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Verordnung zur Durchführung der Sprachstandsfeststellung und kompensatorischen Sprachförderung (SprachfestFörderverordnung - SfFV)

Verordnung zur Durchführung der Sprachstandsfeststellung und kompensatorischen Sprachförderung (SprachfestFörderverordnung - SfFV)
vom 3. August 2009
(GVBl.II/09, [Nr. 25], S.505)

zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2024
(GVBl.I/24, [Nr. 34])

Auf Grund des § 37 Absatz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I S. 78), der durch Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe b des Gesetzes vom 8. Januar 2007 (GVBl. I S. 2, 10) geändert worden ist, verordnet der Minister für Bildung, Jugend und Sport:

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für das Verfahren der Sprachstandsfeststellung und der kompensatorischen Sprachförderung im Jahr vor der Einschulung.

§ 2
Grundsatz zur Zusammenarbeit

Das Verfahren zur Sprachstandsfeststellung und kompensatorischen Sprachförderung für die Kinder, die sich im Jahr vor der Einschulung befinden, erfolgt auf der Grundlage einer engen Kooperation zwischen der Kindertagesstätte und den für ihre Kinder nach Schulbezirkssatzung zuständigen Schulen sowie dem staatlichen Schulamt.

§ 3
Teilnahmeverpflichtung

(1) Kinder, die für das folgende Schuljahr in der Schule anzumelden sind und deren Wohnung oder gewöhnlicher Aufenthaltsort sich bis zum 31. Oktober im Jahr vor der Einschulung im Land Brandenburg befindet, sind verpflichtet, an dem Verfahren zur Sprachstandsfeststellung teilzunehmen. Die Sprachstandsfeststellung findet im Jahr vor der Einschulung statt. Bei festgestelltem Sprachförderbedarf besteht die Pflicht, an einer geeigneten Sprachförderung in einer Kindertagesstätte teilzunehmen.

(2) Kinder, die im Jahr vor der Einschulung über den 31. Oktober hinaus eine Kindertagesstätte außerhalb des Landes Brandenburg besuchen, sind vom Verfahren der Sprachstandsfeststellung und kompensatorischen Sprachförderung befreit. Ihnen kann die Teilnahme an der Sprachstandsfeststellung sowie die mögliche Teilnahme an der Sprachförderung von der Kindertagesstätte im Einzelfall gestattet werden. Bei Teilnahme an der Sprachstandsfeststellung besteht die Verpflichtung, an der Sprachförderung teilzunehmen, wenn ein Sprachförderbedarf festgestellt wurde.

(3) Kinder, die sich in sprachtherapeutischer Behandlung befinden, und Kinder, bei denen auf Grund der Art und Schwere ihrer Behinderung eine Sprachförderung gemäß § 5 nicht durchgeführt werden kann, werden von der Verpflichtung zur Teilnahme gemäß Absatz 1 befreit.

(4) Die Teilnahme an der Sprachstandsfeststellung und der Sprachförderung begründet kein zusätzliches oder sonst selbstständiges Betreuungsverhältnis mit einer Kindertagesstätte. Die Aufsicht gemäß § 5 Absatz 5 bleibt unberührt.

§ 4
Sprachstandsfeststellung

(1) Zeitpunkt und Ort des Verfahrens zur Sprachstandsfeststellung werden von dem Schulträger öffentlich bekannt gemacht.

(2) Im Verfahren zur Sprachstandsfeststellung wird ein vom für Kindertagesbetreuung zuständigen Ministerium in Abstimmung mit dem für Schule zuständigen Ministerium anerkanntes Instrument zur Sprachstandsfeststellung (Sprachtest) eingesetzt, das amtlich bekannt gemacht wird. Die Kindertagesstätten teilen den Eltern die Ergebnisse des Sprachtests mit.

(3) Für Kinder, bei denen die pädagogischen Fachkräfte der Kindertagesstätte durch allgemeine Entwicklungsbeobachtungen oder mit Hilfe systematischer Verfahren keine Hinweise auf Sprachförderbedarfe festgestellt und dokumentiert haben, besteht keine Verpflichtung zur Teilnahme an der Sprachstandsfeststellung mit einem Sprachtest.

