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Fünfte Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Landes Brandenburg zum Bundesreisekostengesetz

Fünfte Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Landes Brandenburg zum Bundesreisekostengesetz
vom 5. Oktober 2020
(ABl./20, [Nr. 43], S.991)

Bei der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Landes Brandenburg zum Bundesreisekostengesetz (Bbg BRKGVwV) vom 2. August 2005 (ABl. S. 870) hat sich seit der letzten Änderung vom 9. September 2019 aus Praxissicht erneut Änderungsbedarf ergeben. Auf Grund dessen werden im Zuge der Fünften Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Landes Brandenburg zum Bundesreisekostengesetz (siehe Anlage) einige Textziffern angepasst.

Zu den Änderungen werden folgende Hinweise gegeben:

Textziffer 3.1.3

Mit dem Einführungsrundschreiben zur Vierten Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Landes Brandenburg zum Bundesreisekostengesetz wurde der Erlass über den Anspruch auf Reisekostenvergütung nach § 3 des Bundesreisekostengesetzes - Vorlage der maßgeblichen Kostenbelege - vom 22. Juli 2009 (ABl. S. 1570) aufgehoben. Die darin getroffenen Regelungen zum Nachweis von Kostenbelegen von mehr als 10 Euro werden nunmehr direkt in die Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Landes Brandenburg zum Bundesreisekostengesetz aufgenommen. Gleichzeitig erfolgt eine Anpassung des Höchstbetrages an die notwendigen Übernachtungskosten in Höhe von 75 Euro (vergleiche Tz. 7.1.3).

Textziffer 4.1.2

Bei zwei der aufgelisteten Kriterien, bei deren Vorliegen die Fahrtkosten der höheren Klasse erstattet werden können, wird die Formulierung aus Gründen der Rechtssicherheit angepasst (Spiegelstriche 2 und 5). Zwei weitere Kriterien (Spiegelstriche 1 und 7) sind entbehrlich, da diese durch die Textziffer 4.1.6 abgedeckt sind. Zudem wird mit einem neuen Satz verdeutlicht, dass bei Erfüllung der Voraussetzungen der Textziffer 4.1.2 der Anspruch auf die höhere Klasse von Anfang an und damit für die gesamte Fahrt inklusive Umstiege sowie Zu- und Abgänge unabhängig von dem Beförderungsmittel besteht.

Des Weiteren wird klargestellt, dass die Nachweispflicht eines triftigen Grundes beim Dienstreisenden liegt und ohne entsprechenden Nachweis lediglich der günstigste Vergleichspreis (beispielsweise Sparpreis der Deutschen Bahn) erstattet werden kann.

Textziffer 4.1.3

Auf Grund der geschaffenen Möglichkeit der Erstattung der nächsthöheren Klasse bei Vorliegen eines triftigen Grundes wird künftig auf die Gewährung der höheren Klasse ab einer Fahrzeit von 30 Minuten bei der Unmöglichkeit einer Sitzplatzreservierung in Textziffer 4.1.3 verzichtet. Bei einer ausgebuchten niedrigeren Klasse kann die höhere Klasse weiterhin unter Berücksichtigung der Textziffer 4.1.6 erstattet werden.

Textziffer 7.1.3

In Fällen von Arbeitsbesprechungen, Bund-Länder-Arbeitsgruppen etc., wo der Veranstalter eine Vorauswahl der geeigneten Hotels für die entsprechende Veranstaltung getroffen hat und die Hotels vom Veranstalter reserviert wurden, kann davon ausgegangen werden, dass diese Aufwendungen notwendig und angemessen sind.

Die geänderte Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft.

Anlagen