäischen Union oder aus anderen öffentlichen Mitteln für den genannten Zuwendungszweck erfolgt.

Die Förderungen der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung im Handwerk und der Ausbildungsverbünde können kumuliert werden.

III.3 Pflichten zur Information und Kommunikation

Gemäß Artikel 115 Absatz 3 und Anhang XII Ziffer 2.2.1 bis Ziffer 2.2.3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sind die Begünstigten der ESF-Förderung verpflichtet, bei allen Informations- und Kommunikationsmaßnahmen auf die Unterstützung aus dem ESF hinzuweisen, während der Durchführung der Maßnahmen die Öffentlichkeit (insbesondere im Internet, gegenüber den Medien und durch Plakatierung im Objekt) über die Unterstützung aus dem ESF zu informieren und die Teilnehmer/Teilnehmerinnen der geförderten Maßnahmen über die Finanzierung durch den ESF zu informieren. Dabei ist auf die gemeinsame Förderung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (MASGF) und des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft (MLUL) aus Mitteln des ESF so hinzuweisen, dass die fördernde Rolle des Landes Brandenburg und der Europäischen Union für die Aktivitäten nach dieser Richtlinie zum Ausdruck gebracht wird. Dies ist auch in allen öffentlichkeitswirksamen Aktionen der Maßnahmen der Zuwendungsempfänger zum Ausdruck zu bringen. Detaillierte Angaben zu den Vorgaben sowie Arbeitshilfen und Unterstützungsangebote sind im „Merkblatt Information und Kommunikation für ESF-geförderte Vorhaben“ auf der Website www.esf.brandenburg.de in der Rubrik ESF 2014 - 2020 veröffentlicht. Das Merkblatt ist für die Zuwendungsempfänger verbindlich.

III.4 Liste der Vorhaben

Gemäß Artikel 115 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ist eine Liste der Vorhaben zu führen. Die Begünstigten der ESF-Förderung erklären sich bei Annahme der Finanzierung damit einverstanden, dass sie in die zu veröffentlichende Liste der Vorhaben aufgenommen werden.

Es werden folgende Daten aller Vorhaben veröffentlicht:

  1. Name des Begünstigten (Nennung ausschließlich von juristischen Personen und nicht von natürlichen Personen)
  2. Bezeichnung des Vorhabens
  3. Zusammenfassung des Vorhabens
  4. Datum des Beginns des Vorhabens
  5. Datum des Endes des Vorhabens (voraussichtliches Datum des Abschlusses der konkreten Arbeiten oder der vollständigen Durchführung des Vorhabens)
  6. Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben des Vorhabens
  7. Kofinanzierungssatz der Europäischen Union pro Prioritätsachse des Operationellen Programms für den ESF im Land Brandenburg
  8. Postleitzahl des Vorhabens oder andere angemessene Standortindikatoren
  9. Land
  10. Bezeichnung der Interventionskategorie für das Vorhaben gemäß Artikel 96 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer vi der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

III.5 Zur Antragsbearbeitung, zur fortlaufenden Beurteilung der Entwicklung der Förderung, zur begleitenden und abschließenden Erfolgskontrolle sowie zur Begleitung, Bewertung, Finanzverwaltung und Überprüfung/Prüfung der Förderung gemäß bestehender und vorbehaltlich noch zu erlassender EU-Bestimmungen für den Strukturfondsförderzeitraum 2014 - 2020 erfasst und speichert die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) statistische Daten, einschließlich Angaben zu den einzelnen Teilnehmenden, in elektronischer Form. Das betrifft insbesondere Informationen zum Antragsteller/Zuwendungsempfänger, den beantragten/geförderten Maßnahmen sowie den geförderten Unternehmen und Personen (Teilnehmende).