(4) Eltern, deren Kinder sich am Verfahren zur Sprachstandsfeststellung beteiligt haben, erhalten eine Teilnahmebestätigung. Die Teilnahmebestätigung ist bei der Anmeldung gemäß § 4 Absatz 1 der Grundschulverordnung in der zuständigen Schule vorzulegen.

(5) Die Schulen erheben auf der Basis der Teilnahmebestätigungen im Anmeldezeitraum, wie viele Kinder am Verfahren zur Sprachstandsfeststellung teilgenommen haben, bei wie vielen Kindern der Sprachtest angewandt und bei wie vielen Kindern ein Sprachförderbedarf festgestellt wurde.

§ 5
Sprachförderkurse

(1) An einem Sprachförderkurs müssen alle Kinder teilnehmen, die bei der Sprachstandsfeststellung mit einem nach § 4 Absatz 2 anerkannten Sprachtest den C-Wert von 4 nicht erreicht haben. Besteht der anerkannte Sprachtest aus verschiedenen Untertests, gilt die verpflichtende Teilnahme an einem Sprachförderkurs für alle Kinder, die in mindestens einem dieser Untertests den C-Wert von 4 nicht erreicht haben.

(2) Die Kindertagesstätten teilen dem zuständigen staatlichen Schulamt die Kinder mit einem festgestellten Sprachförderbedarf mit. Das staatliche Schulamt fordert die Eltern der Kinder mit einer geeigneten Sprachförderung auf, für die Teilnahme an einem geeigneten Sprachförderkurs zu sorgen. Die Eltern sind verpflichtet, die Teilnahme ihres Kindes an der Sprachförderung zu gewährleisten.

(3) Abweichend von Absatz 2 werden Kinder mit festgestelltem Sprachförderbedarf dem staatlichen Schulamt nicht mitgeteilt, wenn deren Eltern verbindlich erklären, dass ihr Kind an der Sprachförderung teilnimmt (Anlage).

(4) Die Sprachförderung muss sich auf den festgestellten Sprachförderbedarf beziehen. Sie erfolgt durch dafür besonders qualifizierte Fachkräfte und findet in der Regel in Kleingruppen oder durch besondere Angebote im Alltag der Kindertagesstätte statt. Der Förderzeitraum soll mindestens zwölf Wochen umfassen. Für Kinder, die nicht in einem Betreuungsverhältnis zur Kindertagesstätte stehen, werden die Förderzeiten in der Anlage ausgewiesen.

(5) Die Organisation und Durchführung der Sprachförderung sowie die Beaufsichtigung der Kinder in dieser Zeit erfolgt durch die Kindertagesstätten. Über Freistellungen von der Teilnahme an der Sprachförderung entscheiden die Kindertagesstätten unter der Voraussetzung, dass der Erfolg der Sprachförderung nicht gefährdet wird.

(6) In Absprache mit den behandelnden Fachkräften kann Kindern, die sich in sprachtherapeutischer Behandlung befinden, die Teilnahme an der Sprachförderung ermöglicht werden.

(7) Kommen Eltern ihrer Verpflichtung zur Sicherstellung der Teilnahme ihres Kindes an der Sprachförderung nicht nach, unterrichtet die Kindertagesstätte unverzüglich das regional zuständige staatliche Schulamt.

(8) Werden dem zuständigen staatlichen Schulamt Kinder gemeldet, deren Teilnahme an der Sprachförderung ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß erfolgt, fordert das zuständige staatliche Schulamt durch Bescheid und mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung die Eltern unverzüglich auf, die ordnungsgemäße Teilnahme an der Sprachförderung zu gewährleisten. Gleichfalls wird in diesem Zusammenhang im Bescheid auf die Möglichkeit der Beratung durch die Kindertagesstätte oder zuständige Schule verwiesen. Erfolgt auch nach der Aufforderung durch Bescheid keine ordnungsgemäße Teilnahme, leitet das staatliche Schulamt Maßnahmen gemäß § 41 Absatz 3 und § 42 des Brandenburgischen Schulgesetzes ein.

