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Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg

Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg
vom 25. Juni 2002
(GVBl.I/02, [Nr. 9], S.138)

zuletzt geändert durch Ersten Staatsvertrag (Artikel 1 des Gesetzes vom 05.12.2013) vom 11. September 2013
(GVBl.I/13, [Nr. 41], S.2)

Am 1. Januar 2024 außer Kraft getreten durch Staatsvertrag (Gesetz vom 15.12.2023) vom 17. November 2023
(GVBl.I/23, [Nr. 27], S.1, GVBl.I/23, [Nr. 27], S.30)

Inhaltsübersicht

Präambel

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Name, Rechtsform, Bezeichnungen
§ 2 Sitz und Regionalstudios
§ 3 Auftrag
§ 4 Angebote
§ 5 Verwirklichung des Auftrags, Kooperation
§ 6 Unzulässige Angebote, Jugendschutz, Meinungsumfragen
§ 7 Werbung und Sponsoring
§ 8 Besondere Sendezeiten
§ 9 Gegendarstellung
§ 10 Beschwerderecht
§ 11 Aufzeichnungspflicht

Zweiter Abschnitt
Organisation

§ 12 Organe, Unvereinbarkeit von Ämtern und Tätigkeiten
§ 13 Aufgaben des Rundfunkrates
§ 14 Zusammensetzung und Amtsdauer des Rundfunkrates
§ 15 Sitzungen des Rundfunkrats
§ 16 Beschlussfassung des Rundfunkrates
§ 17 Kostenerstattung
§ 18 Aufgaben des Verwaltungsrates
§ 19 Zusammensetzung und Amtsdauer des Verwaltungsrates
§ 20 Sitzungen und Beschlussfassung des Verwaltungsrates, Kostenerstattung
§ 21 Aufgaben des Intendanten oder der Intendantin
§ 22 Wahl und Abberufung
§ 23 Direktoren und Direktorinnen

Dritter Abschnitt
Finanzwesen

§ 24 Grundsätze der Wirtschaftsführung
§ 25 Finanzordnung
§ 26 Wirtschaftsplan
§ 27 Jahresabschluss und Geschäftsbericht
§ 28 Kommerzielle Tätigkeiten, Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmen, Kontrolle und Haftung
§ 29 (weggefallen)
§ 30 Finanzkontrolle
§ 31 Information der Landesparlamente

Vierter Abschnitt
Satzung, Personalvertretung, anzuwendendes Recht

§ 32 Satzungsrecht
§ 33 Redakteurstatut
§ 34 Personalvertretung und Freienvertretung
§ 35 Anzuwendendes Recht

Fünfter Abschnitt
Datenschutz

§ 36 Datenschutzrechtliche Regelungen
§ 37 Rechte der Betroffenen
§ 38 Beauftragter oder Beauftragte für den Datenschutz, Kontrolle des Datenschutzes

Sechster Abschnitt
Rechtsaufsicht

§ 39 Rechtsaufsicht

Siebenter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 40 (weggefallen)
§ 41 In-Kraft-Treten
§ 42 Kündigung

Präambel

Die Länder Berlin und Brandenburg sind übereingekommen, zur Versorgung ihrer Bevölkerung mit Rundfunk und Telemedien gemeinsam die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt Rundfunk Berlin-Brandenburg zu errichten, in der die beiden bestehenden Rundfunkanstalten Sender Freies Berlin und Ostdeutscher Rundfunk Brandenburg zusammengeführt werden.

Sie wollen damit die freiheitlich demokratische Grundordnung stärken, in den beiden Ländern die kulturelle Vielfalt und Identität fördern und zum demokratischen Dialog und zur Sicherung der Meinungsvielfalt beitragen.

Die Angebote des Rundfunk Berlin-Brandenburg sollen ihren Beitrag zur Herstellung der inneren Einheit, zur Verwirklichung eines vereinigten Europas und zum Zusammenwachsen mit den europäischen Nachbarregionen leisten. Diesem Anliegen ist in den Angeboten besonderes Gewicht beizumessen.

Die gemeinsame öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt leistet einen der Bedeutung der Region Berlin und Brandenburg entsprechenden Beitrag zum ARD-Gemeinschaftsangebot.

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Name, Rechtsform, Bezeichnungen

(1) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg ist eine gemeinnützige rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Die Anstalt hat im Rahmen dieses Staatsvertrags das Recht der Selbstverwaltung.

(2) Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Anstalt ist unzulässig.

§ 2
Sitz und Regionalstudios

(1) Sitz des Rundfunk Berlin-Brandenburg und Dienstort des Intendanten oder der Intendantin sind Potsdam und Berlin.

(2) Der für den Gerichtsstand maßgebliche Sitz ist Berlin.

(3) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg betreibt nach Maßgabe der Satzung und unter Beachtung der regionalen Gliederung des Sendegebietes Regionalstudios, mindestens in Cottbus und Frankfurt (Oder).

§ 3
Auftrag

(1) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg trägt durch die Herstellung und Verbreitung seiner Angebote zur freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung bei. Dabei stellt er sicher, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen in der Gesamtheit seiner Angebote ausgewogen und angemessen Ausdruck findet. Seine Angebote dienen der Information und Bildung sowie der Beratung und Unterhaltung und erfüllen den kulturellen Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Auch Unterhaltung soll einem öffentlich-rechtlichen Angebotsprofil entsprechen.

(2) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg hat in seinen Angeboten einen objektiven und umfassenden Überblick über das internationale, europäische, bundesweite sowie länder- und regionenbezogene Geschehen in allen wichtigen politischen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Fragen zu geben. Die Angebote des Rundfunk Berlin-Brandenburg tragen der regionalen Vielfalt der Länder Berlin und Brandenburg sowie der Sprache und Kultur des sorbischen (wendischen) Volkes Rechnung. Die Gliederung des Sendegebietes in Länder ist auch im gesamten Angebot angemessen zu berücksichtigen.

(3) Durch seine Angebote trägt der Rundfunk Berlin-Brandenburg zur Zusammengehörigkeit im vereinten Deutschland und zur Förderung der gesamtgesellschaftlichen nationalen und europäischen Integration in Frieden und Freiheit und zu einer Verständigung unter den Völkern, insbesondere zum polnischen Nachbarland, bei.

(4) Bei der Gestaltung seiner Angebote berücksichtigt der Rundfunk Berlin-Brandenburg alle gesellschaftlichen Gruppierungen, insbesondere die Anliegen von Menschen mit Behinderungen und die Anliegen der Familien und Kinder. Er trägt der Gleichberechtigung von Männern und Frauen Rechnung.

