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Verordnung über die Eignung des Angebotes von Kindertagespflege, insbesondere die Qualifikation der Tagespflegeperson und die räumlichen Voraussetzungen (Kindertagespflegeeignungsverordnung - TagpflegEV)

Verordnung über die Eignung des Angebotes von Kindertagespflege, insbesondere die Qualifikation der Tagespflegeperson und die räumlichen Voraussetzungen (Kindertagespflegeeignungsverordnung - TagpflegEV)
vom 13. Juli 2009
(GVBl.II/09, [Nr. 23], S.438)

Auf Grund des § 23 Absatz 1 Nummer 5 des Kindertagesstättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2004 (GVBl. I S. 384), der durch Gesetz vom 21. Juni 2007 (GVBl. I S. 110) geändert worden ist, verordnet der Minister für Bildung, Jugend und Sport im Einvernehmen mit dem Landtagsausschuss für Bildung, Jugend und Sport und im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen, dem Minister des Innern und der Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie:

§ 1
Geltungsbereich

Die Verordnung gilt für Kindertagespflege im Sinne des Kindertagesstättengesetzes. Kindertagespflege beruht auf einem persönlichen Betreuungsverhältnis zwischen der Tagespflegeperson und dem Kind. Sie gilt auch für die Kooperation mehrerer Tagespflegepersonen, soweit im Regelfall ausschließlich die vermittelte oder anerkannte Tagespflegeperson das jeweilige Kind betreut. Von dieser Verordnung unberührt bleibt eine von Eltern selbstorganisierte, zum Beispiel auf Nachbarschaftshilfe oder familiärer Unterstützung beruhende Betreuung von Kindern, die nicht durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe anerkannt oder durch den Leistungsverpflichteten nach § 12 Absatz 1 des Kindertagesstättengesetzes oder in dessen Auftrag vermittelt wird.

§ 2
Eignung und Qualifikation der Tagespflegeperson

(1) Die Tagespflegeperson muss über die gesundheitlichen Voraussetzungen verfügen und geeignet im Sinne von § 23 Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sein. Für die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen kann die Vorlage eines Gesundheitszeugnisses verlangt werden. Für die Feststellung der persönlichen Eignung soll das Jugendamt des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe bei der Vermittlung und in regelmäßigen Abständen verlangen, dass die Tagespflegeperson ein Führungszeugnis vorlegt. Die erforderliche Sachkompetenz richtet sich nach der Anzahl der zu betreuenden Kinder und gegebenenfalls besonderen Anforderungen aus der Art der Aufgabe. Die Qualifizierung zur Erlangung der Sachkompetenz hat sich am Curriculum des Deutschen Jugendinstituts „Qualifizierung in der Kindertagespflege“1, einschließlich der landesspezifischen Konkretisierungen, die in den Anlagen 1 und 2 dargestellt sind, zu orientieren.

(2) Vor der Aufnahme des ersten Kindes in die Kindertagespflege muss die Tagespflegeperson an einem Vorbereitungslehrgang im Umfang von mindestens 30 Stunden eines durch das Land anerkannten Trägers erfolgreich teilgenommen haben. Die Vorbereitung kann auch durch eine vom Jugendamt des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe durchgeführte oder vermittelte Praxisberatung erfolgen. Zusätzlich ist ein Kurs „Erste-Hilfe bei Säuglingen und Kleinkindern“ zu absolvieren.

(3) Wer zwei oder mehr fremde Kinder betreut und keine pädagogische Ausbildung hat, muss zusätzlich an einer mindestens 130 Stunden umfassenden Grundqualifizierung erfolgreich teilgenommen haben. Diese Grundqualifizierung soll möglichst tätigkeitsbegleitend erfolgen. Das Jugendamt kann der Tagespflegeperson erlauben, während dieser Zeit zwei, bei besonderer Eignung drei fremde Kinder zu betreuen.

(4) Tagespflegepersonen, die Kinder mit einem besonderen gesundheitlichen oder pädagogischen Bedarf oder Kinder über Nacht betreuen, müssen auf diese besonderen Anforderungen aus der Art der Aufgabe durch Teilnahme an zusätzlichen entsprechenden Qualifizierungsmaßnahmen vorbereitet sein.

