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Verordnung über die Eignung des Angebotes von Tagespflege, insbesondere die Qualifikation der Tagespflegeperson und die räumlichen Voraussetzungen (Tagespflegeeignungsverordnung - TagpflegEV)

Verordnung über die Eignung des Angebotes von Tagespflege, insbesondere die Qualifikation der Tagespflegeperson und die räumlichen Voraussetzungen (Tagespflegeeignungsverordnung - TagpflegEV)
vom 22. Januar 2001
(GVBl.II/01, [Nr. 02], S.21)

Am 12. August 2009 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 13. Juli 2009
(GVBl.II/09, [Nr. 23], S.438, 439)

Auf Grund des § 23 Abs. 1 Nr. 5 des Kindertagesstättengesetzes vom 10. Juni 1992 (GVBl. I S. 178), der durch Artikel 1 Nr. 20 des Gesetzes vom 7. Juli 2000 (GVBl. I S. 106, 109) neu gefasst worden ist, verordnet der Minister für Bildung, Jugend und Sport im Einvernehmen mit dem Landtagsausschuss für Bildung, Jugend und Sport und im Einvernehmen mit der Ministerin der Finanzen, dem Minister des Innern und dem Minister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen:

§ 1
Geltungsbereich

(1) Die Verordnung gilt für Tagespflege im Sinne des Kindertagesstättengesetzes, die als geeignete und erforderliche Förderung von Kindern vom Leistungsverpflichteten vermittelt oder nachträglich anerkannt wurde. Tagespflege dient der Förderung von Kindern im Haushalt der Tagespflegeperson, des Personensorgeberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen. Eine Tagespflegeperson darf neben den eigenen Kindern nicht mehr als fünf Kinder betreuen.

(2) Von dieser Verordnung unberührt bleibt eine von Eltern selbstorganisierte, zum Beispiel auf Nachbarschaftshilfe oder familiärer Unterstützung beruhende Betreuung von Kindern, die nicht durch den Leistungsverpflichteten anerkannt wird.

§ 2
Eignung und Qualifikation der Tagespflegeperson

(1) Die Tagespflegeperson muss persönlich und gesundheitlich geeignet und auf ihre Tätigkeit fachlich vorbereitet sein. Für die Feststellung der persönlichen Eignung kann der Leistungsverpflichtete verlangen, dass die Tagespflegeperson ein Führungszeugnis vorlegt. Für die Feststellung der gesundheitlichen Eignung kann der Leistungsverpflichtete die Vorlage eines Gesundheitszeugnisses verlangen.

(2) Vor der Aufnahme des ersten Kindes in die Tagespflege muss die Tagespflegeperson an einer Vorbereitung, die mindestens 24 Unterrichtsstunden umfasst und an einem Kurs „Erste-Hilfe bei Säuglingen und Kleinkindern“ erfolgreich teilgenommen haben. Tagespflegepersonen, die schon vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung Kinder in Tagespflege betreut haben, müssen die Vorbereitung und den Erste-Hilfe-Kurs innerhalb eines Jahres nachweisen. Die Vorbereitung kann auch durch eine qualifizierte Praxisberatung in den ersten vier Monaten der Tagespflegetätigkeit im Umfang von acht bis 24 Stunden je nach Teilnehmerzahl erfolgen.

(3) Wer zwei oder drei fremde Kinder betreut und keine pädagogische Ausbildung hat, soll innerhalb von drei Jahren nach Aufnahme des zweiten Kindes, zur weiteren fachlichen Qualifizierung, an einer mindestens 104 Unterrichtsstunden umfassenden Grundqualifizierung erfolgreich teilnehmen. Tagespflegepersonen ohne pädagogische Ausbildung, die vier oder fünf fremde Kinder betreuen, sollen vor Aufnahme des vierten Kindes an einer Grundqualifizierung erfolgreich teilgenommen haben.

§ 3
Ziel und Inhalt der Vorbereitung und Qualifizierung

(1) Ziel der Vorbereitung und Qualifizierung der Tagespflegepersonen ist die Vermittlung von Kenntnissen über die Erziehung, Bildung, Betreuung und Versorgung von Kindern im häuslichen Rahmen.

(2) Mit der Vorbereitung werden die Tagespflegepersonen auf die besondere Betreuungssituation in Tagespflege vorbereitet. Es werden folgende Themenkomplexe behandelt:

  1. Voraussetzungen der Aufnahme von Tagespflegekindern,
  2. Besonderheit von Tagespflege,
  3. Eingewöhnung in Tagespflege,
  4. Zusammenarbeit mit Eltern,
  5. pädagogische Angebote für Kleinkinder im häuslichen Rahmen,
  6. Ernährung für Säuglinge und Kleinkinder.

(3) Mit der Grundqualifizierung werden zusätzlich die folgenden Inhalte vermittelt:

  1. Entwicklungspsychologie von Kleinkindern,
  2. Pädagogik,
  3. Elternarbeit,
  4. Kooperation und Zusammenarbeit,
  5. pädagogische Angebote/Spielpädagogik,
  6. Selbstreflexion.