(5) Alle Beiträge für Informationsangebote (Nachrichten, Berichte und Magazine) sind gewissenhaft zu recherchieren; sie müssen wahrheitsgetreu und sachlich sein. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen. Die Redakteure und Redakteurinnen sind bei der Auswahl und Sendung der Nachrichten zur Objektivität und Überparteilichkeit verpflichtet. Kommentare sind deutlich von Nachrichten zu trennen und unter Nennung des Verfassers oder der Verfasserin als persönliche Stellungnahme zu kennzeichnen. Sie haben dem Gebot journalistischer Fairness zu entsprechen.

(6) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg ist verpflichtet, in Zielvorgaben zu konkretisieren, wie er seinen Auftrag erfüllen wird. Die Zielvorgaben werden alle zwei Jahre fortgeschrieben. Der Intendant oder die Intendantin berichtet jeweils nach zwei Jahren, wie die Zielvorgaben umgesetzt worden sind. Die Zielvorgaben und der Bericht werden veröffentlicht.

(7) Zur Erfüllung des Auftrags sind angebotsgestaltende Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen auch auf der Grundlage von freien Mitarbeiterverhältnissen oder befristeten Arbeitsverhältnissen heranzuziehen.

§ 4
Angebote

(1) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg veranstaltet nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und des Rundfunkstaatsvertrages Rundfunkprogramme (Hörfunk und Fernsehen) nach Maßgabe von Absatz 2 und bietet Telemedien nach Maßgabe von Absatz 3 an (gemeinsam „Angebote“ genannt).

(2) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg veranstaltet folgende Rundfunkprogramme:

  1. ein Landesfernsehprogramm für Berlin und Brandenburg mit regionalen Auseinanderschaltungen, das ARD-Gemeinschaftsprogramm sowie die sonstigen aufgrund staatsvertraglicher Ermächtigung veranstalteten Programme;
  2. für Berlin und Brandenburg vier Hörfunkprogramme, die jeweils einen der folgenden Schwerpunkte haben müssen:
    • Kultur,
    • Nachrichten und Information,
    • Inhalte für ein jüngeres Publikum,
    • populäre Musik, Information und Unterhaltung;
  3. für Brandenburg ein regionales Hörfunkprogramm und für Berlin ein regionales Hörfunkprogramm sowie ein Hörfunkprogramm mit dem Schwerpunkt kulturelle Vielfalt.

(3) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg bietet Telemedien gemäß § 11d bis § 11f Rundfunkstaatsvertrag an. Ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme sind nur nach Maßgabe eines nach § 11f Rundfunkstaatsvertrag durchgeführten Verfahrens zulässig.

(4) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg hat sicherzustellen, dass Berlin und Brandenburg gleichwertig unter Berücksichtigung der regionalen Programmbedürfnisse versorgt werden. Der Rundfunk Berlin-Brandenburg kann die hierfür erforderlichen Anlagen des Hörfunks und des Fernsehens errichten und betreiben.

(5) Der Gleichwertigkeit der Versorgung steht nicht entgegen, dass der Rundfunk Berlin-Brandenburg die analoge terrestrische Versorgung ganz oder teilweise einstellt, um den Ausbau und die Zuweisung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten zu ermöglichen.

(6) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg kann seinem gesetzlichen Auftrag durch Nutzung geeigneter Übertragungswege nachkommen. Bei der Auswahl des Übertragungswegs sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Die analoge Verbreitung ausschließlich digital verbreiteter Rundfunkprogramme ist unzulässig. Die Durchführung von oder die Beteiligung an Pilotprojekten und Betriebsversuchen mit neuen Techniken und Angeboten ist zulässig.

(7) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg kann programmbegleitend Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt veröffentlichen.

(8) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg kann sich im Rahmen seines Programmauftrages und unter Berücksichtigung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur qualitativen und quantitativen Sicherung seiner Programmbeschaffung an Maßnahmen der Filmförderung beteiligen, ohne dass unmittelbar eine Gegenleistung erfolgen darf.

§ 5
Verwirklichung des Auftrags, Kooperation

(1) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg ist verpflichtet, zur Erfüllung seines Auftrags mit Rundfunkanstalten im Geltungsbereich des Grundgesetzes zusammenzuarbeiten.

(2) Er kann zur Erfüllung seines Auftrags, insbesondere bei der regionalen Berichterstattung aus Berlin und Brandenburg, mit anderen Rundfunkveranstaltern zusammenarbeiten. Dabei ist zu gewährleisten, dass seine Verantwortung für die von ihm hergestellten Sendungen gewahrt bleibt. Die für ihn geltenden gesetzlichen und satzungsmäßigen Grundsätze sind zu beachten. Seine Sendungen sind als solche kenntlich zu machen.

(3) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg darf Produktionen nicht hauptsächlich zum Zweck der wirtschaftlichen Verwertung erwerben, herstellen oder herstellen lassen.

§ 6
Unzulässige Angebote, Jugendschutz, Meinungsumfragen

(1) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg hat bei der Gestaltung seiner Angebote das Wohl von Kindern und Jugendlichen zu berücksichtigen. Hierzu gehört auch die Förderung ihrer Medienkompetenz.

(2) Für den Rundfunk Berlin-Brandenburg gelten die auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk sowie auf öffentlich-rechtliche Telemedien anwendbaren Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages über unzulässige Sendungen und den Jugendschutz sowie über Meinungsumfragen im Rundfunk.

§ 7
Werbung und Sponsoring

(1) In den Rundfunkprogrammen des Rundfunk Berlin-Brandenburg sind Werbung und Sponsoring nach Maßgabe des Rundfunkstaatsvertrages statthaft.

(2) Hinweise des Rundfunk Berlin-Brandenburg auf eigene Rundfunkprogramme und Sendungen und auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen Rundfunkprogrammen und Sendungen abgeleitet sind, unentgeltliche Beiträge im Dienste der Öffentlichkeit einschließlich von Spendenaufrufen zu Wohlfahrtszwecken sowie gesetzliche Pflichthinweise gelten nicht als Werbung.

§ 8
Besondere Sendezeiten

(1) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg hat der Bundesregierung und den Regierungen der Länder Berlin und Brandenburg für amtliche Verlautbarungen unverzüglich und unentgeltlich angemessene Sendezeit einzuräumen.

(2) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg kann Parteien, politischen Vereinigungen, Listenvereinigungen oder Wählergruppen, die sich an Wahlen der Abgeordneten der Bundesrepublik Deutschland zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag oder zu den gesetzgebenden Körperschaften der Länder Berlin und Brandenburg beteiligen, Sendezeit zur Vorbereitung der Wahlen zur Verfügung stellen. In diesem Fall gelten die Regelungen des Parteiengesetzes entsprechend. Das Weitere regelt die Satzung. Die Satzung kann Ausschlussfristen für die Antragstellung auf Einräumung von Sendezeit zur Wahlwerbung vorsehen; Fristen, die länger sind als die Fristen, die für die Einreichung von Wahlvorschlägen gelten, sind unzulässig. Der Intendant oder die Intendantin kann Sendungen ablehnen, wenn diese nicht ausschließlich dem Zweck der Wahlwerbung dienen. Neben den Sendezeiten nach Satz 1 dürfen andere Sendungen einschließlich Werbesendungen nicht der Wahlwerbung oder der Öffentlichkeitsarbeit einer Partei, politischen Vereinigung, Listenvereinigung oder Wählergruppe dienen oder dafür bestimmt sein.