(5) Tagespflegepersonen, die über eine Qualifikation gemäß Tagespflegeeignungsverordnung vom 22. Januar 2001 (GVBl. II S. 21) verfügen, müssen spätestens bei der nächsten Erteilung der Erlaubnis zur Kindertagespflege gemäß § 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch über die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 4 verfügen.

§ 3
Räumliche Voraussetzungen

Die Räumlichkeiten einschließlich deren Ausstattung müssen die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 3 des Kindertagesstättengesetzes ermöglichen und die Sicherheit der Kinder gewährleisten. Die Räumlichkeiten und die Ausstattung sollen anregungsreich und kindgemäß sein.

§ 4
Gesundheitsvorsorge

Die Tagespflegeperson meldet dem Gesundheitsamt Name und Alter jedes von ihr betreuten Kindes sofort, spätestens jeweils zum 31. Oktober eines Jahres, um zu gewährleisten, dass der Kinder- und Jugendgesundheitsdienst seinen Aufgaben nach dem Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetz vom 23. April 2008 (GVBl. I S. 95) in der jeweils geltenden Fassung nachkommen kann.

§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Tagespflegeeignungsverordnung vom 22. Januar 2001 (GVBl. II S. 21) außer Kraft.

Potsdam, den 13. Juli 2009

Der Minister für Bildung,
Jugend und Sport

Holger Rupprecht

1 Weiß/Stempinski/Schumann/Keimeleder, DJI-Curriculum „Qualifizierung in der Kindertagespflege“, Kallmeyer 2008 (2. Auflage)

Anlage 1
(zu § 2 Absatz 1)

Vorbereitung für Tagespflegebewerberinnen und -bewerber (30 Unterrichtsstunden)

Die Vorbereitung findet nach einer ausführlichen Information in der Regel durch die zuständige Fachkraft beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) statt, in der die Tagespflegebewerberinnen und -bewerber über die rechtlichen, finanziellen und organisatorischen Rahmenbedingungen der Kindertagespflege informiert wurden. Im Rahmen der Vorbereitung werden die Teilnehmerinnen und Teilnehmer auf die Tätigkeit als Tagespflegepersonen, insbesondere die Situation in häuslicher Umgebung beziehungsweise im eigenen Haushalt fremde Kinder zu betreuen, vorbereitet. Die Vorbereitung richtet sich an pädagogisch ausgebildete und nicht ausgebildete Personen, die über unterschiedliche Vorkenntnisse, Lernerfahrungen, Lebensentwürfe und Biografien verfügen. Das inhaltliche und methodisch-didaktische Konzept der Vorbereitung soll dieser möglicherweise heterogenen Gruppenzusammensetzung Rechnung tragen. Die bisherigen Lernerfahrungen und der Kenntnisstand der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sollen angemessen berücksichtigt werden, um den Selbstbildungsprozess und das selbstorganisierte Lernen zu fördern.

Die Dozentinnen und Dozenten müssen in der Lage sein, das Kursangebot entsprechend den oben genannten Erfordernissen und den Inhalten der nachfolgenden Themenkomplexe auszugestalten. Sie müssen mit der Kindertagespflege als Form der Kindertagesbetreuung vertraut sein. Als grobe Orientierung empfiehlt es sich, für jedes Thema etwa drei bis vier Unterrichtsstunden vorzusehen. Die Vorbereitungskurse sind mit in der Regel 15 Teilnehmerinnen und Teilnehmern durchzuführen.

  1. Voraussetzungen der Aufnahme von Tagespflegekindern

    • Kindertagespflege als berufliche Perspektive

    • Entwicklung von Vorstellungen zur Ausgestaltung der Tätigkeit als Tagespflegeperson (Alltagsplanung, Organisation und Management)

    • Aufbau einer regionalen Vernetzung unter Tagespflegepersonen

    • Zusammenarbeit mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt, Praxisberatung) und der Gemeinde oder dem Amt

    • Aufsichtspflicht in der Kindertagespflegestelle

  2. Besonderheit von Kindertagespflege

    • Mitleben von fremden Kindern im eigenen Familienrahmen

    • Analyse der Lebenssituation der anderen Familienmitglieder (eigene Kinder, Partner)

