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Richtlinie des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz zur Erstattung von Ausgaben für Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest

Richtlinie des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz zur Erstattung von Ausgaben für Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest
vom 23. Oktober 2020
(ABl./20, [Nr. 44], S.1011)

Außer Kraft getreten am 1. Januar 2021 durch Richtlinie des MSGIV vom 21. Dezember 2020
(ABl./21, [Nr. 1], S.11)

1 Zweck der Erstattung, Grundlagen (Billigkeitsleistungen)

Bei der Afrikanischen Schweinepest (ASP) handelt es sich um eine schwere Virusinfektion der Haus- und Wildschweine mit erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen.

Nachdem im September 2020 erste Fälle der ASP amtlich bestätigt wurden, sind umgehend Schutzmaßnahmen erforderlich. Das Land Brandenburg nimmt hier wegen seiner Grenzlage eine besondere Rolle im Bundesgebiet ein, da ein Ausbreiten der ASP über das Land Brandenburg hinaus erhebliche Auswirkungen auf die gesamte bundesdeutsche Wirtschaft haben würde.

Die Schutzmaßnahmen gegen die ASP sind im Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) und der darauf gestützten Schweinepest-Verordnung (SchwPestV) festgelegt. Zwischen dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (MSGIV) und den betroffenen Landkreisen und kreisfreien Städten besteht Einvernehmen, dass unter den gegebenen Umständen Maßnahmen zur Bekämpfung der ASP, insbesondere die Anordnung der Errichtung von festen Absperrungen an der Grenze zwischen dem Land Brandenburg und der Republik Polen, fachlich geboten sind, um eine mögliche weitere Ausbreitung der Seuche wirksam zu verhindern und die damit verbundenen Gefahren abzuwehren.

Für die Anordnung der notwendigen Maßnahmen sind die betroffenen Landkreise und kreisfreien Städte nach § 1 Absatz 4 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes (AGTierGesG) zuständig. Sie haben nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 AGTierGesG auch die Kosten für diese Maßnahmen zu tragen.

Unbeschadet dieser Regelung zur Kostentragung erstattet das Land Brandenburg den Landkreisen und kreisfreien Städten als freiwillige Leistung nach Maßgabe dieser Richtlinie ihre notwendigen Ausgaben im Zusammenhang mit den fachlich gebotenen Maßnahmen. Die Erstattung erfolgt auf Grundlage von § 53 der Landeshaushaltsordnung (Billigkeitsleistungen) aus Gründen der staatlichen Fürsorge des Landes Brandenburg zum Ausgleich von Härten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Ein Anspruch der Landkreise und kreisfreien Städte besteht nicht. Das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) als zuständige Erstattungsbehörde entscheidet aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Erstattung

Erstattet werden die notwendigen Ausgaben für

  • die Errichtung, die Bewirtschaftung, die Unterhaltung und den späteren Abbau
  • von festen Absperrungen (Wildschutzzäune/-barrieren) entlang der deutsch-polnischen Grenze sowie
  • von festen Absperrungen um und in den Restriktionszonen und
  • die Entschädigungsleistungen, die der Landkreis/die kreisfreie Stadt in Umsetzung der festen Absperrungen bei Inanspruchnahme von Eigentümern oder Besitzern von Grundstücken und von Jagdausübungsberechtigten gezahlt hat.

Absperrungen

Es ist sicherzustellen, dass die Absperrungen einheitlichen Vorgaben entsprechen. Dabei sind die jeweils aktuellen Vorgaben des MSGIV hinsichtlich technischer Spezifikationen, Streckenführung und Ausführung zu beachten. Insbesondere sollen folgende Anforderungen erfüllt sein:

  • Die Absperrungen werden als temporäre Maßnahme errichtet.
  • Für Kleinsäuger und verbeißendes Schalenwild verbleibt die Möglichkeit, die Absperrungen zu passieren.
  • Fauna-Flora-Habitat-Gebiete (FFH-Gebiete) und andere Gebiete mit besonderem Schutzstatus sind nach Möglichkeit zu umgehen.
  • Durchfahrten und Durchgänge sind zu ermöglichen.

Die Absperrungen sind nach der Errichtung zu bewirtschaften und zu unterhalten, um ihre Funktionsfähigkeit zu erhalten.