(3) Den Kirchen und anderen für die Bevölkerung im Sendegebiet bedeutsamen Religionsgemeinschaften sind auf ihren Wunsch angemessene Sendezeiten zur Übertragung gottesdienstlicher Handlungen und Feierlichkeiten sowie sonstiger religiöser Sendungen einzuräumen.

(4) Für den Inhalt einer Sendung nach Absatz 1 bis 3 ist verantwortlich, wem die Sendezeit gewährt worden ist. Der Intendant oder die Intendantin lehnt die Ausstrahlung von Sendungen ab, die gegen die allgemeinen Gesetze oder die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und des Rechts der persönlichen Ehre verstoßen.

§ 9
Gegendarstellung

(1) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg ist verpflichtet, die Gegendarstellung der Person oder Stelle zu verbreiten, die durch eine vom Rundfunk Berlin-Brandenburg verbreitete Tatsachenbehauptung betroffen worden ist.

(2) Die Gegendarstellung bedarf der Schriftform und muss von dem oder der Betroffenen oder seinem oder ihrer gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Sie muss die beanstandete Sendung und Tatsachenbehauptung bezeichnen.

(3) Die Pflicht zur Verbreitung der Gegendarstellung besteht nicht, wenn

  1. die betroffene Person oder Stelle kein berechtigtes Interesse an der Verbreitung hat,
  2. die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist, insbesondere den Umfang des beanstandeten Teils der Sendung erheblich überschreitet,
  3. die Gegendarstellung sich nicht auf tatsächliche Angaben beschränkt oder einen strafbaren Inhalt hat,
  4. die Gegendarstellung nicht unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Ausstrahlung, dem Rundfunk Berlin-Brandenburg zugeht.

(4) Die Gegendarstellung muss unverzüglich innerhalb des gleichen Rundfunkprogramms und der gleichen Programmsparte wie die beanstandete Tatsachenbehauptung sowie zur gleichen Tageszeit oder, wenn dies nicht möglich ist, zu einer Sendezeit verbreitet werden, die der Zeit der beanstandeten Sendung gleichwertig ist. Die Verbreitung erfolgt ohne Einschaltungen und Weglassungen.

(5) Für den Gegendarstellungsanspruch ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Organe des Bundes, der Länder, der Vertretungen der Gemeinden und Gemeindeverbänden, der Bezirksverordnetenversammlungen sowie der Gerichte.

(7) Die gesetzlichen Bestimmungen über die Gegendarstellung zu Tatsachen in Druckwerken und Telemedien bleiben unberührt.

§ 10
Beschwerderecht

(1) Jedermann hat das Recht, sich mit Eingaben und Anregungen zu den Angeboten an den Rundfunk Berlin-Brandenburg zu wenden.

(2) Über eine Beschwerde zu einem Angebot, in der die Verletzung des Auftrags behauptet wird (Programmbeschwerde), entscheidet der Intendant oder die Intendantin innerhalb eines Monats durch schriftlichen Bescheid. Hilft er oder sie der Beschwerde nicht oder innerhalb der Frist nach Satz 1 nicht ab, so kann der Beschwerdeführer oder die Beschwerdeführerin den Rundfunkrat anrufen. Im Beschwerdebescheid ist der Beschwerdeführer oder die Beschwerdeführerin vom Intendanten oder von der Intendantin auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Beschwerden nach Satz 1 können nur innerhalb von zwei Monaten nach Ausstrahlung der Sendung oder nach dem ersten Tag der Veröffentlichung des Angebots erhoben werden. Einzelheiten des Verfahrens kann die Satzung regeln.

§ 11
Aufzeichnungspflicht

(1) Von allen Sendungen, die der Rundfunk Berlin-Brandenburg verbreitet, sind zur Beweissicherung vollständige Ton- und Bildaufzeichnungen herzustellen und aufzubewahren.

(2) Die Aufbewahrungsfrist beträgt drei Monate. Wird innerhalb dieser Frist eine Sendung beanstandet, so ist die Aufzeichnung aufzubewahren, bis die Beanstandung rechtskräftig durch gerichtliche Entscheidung, durch gerichtlichen Vergleich oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Wer schriftlich glaubhaft macht, in seinen Rechten betroffen zu sein, kann vom Rundfunk Berlin-Brandenburg Einsicht in die Aufzeichnung nach Absatz 1 verlangen und hiervon auf eigene Kosten vom Rundfunk Berlin-Brandenburg Mehrfertigungen herstellen lassen.

(4) In entsprechender und geeigneter Weise ist für Telemedien und Fernsehtext sicherzustellen, dass der Beweissicherung angemessen Rechnung getragen wird.

Zweiter Abschnitt
Organisation

§ 12
Organe, Unvereinbarkeit von Ämtern und Tätigkeiten

(1) Die Organe des Rundfunk Berlin-Brandenburg sind:

  1. der Rundfunkrat,
  2. der Verwaltungsrat,
  3. der Intendant oder die Intendantin.

(2) Die Mitglieder des Rundfunkrates und des Verwaltungsrates haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Interessen der Allgemeinheit zu vertreten. Sie sind in ihrer Amtsführung an Aufträge oder Weisungen nicht gebunden und ehrenamtlich tätig.

(3) Die Mitgliedschaft im Rundfunkrat und die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat schließen sich gegenseitig aus. Dies gilt entsprechend für die Vertreter oder Vertreterinnen nach § 15 Abs. 5 Satz 4.