    • Auswirkung der Betreuung auf die Familie der Tagespflegeperson

    • Mögliche Konsequenzen für die eigene Familie, besonders für die eigenen Kinder

    • Möglichkeiten der Gestaltung des Kindertagespflegealltags

  3. Eingewöhnung in Kindertagespflege

    • Bedeutung der Eingewöhnung für das Kind

    • Kurze Einführung in die Bindungstheorie

    • Eingewöhnungszeit als Gelegenheit der Kontaktaufnahme zwischen den Erwachsenen

    • Abschied von der Tagespflegeperson (Beendigung des Betreuungsverhältnisses)

  4. Zusammenarbeit mit Eltern

    • Erstgespräche

    • Elterngespräche

    • Entwicklungsgespräche

    • Kommunikation und Kooperation zwischen Tagespflegeperson und Eltern

    • Entwicklung von Empathie für die Situation der Eltern und des Lebensumfeldes des Kindes

    • Einführung in die Grenzsteine der Entwicklung als Frühwarnsystem, um Entwicklungsverzögerungen festzustel-len, und als eine Grundlage für Gespräche mit Eltern

  5. Pädagogische Angebote für Kleinkinder im häuslichen Rahmen

    • Wie lernen kleine Kinder?
      Pädagogische Angebote für kleine Kinder auf der Grundlage der Grundsätze elementarer Bildung

  6. Ernährung für Säuglinge und Kleinkinder

    • Einführung in die Grundlagen gesunder Ernährung,
      Entwicklung von selbstständigem und selbstbestimmtem Essverhalten

    • Tipps zur praktischen Umsetzung im Kindertagespflegealltag,
      Hygiene in der Tagespflegestelle

Anlage 2
(zu § 2 Absatz 1)

Grundqualifizierung für Kindertagespflegepersonen (130 Unterrichtsstunden)

Die Grundqualifizierung wird als tätigkeitsbegleitende Maßnahme für Kindertagespflegepersonen angeboten. Im Mittelpunkt der Qualifizierung stehen die Vermittlung von Fachwissen, praxisbezogenen Handlungskompetenzen sowie ein systematischer Erfahrungsaustausch. Die Grundqualifizierung dient der Vertiefung von Kenntnissen und Kompetenzen von Kindertagespflegepersonen, die keine pädagogische Ausbildung besitzen. Die Auswahl der Seminarmethoden soll teilnehmerorientiert sein. Die bisherigen Lernerfahrungen und der Kenntnisstand der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sollen angemessen berücksichtigt werden, um den Selbstbildungsprozess und das selbstorganisierte Lernen zu fördern.

Die Dozentinnen und Dozenten müssen in der Lage sein, das Kursangebot entsprechend den oben genannten Erfordernissen und den Inhalten der nachfolgenden Themenkomplexe auszugestalten. Sie müssen mit der Kindertagespflege als Form der Kindertagesbetreuung vertraut sein. Die nachfolgend benannten Themenkomplexe von 16 beziehungsweise 24 Unterrichtsstunden sollen möglichst als zwei- bis dreitägige Blockveranstaltungen oder als ganztägige Seminareinheiten durchgeführt werden. Die Grundqualifizierungskurse sind in der Regel mit 15 Teilnehmerinnen oder Teilnehmern durchzuführen. Die Kurse schließen mit einem Abschlusskolloquium in Form eines Fachgesprächs ab.

  1. Entwicklungspsychologie von Kleinkindern (16 Unterrichtsstunden)

    • Überblick über die Phasen kindlicher Entwicklung und deren Besonderheiten vor allem im Kleinkindalter (0 bis 3 Jahre)

    • Ich-Entwicklung kleiner Kinder (das Bindungsverhalten, das Trotzalter, die Sauberkeitserziehung, ...)