Die Erstattung umfasst für

  • die Errichtung insbesondere die Ausgaben für
    • die Planung/planerische Begleitung,
    • gegebenenfalls die Kampfmittelsuche und -beseitigung und
    • den Zaunbau (unter anderem Materialien, soweit nicht aus der Landesreserve zur Verfügung gestellt, Beschaffungs- und Bauaufträge);
  • die Bewirtschaftung und die Unterhaltung insbesondere die Ausgaben für die Wartung, Instandhaltung und Beseitigung von Beschädigungen einschließlich notwendiger Ersatzbeschaffungen.

Erstattet werden die Ausgaben, die im Zeitraum vom Inkrafttreten bis zum Außerkrafttreten der der Absperrung zugrunde liegenden Anordnung des Landkreises/der kreisfreien Stadt entstanden sind, einschließlich der Ausgaben für den vollständigen Abbau der Absperrungen.

Soweit Materialien/Ressourcen aus der Landesreserve beansprucht wurden, entstehen dem Landkreis/der kreisfreien Stadt keine Ausgaben, so dass auch keine Erstattung gewährt wird. Ebenso wird für die Beanspruchung von Materialien und Ressourcen aus vergleichbaren Reserven der Landkreise und kreisfreien Städte keine Erstattung geleistet und diese sind vorrangig zu nutzen.

Soweit nicht auf Kapazitäten des Landkreises/der kreisfreien Stadt und des Landes Brandenburg zurückgegriffen werden kann, können auch private Vertragspartner einbezogen werden. Die kommunalen Regelungen insbesondere zum Vergaberecht und der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu beachten.

Personalausgaben der Landkreise/kreisfreien Städte werden nicht erstattet.

3 Erstattungsberechtigter

Erstattungsberechtigt sind insbesondere die an der Grenze zur Republik Polen liegenden Landkreise Barnim, Märkisch-Oderland, Oder-Spree, Spree-Neiße und Uckermark sowie die kreisfreie Stadt Frankfurt (Oder). Die übrigen Landkreise/kreisfreien Städte sind erstattungsberechtigt, wenn bei ihnen Restriktionszonen und Maßnahmen aufgrund der Schweinepest-Verordnung und des Tiergesundheitsgesetzes erforderlich werden.

4 Erstattungsvoraussetzungen

Voraussetzungen für die Erstattung ist eine von dem Landkreis/der kreisfreien Stadt getroffene Anordnung nach der Schweinepest-Verordnung oder dem Tiergesundheitsgesetz, für die er/sie die Kosten nach § 19 AGTierGesG oder § 44 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) zu tragen hat.

Die Erstattung aufgrund dieser Richtlinie ist nachrangig. Soweit der Landkreis/die kreisfreie Stadt für die unter Nummer 2 dieser Richtlinie genannten Ausgaben andere Leistungen beantragt und/oder erhalten hat, sind diese gegenüber dem LAVG anzugeben und werden bei der Ermittlung des endgültigen Erstattungsbetrages berücksichtigt.

5 Art, Umfang und Höhe der Erstattung

Die Ausgaben werden den Landkreisen/kreisfreien Städten als freiwillige Leistung in voller Höhe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel erstattet.

Der Erstattungsbetrag errechnet sich aus den tatsächlichen Ausgaben, die dem Landkreis/der kreisfreien Stadt entstanden sind.

Die Ausgaben für die Errichtung und den Erhalt der Absperrungen insbesondere an der deutsch-polnischen Grenze werden vorrangig erstattet. Insoweit nimmt das LAVG in Abstimmung mit dem MSGIV eine fachliche Priorisierung vor.

6 Erstattungsverfahren

Für die Erstattung ist das LAVG zuständig. Die Ausgaben sind von den Erstattungsberechtigten soweit möglich vorzufinanzieren und werden im Rahmen einer Endabrechnung vom LAVG erstattet.