(4) Mitglieder des Rundfunkrates oder des Verwaltungsrates dürfen nicht

  1. Mitglieder des Europäischen Parlamentes, des Deutschen Bundestages oder einer gesetzgebenden Körperschaft eines Landes sein, ausgenommen sind die Mitglieder des Rundfunkrates nach § 14 Abs.1 Nr. 24,
  2. der Europäischen Kommission, der Bundesregierung oder der Regierung eines deutschen Landes angehören,
  3. Wahlbeamte oder Wahlbeamtinnen sein, ausgenommen sind die Mitglieder des Rundfunkrates nach § 14 Abs. 1 Nr. 15 und 16,
  4. Beamte oder Beamtinnen sein, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können,
  5. Mitglieder eines Organs oder Beschäftigte einer Landesmedienanstalt sein,
  6. Mitglieder eines Organs oder Beschäftigte einer anderen Rundfunkanstalt oder -körperschaft sein,
  7. Inhaber oder Inhaberinnen, Gesellschafter oder Gesellschafterinnen, Mitglieder eines Aufsichtsgremiums, festangestellte oder ständige freie Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen oder gesetzliche Vertreter oder Vertreterinnen eines Rundfunkveranstalters privaten Rechts sein,
  8. Beschäftigte oder ständige freie Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen des Rundfunk Berlin-Brandenburg sein, ausgenommen ist das vom Personalrat gewählte Mitglied des Verwaltungsrates nach § 19 Abs.1,
  9. wirtschaftliche oder sonstige Interessen haben, die geeignet sind, die Erfüllung der Aufgaben als Mitglied des betreffenden Organs zu gefährden.

(5) Kein Mitglied des Rundfunkrates oder des Verwaltungsrates darf unmittelbar oder mittelbar mit der Anstalt für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen, und zwar weder als Inhaber oder Inhaberin noch als Gesellschafter oder Gesellschafterin, Vorstandsmitglied, Angestellter oder Angestellte oder Vertreter oder Vertreterin eines Unternehmens.

§ 13
Aufgaben des Rundfunkrates

(1) Der Rundfunkrat überwacht die Einhaltung des Auftrags und berät den Intendanten oder die Intendantin in allgemeinen Angebotsangelegenheiten. Eine Kontrolle einzelner Angebote durch den Rundfunkrat vor ihrer Ausstrahlung bzw. Veröffentlichung ist nicht zulässig.

(2) Der Rundfunkrat hat ferner folgende Aufgaben:

  1. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrates,
  2. Wahl und Abberufung des Intendanten oder der Intendantin,
  3. Wahl der Direktoren oder der Direktorinnen auf Vorschlag des Intendanten oder der Intendantin,
  4. Erlass von Satzungen mit Ausnahme der Finanzordnung,
  5. Feststellung des jährlichen Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses sowie Genehmigung des Geschäftsberichts,
  6. Entlastung des Intendanten oder der Intendantin auf Vorschlag des Verwaltungsrates,
  7. Beschlussfassung über die Zielvorgaben und die Genehmigung des Berichts nach § 3 Abs. 6.
  8. Beschlussfassung über Telemedienkonzepte nach § 11f Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages, Wahrnehmung der Aufgaben nach § 11f Abs. 5 bis 7 des Rundfunkstaatsvertrages,

  9. Erlass von Richtlinien nach §§ 11e, 11f Abs. 3 und § 16f des Rundfunkstaatsvertrages.

(3) Der Zustimmung des Rundfunkrates bedürfen:

  1. die vom Verwaltungsrat zu erlassende Finanzordnung,
  2. die Abberufung der Direktoren oder Direktorinnen,
  3. die Bestimmung eines Direktors oder einer Direktorin zum Stellvertreter oder zur Stellvertreterin des Intendanten oder der Intendantin,
  4. der Abschluss von angebotsbezogenen Verträgen mit privaten Dritten, die den Wert von 250 000 EURO überschreiten.
  5. Aufstellung des Statuts nach § 33 und nach § 34 Abs. 2.

(4) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Rundfunkrat vom Intendanten oder von der Intendantin und vom Verwaltungsrat die erforderlichen Auskünfte verlangen und Einsicht in die Unterlagen des Rundfunk Berlin-Brandenburg nehmen.

(5) Der Rundfunkrat bildet als ständige Ausschüsse aus seiner Mitte einen Programmausschuss sowie einen Haushalts- und Finanzausschuss; er kann weitere nicht ständige Ausschüsse für bestimmte Sachgebiete und besondere Aufgaben bilden.

§ 14
Zusammensetzung und Amtsdauer des Rundfunkrates

(1) Der Rundfunkrat setzt sich aus 30 Mitgliedern zusammen. Davon entsenden:

  1. ein Mitglied die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz,
  2. ein Mitglied die Katholische Kirche,
  3. ein Mitglied die Jüdischen Gemeinden in Berlin und Brandenburg,
  4. ein Mitglied die Vereinigung der Unternehmensverbände Berlin-Brandenburg e. V.,
  5. ein Mitglied der Deutsche Gewerkschaftsbund,
  6. ein Mitglied die Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft Landesbezirk Berlin-Brandenburg, der Journalisten-Verband Berlin und der Deutsche Journalistenverband-Landesverband Brandenburg,
  7. ein Mitglied der Deutsche Beamtenbund Berlin und der Deutsche Beamtenbund Brandenburg,
  8. ein Mitglied die Landesrektorenkonferenz Berlin und die Landesrektorenkonferenz Brandenburg,
  9. ein Mitglied die Akademie der Künste,
  10. ein Mitglied der Landesmusikrat Brandenburg im Deutschen Musikrat e. V., der Landesmusikrat Berlin e. V., der Filmverband Brandenburg e. V. und der Berlin Film- und Fernsehverband e. V.,
  11. ein Mitglied der Landessportbund Berlin und der Landessportbund Brandenburg,
  12. ein Mitglied die Liga der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege in Berlin und die Liga der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege in Brandenburg,
  13. ein Mitglied der Landesfrauenrat Berlin e. V. und der Frauenpolitische Rat Brandenburg e. V.,
  14. ein Mitglied der Landesjugendring Berlin und der Landesjugendring Brandenburg,
  15. ein Mitglied die Kommunalen Spitzenverbände Brandenburg,
  16. ein Mitglied der Rat der Bürgermeister Berlin,
  17. ein Mitglied der Landesbauernverband Brandenburg e. V.,
  18. ein Mitglied die Industrie- und Handelskammer Berlin und die Industrie- und Handelskammern Brandenburgs,
  19. ein Mitglied die Handwerkskammer Berlin und die Handwerkskammern Brandenburgs,
  20. ein Mitglied die Verbände der Sorben (Wenden) in Brandenburg,
  21. ein Mitglied die ausländische Bevölkerung Berlins und Brandenburgs durch die Integrationsbeauftragten von Berlin und Brandenburg,
  22. ein Mitglied die Landesverbände der nach dem Bundesnaturschutzgesetz anerkannten Verbände in Berlin und Brandenburg,
  23. ein Mitglied der Landeselternausschuss Berlin und der Landesrat der Eltern des Landes Brandenburg,
  24. der Landtag Brandenburg drei, das Abgeordnetenhaus von Berlin vier Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die auf Vorschlag der jeweiligen Fraktionen gewählt werden; das Vorschlagsrecht bestimmt sich nach dem d’Hondt’schen Höchstzahlverfahren. Die Mitglieder brauchen nicht dem jeweiligen Parlament anzugehören.