Mit seinem Antrag erklärt sich der Antragstellende damit einverstanden, die notwendigen Daten für die Projektbegleitung, Projektbewertung/Evaluierung, Projektfinanzverwaltung und Überprüfung/Prüfung zu erheben, zu speichern und an die beauftragten Stellen weiterzuleiten. Die Erfüllung der Berichtspflichten und Erhebung und Verarbeitung der Daten ist wesentliche Fördervoraussetzung und notwendig für den Abruf von Fördermitteln des Landes Brandenburg bei der Europäischen Kommission und deren Auszahlung an die Fördermittelempfänger.

Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 genannten sowie weitere programmrelevante Daten zu erheben und dem Zuwendungsgeber zu vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln. Dazu erheben die Zuwendungsempfänger die Daten bei den am Projekt Teilnehmenden und am Projekt beteiligten Partnern. Bei der Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten müssen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachtet werden. Insbesondere die am Projekt Teilnehmenden werden durch den Zuwendungsempfänger über die Notwendigkeit, die Rechtmäßigkeit und den Umfang der Datenerhebung und -verarbeitung informiert und dieser holt die entsprechenden Einverständnisse ein. Die Daten bilden die Grundlage für die Berichtspflichten der ESF-Verwaltungsbehörde gegenüber der Europäischen Kommission.

Auf dieser Grundlage sind entsprechend Zuwendungsbescheid bei Eintritt und Austritt der Teilnehmenden in die/aus der Maßnahme die erforderlichen personenbezogenen Daten zu erheben und über das Webportal an die ILB zu übermitteln. Auf gleichem Wege sind zum Maßnah-mebeginn sowie zum 31. Dezember jedes Jahres beziehungsweise zum Maßnahmeende ergänzende projektbezogene Angaben zu übermitteln. Insbesondere müssen die Zuwendungsempfänger die erforderlichen Projektdaten zur finanziellen und materiellen Steuerung in das bei der ILB eingerichtete IT-System regelmäßig eintragen. Die Zuwendungsempfänger sind zudem verpflichtet, mit den für das Monitoring, die fachliche Begleitung und die Evaluierung der Förderungen beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten. Weitere Hinweise zu den Pflichten der Zuwendungsempfänger hinsichtlich Monitoring und Evaluation der Förderung stellt die ILB im Webportal zur Verfügung.

Fehlende Daten können für den Zuwendungsempfänger Zahlungsaussetzungen bis hin zur Aufhebung der Bewilligung zur Folge haben.

III.6 Es sind die Fördergrundsätze für den ESF in Brandenburg in der Förderperiode 2014 - 2020 zu beachten.

IV. Verfahren

IV.1 Antragsverfahren

Für die einzelnen Förderelemente gelten folgende Verfahren zur Antragstellung:

1.1 Allgemeine Verbundausbildung

Eine Antragstellung kann laufend erfolgen. Anträge auf Förderung einschließlich der erforderlichen Anlagen sind jedoch mindestens vier Wochen vor Maßnahmebeginn über das Internetportal der Bewilligungsbehörde ILB zu stellen (siehe Online-Antragsverfahren unter www.ilb.de).

1.2 Überbetriebliche Lehrlingsunterweisung

Die Antragstellung erfolgt in Form eines Sammelantrages je Handwerkskammer für ein Kalenderjahr. Die Anträge sind bis zum 1. November des Vorjahres bei der Bewilligungsbehörde ILB zu stellen (siehe Online-Antragsverfahren unter www.ilb.de). Eine Ausnahme bildet das Jahr 2015, hier ist eine Antragstellung für die Monate August bis Dezember 2015 nach dem Inkrafttreten der Richtlinie möglich.

1.2.1 Vorzeitiger Maßnahmebeginn für den Zeitraum August bis September 2015

Maßnahmen der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung im Handwerk nach Nummer II.2 mit Beginn im August oder September 2015 dürfen mit Inkrafttreten der Richtlinie vorzeitig begonnen werden. Damit erfolgt keine Zusicherung einer Zuwendung im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit § 38 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Das mit dem vorzeitigen Maßnahmebeginn verbundene Risiko geht ausschließlich zu Lasten des Antragstellers.