(4) Die Anlagen hinsichtlich der Vorbereitung (Anlage A) und der Grundqualifizierung (Anlage B) sind verbindlicher Bestandteil dieser Verordnung.

§ 4
Räumliche Voraussetzungen

Die Räumlichkeiten einschließlich deren Ausstattung müssen gewährleisten, dass die Betreuung in Tagespflege ihre Aufgabe nach § 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 des Kindertagesstättengesetzes erfüllen kann und die Sicherheit der Kinder gewährleistet ist. Die Räumlichkeiten und die Ausstattung sollen anregungsreich und kindgemäß sein.

§ 5
Gesundheitsvorsorge

Die Tagespflegeperson meldet dem Gesundheitsamt Name und Alter des von ihr betreuten Kindes sofort, spätestens jeweils zum 31. Oktober eines Jahres, um zu gewährleisten, dass der Kinder- und Jugendgesundheitsdienst seiner Aufgabe nach § 2 Abs. 1 der Kinder- und Gesundheitsdienst-Verordnung nachkommen kann.

§ 6
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Tagespflegeverordnung vom 8. April 1999 (GVBl. II S. 275), geändert durch Verordnung vom 15. September 2000 (GVBl. II S. 344), außer Kraft.

Potsdam, den 22. Januar 2001

Der Minister für Bildung, Jugend und Sport
Steffen Reiche

Anlage A
zur Tagespflegeeignungsverordnung

Vorbereitung für Tagespflegebewerber/innen (24 Unterrichtsstunden)

Die Vorbereitung findet nach einer ausführlichen Information statt, in der die Tagespflegebewerber/innen über die rechtlichen, finanziellen und organisatorischen Rahmenbedingungen der Tagespflege informiert wurden. Im Rahmen der Vorbereitung werden die Teilnehmer/innen auf die Tätigkeit als Tagespflegepersonen, insbesondere die Situation in häuslicher Umgebung bzw. im eigenen Haushalt fremde Kinder zu betreuen, vorbereitet. Die Vorbereitung richtet sich an pädagogisch ausgebildete und nicht ausgebildete Personen, die über unterschiedliche Vorkenntnisse, Lernerfahrungen, Lebensentwürfe/Biografien verfügen. Das inhaltliche und methodisch-didaktische Konzept der Vorbereitung soll dieser u. U. heterogenen Gruppenzusammensetzung Rechnung tragen. Die bisherigen Lernerfahrungen und der Kenntnisstand der Teilnehmer/innen sollen angemessen berücksichtigt werden, um den Selbstbildungsprozess und das selbstorganisierte Lernen zu fördern.

Die Dozenten/innen müssen in der Lage sein, das Kursangebot entsprechend den o. g. Erfordernissen und den Inhalten der nachfolgenden Themenkomplexe auszugestalten. Sie müssen mit der Tagespflege als Form der Kindertagesbetreuung vertraut sein. Als grobe Orientierung empfiehlt es sich, für jedes Thema etwa drei bis vier Unterrichtsstunden vorzusehen. Die Vorbereitungskurse sind mit nicht mehr als 20 Teilnehmern/innen durchzuführen.

  1. Voraussetzungen der Aufnahme von Tagespflegekindern
    • Tagespflege nur als vorübergehende Tätigkeit oder neue berufliche Perspektiv
    • Tagespflege als Beruf oder Berufung
    • Entwicklung von Vorstellungen zur Ausgestaltung der Tätigkeit als Tagespflegeperson
    • Aufbau einer regionalen Vernetzung unter Tagespflegepersonen
    • Zusammenarbeit mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt/Praxisberatung) und der Gemeinde bzw. dem Amt
  2. Besonderheit von Tagespflege
    • Mitleben von fremden Kindern im eigenen Familienrahmen
    • Analyse der Lebenssituation der anderen Familienmitglieder (eigene Kinder, Partner)
    • Auswirkung der Betreuung auf die Familie der Tagespflegeperson
    • Mögliche Konsequenzen für die eigene Familie, besonders für die eigenen Kinder
    • Möglichkeiten der Gestaltung des Tagespflegealltags
  3. Eingewöhnung in Tagespflege
    • Bedeutung der Eingewöhnung für das Kind
    • Kurze Einführung in die Bindungstheorie
    • Eingewöhnungszeit als Gelegenheit der Kontaktaufnahme zwischen den Erwachsenen
    • Abschied von der Tagespflegeperson (Beendigung des Betreuungsverhältnisses)
  4. Zusammenarbeit mit Eltern
    • Erstgespräche
    • Elterngespräche
    • Entwicklungsgespräche
    • Kommunikation und Kooperation zwischen Tagespflegeperson und Eltern
    • Entwicklung von Empathie für die Situation der Eltern und des Lebensumfeldes des Kindes
  5. Pädagogische Angebote für Kleinkinder im häuslichen Rahmen
    • Spiele für drinnen und draußen
    • Kreative Angebote für Kleinkinder (basteln, malen, musikalische Förderung) im häuslichen Rahmen
    • Anregungsreiche Spiel- und Lebensumwelt
  6. Ernährung für Säuglinge und Kleinkinder
    • Einführung in die Grundlagen gesunder Ernährung
    • Tipps zur praktischen Umsetzung im Tagespflegealltag