    • Erarbeiten von pädagogischen Handlungsmöglichkeiten, um auf das jeweils entwicklungsbedingte Verhalten der Kinder einzugehen

    • Erkennen von entwicklungsfördernden und entwicklungshemmenden Verhaltensweisen Erwachsener sowie sonstiger äußerer Faktoren und ihre Wirkung

    • Sensibilisierung für Störungen im Entwicklungsverlauf

    • Kennenlernen des Instruments „Grenzsteine der Entwicklung“ und Anwendung

    • Fallarbeit

  2. Pädagogik (16 Unterrichtsstunden)

    • Erziehungsziele und -verhalten, das einzelne Kind und die Gruppe

    • Unterschiedliche pädagogische Ansätze, zum Beispiel Montessori, Waldorf und andere

    • Umgang mit Freiräumen, Regeln und Grenzen

    • Gezieltes systematisches Beobachten als Handwerkszeug für die pädagogische Arbeit

    • Übergänge gestalten

    • Profil zeigen: Anforderungen an das pädagogische Konzept einer Kindertagespflegestelle

  3. Erziehungspartnerschaft mit Eltern zum Wohle des Kindes (24 Unterrichtsstunden)

    • Entwicklung von Empathie für die Situation der Eltern und das Lebensumfeld des Kindes

    • Kommunikation und Kooperation zwischen Tagespflegeperson und Eltern

    • Abgrenzung gegenüber den Eltern

    • Erstgespräche, Elterngespräche, Elternabende, Entwicklungsgespräch

    • Umgang mit Konflikten, Fallarbeit

  4. Kooperation und Zusammenarbeit (8 Unterrichtsstunden)

    • Aufgaben und Angebote des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe

    • Möglichkeiten und Angebote der Vernetzung mit regionalen Einrichtungen und Beratungsstellen

    • Kooperation mit anderen Tagespflegepersonen, Arbeitskreisen, Vereinen, Initiativen der Kindertagespflege

    • Aufbau eigener Netzwerkstrukturen

    • Kooperation mit Kindertagesstätten und Grundschulen

    • Fortbildungen für Tagespflegepersonen

  5. Pädagogische Angebote, Spielpädagogik (10 Unterrichtsstunden)

    • Pädagogische und entwicklungsfördernde Angebote und Möglichkeiten, besonders für Kleinkinder in der häuslichen Umgebung

    • Spiel als Methode, Lern- und Gruppenprozesse anzuregen und zu fördern

    • Spielzeugauswahl und Raumgestaltung

  6. Umgang mit dem Thema Kinderschutz (8 Unterrichtsstunden)

    • Kennenlernen der Verfahrenswege und Zuständigkeiten

    • Die Aufgaben nach § 8a SGB VIII

    • Anzeichen für die Gefährdung des Kindeswohls

    • Klärung der eigenen Rolle und Aufgaben – Wer und wo sind meine Ansprechpartner?

  7. Förderung von Kleinkindern und der Bildungsauftrag in der Kindertagespflege (8 Unterrichtsstunden)

    • Die Bedeutung von Bildungsplänen in der frühen Kindheit

    • Grundsätze der elementaren Bildung als Grundlage der Arbeit

    • Angebote versus Selbstbildung

    • Die Bildungsbereiche und ihre praktische Umsetzung in der Kindertagespflege

  8. Die Instrumente der Beobachtung aus den Grundsätzen elementarer Bildung (8 Unterrichtsstunden)

    • Selbstbildungsprozesse beobachten und dokumentieren

    • Der positive Blick auf das Kind

    • Kindzentrierte Instrumente der Beobachtung

    • Bildungs- und Lerngeschichten und die Arbeit mit Portfolios als Formen der Dokumentation

  9. Selbstreflexion (24 Unterrichtsstunden)

    • Analyse der Zusammenhänge von pädagogischem Handeln und eigener Sozialisation

    • Umgang mit Respekt – Das Recht der Kinder auf gewaltfreie Erziehung in der Kindertagespflege

    • Umgang mit Stress, Strategien für den Alltag, eigene Ressourcen finden und erhalten

    • Entwicklung und Definition eigener Erziehungsziele und Überprüfung der pädagogischen Konzeption

    • Berufsbezogene Selbsterfahrung und Selbstreflexion

    • Entwicklung von Perspektiven und persönlichen Zielen in der Tätigkeit als Tagespflegeperson

  10. Kursabschluss und Rückschau (8 Unterrichtsstunden)

    • Wo stehe ich, was brauche ich noch?

    • Vorbereitung des Abschlusskolloquiums