1.3 Ausbildungsförderung in der Landwirtschaft

Anträge nach Nummer II.3.2 Buchstabe a sind mindestens drei Wochen vor Maßnahmebeginn über das Internetportal der Bewilligungsbehörde ILB zu stellen (siehe Online-Antragsverfahren unter www.ilb.de). Die ILB übermittelt den Antrag an die zuständige Stelle für berufliche Bildung im Bereich Landwirtschaft (LELF, Referat Berufliche Bildung) zur Bestätigung, dass die Ausbildungsverhältnisse der zur Teilnahme vorgesehenen Auszubildenden registriert sind.

Anträge nach Nummer II.3.2 Buchstabe b sind mindestens sechs Wochen vor Maßnahmebeginn über das Internetportal der Bewilligungsbehörde ILB zu stellen (siehe Online-Antragsverfahren unter www.ilb.de). Die ILB übermittelt den Antrag an das MLUL zur Abgabe eines fachlichen Votums.

1.4 Gutes Lernen im Betrieb

Die Antragstellung durch die Industrie- und Handelskammern sowie die Handwerkskammern erfolgt jeweils für ein Ausbildungsjahr über das Internetportal der Bewilligungsbehörde ILB (siehe Online-Antragsverfahren unter www.ilb.de). Die Anträge müssen bis zum 30. Juni bei der Bewilligungsbehörde vorliegen. Für das Ausbildungsjahr 2015/2016 können Anträge bis 30. November 2015 bei der Bewilligungsbehörde gestellt werden. Es ist nur ein Antrag pro Kammer für den jeweiligen Förderzeitraum zulässig. Dieser muss alle Maßnahmen in dem Ausbildungsjahr bündeln. Die ILB übermittelt den Antrag an die ZAB ZukunftsAgentur Brandenburg GmbH (ZAB) zur Abgabe eines fachlichen Votums.

2 Bewilligungsverfahren

Die Bewilligungsbehörde ILB entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen auf Grundlage der eingereichten Antragsunterlagen und bei den Förderungen nach

  • Nummer II.3.2 Buchstabe b unter Berücksichtigung eines fachlichen Votums des MLUL und
  • Nummer II.4 unter Berücksichtigung eines fachlichen Votums der ZAB

über die Gewährung der Förderung.

3 Mittelanforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Mittelanforderung gemäß Nummer 1.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen für aus den EU-Fonds (EFRE, ELER, EMFF und ESF) finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2014 bis 2020 (ANBest-EU) im Erstattungsprinzip auf der Grundlage bereits getätigter Ausgaben.

Bei Förderungen nach Nummer II.4 können bei jeder Mittelanforderung die Ausgaben für die durchgeführten Workshops geltend gemacht werden, soweit mit diesen und den bereits abgerechneten Workshops die durchschnittlich zu erreichenden Teilnehmerzahlen je Workshopart nicht unterschritten werden.

Die Anforderung der Mittel erfolgt online über das Internetportal der ILB. Für die Anforderung bewilligter Zuwendungen ist das dort bereitgestellte Formular „Mittelanforderung“ zu verwenden.

4 Verwendungsnachweisverfahren

Es ist ein Verwendungsnachweis nach Nummer 6 ff. ANBest-EU einzureichen. Die Einreichung erfolgt online über das Internetportal der ILB.

Mit dem Verwendungsnachweis sind vom Zuwendungsempfänger unaufgefordert zur Erfolgskontrolle folgende Unterlagen einzureichen:

4.1 Allgemeine Verbundausbildung

  • Von den Zuwendungsempfängern ist eine Kopie der Nachweise über die geleisteten Ausbildungstage im Verbund und/oder über die geleisteten Tage der Zusatzqualifizierung beziehungsweise der Prüfungsvorbereitung vorzulegen.