Anlage B
zur Tagespflegeeignungsverordnung

Grundqualifizierung für Tagespflegepersonen (104 Unterrichtsstunden)

Die Grundqualifizierung wird als tätigkeitsbegleitende Maßnahme für Tagespflegepersonen angeboten. Im Mittelpunkt der Qualifizierung stehen die Vermittlung von Fachwissen, praxisbezogenen Handlungskompetenzen sowie ein systematischer Erfahrungsaustausch. Die Grundqualifizierung dient der Vertiefung von Kenntnissen und Kompetenzen von Tagespflegepersonen, die keine pädagogische Ausbildung besitzen. Die Auswahl der Seminarmethoden soll teilnehmerorientiert sein. Die bisherigen Lernerfahrungen und der Kenntnisstand der Teilnehmer/innen sollen angemessen berücksichtigt werden, um den Selbstbildungsprozess und das selbstorganisierte Lernen zu fördern.

Die Dozenten/innen müssen in der Lage sein, das Kursangebot entsprechend den o. g. Erfordernissen und den Inhalten der nachfolgenden Themenkomplexe auszugestalten. Sie müssen mit der Tagespflege als Form der Kindertagesbetreuung vertraut sein. Die nachfolgend benannten Themenkomplexe von 16 bzw. 24 Unterrichtsstunden sollen möglichst als zwei- bis dreitägige Blockveranstaltungen oder als ganztägige Seminareinheiten durchgeführt werden. Die Grundqualifizierungskurse sind mit nicht mehr als 20 Teilnehmern/innen durchzuführen. Die Themenkomplexe a und b können auch durch die erfolgreiche Teilnahme an einzelnen Fortbildungsveranstaltungen bei verschiedenen Fortbildungsträgern (Baukasten-System) absolviert werden.

  1. Entwicklungspsychologie von Kleinkindern (16 Unterrichtsstunden)
    • Überblick über die Phasen kindlicher Entwicklung und deren Besonderheiten vor allem im Kleinkindalter (0 bis 3 Jahre)
    • Erarbeiten von pädagogischen Handlungsmöglichkeiten, um auf das jeweils entwicklungsbedingte Verhalten der Kinder einzugehen
    • Erkennen von entwicklungsfördernden und entwicklungshemmenden Verhaltensweisen Erwachsener sowie sonstiger äußerer Faktoren und ihre Wirkung
    • Sensibilisierung für Störungen im Entwicklungsverlauf
  2. Pädagogik (16 Unterrichtsstunden)
    • Gestaltung der Sauberkeitserziehung
    • Erziehungsziele und -verhalten
    • Umgang mit Freiräumen, Regeln und Grenzen
    • Gruppenpädagogik
    • Kindliches Verhalten beobachten
    • Eingewöhnung/Abschied
  3. Elternarbeit (24 Unterrichtsstunden)
    • Erstgespräche
    • Elterngespräche/Elternabende
    • Entwicklungsgespräche
    • Kommunikation und Kooperation zwischen Tagespflegeperson und Eltern
    • Umgang mit Konflikten
    • Entwicklung von Empathie für die Situation der Eltern und das Lebensumfeld des Kindes
    • Abgrenzung gegenüber den Eltern
    • Fallarbeit
  4. Kooperation und Zusammenarbeit (8 Unterrichtsstunden)
    • Aufgaben und Angebote des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe
    • Möglichkeiten und Angebote der Vernetzung
    • Kooperation mit anderen Tagespflegepersonen
    • Kooperation mit Kindertagesstätten
    • Fortbildungen für Tagespflegepersonen
  5. Pädagogische Angebote/Spielpädagogik (16 Unterrichtsstunden)
    • Pädagogische und entwicklungsfördernde Angebote und Möglichkeiten besonders für Kleinkinder in der häuslichen Umgebung
    • Spiel als Methode, Lern- und Gruppenprozesse anzuregen und zu fördern
    • Spielangebote für drinnen und draußen
    • Spielfähigkeit der Tagespflegeperson stärken bzw. entwickeln
  6. Selbstreflexion (24 Unterrichtsstunden)
    • Analyse der Zusammenhänge von pädagogischem Handeln und eigener Sozialisation
    • Analyse der aktuellen Familien- bzw. Lebenssituation und deren Auswirkung auf das pädagogische Handeln
    • Umgang mit Stress
    • Entwicklung und Definition eigener Erziehungsziele
    • Berufsbezogene Selbsterfahrung und Selbstreflexion
    • Entwicklung von Perspektiven und persönlichen Zielen in der Tätigkeit als Tagespflegeperson