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Einführung technischer Regelwerke und Erlasse des Bundes im Straßenbau des Landes Brandenburg; Sachgebiete Erd- und Grundbau, Entwässerung, Straßenbefestigungen, Straßenbaustoffe, Straßenerhaltung

Einführung technischer Regelwerke und Erlasse des Bundes im Straßenbau des Landes Brandenburg; Sachgebiete Erd- und Grundbau, Entwässerung, Straßenbefestigungen, Straßenbaustoffe, Straßenerhaltung
vom 12. April 2021
(ABl./21, [Nr. 16], S.378)

Der Runderlass richtet sich an

  • die Straßenbaubehörde des Landes Brandenburg
  • die Landkreise, die kreisfreien Städte sowie die kreisangehörigen Städte und Gemeinden des Landes Brandenburg.

Der Runderlass regelt die Einführung von Technischen Regelwerken und weiteren technischen Regelungen des Bundes für die Sachgebiete 03 Erd- und Grundbau, Entwässerung (außer Landschaftsbau), 04 Straßenbefestigungen, 06 Straßenbaustoffe, 22 Straßenerhaltung, die dieser mit Erlassen (Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau - ARS) bekannt gibt.

Für die Einführung von Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) für die vorgenannten Sachgebiete gelten folgende Regelungen:

  1. Zur Verringerung des Verwaltungsaufwandes gelten alle Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau automatisch einen Monat nach Veröffentlichung im Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (Verkehrsblatt) als verbindlich eingeführt für die im Zuständigkeitsbereich des Landes Brandenburg liegenden Bundesfernstraßen und Landesstraßen, soweit keine gesonderte brandenburgische Regelung getroffen wird. Für die im Zuständigkeitsbereich der Landkreise, kreisfreien Städte sowie der kreisangehörigen Städte und Gemeinden des Landes Brandenburg liegenden Straßen wird die Anwendung empfohlen.

  2. Allgemeine Rundschreiben Straßenbau, an denen neben den Sachgebieten 03 (außer Landschaftsbau), 04, 06 und 22 weitere Sachbiete des BMVI beteiligt sind und bei denen die vorgenannten Sachgebiete nicht federführend sind, gelten unter der aufschiebenden Bedingung der Einführung durch das zuständige Sachgebiet des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung (MIL), Abteilung Verkehr, als eingeführt. Diese Regelung gilt analog für den Fall, dass ein ARS im Vorgriff auf den Einführungserlass durch das zuständige Sachgebiet des MIL, Abteilung Verkehr, zur vorläufigen Anwendung freigegeben wird.

  3. Handelt es sich bei den einzuführenden technischen Regelwerken beziehungsweise Regelungen um die Fortschreibung bestehender Regelungen, die die bisher geltenden ersetzen sollen, gilt die bis dahin geltende Fassung mit Inkrafttreten des neuen technischen Regelwerkes beziehungsweise der neuen Regelung als aufgehoben. Gelten mit der zu ersetzenden Fassung abweichende landesrechtliche Regelungen, so sind diese von der Aufhebungswirkung ausgenommen.

  4. Das MIL behält sich jedoch vor, auch nach Wirksamwerden der somit eingeführten Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau mögliche abweichende Regelungen gesondert einzuführen.

    Bei der Verwendung von Recycling-Baustoffen im Straßenbau sind generell die bautechnischen und umweltrelevanten Regelungen des Brandenburgischen Technischen Regelwerkes in seiner geltenden Fassung zu beachten.

  5. Das Verzeichnis der gültigen technischen Regelwerke und Regelungen beziehungsweise Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau des BMVI wird auf der Internetseite des Landesbetriebes Straßenwesen Brandenburg geführt.