Für den Nachweis der Verwendung sind beizubringen:

  • eine Teilnehmerliste mit Namen und Unterschrift des/der Auszubildenden sowie Stempel und Unterschrift der Verbundpartner über die geleisteten Verbundtage und/oder über die geleisteten Tage der Zusatzqualifikationen/Schlüsselkompetenzen und Prüfungsvorbereitung unter Bestätigung, dass der/die Auszubildende an mindestens 80 Prozent der vorgeschriebenen Tage beziehungsweise Stunden teilgenommen hat.
  • der von den Verbundpartnern unterschriebene Kooperationsvertrag über die Verbundausbildung und/oder über die Zusatzqualifikation beziehungsweise die Prüfungsvorbereitung.

Eine Anwesenheitsliste pro Tag und Teilnehmer/Teilnehmerin mit Unterschrift des Teilnehmenden muss beim Zuwendungsempfänger zur Einsicht vorliegen.

4.2 Überbetriebliche Lehrlingsunterweisung im Handwerk

Durch die Kammern sind pro Haushaltsjahr bei 5 Prozent der Letztempfänger Vor-Ort-Prüfungen durchzuführen.

Für den Nachweis der Verwendung ist eine von der Bewilligungsbehörde vorgegebene Liste, in der alle durchgeführten überbetrieblichen Lehrgänge getrennt nach Veranstalter aufgeführt werden, fortlaufend zu führen und einzureichen. Die Listen müssen auch die Zahl der zu fördernden Auszubildenden und Wochen aufführen. Der Zuwendungsempfänger bestätigt überdies, dass die zu fördernden Auszubildenden an mindestens 80 Prozent der vorgeschriebenen Lehrgangsstunden teilgenommen haben sowie gegebenenfalls im Internat untergebracht waren.

Es sind folgende Unterlagen vorzuhalten:

  • Bescheinigungen des Veranstalters und der zuständigen Handwerkskammer zur tatsächlichen Durchführung jedes überbetrieblichen Unterweisungslehrgangs,
  • eine Teilnehmerliste, in der sowohl der Auszubildende als auch der Unterweisende per Unterschrift die Teilnahme des Auszubildenden an mindestens 80 Prozent der vorgeschriebenen Lehrgangsstunden sowie die Unterkunft bestätigt. Den Bestätigungen müssen täglich geführte Anwesenheitslisten mit Unterschrift der Auszubildenden zugrunde liegen.

4.3 Überbetriebliche Ausbildung in der Landwirtschaft (Nummer II.3.2 Buchstabe a)

Für den Nachweis der Verwendung ist eine von der Bewilligungsbehörde vorgegebene Liste, in der alle durchgeführten überbetrieblichen Ausbildungslehrgänge getrennt nach den Stätten der überbetrieblichen Ausbildung aufgeführt werden, fortlaufend zu führen und einzureichen. Die Listen müssen auch die Zahl der zu fördernden Auszubildenden und Wochen aufführen. Der Zuwendungsempfänger bestätigt überdies, dass die zu fördernden Auszubildenden an mindestens 80 Prozent der vorgeschriebenen Lehrgangsstunden teilgenommen haben sowie gegebenenfalls im Internat untergebracht waren.

Es sind folgende Unterlagen vorzuhalten:

  • Bescheinigungen der Stätte der überbetrieblichen Ausbildung zur tatsächlichen Durchführung jedes überbetrieblichen Unterweisungslehrgangs,
  • eine Teilnehmerliste, in der sowohl der Auszubildende als auch der Unterweisende per Unterschrift die Teilnahme des Auszubildenden an mindestens 80 Prozent der vorgeschriebenen Lehrgangsstunden sowie die Unterkunft bestätigt. Den Bestätigungen müssen täglich geführte Anwesenheitslisten mit Unterschrift der Auszubildenden zugrunde liegen.

