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Verordnung zur Festlegung von Einkommensgrenzen nach dem Wohnraumförderungsgesetz (Wohnraumförderungseinkommensgrenzenverordnung - WoFGEGV)

Verordnung zur Festlegung von Einkommensgrenzen nach dem Wohnraumförderungsgesetz (Wohnraumförderungseinkommensgrenzenverordnung - WoFGEGV)
vom 15. März 2002
(GVBl.II/02, [Nr. 07], S.175)

geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2005
(GVBl.II/05, [Nr. 34], S.597)

Am 1. Januar 2016 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 8. Dezember 2015
(GVBl.II/15, [Nr. 64])

Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) verordnet die Landesregierung:

§ 1

Die Einkommensgrenzen gemäß § 9 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes werden um 40 vom Hundert bei der Förderung von selbstgenutztem Wohneigentum

  • in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet,
  • in einem förmlich festgelegten städtebaulichen Entwicklungsbereich, sofern es sich um ehemals baulich genutzte innerörtliche Brachflächen handelt,
  • in einem Gebiet, das durch Bebauungsplan als Kerngebiet im Sinne des § 7 der Baunutzungsverordnung festgesetzt ist oder das auf Grund der Bebauung der näheren Umgebung diesem Gebiet entspricht,
  • in einem Erhaltungssatzungsgebiet im Sinne des § 172 des Baugesetzbuches,
  • in einem sonstigen Gebiet, in dem eine Gemeinde städtebauliche Maßnahmen zur Schaffung und Erhaltung ausgewogener Siedlungs- und sozial stabiler Bevölkerungsstrukturen und ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Verhältnisse durchführt, insbesondere Maßnahmen im Rahmen der Förderprogramme „Stadtumbau Ost“, „Zukunft im Stadtteil - ZIS 2000“ und „Stadtteile mit besonderem Entwicklungsbedarf - die soziale Stadt“, sowie in Gebäuden, die Denkmale sind, oder in Denkmalbereichen, sofern das Gebiet oder die Gebäude der innerstädtischen Entwicklung dienen,

angehoben.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft.

Potsdam, den 15. März 2002