(2) Die Amtszeit des Rundfunkrates beträgt vier Jahre. Nach Ablauf der Amtszeit führt der Rundfunkrat die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neuen Rundfunkrates weiter. Der Vorsitzende oder die Vorsitzende des Rundfunkrates setzt den entsendungsberechtigten Stellen eine Frist für die Benennung der Mitglieder und beruft die erste Sitzung des neuen Rundfunkrates ein. Er oder sie nimmt die Benennungen der Mitglieder des neuen Rundfunkrates entgegen und stellt die ordnungsgemäße Entsendung fest.

(3) Die in Absatz 1 genannten Stellen entsenden die Mitglieder in eigener Verantwortung. Frauen sind angemessen zu berücksichtigen. Wird eine andere Person als Nachfolger eines Mitglieds entsandt, muss diese Person eine Frau sein, wenn zuvor ein Mann entsandt war, oder ein Mann sein, wenn zuvor eine Frau entsandt war. Satz 3 gilt nicht für die entsendenden Stellen nach Absatz 1 Nr. 13. Der Vorsitzende oder die Vorsitzende des Rundfunkrates nimmt die Benennungen entgegen und stellt die ordnungsgemäße Entsendung fest.

(4) Sind in Absatz 1 mehr entsendungsberechtigte Stellen aufgeführt als Mitglieder in den Rundfunkrat entsandt werden können, so entsenden sie die Mitglieder gemeinsam.

(5) Wird das Recht zur Entsendung nicht oder nicht rechtzeitig ausgeübt, so gilt die Besetzung des Rundfunkrates als ordnungsgemäß und es verringert sich die Zahl der Mitglieder entsprechend.

(6) Die Mitgliedschaft im Rundfunkrat endet vorzeitig durch Tod, durch Niederlegung des Amtes, durch Inkompatibilität, durch Geschäftsunfähigkeit, durch Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder öffentliche Ämter zu bekleiden, oder wenn eine Interessenkollision im Sinne von § 12 Abs. 4 Nr. 9 durch den Rundfunkrat festgestellt wird. Für ausgeschiedene Mitglieder sind für den Rest der Amtsperiode Ersatzmitglieder zu entsenden.

§ 15
Sitzungen des Rundfunkrates

(1) Der Rundfunkrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin. Bis zur Wahl des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden wird die Sitzung von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied geleitet.

(2) Der Vorsitzende oder die Vorsitzende können vom Rundfunkrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder abgewählt werden. Gleiches gilt für die Stellvertretung.

(3) Der Rundfunkrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4) Der Vorsitzende oder die Vorsitzende beruft den Rundfunkrat mindestens vierteljährlich zu einer ordentlichen Sitzung ein. Auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder des Rundfunkrates, von drei Mitgliedern des Verwaltungsrates oder auf Antrag des Intendanten oder der Intendantin hat der Vorsitzende oder die Vorsitzende eine außerordentliche Sitzung einzuberufen. In dem Antrag muss der Beratungsgegenstand genannt sein.

(5) Die Mitglieder des Verwaltungsrates und der Intendant oder die Intendantin sind zu den Sitzungen des Rundfunkrates einzuladen. Auf Verlangen des Rundfunkrates sind der Intendant oder die Intendantin und der Vorsitzende oder die Vorsitzende des Verwaltungsrates zur Teilnahme verpflichtet. Der Senat von Berlin und die Landesregierung Brandenburg haben das Recht, sich in den Sitzungen des Rundfunkrates vertreten zu lassen und gehört zu werden. An den Sitzungen des Rundfunkrates nehmen zwei vom Personalrat entsandte Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen des Rundfunk Berlin-Brandenburg mit beratender Stimme teil.

(6) Die Sitzungen des Rundfunkrates sind öffentlich. Der Rundfunkrat kann im Einzelfall durch Beschluss die Öffentlichkeit ausschließen. Einzelpersonalangelegenheiten werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt. Die Beteiligten sind zur Verschwiegenheit über die ihnen im Zusammenhang mit der nichtöffentlichen Beratung bekannt gewordenen Tatsachen, soweit sie nicht offenkundig sind, sowie über den Inhalt der Beratung und die Abstimmung verpflichtet, es sei denn, dass der Rundfunkrat etwas Anderes beschließt.

§ 16
Beschlussfassung des Rundfunkrates

(1) Der Rundfunkrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind und ordnungsgemäß geladen wurde. Stellt der Vorsitzende oder die Vorsitzende die Beschlussunfähigkeit fest, hat er oder sie in angemessener Frist mit derselben Tagesordnung erneut zu laden. Der Rundfunkrat ist dann unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn in der Ladung darauf hingewiesen worden ist.

(2) Bei Beschlüssen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(3) Die Mehrheit der Stimmen der ordnungsgemäß entsandten Mitglieder ist notwendig bei Wahlen.

(4) Die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen ist notwendig bei

  1. Beschlüssen über die Satzungen nach § 32 Abs. 1 Satz 1,
  2. der Wahl und der Abberufung des Intendanten oder der Intendantin,
  3. der Abberufung der Direktoren oder Direktorinnen,
  4. der Abwahl der vom Rundfunkrat gewählten Mitglieder des Verwaltungsrates.

§ 17
Kostenerstattung

Die Mitglieder des Rundfunkrates haben Anspruch auf Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der Satzung.

§ 18
Aufgaben des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Intendanten oder der Intendantin mit Ausnahme der inhaltlichen Gestaltung der Angebote.

(2) Der Verwaltungsrat hat ferner folgende Aufgaben:

  1. Abschluss des Dienstvertrags mit dem Intendanten oder mit der Intendantin,
  2. Vertretung des Rundfunk Berlin-Brandenburg gegenüber dem Intendanten oder der Intendantin in allen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten,
  3. Prüfung des Wirtschaftsplans, des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichts und Weiterleitung mit einer schriftlichen Stellungnahme an den Rundfunkrat,
  4. Erlass der Finanzordnung,
  5. Entgegennahme der Berichte nach § 16c Abs. 1 und 2 des Rundfunkstaatsvertrages sowie der Prüfungsergebnisse nach § 16d Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages.