§ 6
Verfahren bei der Anmeldung in der Schule

Stellt die Schule bei der Anmeldung fest, dass Kinder nicht an einer Sprachstandsfeststellung teilgenommen haben und nicht von der Verpflichtung zur Teilnahme gemäß § 3 Absatz 3 befreit waren, fordert die Schule unverzüglich die Eltern auf, ihrer Verpflichtung gemäß § 3 Absatz 1 und § 5 Absatz 2 zur Teilnahme an der jeweiligen Maßnahme nachzukommen. Die Eltern sind verpflichtet, der Schule eine Teilnahmebestätigung entsprechend § 4 Absatz 4 für die Sprachstandsfeststellung vorzulegen. Im Übrigen gilt § 5 Absatz 7 und 8 entsprechend.

§ 7
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2009 in Kraft.

Potsdam, den 3. August 2009

Der Minister für Bildung,
 Jugend und Sport

Holger Rupprecht


Anlage

Erklärung zur Teilnahme an der Sprachförderung nach § 5 Absatz 3 der SprachfestFörderverordnung in Verbindung mit § 37 Absatz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes

(Bei festgestelltem Sprachförderbedarf wird diese Erklärung von den Eltern unterschrieben und verbleibt in der Kindertagesstätte.)

Kindertagesstätte                  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Straße/PLZ                           . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Ansprechpartner/in                . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Im Rahmen der Sprachstandsfeststellung im Jahr vor der Einschulung wurde bei meinem Kind (Vorname/Nachname) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ein Sprachförderbedarf festgestellt. Um seine Sprachentwicklung gezielt zu unterstützen und seine Startchancen bei der Einschulung  zu verbessern, nimmt mein Kind im Zeitraum von . . . . . . . . . . . . . . .  bis  . . . . . . . . . . . .  an der Sprachförderung in der Regel in einer Kleingruppe oder durch besondere Angebote im Alltag der Kindertagesstätte teil.

Für Kinder, die nicht in einem Betreuungsverhältnis zur Kindertagesstätte stehen, findet die Förderung an den Wochentagen ……………………………………………………… von …………. Uhr bis ………….. Uhr statt.

Mir ist bekannt, dass bei unentschuldigtem Fehlen das zuständige staatliche Schulamt informiert wird und gegebenenfalls weitere Schritte einleitet.

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Datum/Unterschrift Personensorgeberechtigte/r

Auszüge aus dem Brandenburgischen Schulgesetz (BbgSchulG)

§ 37 BbgSchulG
Beginn der Schulpflicht

(1) Vor Beginn der Schulpflicht besteht für alle Kinder die Pflicht, an einer schulärztlichen Untersuchung durch die Gesundheitsämter und zum Beginn des der Einschulung vorhergehenden Schuljahres an einer Sprachstandsfeststellung teilzunehmen. Kinder und junge Menschen, deren erstmaliger Schulbesuch in einer anderen als der ersten Jahrgangsstufe erfolgen soll, sind nur dann verpflichtet, an einer schulärztlichen Untersuchung und einer Sprachstandsfeststellung teilzunehmen, wenn sie noch keine Schule in öffentlicher oder freier Trägerschaft in der Bundesrepublik Deutschland besucht haben.

(2) Kinder, bei denen aufgrund nicht hinreichender Kenntnisse der deutschen Sprache zu erwarten ist, dass sie dem Anfangsunterricht nicht folgen können, werden durch das staatliche Schulamt verpflichtet, an geeigneten Sprachförderkursen teilzunehmen. Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zur Einführung der Sprachstandsfeststellungen und Sprachförderkurse, zur Teilnahmepflicht, zum Verfahren, zur Anerkennung von Sprachstandsfeststellungen und Sprachförderkursen sowie zum Inhalt und Umfang der Sprachförderkurse durch Rechtsverordnung zu regeln.

§ 41 BbgSchulG
Verantwortung für die Einhaltung und Durchsetzung der Schulpflicht

(1) … Die Eltern müssen ferner dafür sorgen, dass ihr Kind der Verpflichtung zur Teilnahme an einer Sprachstandsfeststellung und einem Sprachförderkurs nachkommt.