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Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die gegenseitige Nutzung von Plätzen in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung
Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die gegenseitige Nutzung von Plätzen in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung
vom 7. Dezember 2001
(GVBl.I/02, [Nr. 6], S.54)
geändert durch Artikel 9 des Staatsvertrages vom 7. Dezember 2001
(GVBl.I/02, [Nr. 6], S.54)
Das Land Berlin und
das Land Brandenburg
schließen folgenden Staatsvertrag:
Artikel 1
(1) Die Länder Berlin und Brandenburg schließen diesen Vertrag mit dem Ziel, den nach Bundes- oder jeweiligem Landesrecht leistungsberechtigten Bürgern des jeweiligen Landes die Nutzung von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung (§ 22 des Achten Buches Sozialgesetzbuch) im jeweils anderen Land zu erleichtern, insbesondere
- bei dem Wunsch nach einer Einrichtung mit einem besonderen Angebotsprofil,
- wenn die Arbeits- und Wegezeiten der Eltern eine arbeitsplatznahe Betreuung erfordern oder
- bei einem Umzug in das jeweils andere Bundesland.
(2) Die gesetzlichen Leistungsverpflichtungen bleiben durch diesen Vertrag unberührt. Die Leistungsverpflichtungen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe werden in Brandenburg durch die Gemeinde oder das Amt und in Berlin durch den Bezirk (Jugendamt) wahrgenommen.
Artikel 2
Dieser Vertrag gilt auch für die Nutzung von Plätzen in integrativen Tageseinrichtungen, mit denen zugleich eine zusätzliche Förderung von Kindern (insbesondere nach §§ 39, 40 Bundessozialhilfegesetz) sichergestellt wird. Die gegenseitige Nutzung von anderen Angeboten der Kindertagesbetreuung wird durch diesen Vertrag nicht berührt.
Artikel 3
(außer Kraft getreten)
Artikel 4
(1) Die Regelungen der Artikel 4 bis 7 gelten für Betreuungsverträge,
- die nach dem 31. Dezember 2000 abgeschlossen wurden (Neuverträge), wenn der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes im jeweils anderen Bundesland liegt, oder
- für bestehende Betreuungsverträge, soweit sich durch Umzug in das jeweils andere Bundesland eine Veränderung der örtlichen Zuständigkeit ergibt.
(2) Voraussetzung ist jeweils, dass der den Betreuungsvertrag schließende Träger der Einrichtung mit öffentlichen Mitteln nach den Regelungen finanziert wird, die in dem Land gelten, in dem die Einrichtung liegt.
Artikel 5
(1) Die Aufnahme von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im jeweils anderen Bundesland haben, erfolgt nur im Rahmen freier Kapazitäten der Einrichtungen und wenn die jeweils geltenden Leistungsverpflichtungen erfüllt sind. Eine Aufnahmeverpflichtung besteht nicht.
(2) Eine Aufnahme und Betreuung setzen voraus, dass zuvor der Leistungsanspruch durch den Leistungsverpflichteten, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, geprüft und beschieden und auf dieser Grundlage eine Kostenübernahmeerklärung abgegeben worden ist. Vor der Aufnahme von Brandenburger Kindern mit einem besonderen Förderbedarf in Kindertageseinrichtungen Berlins gemäß Artikel 2 ist der jeweils zuständige Sozialleistungsträger in Brandenburg zu beteiligen und das Einvernehmen herzustellen. In die Betreuungsverträge ist aufzunehmen, dass mit einer Beendigung der Kostenübernahme die Betreuungsverpflichtung endet.
Artikel 6
Die Kostenbeiträge der Leistungsberechtigten (Elternbeiträge) werden vom jeweils Leistungsverpflichteten nach den für ihn maßgeblichen Vorschriften festgesetzt und erhoben.
Artikel 7
(1) Für die Betreuung ist eine Ausgleichszahlung zu entrichten, soweit nicht einvernehmlich zwischen dem Jugendamt und der Gemeinde oder dem Amt in anderer Weise ein Ausgleich hergestellt wird.
(2) Die Höhe der Ausgleichszahlung für Kinder, die einen Anspruch auf Betreuung in einer Tageseinrichtung im Land Brandenburg haben und eine Betreuung im Land Berlin erhalten, entspricht der jeweils garantierten Erstattungsquote für Berliner Einrichtungen der Tagesbetreuung im Bereich der Träger der freien Jugendhilfe zuzüglich der Quote der Elternbeiträge (Beitragsquote).
(3) Die Höhe der Ausgleichszahlung für Kinder, die einen Anspruch auf Betreuung in einer Tageseinrichtung im Land Berlin haben und eine Betreuung im Land Brandenburg erhalten wollen, stimmen die aufnehmende Gemeinde oder das Amt und das abgebende Jugendamt miteinander ab. Die Ausgleichszahlung enthält alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Betreuung des Kindes entstehen, einschließlich der Kosten für die Versorgung mit Mittagessen innerhalb der Einrichtung. Das Land Berlin, vertreten durch das jeweils zuständige Jugendamt des Bezirks, übernimmt als Träger der öffentlichen Jugendhilfe nur die Kosten, die der aufnehmenden Gemeinde tatsächlich entstehen, jedoch nur bis zur Höhe der entsprechenden Kostensätze des Landes Berlin.
(4) Die Ausgleichszahlungen sind vom jeweils zuständigen Jugendamt oder der zuständigen Gemeinde oder dem Amt zu leisten. Die Ausgleichszahlungen für einen zusätzlichen Förderbedarf im Rahmen der Betreuung nach Artikel 2 werden durch den zuständigen Sozialleistungsträger getragen.
(5) Näheres zur Durchführung dieses Vertrages stimmen die zuständigen obersten Landesjugendbehörden von Berlin und Brandenburg untereinander ab und machen das Ergebnis den Leistungsverpflichteten in ihrem Land in geeigneter Weise bekannt. Dies betrifft insbesondere die Verfahrensweise zur Anmeldung und zur Ausgleichszahlung.
Artikel 8
(1) Jedes Land kann diesen Staatsvertrag mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. Der Lauf der Kündigungsfrist beginnt, wenn die Kündigung dem anderen Land zugegangen ist.
(2) Eine Kündigung bestehender Betreuungsverträge wegen der Kündigung dieses Vertrages ist ausgeschlossen.
Artikel 9
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation.
(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats, frühestens zum 1. Januar 2002, in Kraft. Artikel 3 tritt am 31. Dezember 2007 außer Kraft.
Für das Land Berlin Klaus Böger |
Für das Land Brandenburg Steffen Reiche |