(3) Der Zustimmung des Verwaltungsrates bedürfen:

  1. die mittelfristige Finanzplanung,
  2. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken,
  3. der Abschluss von Immobilienpacht- und Immobilienmietverträgen mit einer Vertragsdauer von mehr als einem Jahr,
  4. Erwerb und Veräußerung von Unternehmen sowie die Beteiligung an ihnen,
  5. Abschluss und Kündigung von Anstellungsverträgen mit Direktoren oder Direktorinnen und anderen Angestellten, deren Bezüge über der höchsten Tarifgruppe liegen,
  6. der Abschluss von Tarifverträgen,
  7. die Aufnahme von Anleihen und die Inanspruchnahme von Krediten, soweit sie nicht im Wirtschaftsplan vorgesehen sind,
  8. jedes sonstige Rechtsgeschäft, dessen Gegenstand einen Wert von 200 000 Euro überschreitet,
  9. der Bericht nach § 31,
  10. die Tätigkeitsbereiche der kommerziellen Tochterunternehmen vor Aufnahme der Tätigkeit (§ 16a des Rundfunkstaatsvertrages).

(4) § 13 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 19
Zusammensetzung und Amtsdauer des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat setzt sich aus sieben vom Rundfunkrat gewählten Mitgliedern, darunter mindestens drei Frauen, und einem vom Personalrat gewählten Mitglied des Personalrats zusammen.

(2) Die Amtszeit des Verwaltungsrates beträgt vier Jahre. § 14 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 20
Sitzungen und Beschlussfassung des Verwaltungsrates, Kostenerstattung

(1) § 15 Abs. 1 und 3 gilt entsprechend.

(2) Der Verwaltungsrat tritt mindestens alle zwei Monate zusammen. Die Sitzungen des Verwaltungsrates sind nichtöffentlich.

(3) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind und ordnungsgemäß geladen wurde. Stellt der Vorsitzende oder die Vorsitzende die Beschlussunfähigkeit fest, so gilt § 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden doppelt.

(5) An den Sitzungen des Verwaltungsrates nimmt der Intendant oder die Intendantin teil.

(6) Der Vorsitzende oder die Vorsitzende des Rundfunkrates hat das Recht, an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilzunehmen und gehört zu werden. Gleiches gilt für die Stellvertretung.

(7) Der Senat von Berlin und die Landesregierung von Brandenburg haben das Recht, sich in den Sitzungen des Verwaltungsrates vertreten zu lassen und gehört zu werden.

(8) § 17 gilt entsprechend.

§ 21
Aufgaben des Intendanten oder der Intendantin

(1) Der Intendant oder die Intendantin leitet den Rundfunk Berlin-Brandenburg in eigener Verantwortung unbeschadet der Rechte der anderen Organe.

(2) Der Intendant oder die Intendantin vertritt den Rundfunk Berlin-Brandenburg gerichtlich und außergerichtlich.

(3) Der Intendant oder die Intendantin entwirft die Zielvorgaben und erstellt den Bericht gemäß § 3 Abs. 6.

(4) Der Intendant oder die Intendantin erstellt den Bericht nach § 31.

§ 22
Wahl und Abberufung

(1) Der Intendant oder die Intendantin wird vom Rundfunkrat für fünf Jahre gewählt. Die wiederholte Wahl ist zulässig. Das Amt des Intendanten oder der Intendantin ist öffentlich auszuschreiben.

(2) Der Intendant oder die Intendantin kann vor Ablauf der festgesetzten Amtszeit vom Rundfunkrat abberufen werden.

(3) Wahl und Abberufung des Intendanten oder der Intendantin erfolgen geheim.

§ 23
Direktoren und Direktorinnen

(1) Der Intendant oder die Intendantin schlägt dem Rundfunkrat die Kandidaten oder die Kandidatinnen für die Direktorenstellen vor. Die Direktoren oder Direktorinnen werden für höchstens fünf Jahre gewählt. Der Intendant oder die Intendantin kann sie abberufen.

(2) Der Intendant oder die Intendantin bestimmt einen Direktor oder eine Direktorin zum Stellvertreter oder zur Stellvertreterin.

Dritter Abschnitt
Finanzwesen

§ 24
Grundsätze der Wirtschaftsführung

(1) Für die Wahrnehmung seines Auftrags gelten für den Rundfunk Berlin-Brandenburg die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Der Rundfunk Berlin-Brandenburg hat so zu planen, dass die stetige Erfüllung seines Auftrags gesichert ist. Einnahmen des Rundfunk Berlin-Brandenburg dürfen nur zur Erfüllung seines Auftrags verwendet werden.

(2) Die durch die Gründung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt zu erzielenden Einsparungen sind mit dem Ziel einzusetzen, eine bessere Gesamtversorgung mit Angeboten für die Bevölkerung von Berlin und Brandenburg zu erreichen.

(3) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg finanziert sich vorrangig aus Rundfunkbeiträgen, daneben aus Rundfunkwerbung und aus sonstigen Ertragsquellen. Angebote im Rahmen seines Auftrages gegen besonderes Entgelt sind unzulässig; ausgenommen hiervon sind Begleitmaterialien. Einnahmen aus dem Angebot von Telefonmehrwertdiensten dürfen nicht erzielt werden.

(4) Die Aufnahme von Krediten richtet sich nach der Finanzordnung sowie nach den Bestimmungen des Wirtschaftsplans.

§ 25
Finanzordnung

(1) Der Verwaltungsrat erlässt eine Satzung über das Finanzwesen (Finanzordnung).

(2) Die Wirtschaftsführung des Rundfunk Berlin-Brandenburg richtet sich nach der Finanzordnung, einer mittelfristigen Finanzplanung und dem jährlichen Wirtschaftsplan.

§ 26
Wirtschaftsplan

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Der Intendant oder die Intendantin hat rechtzeitig vor Beginn des Geschäftsjahres den Wirtschaftsplan dem Verwaltungsrat vorzulegen. Dieser unterbreitet ihn mit einer schriftlichen Stellungnahme dem Rundfunkrat, der ihn bis zum 31. Dezember des Vorjahres verabschiedet.

(3) Veränderungen des verabschiedeten Wirtschaftsplans sind nur dann zulässig, wenn der Rundfunkrat ihnen zustimmt.

(4) Solange kein Wirtschaftsplan vorliegt, sind die laufenden Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan des Vorjahres zu leisten, außerordentliche Ausgaben nur dann, wenn sie auf Gesetz oder Vertrag beruhen oder mit Zustimmung des Rundfunkrats.

§ 27
Jahresabschluss und Geschäftsbericht

(1) Der Intendant oder die Intendantin hat nach Abschluss des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss, bestehend aus einer Vermögensrechnung (Bilanz) sowie einer Ertrags- und Aufwandsrechnung (Gewinn- und Verlustrechnung), aufzustellen und durch einen Geschäftsbericht (Lagebericht) zu ergänzen. Der Jahresabschluss und der Geschäftsbericht sind in entsprechender Anwendung der handelsrechtlichen Vorschriften für große Kapitalgesellschaften aufzustellen und vor der Feststellung zu prüfen. Der Abschlussprüfer oder die Abschlussprüferin ist mit den Feststellungen und Berichten nach § 53 des Haushaltsgrundsätzgesetzes zu beauftragen.

