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Verordnung zur Durchführung des Unterhaltsvorschußgesetzes (UVGDV)

Verordnung zur Durchführung des Unterhaltsvorschußgesetzes (UVGDV)
vom 3. August 1992
(GVBl.II/92, [Nr. 44], S.480)

zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2007
(GVBl.I/07, [Nr. 10], S.118, 124)

Auf Grund des § 5 Abs. 2 Satz 2 des Landesorganisationsgesetzes und § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) verordnet die Landesregierung:

§ 1

(1) Zuständige Stellen nach § 9 Abs. 1 Satz 2 des Unterhaltsvorschussgesetzes und Verwaltungsbehörden zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 Abs. 3 des Unterhaltsvorschussgesetzes sind die örtlichen Träger der Jugendhilfe.

(2) Die Durchführung des Verfahrens richtet sich nach dem Unterhaltsvorschussgesetz und dem zugrunde liegenden übrigen Bundesrecht. Die örtlichen Träger der Jugendhilfe sind befugt, das Land bei der Durchführung des gesamten Unterhaltsvorschussgesetzes gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft.