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Richtlinie des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz zur Erstattung von Ausgaben für Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest

Richtlinie des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz zur Erstattung von Ausgaben für Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest
vom 17. Dezember 2021
(ABl./22, [Nr. 1], S.12)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2022 durch Richtlinie des MSGIV vom 17. Dezember 2021
(ABl./22, [Nr. 1], S.12)

1 Zweck der Erstattung, Grundlagen (Billigkeitsleistungen)

Bei der Afrikanischen Schweinepest (ASP) handelt es sich um eine schwere Virusinfektion der Haus- und Wildschweine mit erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen.

Nach der ersten amtlichen Feststellung eines Ausbruchs der ASP im Land Brandenburg im September 2020 hat sich die Tierseuche zunächst aus Richtung Polen auf weitere Landkreise und kreisfreie Städte, insbesondere Uckermark, Barnim, Märkisch-Oderland, Frankfurt (Oder), Oder-Spree, Spree-Neiße, Dahme-Spreewald ausgebreitet. Daher sind weiterhin umfangreiche Schutz- und Bekämpfungsmaßnahmen erforderlich. Das Land Brandenburg nimmt hier wegen seiner Grenzlage zu Polen eine besondere Rolle im Bundesgebiet ein, da ein Ausbreiten der ASP über das Land Brandenburg hinaus erhebliche Auswirkungen auf die gesamte bundesdeutsche Wirtschaft haben würde.

Die Schutzmaßnahmen gegen die ASP sind im Europarecht, insbesondere dem Tiergesundheitsrechtsakt (Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tier­gesundheit) und darauf gestützten Delegierten und Durchführungsverordnungen (Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommis­sion vom 7. April 2021 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest), im Tier­gesundheitsgesetz (TierGesG) und der darauf gestützten Schweinepest-Verordnung (SchwPestV) festgelegt. Zwischen dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integra­tion und Verbraucherschutz (MSGIV) und den betroffenen Landkreisen und kreisfreien Städten besteht Einvernehmen, dass unter den gegebenen Umständen Maßnahmen zur Bekämpfung der ASP, insbesondere die Anordnung der Errichtung von festen Absperrungen an der Grenze zwischen dem Land Brandenburg und der Republik Polen, sowie weitere Absperrungen in den Restriktionszonen und weitere Maßnahmen zur Seuchenüberwachung und -bekämpfung fachlich geboten sind, um eine mögliche weitere Ausbreitung der Seuche wirksam zu verhindern und die damit verbundenen Gefahren abzuwehren.

Für die Anordnung der notwendigen Maßnahmen sind die betroffenen Landkreise und kreisfreien Städte nach § 1 Absatz 4 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes (AGTierGesG) zuständig. Sie haben nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 AGTierGesG und § 44 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) auch die Kosten für diese Maßnahmen zu tragen.

Unbeschadet dieser Regelung zur Kostentragung erstattet das Land Brandenburg den Landkreisen und kreisfreien Städten als freiwillige Leistung nach Maßgabe dieser Richtlinie ihre notwendigen Ausgaben im Zusammenhang mit den fachlich gebotenen Maßnahmen. Die Erstattung erfolgt auf Grundlage von § 53 der Landeshaushaltsordnung (Billigkeitsleistungen) aus Gründen der staatlichen Fürsorge des Landes Brandenburg zum Ausgleich von Härten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Ein Anspruch der Landkreise und kreisfreien Städte besteht nicht. Die zuständige Erstattungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Erstattung

2.1 Allgemeine Bestimmungen

Voraussetzungen für die Erstattung ist eine von dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt getroffene Anordnung nach der Schweinepest-Verordnung oder dem Tiergesundheitsgesetz, für die der Landkreis oder die kreisfreie Stadt die Kosten nach § 19 AGTierGesG oder § 44 OBG und die Entschädigungsleistungen nach § 6 Absatz 7 bis 9 und § 39a TierGesG in Verbindung mit § 41 Absatz 1 und § 44 OBG zu tragen hat.

Erstattet werden die notwendigen Ausgaben für

  1. die Errichtung und den späteren Abbau von Absperrungen im Sinne des Tiergesundheitsgesetzes, darunter insbesondere feste und mobile Zäune
  2. die Bewirtschaftung und Unterhaltung von Absperrungen im Sinne des Tiergesundheitsgesetzes einschließlich der Begehung, Wartung, Instandhaltung, Reparaturen, Ersatzbeschaffungen und Vergrämungsmaßnahmen in Bereichen ohne Zaun
  3. Maßnahmen zur Fallwildsuche und Beprobung
  4. Maßnahmen der Landkreise oder kreisfreien Städte zur Entnahme oder zur verstärkten Bejagung von Schwarzwild
  5. die Entschädigungsleistungen nach dem Tiergesundheitsgesetz, die der Landkreis oder die kreisfreie Stadt bei Inanspruchnahme von Eigentümern oder Besitzern von Grundstücken und von Jagdausübungsberechtigten gezahlt hat,

soweit und solange diese im Hinblick auf eine Anordnung eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt entstanden sind, einschließlich der Ausgaben für den vollständigen Abbau von Absperrungen.