(2) Der Jahresabschluss wird von einem Wirtschaftsprüfungsunternehmen geprüft, das vom Rundfunk Berlin-Brandenburg im Benehmen mit dem Rechnungshof von Berlin und dem Landesrechnungshof Brandenburg bestimmt wird.

§ 28
Kommerzielle Tätigkeiten, Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmen, Kontrolle und Haftung

Auf kommerzielle Tätigkeiten und Beteiligungen des Rundfunks Berlin-Brandenburg an Unternehmen, auf die Kontrolle seiner kommerziellen Tätigkeiten und Beteiligungen sowie auf die Haftung für kommerziell tätige Beteiligungsunternehmen finden die §§ 16a bis 16e des Rundfunkstaatsvertrages Anwendung.

§ 29
aufgehoben

§ 30
Finanzkontrolle

(1) Der Rechnungshof von Berlin und der Landesrechnungshof von Brandenburg prüfen die Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie die Rechnungslegung des Rundfunk Berlin-Brandenburg. Sie stimmen Verfahren und Prüfungsgegenstand miteinander ab. Die Rechnungshöfe leiten das Ergebnis ihrer Prüfung den Organen des Rundfunk Berlin-Brandenburg sowie der Landesregierung Brandenburg und dem Senat von Berlin mit der Stellungnahme des Rundfunk Berlin-Brandenburg zu. Wesentliche Feststellungen können die Rechnungshöfe im Rahmen des Jahresberichts dem Landtag Brandenburg und dem Abgeordnetenhaus Berlin mitteilen.

(2) Der Rechnungshof von Berlin und der Landesrechnungshof von Brandenburg verständigen sich mit dem Rundfunk Berlin-Brandenburg über die Grundsätze einer Prüfung in Bezug auf solche Unternehmen des privaten Rechts, an denen der Rundfunk Berlin-Brandenburg unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist.

(3) Der Rechnungshof von Berlin und der Landesrechnungshof von Brandenburg können ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen mit der Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie mit der Rechnungslegung zu Lasten des Rundfunk Berlin-Brandenburg beauftragen.

§ 31
Information der Landesparlamente

(1) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg erstattet jeweils zeitnah nach Vorliegen des Berichts der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten nach § 3 Abs. 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag dem Brandenburger Landtag und dem Abgeordnetenhaus von Berlin einen schriftlichen Bericht zur Information über seine wirtschaftliche und finanzielle Lage.

(2) Der Bericht enthält insbesondere auch eine Darstellung der Geschäftsfelder von Tochter- und Beteiligungsgesellschaften, einschließlich von Eckdaten dieser Gesellschaften, sofern sie publizitätspflichtig sind, sowie der strukturellen Veränderungen und Entwicklungsperspektiven des Rundfunk Berlin-Brandenburg. Die Berichterstattung erstreckt sich jeweils auf einen Zeitraum von vier Jahren.

Vierter Abschnitt
Satzung, Personalvertretung, anzuwendendes Recht

§ 32
Satzungsrecht

(1) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg gibt sich eine Satzung zur Regelung seiner innerbetrieblichen Verfassung und eine Finanzordnung. Er kann andere Satzungen im Rahmen seiner Aufgaben erlassen.

(2) Die Satzungen sind in den Amtsblättern Berlins und Brandenburgs zu veröffentlichen.

§ 33
Redakteurstatut

Der Intendant oder die Intendantin stellt ein Redakteurstatut auf, in dem Wahl und Rechte der Redakteurvertretung sowie die Schlichtung von Konfliktfällen mit der Leitung des Rundfunk Berlin-Brandenburg geregelt werden.

§ 34
Personalvertretung und Freienvertretung

(1) Für den Rundfunk Berlin-Brandenburg finden das Bundespersonalvertretungsgesetz und die dazu erlassenen Rechtsverordnungen nach Maßgabe der für die Rundfunkanstalt des Bundesrechts „Deutsche Welle“ geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Abweichend von den §§ 75 und 77 Bundespersonalvertretungsgesetz erstreckt sich das Recht des Personalrats zur Mitbestimmung auch auf den Fall der ordentlichen Kündigung.

(2) Der Intendant oder die Intendantin schafft für die vom Rundfunk Berlin-Brandenburg beschäftigten arbeitnehmerähnlichen Personen im Sinne von § 12a Tarifvertragsgesetz eine institutionalisierte Vertretung ihrer Interessen (Freienvertretung). Näheres regelt ein Statut, das insbesondere die Modalitäten der Wahl sowie die Rahmenbedingungen für die Tätigkeit der Freienvertretung festlegt.

(3) Dienststelle im Sinn des Personalvertretungsrechts ist Berlin.

§ 35
Anzuwendendes Recht

Für die Tätigkeit des Rundfunk Berlin-Brandenburg gilt, soweit dieser Vertrag nichts Anderes bestimmt, das Recht des Landes Berlin.

Fünfter Abschnitt
Datenschutz

§ 36
Datenschutzrechtliche Regelungen

(1) Soweit dieser Staatsvertrag nichts Anderes bestimmt, sind die Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten des Landes Berlin anzuwenden.

(2) Soweit der Rundfunk Berlin-Brandenburg personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken verarbeitet, gelten neben den Bestimmungen dieses Staatsvertrages nur die §§ 5, 7, 9 und 38a des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend. § 7 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass der Rundfunk Berlin-Brandenburg nur für Schäden haftet, die durch eine Verletzung des Datengeheimnisses nach § 5 des Bundesdatenschutzgesetzes oder durch unzureichende technische oder organisatorische Maßnahmen im Sinne des § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes eintreten.

§ 37
Rechte der Betroffenen

(1) Führt die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Rundfunk Berlin-Brandenburg zu journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken zur Veröffentlichung von Gegendarstellungen des Betroffenen oder der Betroffenen, so sind diese Gegendarstellungen zu den gespeicherten Daten zu nehmen und für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst.

(2) Wird jemand durch eine Berichterstattung des Rundfunk Berlin-Brandenburg in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, so kann er Auskunft über die der Berichterstattung zugrunde liegenden, zu seiner oder ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. Die Auskunft kann nach Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten verweigert werden, soweit

  1. aus den Daten auf Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Angeboten berufsmäßig journalistisch mitwirken oder mitgewirkt haben, geschlossen werden kann,
  2. aus den Daten auf die Person des Einsenders oder der Einsenderin oder des Gewährsträgers oder der Gewährträgerin von Beiträgen, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil geschlossen werden kann,
  3. durch die Mitteilung der recherchierten oder sonst erlangten Daten die journalistische Aufgabe des Rundfunk Berlin-Brandenburg durch Ausforschung des Informationsbestandes beeinträchtigt würde.