Verfahren für das Jahr 2020

Bis zum 6. November 2020 benennen die Erstattungsberechtigten dem LAVG unter Verwendung eines als Download auf der Website des LAVG (lavg.brandenburg.de) abrufbaren Vordruckes die zu erwartenden erstattungsfähigen Ausgaben (im Folgenden: Planungsgrößen) im Jahr 2020 und insgesamt jeweils für:

  • die Errichtung der Absperrungen entlang der deutsch-polnischen Grenze,
  • die Errichtung der Absperrungen um und in den Restriktionszonen sowie
  • die Bewirtschaftung und die Unterhaltung der Absperrungen bis zur Aufhebung der Anordnungen und den Abbau der Absperrungen.

Zusammen mit der Benennung der Planungsgrößen kann formlos eine Abschlagszahlung beantragt werden. Nach Prüfung zahlt das LAVG einen Abschlag unter Berücksichtigung der fachlichen Priorisierung der erstattungsfähigen Ausgaben.

Bis zum 10. Dezember 2020 legen die Erstattungsberechtigten dem LAVG eine Zwischenabrechnung vor, in der die seit Inkrafttreten der Anordnung des Landkreises/der kreisfreien Stadt tatsächlich geleisteten Zahlungen auszuweisen sind. Eventuell vertraglich vereinbarte (Abschlags-)Zahlungen der Erstattungsberechtigten bis einschließlich 31. Dezember 2020 für Leistungen, die ihnen gegenüber nach Vorlage der Zwischenabrechnung erbracht werden, können mit einbezogen werden.

Verfahren für das Jahr 2021

Anfang Januar 2021 aktualisieren die Erstattungsberechtigten ihre Planungsgrößen insgesamt und für das Jahr 2021. Mit der Aktualisierung der Planungsgrößen kann formlos eine Abschlagszahlung beantragt werden.

Im weiteren Jahresverlauf legen die Erstattungsberechtigten dem LAVG spätestens zwei Wochen nach Quartalsende eine Zwischenabrechnung über die im Quartal tatsächlich geleisteten Zahlungen vor. Zusammen mit der Zwischenabrechnung aktualisieren die Erstattungsberechtigten ihre Planungsgrößen und können formlos weitere Abschlagszahlungen beantragen.

Die Abschlagszahlungen erfolgen jeweils nach Prüfung des LAVG unter Berücksichtigung einer mit dem MSGIV abgestimmten fachlichen Priorisierung der erstattungsfähigen Ausgaben.

Endabrechnung

Die Endabrechnung ist dem LAVG grundsätzlich zwei Monate nach Außerkrafttreten der zugrunde liegenden Anordnung beziehungsweise Abbau der Absperrungen, spätestens jedoch bis zum 10. Dezember 2021 vorzulegen. Die Abschlagszahlungen des LAVG sind im Rahmen der Endabrechnung zu berücksichtigen. Das LAVG erstattet die noch fehlenden Beträge. Überzahlungen sind vom Erstattungsberechtigten zurückzuzahlen. Das LAVG ist hierüber vor der Endabrechnung vorab per E-Mail zu informieren.

Das Formular für die Zwischen-/Endabrechnung ist auf der Website des LAVG abrufbar. Das ausgefüllte Formular ist jeweils auszudrucken, rechtsverbindlich zu unterschreiben und als PDF per E-Mail an lavg.office@lavg.brandenburg.de oder per Post an das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit des Landes Brandenburg, Postfach 90 02 36, 14438 Potsdam zu senden.

Die Unterlagen, die die in den Zwischenabrechnungen/in der Endabrechnung ausgewiesenen tatsächlich geleisteten Zahlungen begründen (Belege, Verträge sowie alle sonst mit der Ausgabe zusammenhängenden Unterlagen), sind von den Erstattungsberechtigten vorzuhalten und dem LAVG und dem MSGIV auf Verlangen vorzulegen sowie die Einsicht vor Ort zu gestatten. Die Unterlagen sind nach Vorlage der Endabrechnung zehn Jahre aufzubewahren, sofern nicht nach anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist.

Sonstige Bestimmungen

Das MSGIV, das LAVG und der Landesrechnungshof sind berechtigt, bei den Empfängern der Erstattungen Prüfungen durchzuführen.

Die im Erstattungsverfahren erhobenen Daten werden gemäß Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) elektronisch gespeichert und verarbeitet.

7 Geltungsdauer/Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 23. Oktober 2020 in Kraft. Sie gilt bis einschließlich 31. Dezember 2021.