Soweit Materialien oder Ressourcen aus der Landesreserve beansprucht wurden, entstehen dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt keine Ausgaben, so dass auch keine Erstattung gewährt wird. Ebenso wird für die Beanspruchung von Materialien und Ressourcen aus vergleichbaren Reserven der Landkreise und kreisfreien Städte keine Erstattung geleistet und diese sind vorrangig zu nutzen.

Soweit nicht auf Kapazitäten des Landkreises oder der kreisfreien Stadt und des Landes Brandenburg zurückgegriffen werden kann, können auch private Vertragspartner einbezogen werden. Die kommunalen Regelungen insbesondere zum Vergaberecht und der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu beachten.

Personalausgaben der Landkreise und kreisfreien Städte werden nicht erstattet.

Die Erstattung aufgrund dieser Richtlinie ist nachrangig. Soweit der Landkreis oder die kreisfreie Stadt für die unter Nummer 2 dieser Richtlinie genannten Ausgaben andere Leistungen beantragt oder erhalten hat, sind diese gegenüber dem Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) anzugeben und werden bei der Ermittlung des endgültigen Erstattungsbetrages berücksichtigt.

2.2 Absperrungen - Errichtung und Abbau sowie Bewirtschaftung und Unterhaltung

Es ist sicherzustellen, dass die Absperrungen einheitlichen Vorgaben entsprechen. Dabei sind die Vorgaben des MSGIV hinsichtlich technischer Spezifikationen, Streckenführung und Ausführung zu beachten. Insbesondere sollen folgende Anforderungen erfüllt sein:

  • Die Absperrungen werden als temporäre Maßnahme errichtet.
  • Für Kleinsäuger und verbeißendes Schalenwild verbleibt die Möglichkeit, die Absperrungen zu passieren.
  • Fauna-Flora-Habitat-Gebiete (FFH-Gebiete) und andere Gebiete mit besonderem Schutzstatus sind nach Möglichkeit zu umgehen.
  • Durchfahrten und Durchgänge sind zu ermöglichen.

Zu den erstattungsfähigen Ausgaben für die Errichtung und den Abbau von Absperrungen zählen insbesondere die Ausgaben für

  • die Planung und die planerische Begleitung,
  • gegebenenfalls die Kampfmittelsuche und -beseitigung,
  • Materialien (zum Beispiel Zäune und Pfosten), soweit diese nicht aus der Landesreserve zur Verfügung gestellt werden, und
  • den Bau (Beschaffungs- und Bauaufträge).

Zu den Absperrungen gehören auch Absperranlagen an Toren und Durchfahrten, zum Beispiel Vergrämungsanlagen, Durchfahrwannen und Vieh- oder Wildgitter (cattle grid).

Die Absperrungen sind nach der Errichtung zu bewirtschaften und zu unterhalten, um ihre Funktionsfähigkeit zu erhalten. Zu den erstattungsfähigen Ausgaben gehören hier insbesondere Ausgaben für die Begehung, Wartung, Instandhaltung, Beseitigung von Beschädigungen einschließlich notwendiger Ersatzbeschaffungen und Vergrämungsmaßnahmen in Bereichen ohne Zaun.

2.3 Maßnahmen zur Fallwildsuche und Beprobung

Erstattungsfähig sind die Ausgaben für Maßnahmen zur permanenten Fallwildsuche, insbesondere zur Bestimmung des Seuchengeschehens und zur Überprüfung der Wirksamkeit von Absperrungen.

Soweit die Landkreise oder kreisfreien Städte Ausgaben für die Probenlogistik und gegebenenfalls für die Bergung von Fallwild haben, sind auch diese erstattungsfähig.

2.4 Maßnahmen der Landkreise oder kreisfreien Städte zur Entnahme oder zur verstärkten Bejagung von Schwarzwild

Erstattungsfähig sind Ausgaben der Landkreise und kreisfreien Städte für von den Landkreisen und kreisfreien Städten angeordnete oder durchgeführte Maßnahmen zur Entnahme oder verstärkten Bejagung von Schwarzwild. Erstattungsfähig sind darüber hinaus Ausgaben für Beschaffungen der Landkreise und kreisfreien Städte zur Ermöglichung oder Unterstützung der Entnahme oder verstärkten Bejagung von Schwarzwild.

Erstattungsfähig sind darüber hinaus Vorsorgemaßnahmen der Landkreise und kreisfreien Städte zur sicheren Entsorgung von Tierkörpern.