4.4 Ausbildungsnetzwerke in der Landwirtschaft (Nummer II.3.2 Buchstabe b)

  • Nachweis der direkten Personalausgaben
  • Sachbericht über Netzwerkaktivitäten einschließlich unterschriebene Teilnehmerlisten von gemeinsamen Unterweisungen und Exkursionen.

4.5 Gutes Lernen im Betrieb

Für den Nachweis der Verwendung ist durch die Zuwendungsempfänger eine Liste, in der alle durchgeführten Workshops getrennt nach Veranstalter aufgeführt werden, fortlaufend zu führen und einzureichen. Neben der Bezeichnung des Workshops sind Veranstaltungsort, Termin und zeitlicher Umfang der Veranstaltung anzugeben.

Je Workshop ist eine Tagesordnung, eine kurze Zusammenfassung und eine Teilnehmerliste mit Namen und Unterschrift der Ausbildenden beziehungsweise der Auszubildenden, der Dozenten/Dozentinnen beziehungsweise Referenten/Referentinnen und des Zuwendungsempfängers unter Angabe von Datum und Zeitdauer beizubringen.

Die Umsetzung des Förderelements ist per Sachbericht entsprechend den nach Nummer II.4.4.4 definierten Aufgaben darzustellen. Dabei sind sowohl die jeweils erzielten Ergebnisse als auch Umsetzungserfahrungen wiederzugeben.

5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO und die ANBest-EU, soweit nicht in dieser Richtlinie beziehungsweise im Zuwendungsbescheid Abweichungen zugelassen worden sind.

Über die Landeshaushaltsordnung hinaus gelten die Regelungen der EU für den Strukturfondsförderzeitraum 2014 - 2020 (EU-Verordnungen, die dazugehörenden delegierten Rechtsakte und Durchführungsbestimmungen) in der zum Zeitpunkt der Entscheidung jeweils geltenden Fassung. Daraus ergeben sich Besonderheiten, insbesondere hinsichtlich der Auszahlung, des Abrechnungsverfahrens, der Aufbewahrungsfristen und der Prüfrechte, die im Zuwendungsbescheid den Zuwendungsempfängern im Einzelnen mitgeteilt werden.

Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

Der Landesrechnungshof ist gemäß § 88 Absatz 1 und § 91 LHO zur Prüfung berechtigt. Des Weiteren sind der Europäische Rechnungshof, die Europäische Kommission, die für den ESF in Brandenburg zuständige Verwaltungs-, Bescheinigungs- und Prüfbehörde sowie deren beauftragte Dritte berechtigt, bei dem Zuwendungsempfänger beziehungsweise wenn Mittel an Dritte weitergeleitet wurden auch bei diesen zu prüfen. Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, diesen Stellen im Rahmen der Überprüfung Einblick in die Geschäftsunterlagen und Zugang zu den Geschäftsräumen zu gewähren und alle in Zusammenhang mit der Verwendung der Zuwendung stehenden Auskünfte zu erteilen.

6 Subventionserhebliche Tatsachen

Gemäß dem Brandenburgischen Subventionsgesetz vom 11. November 1996 (GVBl. I S. 306) gelten für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) sind, die §§ 2 bis 6 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034).

Die Bewilligungsbehörde hat gegenüber den Antragstellern in geeigneter Weise deutlich zu machen, dass es sich bei den Zuwendungen in der gewerblichen Wirtschaft um Subventionen im Sinne von § 264 StGB handelt. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 StGB werden dem Zuwendungsempfänger im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens als subventionserheblich bezeichnet.

V. Geltungsdauer

Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Augsut 2015 in Kraft und am 31. Juli 2021 außer Kraft.


1 Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie: Richtlinien über die Förderung der überbetrieblichen beruflichen Bildung im Handwerk (überbetriebliche Lehrlingsunterweisung - ÜLU).

2 Vgl. ebenda, Nummer 3.1.

3 Heinz-Piest-Institut für Handwerkstechnik (HPI) Hannover.