(3) Der Betroffene oder die Betroffene kann die Berichtigung unrichtiger Daten verlangen.

(4) Jedermann hat das Recht, sich unmittelbar an den Beauftragten oder die Beauftragte für den Datenschutz zu wenden, wenn er oder sie der Ansicht ist, bei der Verarbeitung seiner oder ihrer personenbezogenen Daten durch den Rundfunk Berlin-Brandenburg in seinen oder ihren schutzwürdigen Belangen verletzt zu sein.

§ 38
Beauftragter oder Beauftragte für den Datenschutz, Kontrolle des Datenschutzes

(1) Der Rundfunkrat des Rundfunk Berlin-Brandenburg bestellt einen Beauftragten oder eine Beauftragte für den Datenschutz. Der Beauftragte oder die Beauftragte für den Datenschutz ist in Ausübung seines oder ihres Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Im Übrigen untersteht er oder sie der Dienstaufsicht des Verwaltungsrates.

(2) Der Beauftragte oder die Beauftragte für den Datenschutz überwacht die Einhaltung der Datenschutzvorschriften dieses Staatsvertrages und anderer Vorschriften über den Datenschutz, soweit der Rundfunk Berlin-Brandenburg personenbezogene Daten zu eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken verarbeitet. Er oder sie kann auch weitere Aufgaben innerhalb des Rundfunk Berlin-Brandenburg übernehmen; Absatz 1 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung.

(3) Stellt der oder die Beauftragte für den Datenschutz des Rundfunk Berlin-Brandenburg Verstöße gegen die Vorschriften dieses Staatsvertrages oder anderer Datenschutzbestimmungen oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten fest, so teilt er oder sie diese dem Intendanten oder der Intendantin zur Stellungnahme innerhalb einer von ihm oder ihr zu bestimmenden Frist mit (Beanstandungen). Gleichzeitig unterrichtet er oder sie den Rundfunkrat.

(4) Der oder die Beauftragte für den Datenschutz kann von einer Beanstandung absehen oder auf eine Stellungnahme des Intendanten oder der Intendantin verzichten, wenn es sich um unerhebliche Mängel handelt oder wenn ihre Behebung sichergestellt ist.

(5) Mit der Beanstandung kann der oder die Beauftragte für den Datenschutz Vorschläge zur Beseitigung der Mängel und zur sonstigen Verbesserung des Datenschutzes verbinden.

(6) Die vom Intendanten oder von der Intendantin nach Absatz 3 Satz 1 abzugebende Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung des oder der Beauftragten für den Datenschutz getroffen worden sind. Der Intendant oder die Intendantin leitet dem Rundfunkrat eine Abschrift seiner oder ihrer Stellungnahme an den Beauftragten oder die Beauftragte für den Datenschutz zu.

(7) Der oder die Beauftragte für den Datenschutz des Rundfunk Berlin-Brandenburg erstattet dem Rundfunkrat jährlich zum 31. März einen Bericht über seine Tätigkeit.

(8) Soweit eine Befugnis des oder der Beauftragten für den Datenschutz nach Absatz 2 Satz 1 nicht gegeben ist, obliegt die Kontrolle der Einhaltung von Datenschutzbestimmungen beim Rundfunk Berlin-Brandenburg dem oder der Landesbeauftragten für den Datenschutz des Landes Berlin. Die Kontrolle erfolgt im Benehmen mit dem oder der Landesbeauftragten des Datenschutzes des anderen Landes.

Sechster Abschnitt
Rechtsaufsicht

§ 39
Rechtsaufsicht

(1) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg unterliegt der staatlichen Rechtsaufsicht. Sie wird in zweijährigem Wechsel von dem zuständigen Mitglied der Landesregierung Brandenburg und dem zuständigen Mitglied des Senats von Berlin ausgeübt. Der Senat von Berlin übt die Rechtsaufsicht als Erster aus. Die jeweils Aufsicht führende Stelle setzt sich vor der Einleitung von Maßnahmen mit der zuständigen Stelle des anderen Landes ins Benehmen.

(2) Das Aufsicht führende Senats- oder Regierungsmitglied ist berechtigt, den Rundfunk Berlin-Brandenburg auf Maßnahmen oder Unterlassungen, die diesen Staatsvertrag oder die allgemeinen Rechtsvorschriften verletzen, hinzuweisen und ihn aufzufordern, die Rechtsverletzung zu beseitigen. Wird der Rüge nicht innerhalb einer von der für die Rechtsaufsicht zuständigen Stelle zu setzenden angemessenen Frist abgeholfen, so kann diese den Rundfunk Berlin-Brandenburg anweisen, auf dessen Kosten geeignete Maßnahmen durchzuführen.

Siebenter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 40
aufgehoben

§ 41
In-Kraft-Treten

Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.

§ 42
Kündigung

(1) Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann jeweils zum Schluss eines Kalenderjahres mit einer Frist von zwei Jahren gekündigt werden, erstmals zum 31. Dezember 2008.

(2) Im Falle der Kündigung findet eine Vermögensauseinandersetzung statt.

Potsdam, den 25. Juni 2002

Für das Land Brandenburg

Der Ministerpräsident
Dr. Manfred Stolpe

Berlin, den 25. Juni 2002

Für das Land Berlin

Der Regierende Bürgermeister
Klaus Wowereit

Protokollerklärungen:

zu § 2:
Die vertragsschließenden Länder gehen davon aus, dass der Rundfunk Berlin-Brandenburg bei seinen Standortentscheidungen und seiner Wirtschaftsführung das Verhältnis des Gebührenaufkommens in beiden Ländern mitberücksichtigt.

zu § 3:
Die vertragsschließenden Länder gehen davon aus, dass der Rundfunk Berlin-Brandenburg und die MABB durch Versorgungsoptimierung die Empfangsmöglichkeiten der Bevölkerung mit den gesetzlichen oder durch Entscheidungen der MABB zugeordneten Übertragungskapazitäten erweitern und verbessern.

zu § 29:
Die Vertragspartner gehen davon aus, dass die Rückflussmittel der MABB unter Berücksichtigung des Gebührenaufkommens in beiden Ländern und unter Anrechnung der vom SFB übernommenen gesellschaftlichen Verpflichtungen gegenüber der Rundfunk-Orchester und -Chöre GmbH eingesetzt werden.

Protokollerklärung beider Länder zu § 34 Absatz 2 des RBB-Staatsvertrages:
Die Länder kommen angesichts der Bedeutung der für den RBB tätigen arbeitnehmerähnlichen Personen überein, § 34 Absatz 2 spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten zu evaluieren. Zu prüfen ist, ob das Ziel erreicht wurde, die Freienvertretung unter Berücksichtigung der Programmautonomie des RBB zu stärken.

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