2.5 Entschädigungsleistungen nach dem TierGesG

Erstattungsfähig sind Ausgaben für die Entschädigungsleistungen, die der Landkreis oder die kreisfreie Stadt aufgrund des § 6 Absatz 7 bis 9 TierGesG in Verbindung mit § 41 Absatz 1 OBG in Umsetzung des Erlasses des MSGIV zur Durchführung der Entschädigung nach dem Tiergesundheitsgesetz bei Inanspruchnahme von Eigentümern oder Besitzern von Grundstücken und von Jagdausübungs­berechtigten in der jeweils aktuellen Fassung haben.

3 Erstattungsberechtigte

Erstattungsberechtigt sind Landkreise und kreisfreie Städte, wenn bei ihnen Restriktionszonen und Maßnahmen aufgrund der Schweinepest-Verordnung und des Tiergesundheitsgesetzes erforderlich sind, insbesondere die bereits von der ASP betroffenen Landkreise und kreisfreien Städte.

4 Art, Umfang und Höhe der Erstattung

Die Ausgaben werden den Landkreisen und kreisfreien Städten als freiwillige Leistung in voller Höhe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel erstattet.

Der Erstattungsbetrag errechnet sich aus den tatsächlichen Ausgaben, die dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt entstanden sind. Offene Erstattungen aus dem Vorjahr können im Folgejahr geleistet werden.

Die Ausgaben für die Errichtung und den Erhalt der Absperrungen in Restriktionszonen und für den Schutzkorridor werden vorrangig erstattet. Insoweit nimmt das LAVG in Abstimmung mit dem MSGIV eine fachliche Priorisierung vor.

5 Erstattungsverfahren

Für die Erstattung ist das LAVG zuständig. Die tatsächlich geleisteten Ausgaben sind von den Erstattungsberechtigten vorzufinanzieren und werden im Rahmen eines Abrechnungsverfahrens vom LAVG erstattet.

Die Abrechnungen sind quartalsweise jeweils zum 15. des Folgemonats beim LAVG einzureichen. Offene Erstattungen aus dem Vorjahr können zum 20. Januar des jeweils laufenden Jahres erneut zur Erstattung eingereicht werden. Die Endabrechnung des jeweils laufenden Jahres ist zum
2. Dezember 2022 beim LAVG einzureichen.

Das Formular für die Zwischen- und Endabrechnung ist auf der Website des LAVG abrufbar. Das ausgefüllte Formular ist jeweils auszudrucken, rechtsverbindlich zu unterschreiben und als PDF per E-Mail an lavg.haushalt@lavg.brandenburg.de oder per Post an das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit des Landes Brandenburg, Postfach 90 02 36, 14438 Potsdam zu senden.

Zusammen mit den Abrechnungen sind anhand des jeweiligen Erkenntnisstandes aktualisierte Prognosen über im Jahr insgesamt erwartete erstattungsfähige Ausgaben abzugeben.

Die Erstattung erfolgt durch das LAVG anhand einer fachlichen Priorisierung der erstattungsfähigen Ausgaben durch das MSGIV. Bei der Priorisierung werden auch die Prognosen berücksichtigt.

Die Unterlagen, die die in den Zwischenabrechnungen und in der Endabrechnung ausgewiesenen tatsächlich geleisteten Zahlungen begründen (Belege, Verträge sowie alle sonst mit der Ausgabe zusammenhängenden Unterlagen), sind von den Erstattungsberechtigten vorzuhalten und dem LAVG und dem MSGIV auf Verlangen vorzulegen sowie die Einsicht vor Ort zu gestatten. Die Unterlagen sind nach Vorlage der Endabrechnung zehn Jahre aufzubewahren, sofern nicht nach anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist.

Endabrechnung

Die Endabrechnung ist dem LAVG grundsätzlich zwei Monate nach Außerkrafttreten der zugrundeliegenden Anordnung beziehungsweise Abbau der Absperrungen, spätestens jedoch bis zum 2. Dezember 2022, Dienstschluss, vorzulegen. Eventuell vertraglich vereinbarte (Abschlags-)Zahlungen der Erstattungsberechtigten an Dritte bis einschließlich 31. Dezember 2022 für Leistungen, die ihnen gegenüber nach Vorlage der Zwischenabrechnung erbracht werden, können mit einbezogen werden.

Das LAVG erstattet die noch fehlenden Beträge.

6 Sonstige Bestimmungen

Das MSGIV, das LAVG und der Landesrechnungshof sind berechtigt, bei den Empfängern der Erstattungen Prüfungen durchzuführen.

Die im Erstattungsverfahren erhobenen Daten werden gemäß Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) elektronisch gespeichert und verarbeitet.

7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.