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Abkommen zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung der Zuständigkeit für die Feststellung der Gleichwertigkeit von in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Bildungsabschlüssen im Fachschulbereich

Abkommen zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung der Zuständigkeit für die Feststellung der Gleichwertigkeit von in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Bildungsabschlüssen im Fachschulbereich
vom 28. Oktober 1993
(GVBl.I/94, [Nr. 18], S.238)

Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und das Land Thüringen schließen folgendes Abkommen:

Artikel 1

Zuständige Stelle gemäß Artikel 37 Abs. 1 Satz 3 Einigungsvertrag für die Feststellung der Gleichwertigkeit eines in der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Bildungsabschlusses mit einem Fachschulabschluß oder Berufsfachschulabschluß ist - soweit keine anderen Regelungen getroffen sind - der für das Fach- und Berufsfachschulwesen zuständige Minister/Senator des vertragschließenden Landes, in dem die Einrichtung gelegen war, an der der Bildungsabschluß erworben wurde. Für Bildungsabschlüsse, die nach dem Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland im Beitrittsgebiet erworben wurden oder bis zum 31. Dezember 1993 erworben werden, gilt Satz 1 entsprechend.

Artikel 2

Die Gleichwertigkeitsfeststellung ist in allen vertragschließenden Ländern wirksam. Dabei richtet sich die Gleichwertigkeitsfeststellung nach den Kriterien, die die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland festgelegt hat.

Artikel 3

Dieses Abkommen tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem beim Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz die letzte der Ratifizierungsurkunden oder die Mitteilung hinterlegt wird, daß eine Ratifizierung nicht erforderlich ist. Der Vorsitzende der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern den Zeitpunkt des Inkrafttretens mit.

Mainz, den 28. Oktober 1993

Für das Land Baden-Württemberg
gez. Erwin Teufel

Für den Freistaat Bayern
gez. Edmund Stoiber

Für das Land Berlin
gez. Eberhard Diepgen

Für das Land Brandenburg
gez. Manfred Stolpe

Für die Freie Hansestadt Bremen
gez. Klaus Wedemeier

Für die Freie und Hansestadt Hamburg
gez. Henning Vorscherau

Für das Land Hessen
gez. Hans Eichel

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
gez. Berndt Seite

Für das Land Niedersachsen
gez. Gerhard Schröder

Für das Land Nordrhein-Westfalen
gez. Johannes Rau

Für das Land Rheinland-Pfalz
gez. Rudolf Scharping

Für das Saarland
gez. Oskar Lafontaine

Für den Freistaat Sachsen
gez. Kurt Biedenkopf

Für das Land Sachsen-Anhalt
gez. Werner Münch

Für das Land Schleswig-Holstein
gez. Heide Simonis

Für das Land Thüringen
gez. Bernhard Vogel

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